Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.10
ENTSCHEID
vom 20.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2016
betreffend Abweisung
Haftentlassungsgesuch, Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Juni
2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen Verursachens
einer Explosion, versuchter Tötung, Sachbeschädigung, Diebstahls sowie
Veruntreuung.
Am 5. Februar
2016 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in
Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Verfügung vom 8. Februar 2016 über A____ auf die
vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 4. April 2016, Untersuchungshaft
verfügt. A____ hat am 16. März 2016 ein Haftentlassungsgesuch gestellt und
seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft verlangt. Mit Eingabe
vom 17. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs,
eine Sperrfrist von einem Monat für ein neues Haftentlassungsgesuch und die
Verlängerung der Haft um 12 Wochen beantragt. Mit Verfügung vom
24. März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch
von A____ abgewiesen, eine Sperrfrist bis zum 21. April 2016 verfügt und
die Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum
27. Juni 2016, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A____ am 1. April
2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 7. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 12. April
2016 hat der Beschwerdeführer repliziert; am 19. April 2016 hat die
Verteidigung die Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
respektive die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den
Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet und festgehalten,
dass die Haft weiterhin verhältnismässig sei, und darauf hingewiesen, dass
innert der nächsten 12 Wochen Anklage erhoben werden sollte. In der
Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere das Bestehen von
Flucht- und Kollusionsgefahr, aber auch das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts.
3.1 Der
Tatverdacht betrifft insbesondere die Delikte des Diebstahls, des Verursachens
einer Explosion, der versuchten Tötung, der Veruntreuung sowie des Fahrens ohne
entsprechenden Führerausweis, also Verbrechen und Vergehen. Die Frage der
Konkurrenz, d.h. ob neben dem Tatbestand des Verursachens einer Explosion auch
noch derjenige der versuchten vorsätzlichen Tötung in Frage käme (vgl. Roelli/Fleischander, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Vor Art. 221 StGB N 14,
Art. 223 StGB N 12), wird hier offen gelassen; die folgenden
Ausführungen konzentrieren sich insoweit auf den Tatbestand des Verursachens
einer Explosion.
Zentral ist
dabei der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei verantwortlich für das Verursachen einer
Explosion, welche sich am Mittwoch, den 3. Februar 2016, ca. 11.42 Uhr, im
Lagerraum des Restaurants [...] auf dem [...] ereignet hat. Der Beschwerdeführer
war dort seit Anfang Januar 2016 als stellvertretender Betriebsleiter
angestellt und hat im Explosionszeitpunkt dort seinen Dienst versehen. Bei der
Explosion wurde zwar erheblicher Sachschaden verursacht; Menschen sind, obwohl
sich mehrere Personen im Explosionszeitpunkt im Restaurant befunden haben,
nicht zu Schaden gekommen. Die Abklärungen des Spurenbildes – brennende Kerze
in der Nähe einer geöffneten Gasflasche – weisen auf eine vorsätzliche
Verursachung der Explosion hin; es wurde ein Gutachten beim Forensischen
Institut Zürich, insbesondere betreffend Zeitspanne und Gefährdungspotential der
Explosion, in Auftrag gegeben, welches bis Ende Juni 2016 vorliegen sollte.
Kurz vor dieser Explosion hatte der Betriebsleiter des Restaurant [...]
festgestellt, dass sich Geschäftseinnahmen im Betrag von CHF 26‘700.–
nicht im Tresor befanden. Der Beschwerdeführer, welcher diesen Betrag
unbestrittenerweise im System ausgebucht hatte, habe, laut Angaben des
Betriebsleiters B____ und der Mitarbeiterin C____, dazu erklärt, er habe diesen
Betrag am Vortage bei der Bank einbezahlt. Als der Beschwerdeführer keine
Quittung für die Einzahlung habe vorweisen können, habe ihn der Betriebsleiter
aufgefordert, bei der Bank eine entsprechende Quittung zu besorgen. Wenig
später sei es dann zur Explosion im Restaurant gekommen, so dass die Frage der
fehlenden Quittung vorübergehend in den Hintergrund gerückt sei. Die
Ermittlungen haben ergeben, dass der Betrag von CHF 26‘700.– nicht bei der
Bank einbezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den Vorwurf
des Diebstahls als auch jenen des Verursachens einer Explosion.
Ausserdem soll
der Beschwerdeführer im Juli 2014 den Erlös aus einem Autoverkauf von
CHF 9‘400.–, welchen er für seinen Freund entgegengenommen hatte, nicht an
diesen übergeben sondern für eigene Bedürfnisse ausgegeben haben. Unbestrittenerweise
ist der Beschwerdeführer schliesslich auch mit dem Fahrzeug seines Vaters
gefahren, obwohl ihm der entsprechende Führerausweis längst entzogen worden
war.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen
i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der
Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es
müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Im
Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und
verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3
S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221
N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.3 Im
Zentrum des vorliegenden Strafverfahrens stehen zunächst die Delikte des
Diebstahls und des Verursachens einer Explosion. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hat sich der Tatverdacht gegen ihn in Bezug auf diese
Tatbestände im Laufe der bisherigen Ermittlungen zweifellos erhärtet. Es ist
unbestritten, dass er am 2. Februar 2016 im System verbucht hat, dass der fehlende
Betrag von CHF 26‘700.– einbezahlt worden sei. Sodann sagen sein
Vorgesetzter B____ und seine Mitarbeiterin C____ aus, dass er am Morgen des 3. Februar
2016, als das Fehlen des Geldes bemerkt wurde, erklärt habe, er habe das Geld
am Vortag bei der Bank einbezahlt, und, als er keine entsprechende Quittung vorweisen
konnte, darauf vom Betriebsleiter B____ aufgefordert wurde, den entsprechenden Einzahlungsbeleg
zu holen (vgl. Einvernahmen vom 4. Februar 2016, 10. Februar 2016,
9. März 2016). Wie der Umstand, dass diese beiden Personen zunächst
gemeinsam einvernommen worden sind, zu werten ist, ist nicht im Rahmen des
vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Beschwerdeführer
hatte im relevanten Zeitpunkt auch Zugang zum Tresor, so hatte ihm am
2. Februar 2016 der Mitarbeiter D____ den Schlüssel kurzzeitig überlassen
(vgl. Einvernahme D____ vom 11. Februar 2016), und am 1. Februar 2016
behändigte er den Schlüssel der Mitarbeiterin E____, weil diese nicht hatte zur
Arbeit kommen können (vgl. Einvernahme E____ vom 12. Februar 2016). Es
kommt dazu, dass der Beschwerdeführer massiv überschuldet ist, somit ein Motiv
für den Diebstahl hatte: Neben offenen Betreibungen von CHF 72‘500.–
bestehen Verlustscheine von beinahe CHF 49‘000.–. Bei der Hausdurchsuchung
beim Beschwerdeführer wurden – neben CHF 3‘000.– – auch Hinweise dafür gefunden,
dass der Beschwerdeführer exzessiv Poker spielt. So haben die Ermittlungen
ergeben, dass der Beschwerdeführer etwa am 8., 9., 15., 16., 17., 19., 22.,
24., 30. und 31. Januar 2016 und auch am 1., 3. und 4. Februar 2016 das Swiss
Casino in Zürich aufgesucht hat; gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
habe er im Zeitraum vom 30. Januar bis und mit 4. Februar 2016 insgesamt
CHF 23‘300.– beim Pokern verloren (vgl. Aktennotiz vom 4. März 2016
betreffend Ermittlungen über Vorkommnis Bericht der Swiss Casinos). Zuvor soll er
laut Aussagen seines Vaters im Januar 2016 bereits seiner Mutter den Betrag von
CHF 14‘000.– entwendet haben. Der Beschwerdeführer hatte somit durchaus
ein starkes Motiv für einen Diebstahl. Zudem kann er die Herkunft der
CHF 3‘000.– und auch die Herkunft des im Spielcasino verprassten Geldes nicht
ansatzweise nachvollziehbar erklären (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom
9. März 2016). In Bezug auf den Diebstahl besteht somit ein dringender
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.
Dasselbe gilt
für die Verursachung der Explosion. Zunächst besteht eine auffällige zeitliche
Koinzidenz zwischen dem Bekanntwerden des Fehlens des Geldes, der Aufforderung des
Vorgesetzten an den Beschwerdeführer, eine Quittung für die Einzahlung des
Geldes zu besorgen, und der Explosion. Ausserdem haben mehrere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Beschwerdeführers unabhängig voneinander, aber im
Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sich vor der
Explosion auffällig verhalten habe. Mehrere Mitarbeiter wollen ein
ausgesprochen nervöses Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet haben (vgl.
Einvernahme F____ vom 19. Februar 2016, Einvernahme C____ vom 10. Februar
2016). Die Mitarbeiter/innen C____ und D____ sagen aus, dass der Beschwerdeführer
sie kurz vor der Explosion gedrängt habe, den Bereich in der Nähe des
Lagerraums zu verlassen. Angesichts der Aussagen der Mitarbeiter des
Beschwerdeführers, angesichts objektiver Beweise und Indizien, angesichts der
Motivlage des überschuldeten und dem Glücksspiel zugetanen Beschwerdeführers,
und angesichts des zeitlichen Zusammenhangs der Explosion mit dem mutmasslichen
Diebstahl besteht insoweit dringender Tatverdacht gegen diesen.
In Bezug auf die
Veruntreuung des Kauferlöses des Fahrzeuges wird der Beschwerdeführer durch die
Aussagen der Auskunftsperson G____ belastet (vgl. Einvernahme vom 10. März
2016); eine Konfrontationseinvernahme mit dem anderen mutmasslich Geschädigten H____
steht noch aus, und ist offenbar auf den 21. April 2016 angesetzt worden.
3.4 Die
anfänglichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben sich im Laufe
der Ermittlungen somit bestätigt und weiter erhärtet. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Übrigen kann die Beweiswürdigung,
wie bereits festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht
vorweggenommen werden. Bei einer summarischen Würdigung der verschiedenen
Aussagen und der weiteren Umstände ist derzeit wie aufgezeigt von einem
dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Delikte des Diebstahls, des
Verursachens einer Explosion, der Veruntreuung sowie des Fahrens ohne
entsprechenden Führerausweis auszugehen. Dass in der ersten Haftverfügung Haft
auf 8 Wochen ausgesprochen und diese nun um weitere 12 Wochen
verlängert worden ist – dies kommt im Übrigen häufiger vor – , ist angesichts
des Umstandes, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigt
und verdichtet hat, korrekt und angemessen. Es ist nicht nachzuvollziehen, was
der Beschwerdeführer aus diesem Umstand in Bezug auf die Annahme des Tatverdachts
ableiten möchte. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme
eines dringenden Tatverdachts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die
Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers
zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende
Würdigung der Beweisergebnisse und Indizien vorzunehmen haben. Aufgrund der
gesamten Umstände bestehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete
Anhaltspunkte, welche einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
begründen.
Nach dem
Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
jedenfalls in Bezug auf Diebstahl, Verursachen einer Explosion, Veruntreuung
sowie Fahren ohne Berechtigung.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat insbesondere mit Hinweis auf die desolate aktuelle
Situation des Beschwerdeführers, in der er nichts mehr zu verlieren habe, das Vorliegen
von Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei
schweizerischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Es fehlten
ihm die finanziellen Mittel und auch entsprechende Beziehungen, die ihm eine
Flucht ins Ausland ermöglichen könnten. Zudem könnte einer allfälligen
Fluchtgefahr ausreichend durch entsprechende Ersatzmassnahmen wie
Schriftensperre, Meldepflicht oder elektronische Fussfessel begegnet werden.
4.2 Fluchtgefahr ist zu
bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich
ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt
vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60
E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).
4.3 Der
Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger, hat aber familiäre
Verbindungen nach […], wo er auch geboren und bis zum 11. Lebensjahr aufgewachsen
ist.
Angesichts der
gravierenden strafrechtlichen Vorwürfe droht dem Beschwerdeführer eine
empfindliche Freiheitsstrafe; so ist bereits das vorsätzliche Verursachen einer
Explosion mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Dieser
Umstand stellt einen beträchtlichen Anreiz dar, sich ins Ausland abzusetzen.
Der
Beschwerdeführer hat gute Verbindungen ins Ausland. Dies insbesondere nach […],
wo er wie erwähnt geboren und bis zum 11. Lebensjahr aufgewachsen ist, familiäre
Kontakte hat, die Sprache spricht und seine Ferien verbringt. Der Beschwerdeführer
hat bereits im Ausland an Pokerturnieren teilgenommen. Er scheint – trotz der
enormen erlittenen Verluste – offenbar nach wie vor der Ansicht zu sein, er
könne mit Pokern berechenbare Gewinne erzielen (vgl. Einvernahmen vom
9., 10. März 2016), so dass die Versuchung, sich ins Ausland
abzusetzen, stark ist, zumal er unterdessen in der Schweiz mit einer
Spielsperre belegt ist.
Die aktuelle
Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist in jeder Hinsicht –
wirtschaftlich, beruflich, familiär und sozial – ausgesprochen schlecht: Er ist
massiv verschuldet (offene Betreibungen von rund CHF 72‘500.–;
Verlustscheine beinahe CHF 49‘000.–). Seine erst Anfangs Januar 2016
angetretene Arbeitsstelle hat er in Zusammenhang mit den dem vorliegenden
Verfahren zugrunde liegenden Vorkommnissen verloren, nachdem er im Jahre 2015 offenbar
mehrheitlich arbeitslos gewesen ist. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind unter
den gegebenen Umständen minimal. Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz
einzig zu seinen Eltern, bei welchen er auch gewohnt hat. Diese werden ihre
Unterstützung nach den jüngsten Vorkommnissen – im Januar 2016 soll der Beschwerdeführer
seiner Mutter CHF 14‘000.– entwendet haben – aber mutmasslich stark einschränken
(vgl. Einvernahme mit dem Vater vom 23. Februar 2016). Er hat zwar
Bekannte, die ihn auch in der Untersuchungshaft besuchen, hierbei scheint es sich
indes um eher lockere und oberflächliche Verbindungen zu handeln; der Beschwerdeführer
scheint derzeit auch sozial ausgesprochen wenig integriert. Aus den Akten
ergibt sich weiter, dass er – ob eine Suchterkrankung vorliegt, mag hier
offenbleiben – offenbar in einem Ausmass dem Glücksspiel frönte, das er mit
seinem Einkommen nicht hat finanzieren und mit einer Erwerbstätigkeit nicht hat
vereinbaren können. Die mittlerweile gegen ihn ausgesprochene schweizweite Spielsperre
dürfte ihn empfindlich treffen. Es ist zusammenfassend nicht ersichtlich, was
den Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation in der Schweiz halten
könnte. Zwar weist die Verteidigung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in
seiner Situation Interesse daran hätte, in der Schweiz zu verbleiben, so könnte
er hier im Bedarfsfall auf die Sozialhilfe zurückgreifen. Das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, namentlich das Verursachen einer
Explosion zur vorübergehenden Vertuschung eines Diebstahls, zeigt allerdings auf,
dass sich der Beschwerdeführer durchaus zu Kurzschlusshandlungen hinreissen
lässt, was wiederum die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr begründet.
Insgesamt ist
nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit dafür aus-zugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins
Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine
Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen
(vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
4.4 Die
von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, wie eine
Schriftensperre, Meldepflicht, elektronische Fussfesseln, bieten angesichts der
hier als nicht bloss niederschwellig einzustufenden Fluchtgefahr, keine
ausreichende Sicherheit (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 3.2). So ermöglichen die offenen Grenzen in Europa ein problemloses
Untertauchen. Weder eine Meldepflicht noch eine elektronische Fussfessel können
eine Flucht wirkungsvoll und zeitnah verhindern. Immerhin als Indiz dafür, dass
der Beschwerdeführer, wie dies die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zum
Haftentlassungsgesuch festhält, im Falle einer Schriftensperre sich allenfalls
mit fremden Reisedokumenten versehen und damit ins Ausland absetzen könnte, ist
der Umstand zu werten, dass in seinen Effekten der Führerausweis eines Kollegen
ebenfalls […] Aussehens gefunden wurde.
5.1 Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr – so dass
hier an sich sowohl die Kollusions- als auch die Fortsetzungsgefahr gegenwärtig
offen gelassen werden können. Festzuhalten ist aber, dass jedenfalls bis zur
Befragung respektive Konfrontation mit den vom Beschwerdeführer genannten
Personen H____ und I____ (vgl. Beweisanträge vom 29. März 2016)
Kollusionsgefahr anzunehmen ist.
Als Kollusion
oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person
Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel in-dem
sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). ). Die Annahme von
Kollusionsgefahr setzt nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Ansprache mit Zeugen oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen
werden können (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig kann der
Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich
ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. AGE HB.2011.34). Die Beurteilung,
ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose
beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich
durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen
aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu
finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21
E. 3.2.1.Hug/Scheidegger,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011,
E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21
E. 3.2.1).
5.2 Es
geht vorliegend – unter anderem – um ein noch nicht restlos geklärtes
gemeingefährliches Verbrechen sowie um Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer
bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen. Angesichts der bei
einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die
Aussagen von Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Der Beschwerdeführer
kennt die Zeugen respektive Auskunftspersonen; die Möglichkeiten einer
Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den gegebenen
Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam
verhindert werden. Zwar sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des
Restaurants [...] bereits befragt, teilweise auch mit dem Beschwerdeführer
konfrontiert worden. Indes ist insoweit die Annahme von Kollusionsgefahr auch
nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa
Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2012.29 vom
13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6). Bei den
Einvernahmen des Beschwerdeführers ist zudem eine Neigung zu Bagatellisierungen
und Externalisierung augenfällig; so hat er sich beispielsweise angeblich nur
deshalb bei einer Drittperson angemeldet, damit seine Mutter keine Depression
bekomme. Auch bestehen gewisse Hinweise auf manipulatives Verhalten, so konnte
er seinen Kollegen H____ hinhalten und vermochte auch dessen Onkel davon
abzuhalten, Strafanzeige zu erstatten (vgl. Einvernahme G____ vom 10. März
2016). Auf jeden Fall besteht nach wie vor Kollusionsgefahr in Bezug auf die in
Zusammenhang mit der Veruntreuung noch nicht befragten Zeugen respektive
Auskunftspersonen H____ und I____. Gerade auch weil der Beschwerdeführer diese
Befragungen selber beantragt hat, muss die Versuchung, diese Personen zu einer
für ihn günstigen Aussage zu bewegen, hier als erheblich eingestuft werden. Die
Befragung des Zeugen H____ ist nach Angabe des Beschwerdeführers für den
21. April 2016 vorgesehen.
Schliesslich
erweist sich die Untersuchungshaft auch unter allen Aspekten als
verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hätte der Beschwerdeführer mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem
5. Februar 2016 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 27. Juni
2012 wären es knapp 5 Monate – deutlich übersteigt. Weiter kann die Haft
auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden
(vgl. oben E. 4.4).
Die vom
Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sperrfrist wird mit der Beschwerde nicht
angefochten, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer deren ordentliche Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem
Ergebnis nicht zugesprochen werden. Seiner Verteidigerin wird infolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
gemäss ihrer Aufstellung zugesprochen (vgl. Honorarnote vom 19. April
2016). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [¨…], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.60 und Auslagen von
CHF 30.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 91.75, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).