[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.17
ZB.2015.18
ENTSCHEID
vom 31.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch [...] Beklagte
[...]
gegen
B____ Berufungskläger
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...] Kläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Oktober 2014
betreffend Scheidung /
nachehelicher Unterhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungsklägerin), geb. [...], und B____ (nachfolgend: Berufungskläger),
geb. [...], heirateten [...] 1991. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte die Berufungsklägerin
in ihrem Heimatland Indonesien, wo sie ein Studium der Wirtschaftswissenschaften
absolviert hatte. Aus der Ehe ging die Tochter C____, geb. [...] 1994, hervor.
Der Berufungskläger ging nach der Geburt der Tochter weiterhin einer Vollzeitbeschäftigung
nach, während die Berufungsklägerin hauptsächlich die Kindsbetreuung übernahm
und im Zeitraum 1994 bis 1998 nur unregelmässig im Stundenlohn als
Indonesischlehrerin und Verkäuferin angestellt war.
Die Parteien
nahmen am 1. Oktober 2007 das Getrenntleben auf. Bezüglich des
Trennungsunterhalts wurde am 24. September 2007 vom Eheschutzrichter verfügt,
der Ehemann habe der Ehefrau einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 3‘500.–, wovon CHF 1‘000.– für das Kind, inklusive Kinderzulagen von
CHF 200.–, mit Wirkung ab Aufnahme des Getrenntlebens zu bezahlen. Per
31. Dezember 2013 stellte der Berufungskläger die Unterhaltszahlungen an
die Berufungsklägerin für die volljährige Tochter ein. Die Berufungsklägerin
arbeitete von Dezember 2006 bis Juli 2007 und von Januar bis November 2009 als
Servicemitarbeiterin im Stundenlohn, zusätzlich war sie im Jahr 2009 während
sechs Monaten zu 50% bzw. während des ganzen Jahres zu 10% im Service
beschäftigt, was einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von knapp 55% für
das Jahr 2009 ergab. Von Februar bis August 2011 erzielte sie im Service mit
einem Beschäftigungsgrad von 40% ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF
1‘600.–. Ab September 2011 war die Berufungsklägerin arbeitslos gemeldet und
wurde per 16. Mai 2013 ausgesteuert, wobei sich der versicherte Verdienst bis
zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung auf CHF 2‘559.– belief. Eine
Krebserkrankung der Berufungsklägerin erforderte im Jahr 2012 einen
chirurgischen Eingriff und führte zu einer bis Ende 2013 andauernden
Arbeitsunfähigkeit. Von September 2013 bis März 2014 arbeitete die Berufungsklägerin
vereinzelt im Catering-Bereich.
Am 4. Januar
2013 reichte der Berufungskläger die Scheidungsklage ein. Nach Scheitern der
Einigungsverhandlung am 28. Februar 2013 wurde dem Berufungskläger Frist zur
Begründung der Scheidungsklage gesetzt. Dieser beantragte in seiner
Klagbegründung vom 7. Juni 2013 bezüglich des nachehelichen Unterhalts, es sei
festzustellen, dass zwischen den Parteien gegenseitig kein nachehelicher
Unterhalt geschuldet sei. Mit Klagantwort vom 30. August 2013 beantragte die
Berufungsklägerin demgegenüber, es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau
ab dem der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat bis zum Erreichen
des AHV-Alters durch die Ehefrau einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘900.– zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsbeitrag sei weiter gerichtsüblich zu indexieren. Die Parteien hielten
im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 bzw.
17. Januar 2014 grundsätzlich an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren fest; die
Berufungsklägerin stellte in der Duplik das zusätzliche Rechtsbegehren, der vom
Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag sei für die Dauer des
Scheidungsverfahrens ab 1. Januar 2014 auf monatlich CHF 3‘700.– festzusetzen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2014 einigten sich die Parteien
über den Scheidungspunkt sowie sämtliche Nebenfolgen der Scheidung. Die
Berufungsklägerin machte sodann mit Eingabe vom 29. August 2014 von dem ihr
eingeräumten Recht Gebrauch, die für den nachehelichen Unterhalt getroffene
Regelung zu widerrufen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 des Zivilgerichts
wurde die Ehe der Parteien geschieden. Es wurde die Teilvereinbarung der
Parteien vom 22. August 2014 über die Nebenfolgen der Scheidung (Scheidungspunkt,
Güterrecht, Teilung Vorsorgeguthaben, Kostenentscheid) genehmigt. Weiter wurde
der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin betreffend den Unterhalt während des
Scheidungsverfahrens abgelehnt. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts verfügte
das Zivilgericht, der Berufungskläger habe der Berufungsklägerin monatlich im
Voraus einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1‘800.– bis zu seiner ordentlichen
Pensionierung zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass der Unterhaltsberechnung
ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des
Berufungsklägers von CHF 7‘450.– sowie ein monatliches hypothetisches
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Berufungsklägerin
von CHF 2‘100.– zugrunde lägen. Es wurde eine jährliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge
gemäss der Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für
Statistik, erstmalig auf den 1. Januar 2016, verfügt, soweit sich auch das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend erhöhe. Die Personalvorsorgeeinrichtung,
bei welcher der Berufungskläger versichert war, wurde angewiesen, den Betrag
von CHF 163‘683.– auf die Freizügigkeitsstiftung der [...] AG zugunsten der
Berufungsklägerin zu übertragen. Weiter wurde die [...] angewiesen, einen
Betrag von CHF 45‘638.– der Lebensversicherungspolice des Berufungsklägers auf
das Drittsäulenkonto der Ehefrau zu überweisen. Der Berufungsklägerin wurde der
Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 3‘500.– gewährt und den Parteien
wurden die Kosten von CHF 2‘500.– je hälftig auferlegt. Die ausserordentlichen
Kosten wurden wettgeschlagen und der Vertreterin der Berufungsklägerin ein noch
zu bezifferndes Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Dieser Entscheid
wurde den Parteien am 8. Oktober 2014 zugestellt, und sowohl die
Berufungsklägerin als auch der Berufungskläger verlangten mit Eingaben vom
14. Oktober bzw. vom 20. Oktober 2014 die Ausfertigung einer schriftlichen
Begründung. Nach Zustellung des schriftlichen Entscheids am 11. Februar 2015
haben wiederum beide Parteien mit Eingaben jeweils vom 13. März 2015 Berufung
eingelegt. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsbegründung, es sei
Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufungskläger zu
verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus einen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘900.– bis zum Erreichen des AHV-Alters durch die
Ehefrau zu bezahlen. Eventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei weiter der Berufungsklägerin die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Berufungsklägers. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsantwort vom
4. Mai 2015 die Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin unter
entsprechender Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. In ihrer fakultativen
Replik vom 26. Juni 2015 hält die Berufungsklägerin an ihren Rechtsbegehren der
Berufung vollumfänglich fest.
Der
Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung, es sei Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegenseitig
kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Eventualiter sei Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Kostenpunkt beantragt der
Berufungskläger die Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens zulasten der Berufungsklägerin. Zuletzt beantragt der
Berufungskläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer
Berufungsverhandlung. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsantwort
vom 5. Juni 2015, es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich
abzuweisen. Weiter sei der Berufungsklägerin für das vom Berufungskläger
angestrengte Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. In
seiner fakultativen Replik vom 4. August 2015 hält der Berufungskläger
vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung
vom 16. Juli 2015 bzw. vom 11. August 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin
den Parteien mitgeteilt, dass ohne Widerspruch innert gesetzter Frist über die
Berufung ohne Ladung der Parteien befunden werde bzw. dass die zwei
Berufungsverfahren zusammengelegt würden. Der Berufungskläger hat innert der
eingeräumten Frist keinen Widerspruch angemeldet; die Berufungsklägerin hat
sich mit Eingabe vom 25. September 2015 mit einem solchen Vorgehen einverstanden
erklärt. Am 29. September 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Zusammenlegung
von Berufungsverfahren ZB.2015.17 und ZB.2015.18 verfügt. Die weiteren
Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom
3. Oktober 2014 grundsätzlich gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges Anfechtungsobjekt
der Berufung sowohl der Berufungsklägerin als auch des Berufungsklägers. Da mit
beiden Berufungen lediglich die von der Vorinstanz getroffene Regelung des
nachehelichen Unterhalts angefochten wird und es sich somit um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, muss gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO
zudem jeweils das vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt
aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10‘000.– aufweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Streitwerte bei einer
Zusammenlegung von Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu nachstehend Ziffer 1.3) für
die Frage der Zuständigkeit zusammenzuzählen, wenn in einem einheitlichen
Urteil über gleichartige, sich vorwiegend auf die gleichen Tatsachen und
Rechtsgründe stützende Ansprüche zu befinden ist (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 125 N 21; Weber, in: Gasser/Rickli [Hrsg.],
Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, Art.
125 N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Angesichts
der Höhe des zuletzt strittigen monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 3‘900.–,
der gemäss dem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin über rund 9 Jahre bzw. nach
dem Rechtsbegehren des Berufungsklägers zu keiner Zeit zu leisten wäre, kann
auf eine präzise Berechnung des Kapitalwerts als Streitwert gemäss Art. 91 und
92 ZPO (Leistung von gewisser und bestimmter Dauer) verzichtet werden, da die
Streitwertgrenze von CHF 10‘000.– in beiden Berufungen klarerweise erreicht ist.
1.2 Der
angefochtene Entscheid wurde beiden Parteien am 8. Oktober 2014 zugestellt. Da
das Ende der den Parteien zustehenden Zehntagesfrist für das Verlangen einer
schriftlichen Begründung auf den 18. Oktober 2014 und damit auf einen Samstag
fiel, verlängerte sich die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum 20. Oktober
2014. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen
Entscheids haben demnach beide Parteien ihr Gesuch um Begründung des Entscheids
rechtzeitig gestellt. Ohnehin kann auch die Partei, die nicht um Begründung
ersucht hat, Berufung führen; die Zustellung der schriftlichen Begründung eines
Entscheids löst die Rechtsmittelfrist für beide Parteien aus. Berufungsklägerin
und Berufungskläger haben ihre Berufung jeweils rechtzeitig innert 30 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids eingereicht (Art. 311 ZPO). Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung
sowohl der Berufungsklägerin als auch des Berufungsklägers einzutreten. Mit
Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie Sachverhaltsfeststellung
gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Die
Beurteilung einer Berufung gegen Entscheide des Zivildreiergerichts obliegt dem
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Da
beiden Berufungsverfahren dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ein identischer
Sachverhalt sowie ein und derselbe Anspruch zu überprüfen sind, wurden die
Berufungsverfahren mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. September
2015 in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO und mit Einverständnis der Parteien
zusammengelegt. Der Berufungskläger hat in seiner Berufung zunächst die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, später jedoch keine Einwände
gegen einen Verzicht auf die Ladung der Parteien geäussert. Gemäss Art. 316 ZPO
steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, eine Verhandlung durchzuführen oder
aufgrund der Akten zu entscheiden. Da vorliegend nach Eingang von Angaben der
Berufungsklägerin zur aktuellen Beschäftigungssituation keine weitere Beweisabnahme
mehr nötig ist und die Sache sich als spruchreif präsentiert, wird aufgrund der
Akten im schriftlichen Verfahren entschieden.
1.4 Mangels
Anfechtung sind die Punkte in den Ziffern 1.-3. sowie 5.-7. des Entscheiddispositivs
rechtskräftig geworden.
2.1 Die
Vorinstanz hat in Erwägung 2.1 ff. des angefochtenen Entscheids geprüft, ob der
Berufungsklägerin gegen den Berufungskläger ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210)
zusteht. Diese Bestimmung statuiert in allgemeiner Form, dass ein angemessener
Beitrag geschuldet ist, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm
gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufzukommen. Absatz 2 von Art. 125 ZGB zählt exemplarisch die dabei zu berücksichtigenden
Kriterien auf. Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des an die Berufungsklägerin
zu leistenden Unterhaltsbeitrags dem durch das Bundesgericht entwickelten
Prüfschema bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe gefolgt. Demnach ist zuerst
danach zu fragen, welches der gebührende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten
ist, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind;
in einem zweiten Schritt ist abzuklären, wie es um die
Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten steht, und zuletzt ist die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abzuschätzen sowie gestützt
darauf der angemessene Beitrag an den Unterhaltsberechtigten festzulegen (statt
vieler BGer 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.4, BGE 134 III 145 E. 4 S. 146
f.).
2.2
2.2.1 Zwischen
den Parteien ist streitig, ob deren Ehe als lebensprägend zu qualifizieren sei.
Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts unterscheidet die höchstrichterliche
Rechtsprechung danach, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Im ersten Fall
bemisst sich der gebührende Unterhalt nach dem vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zuletzt gelebten Standard, und Unterhalt ist auch geschuldet, wenn
keine ehebedingten Nachteile auszugleichen sind. In letzterem sind die vorehelichen
Lebensverhältnisse massgeblich und der ansprechende Ehegatte hat allenfalls
Anspruch auf Ersatz des „negativen Interesses“, indem er so zu stellen ist, wie
wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 132 III 593 S. 594 f. E. 3.2,
135 III 59 S. 61 E. 4.1, BGer 5A_103/2008 E. 2.2.2 5C.244/2006 E. 2.4.8).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, eine lebensprägende Ehe der Parteien im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege vor, da aus ihr eine gemeinsame
Tochter hervorgegangen sei, die Ehe bis zur Trennung im Jahr 2007 16 Jahre gedauert
habe und die Berufungsklägerin für die Ehe mit dem Berufungskläger ihren
bisherigen Kulturkreis Indonesien verlassen habe. Die Berufungsklägerin folgt
der Ansicht der Vorinstanz (Berufungsantwort Ziff. 6 f.), während der
Berufungskläger vorbringt, dass die Ehedauer absolut betrachtet nicht dazu
tauge, die Frage der Lebensprägung einer Ehe zu beantworten. Bezogen auf die
gesamte Lebensdauer und angesichts der Tatsache, dass zwischen Aufnahme des
Getrenntlebens bis zum Erreichen des AHV-Alters noch 17 Jahre lägen, fielen die
16 Jahre Ehedauer nicht derart ins Gewicht, als dass es gerechtfertigt wäre,
den Ehemann bis zur Pensionierung der Ehefrau zu Unterhalt zu verpflichten
(Berufung Ziff. 7).
2.2.3 Als
lebensprägend wird eine Ehe betrachtet, die bis zu ihrer Auflösung den weiteren
Lebensplan der Geschiedenen in wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltig, über die
eheliche Gemeinschaft hinaus, geprägt hat (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern
2010, Kapitel 5: Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, N 05.12). Diesfalls
erscheint das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und
den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv
schutzwürdig (BGE 135 III 59 S. 61 E. 4.1). Bei einer Ehedauer von mindestens
10 Jahren besteht nach der höchstrichterlichen Praxis eine Vermutung für die
Lebensprägung einer Ehe, wohingegen bei einer Ehe, die weniger als 5 Jahre
gedauert hat, das Fehlen einer Lebensprägung der Ehe vermutet wird (BGer
5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre). Die Ehedauer stellt damit eines der wichtigsten
Kriterien für diese Frage dar. Unabhängig von der Ehedauer geht das
Bundesgericht weiter von einer lebensprägenden Ehe aus, wenn daraus gemeinsame
Kinder hervorgegangen sind, da sich die Kinderbetreuung auf die
Erwerbstätigkeit des betreuenden Elters auswirkt (BGE 115 II 6 E. 3c). Zuletzt
wird auch dann eine lebensprägende Ehe bejaht, wenn der ansprechende Ehegatte
mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt wird (BGer
5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004).
2.2.4 Vor
dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Vorinstanz zu Recht von einer
lebensprägenden Ehe der Parteien ausgegangen und hat damit für den gebührenden
Bedarf der Berufungsklägerin an die zuletzt gelebten gemeinsamen Verhältnisse
angeknüpft, sind vorliegend doch alle drei obgenannten Gründe einer lebensprägenden
Ehe erfüllt. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Trennung im Jahr 2007 16
Jahre und hat damit die von der Praxis festgelegte Schwelle zur Annahme einer
langen Ehe weit hinter sich gelassen. Die Berufungsklägerin verliess 1991 ihr
damaliges Heimatland Indonesien, um mit dem Berufungskläger zu leben, was mit
dem Verlust ihres familiären, sozialen und beruflichen Umfelds verbunden war.
Sie war sodann später für die Betreuung des in die Ehe geborenen Kindes
zuständig und während dessen Unmündigkeit von 1998 bis 2007 nicht erwerbstätig.
Dass zwischen der Trennung der Parteien und deren Eintritt ins AHV-Alter noch
einige Jahre liegen, vermag entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts
daran zu ändern, dass die gemeinsam gewählte Rollenaufteilung während der lange
andauernden Ehe sich nachhaltig auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Parteien auch nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft auswirkt. Dieser
Umstand ist aber grundsätzlich geeignet, die Dauer eines allfällig
auszusprechenden Unterhaltsbeitrags zu beeinflussen. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang vorliegend auch, dass für die berufliche Entwicklung die Lebensjahre
zwischen 30 und 45 besonders wichtig sind. Soweit der Berufungskläger geltend
macht, als – ehemalige – Ausländerin habe die Berufungsklägerin mit einem
gegenüber Schweizer Ehen erhöhten Scheidungsrisiko rechnen müssen und daher
weniger auf eine nacheheliche Solidarität bauen dürfen, kann dem nicht gefolgt
werden; die oben zitierte Praxis geht klarerweise davon aus, dass die
Entwurzelung eines Ehegatten durch die Heirat aus dem angestammten Lebensumfeld
sich nachhaltig auf die weitere wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit dieser
Person auch nach der Scheidung auswirkt.
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger moniert die Festsetzung des gebührenden Unterhalts der
Berufungsklägerin durch die Vorinstanz. Zwar sei diese dabei richtigerweise von
den Feststellungen des Eheschutzrichters vom 25. September 2007 bezüglich der Lebensverhältnisse
der Parteien ausgegangen, habe dann jedoch in Verletzung von Art. 125 ZGB und
entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Berechnungsweise der
hälftigen Überschussbeteiligung angewendet, welche sich bei den vorliegenden
durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen als unpassend erweise (Berufung
Ziff. 8). Der gebührende Unterhalt sei, wie vom Eheschutzrichter mit Verfügung
vom 24. September 2007 errechnet, bei CHF 3‘247.– festzusetzen. Weiter sei auch
kein Vorsorgeunterhalt geschuldet, da die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau
dafür ausreiche und diese zusätzlich durch den ihr zustehenden hälftigen Anteil
des Vorsorgeguthabens des Berufungsklägers abgesichert sei (Berufung Ziff. 8, Berufungsantwort
S. 2 f.). Die Berufungsklägerin folgt den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich
des gebührenden Unterhalts.
2.3.2 Das
Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsbemessung vor
(BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Die Vorinstanz ist bei der Feststellung der
massgeblichen Lebensverhältnisse der Parteien zur Bemessung des gebührenden
Unterhalts zu Recht von der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 24. September
2007 ausgegangen. Darin wurden der der Berufungsklägerin vom Berufungskläger ab
Aufnahme des Getrenntlebens zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF
3‘500.– (wovon CHF 1‘000.– für das Kind, inkl. Kinderzulagen von
CHF 200.–) beziffert und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen
aufgeführt. Diese Berechnungsgrundlagen geben den letzten Lebensstandard vor
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 1. Oktober 2007 wieder. Das Vorgehen der
Vorinstanz bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts ist nicht zu
beanstanden. Steht fest, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare
Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder weist der
Unterhaltsschuldner nicht nach, dass die Ehegatten tatsächlich während der Ehe
Ersparnisse erzielen konnten, so kann die Methode des erweiterten Existenzminimums
mit Überschussverteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer
adäquaten Konkretisierung des letzten gemeinsamen Lebensstandards führen und
für die Bezifferung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags herangezogen werden
(BGer 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 137 III
102 E. 4.2.1 S. 106 ff.; Maier,
Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt
anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in:
Fam-Pra.ch S. 302 ff., 313). Der Berufungskläger hat in seiner Klagbegründung
geltend gemacht, ausser der Lebensversicherungspolice der Säule 3a über
keinerlei Vermögen zu verfügen (Klagbegründung Ziff. 19, Vorakten). Damit hat
der Berufungskläger weder eine aktuelle noch eine während der Ehe
erwirtschaftete Sparquote nachgewiesen. Dies bedeutet, dass der sich aus der
Gegenüberstellung der Existenzminima und der Einkommen ergebende Überschuss in
den Verbrauch der Parteien unter dem gewählten Lebensstandard eingeflossen ist.
Es ist deshalb sachgerecht, dass dieser Überschuss für die Berechnung des
gebührenden Bedarfs der Berufungsklägerin hälftig zugewiesen wird. Für die
Berechnung des gebührenden Bedarfs kann auf die prinzipiell zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden und dieser mit der Vorinstanz auf
CHF 3‘900.– beziffert werden.
2.3.3 Auch
soweit der Berufungskläger einen Anspruch der Berufungsklägerin auf einen
Betrag zur Äufnung der Altersvorsorge bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden.
Artikel 125 Absatz 1 ZGB erwähnt einen entsprechenden Anspruch des ansprechenden
Ehegatten ausdrücklich; dementsprechend berücksichtigt auch die Praxis einen
Betrag unter diesem Titel bei der Bedarfsberechnung (Bähler, Scheidungsunterhalt – Methoden der Berechnung, Höhe,
Dauer und Schranken, in: FamPra.ch 2/2007, S. 461 ff., 465). Zwar trifft zu,
dass mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid die
Vorsorgeanwartschaften den Parteien hälftig zugute kommen. Dies entspricht
jedoch nur einem angemessenen Ausgleich für während der Ehe angesparte
Vorsorgeguthaben und führt aufgrund der geringen Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin
während der Ehe nur zu einem hälftigen Vorsorgeguthaben. Nach Beendigung der
Ehe verliert die ansprechende Partei diese Teilhabe und hat deshalb bei
Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags auch Anspruch auf einen Betrag zur Nachfinanzierung
des Vorsorgeaufbaus, den sie aus eigener Kraft nicht zu bewältigen vermag. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der zum Erwerbseinkommen
der Berufungsklägerin allfällig hinzutretende Unterhaltsbeitrag nicht durch die
berufliche Vorsorge abgedeckt ist. Was die Höhe des geschuldeten Beitrags unter
diesem Titel anbelangt, kann auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz
verwiesen werden.
2.4
2.4.1 Nach
der Bestimmung des gebührenden Unterhalts hat die Vorinstanz in einem weiteren
Schritt geprüft, wie es um die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin
bestellt ist. Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten
sieht Art. 125 ZGB vor, dass ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag nur geschuldet
ist, wenn es einem Ehegatten nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, den ihm gebührenden
Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Vorderhand sind bei dieser Prüfung die
tatsächlich erzielten Einkünfte zu ermitteln. Reichen diese zur Deckung des
gebührenden Bedarfs nicht aus, darf jedoch vom tatsächlichen
Leistungsvermögen abgewichen werden, da das wirtschaftliche
Leistungsvermögen eines Ehegatten auch dasjenige Einkommen umfasst, das bei
gutem Willen und mit gehörigen Bemühungen erzielt werden könnte (vgl. statt
vieler BGer 5A_476/2013 vom 14. Januar 2014 E. 5.1). Die Berücksichtigung eines
hypothetischen Einkommens darf jedoch nicht bereits erfolgen, wenn von der
betroffenen Partei zusätzliche Anstrengungen zur Verbesserung der Erwerbslage
erwartet werden dürfen, vielmehr muss die Realisierung eines höheren Einkommens
aufgrund solcher Erwerbsbemühungen tatsächlich auch möglich erscheinen (BGer
5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 6.2, 5A_481/2012 vom 23. August 2012 E.
2.1, Büchler/Clausen, Die
Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts, in: FamPra.ch
2015 S. 1 ff., 13; Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 05.87). Die Bestimmung der zumutbaren hypothetischen Eigenversorgung
ist anhand der in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB genannten Kriterien unter
Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände vorzunehmen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.88).
Massgebend sind dabei namentlich die persönlichen Fähigkeiten zur Steigerung
des Beschäftigungsgrades im Rahmen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit,
die Betreuungspflichten für Kinder, die Ehedauer, die Aufgabenteilung während
der Ehe und das Alter der berechtigten Person (Maier,
a.a.O., S. 340). Aufgrund der hypothetischen Natur der Bemessung der Eigenversorgung
muss das Gericht im Rahmen seines Ermessens eine Prognose stellen, die
naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist. Bei einer zur Debatte stehenden
Ausweitung der Erwerbsarbeit und längeren Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit
kann nur bedingt auf die Erfahrungswerte aus der bisherigen Erwerbsbiographie
zurückgegriffen werden, was die Erwerbsprognose zusätzlich erschwert (Büchler/Clausen, a.a.O., S. 13). Weiter
ist zu beachten, dass eine Fehlprognose zum Nachteil der Unterhaltsgläubigerin,
d.h. die Annahme eines zu hohen Eigenerwerbs, nicht mehr korrigiert werden
kann. Im Gegensatz dazu kann bei einem Prognosefehler zu deren Gunsten, d.h.
bei Annahme eines zu niedrigen Erwerbes, eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags
erreicht werden (vgl. Art. 129 ZGB; Fankhauser,
Steht das Ende der 45-Jahr-Regel bevor?, in: FamPra.ch 2014 S. 150 ff., 152).
2.4.2 Die
Vorinstanz hat zur Frage des erzielbaren hypothetischen Einkommens erwogen, die
Berufungsklägerin könne bei der Stellensuche nicht an ihre 25 Jahre zurückliegende
Tätigkeit als Direktionssekretärin anknüpfen, und auch ein in der Schweiz nicht
anerkannter indonesischer Hochschulabschluss der Wirtschaftswissenschaften
nütze ihr wenig; sie könne sich jedoch prinzipiell erfolgreich auf Stellen
bewerben, die keine abgeschlossene Ausbildung voraussetzten, was die Berufungsklägerin
mit den verschiedenen Nachweisen diverser Anstellungen auch in der jüngeren
Vergangenheit selbst unter Beweis gestellt habe. Die von der Berufungsklägerin
zum Nachweis der Fruchtlosigkeit der Stellensuche ins Recht gelegten Absageschreiben
von Gastronomie-Betrieben erachtete die Vorinstanz als beweisrechtlich
ungenügend, da die vorangegangenen Bewerbungsschreiben nicht individualisiert
seien und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ohnehin
hätte die Berufungsklägerin noch über weitere Bewerbungsoptionen verfügt, so
insbesondere potentielle Arbeitgeber aus der Raumpflegebranche. Die
Berufungsklägerin habe gegenüber der volljährigen Tochter keine
Betreuungspflichten mehr, sei nie vollständig vom Arbeitsmarkt weg gewesen,
spreche gut, wenn auch nicht akzentfrei deutsch und fliessend englisch. Unter
diesen Umständen könne von der 54-jährigen Berufungsklägerin erwartet werden,
dass sie sich auch um eine Anstellung in den bisher nicht beworbenen Branchen
bemühe, und eine solche Stellensuche sei auch nicht als aussichtslos zu
qualifizieren. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Tatsache, dass die
Berufungsklägerin nie vollzeitlich erwerbstätig war, ein Pensum von 55%-65% als
zumutbar erachtet. Sie hat ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttolohn
von CHF 3‘827.– bei einem Vollzeitpensum einer 54-jährigen Frau in der Reinigungsbranche
ohne Arbeitserfahrung und Berufsbildung auf ein hypothetisches Nettoeinkommen
von CHF 2‘100.– geschlossen, was einem Pensum von ca. 63% entspreche. Die
Vorinstanz will der Berufungsklägerin dieses hypothetische Einkommen ohne
Gewährung einer Umstellungszeit ab Rechtskraft des Urteils anrechnen. Sie
berücksichtigt dabei, dass die Berufungsklägerin während der gesamten Ehe- und
Trennungszeit immer wieder gearbeitet hat, keine Betreuungspflichten mehr bestehen
und die Möglichkeit der Einkommenssteigerung tatsächlich gegeben ist.
2.4.3 Die
Berufungsklägerin macht wie schon im erstinstanzlichen Verfahren auch vor
Berufungsgericht nicht geltend, die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
sei ihr nicht zuzumuten (Berufung Ziff. 10). Eine Einkommenssteigerung sei der
Berufungsklägerin jedoch nicht möglich. Die Berufungsklägerin bestreitet eine
fehlende Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen wie von der Vorinstanz moniert,
dies sei schon dadurch widerlegt, dass die Berufungsklägerin mittlerweile eine
Aushilfsanstellung im Gastronomie-Bereich gefunden habe. Mit diesem sporadischen
Einkommen könnten jedoch keine nennenswerten und regelmässigen Einkünfte generiert
werden (Berufung Ziff. 7). Die zahlreichen Absagen der angeschriebenen potentiellen
Arbeitgeber seien nicht auf eine fehlende Qualität der Bewerbungsschreiben, sondern
auf das für den Arbeitsmarkt fortgeschrittene Alter, die nicht perfekten
Deutschkenntnisse und die mangelnde berufliche Erfahrung der Berufungsklägerin
zurückzuführen. Die Berufungsklägerin hält weiter Bewerbungen für Anstellungen
in der Reinigungsbranche für erfolglos, da es gerichtsnotorisch sei, dass
Raumpflegerinnen prinzipiell höchstens bis zu einem Alter von 40 Jahren angestellt
würden und zudem ein gültiger Führerausweis erforderlich sei, den die
Berufungsklägerin nicht besitze. Sie belegt die Erfolglosigkeit der
entsprechenden Stellensuche mit Bewerbungsschreiben und Absagen, die nach
Eröffnung des angefochtenen Entscheids angefertigt wurden (Berufung Ziff. 8).
Weiter belegt die Berufungsklägerin mit neuen Lohnausweisen des Jahres 2014,
dass sie in diesem Jahr durchschnittlich monatlich CHF 450.– zu erzielen in der
Lage war (Berufung Ziff. 9). Es sei ihr deshalb kein hypothetisches Einkommen
von CHF 2‘100.– anzurechnen.
2.4.4 Der
Berufungskläger postuliert, der Berufungsklägerin sei ein Vollzeitpensum
zumutbar. Diese habe seit der Trennung die Möglichkeit und die Pflicht gehabt,
sich auf die neue Situation einzustellen und sich wieder in den Arbeitsmarkt
einzugliedern. Der Berufungsklägerin hätten nicht nur die Gastronomie- und die
Reinigungsbranche offen gestanden, sondern auch ein ausländischer
Wirtschaftsabschluss mit entsprechenden Weiterbildungskursen hätte weitere
Optionen ermöglicht. Der Berufungskläger hält die Annahme der Vorinstanz, der
Berufungsklägerin sei die Aufnahme eines 58%-Pensums zumutbar, für willkürlich.
Zum einen habe die Berufungsklägerin seit ihrem Studienabschluss bis zu ihrer
Eheschliessung zu 100% gearbeitet. Zum anderen könne sich die Berufungsklägerin
trotz der lediglich aufgenommenen Teilzeitarbeit während der Ehe nach der
Trennung nicht mit der Fortführung dieses reduzierten Pensums begnügen
(Berufung Ziff. 9 f., mit Verweis auf BGer 5A_257/2007 vom 6. August 2007;
5A_280/2008 vom 6. August 2008). Weiter sei auch die Festlegung des
hypothetischen Einkommens bei monatlich CHF 2‘100.– in willkürlicher Weise
erfolgt. Ausgehend von dem zuletzt erzielten Lohn der Berufungsklägerin im Jahr
2011 seien weder die seitdem eingetretene Teuerung noch die allgemeine
Lohnentwicklung berücksichtigt worden. Zudem sei bei der Berechnung mittels des
Lohnrechners des Bundes zu Unrecht von einer 54-jährigen ungelernten Arbeitskraft
ausgegangen worden. Das Anforderungsprofil der Berufungsklägerin übertreffe
diese Annahmen bei weitem. Dementsprechend hätte die Vorinstanz angemessenerweise
die Berechnung für die Gastronomie-Branche durchführen sollen, für die die
Berufungsklägerin eine fast zehnjährige Erfahrung aufweise und damit das
Anforderungsniveau 2 gemäss Lohnrechner erfülle. Gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
2012 und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Teuerung sei der
Berufungsklägerin der Verdienst eines Bruttolohnes von mindestens CHF 4‘393.–
möglich (Berufung Ziff. 11).
2.4.5 Der
Berufungskläger beantragt, die von der Berufungsklägerin seit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung angefertigten Bewerbungsschreiben als unzulässige Noven aus
dem Recht zu weisen (Berufungsantwort S. 3). Aus der diesem Antrag folgenden
Begründung geht nicht zweifelsfrei hervor, ob der Berufungskläger eine
Unzulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO geltend machen oder sich lediglich
gegen den Beweiswert dieser Schreiben wenden will. Bei den mit Beilage 6 der
Berufung der Berufungsklägerin eingereichten Bewerbungsschreiben handelt es
sich um echte Noven, da diese erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
angefertigt wurden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Beweismittel
unverzüglich vorzubringen, und diese Voraussetzung ist vorliegend mit der
Einreichung zusammen mit der Berufungsschrift erfüllt. Die Bewerbungsschreiben
sind daher als neue Beweismittel im Berufungsverfahren zuzulassen. Weiter ist
im Hinblick auf die Würdigung dieser Beweise nicht ersichtlich, weshalb ihnen
eine beschränkte Beweiskraft zukommen sollte. Es ist nichts daran auszusetzen,
dass die Berufungsklägerin die Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden
Qualität der früheren Bewerbungsschreiben ernst genommen und ihre neuen
Bewerbungen dementsprechend sorgfältiger gestaltet hat. Nachdem diese Bewerbungsschreiben
auch an potentielle Arbeitgeber versandt worden sind, kann auch von einer
„Anfertigung“ im Hinblick auf ein beabsichtigtes Berufungsverfahren nicht die
Rede sein.
2.4.6 Hypothetisches
Einkommen muss sowohl möglich als auch zumutbar sein. Wie bei allen Parametern
zur Festlegung der zumutbaren Eigenversorgung sind auch in Bezug auf das
zumutbare Pensum die verschiedenen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien
beizuziehen, wobei insbesondere die Ziffern 4 (Alter und Gesundheit), 6
(Betreuung für Kinder) und 7 (berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten) von
besonderer Bedeutung sind. Diese Kriterien können sowohl unter dem Gesichtspunkt
der tatsächlichen Möglichkeit als auch unter jenem der Zumutbarkeit massgeblich
sein (vgl. Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 05.88 f. mit Hinweis auf BGE 114 II 6 ff.). Aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich keine festen Regeln ableiten,
sondern das oberste Gericht prüft immer die konkreten Umstände und lässt den
Gerichten einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 127 III 136 ff. E. 3a
S. 141, 107 II 406 ff. E. 2c S. 410). Wenn der Berufungskläger unter
Verweis auf E. 4 von BGer 5A_71/2013 vom 28. März 2013 sinngemäss geltend
macht, der Berufungsklägerin sei die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung möglich
und zumutbar, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat dort das Bundesgericht
die Pflicht einer im Trennungszeitpunkt 47-jährigen Ehefrau zur Annahme eines
100%-Pensums lediglich als „nicht bundesrechtswidrig“ bezeichnet, eine solche
aber nicht zur allgemeinen Regel erhoben (vgl. etwa BGer 5A_280/2008 vom 6.
Juni 2008). Vorliegend sind eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen, welche
die Ausweitung der Erwerbsarbeit der Berufungsklägerin auf ein 100%-Pensum als
unzumutbar erscheinen lassen bzw. verunmöglichen. Das Berufungsgericht teilt
jedoch auch nicht die Ansicht der Berufungsklägerin, dieser sei ein Erzielen
von weiterem Einkommen unmöglich.
2.4.7 Zunächst
ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin während der Ehe nur in den ersten
vier Lebensjahren der Tochter (1994-1998) unregelmässig als Indonesischlehrerin
und Verkäuferin gearbeitet hat. Erst 9 Jahre später, kurz vor der offiziellen
Trennung, hat sie im Dezember 2006 wieder stundenweise eine Erwerbstätigkeit in
der Gastronomie-Branche aufgenommen. Die Berufungsklägerin hat sich seit ihrem
Umzug in die Schweiz nicht weitergebildet, und es fällt auf, dass sie durch den
familienbedingten Erwerbsunterbruch beruflich eher abgestiegen ist. Die
Vorhaltungen des Berufungsklägers, sie habe die Nachteile von versäumter
Weiterbildung während der Ehe zu tragen, gehen fehl. Es ist davon auszugehen,
dass die während der Ehe gewählte Rollenteilung einverständlich zwischen den
Eheleuten ausgeübt wurde. Dass die Berufungsklägerin im Hinblick auf die
Trennung im Jahr 2007 nicht mehr an ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften
in Indonesien und auch nur bedingt an ihre neun Jahre zurück liegende
Erwerbsarbeit anknüpfen konnte, liegt auf der Hand. Wenn die Berufungsklägerin
selbst in ihren Bewerbungsschreiben von „23-jähriger Berufserfahrung“ schreibt
(Akten Berufung ZB.2015.17 5/6), widerspricht dies dieser Schlussfolgerung
nicht, ist diese Behauptung doch in den Kontext des Schriftstücks als
Bewerbungsschreiben, das eine Selbstoptimierung erfordert, zu setzen. Der
Wechsel vom Heimatland in die Schweiz war für die Berufungsklägerin mit dem
Verlust sämtlicher sozialer und beruflicher Netzwerke verbunden. Selbst wenn
die Berufungsklägerin heute die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, hat
sie hinsichtlich ihrer Verbindungen in die Berufswelt bei weitem nicht die
gleichen Möglichkeiten wie eine hier aufgewachsene Person. Nachdem die
gemeinsame Tochter der Parteien inzwischen erwachsen ist, ergeben sich jedoch
unter dem Gesichtspunkt der Betreuungspflicht für Kinder keine Einschränkungen
der Zumutbarkeit.
2.4.8 Was
die der Vorinstanz vorliegenden Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin
anbelangt, so belegen die im Berufungsverfahren eingereichten neuen Bewerbungen,
dass die Berufungsklägerin durchaus auch individuellere Bewerbungen verfassen
kann. Allerdings sind im Servicebereich auch sicher nicht gleich raffinierte
und individualisierte Bewerbungsschreiben zu erwarten wie bei der Bewerbung für
eine Kaderposition. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass erfolglose
Arbeitsbemühungen bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne der
Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht noch keine Belege dafür sind, dass das
Zumutbare zum Erzielen des Erwerbseinkommens unternommen worden ist (Maier, a.a.O., S. 340; BGer 5A_891/2013
vom 12. März 2014 E. 4.1.2 in fine). Aus diesem Grund hat die Vor-instanz zu
Recht nicht unbesehen auf den bisherigen Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. auf
die erfolglosen Arbeitsbemühungen abgestellt, sondern auch eine Ausweitung der
Stellensuche auf andere Branchen erwartet. Nebst Reinigungsarbeiten wäre auch
noch auf die Möglichkeit der Arbeit als Haushaltshilfe oder mit entsprechender
Weiterbildung im hauspflegerischen Bereich hinzuweisen. Die Behauptung, für Putzarbeiten
würden nur jüngere Personen mit Führerausweis gesucht, ist weder belegt noch gerichtsnotorisch.
Da es sich bei all diesen Tätigkeiten um anstrengende physische Arbeit handelt,
ist auch angesichts des Alters der Berufungsklägerin dieser ein Vollzeitpensum
jedoch nicht zuzumuten (vgl. dazu BGer 5A_280/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4.2,
wo eine Ausdehnung des aktuellen Arbeitspensums von 79% einer 54-jährigen in
Reinigungsdiensten arbeitende Ehefrau ohne Ausbildung als unzumutbar
qualifiziert wurde).
2.4.9 Was
die Möglichkeit einer Aufstockung des Arbeitspensums der Berufungsklägerin
angeht, ist in grundsätzlicher Hinsicht weiter festzuhalten, dass gemäss dem
Bundesamt für Statistik in der Schweiz 6 von 10 Frauen einer Teilzeitarbeit
nachgehen. Vor allem der Anteil der Frauen, die ein Pensum zwischen 50-89%
innehaben, ist in den letzten Jahrzehnten markant gestiegen. Von den
sogenannten Unterbeschäftigten, d.h. Teilzeiterwerbstätigen, die gerne mehr
arbeiten möchten und innerhalb kurzer Zeit verfügbar wären, sind knapp drei
Viertel Frauen. Diese Zahlen belegen, dass Teilzeitarbeit nicht nur aus
familiären Gründen und vor allem nicht nur freiwillig gewählt wird, sondern vom
Arbeitsmarkt sehr viele Teilzeitstellen angeboten werden. Im vorliegenden Fall
ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigungen in der Gastronomie- und
Reinigungsbranche sehr häufig in Kleinpensen ausgeschrieben werden und es
deshalb schon aus Gründen der zeitlichen Koordination kaum möglich ist, ein volles
Pensum auszufüllen. Auch ist das Argument der Berufungsklägerin nicht von der
Hand zu weisen, dass auf dem aktuellen Arbeitsmarkt Neuanstellungen im Alter
der Berufungsklägerin tendenziell schwieriger zu realisieren sind, als es dies
für jüngere Arbeitnehmerinnen wäre.
2.4.10 Die Vorinstanz hat somit richtigerweise einen geschätzten
möglichen und zumutbaren Mindestumfang der Erwerbstätigkeit von zwei Dritteln
angenommen. Sie hat gestützt auf den Lohnrechner des Bundes einen
durchschnittlichen Bruttolohn bei Vollzeitbeschäftigung von CHF 3‘827.– für
eine 54-jährige Person ohne Arbeitserfahrung und Berufsbildung als erzielbar
angesehen. Zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens kann gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen
(LSE) abgestellt werden (BGer 5A_203/2009 vom 27. August 2009 E. 3.2). Der
Berufungskläger ist unter Verweis auf Tabellen der LSE der Ansicht, die
Berufungsklägerin erfülle dort das Anforderungsprofil 2 und könnte somit bei
einem Vollzeitpensum einen Bruttolohn von CHF 4‘393.– zuzüglich Teuerung
seit 2012 erzielen. Diese Argumentation ist durch nichts belegt. Die
Berufungsklägerin weist zwar Erfahrung in der Gastronomie-Branche aus, doch
liegt das bisher und auch aktuell erzielte auf ein Vollzeitpensum umgerechnete
Bruttoeinkommen akkurat im Bereich des von der Vorinstanz dem angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegten Lohnes von CHF 3‘827.– und damit in der LSE-Tabelle
nur leicht über dem Bruttolohn in der Gastronomie von CHF 3‘665.– mit dem
Anforderungsprofil 1 für Frauen. Dies jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Einsätze beim vergleichsweise besser zahlenden Arbeitgeber [...] der
Berufungsklägerin im Vergleich zu anderen Arbeitsstellen klein waren. Die nachfolgende
Auflistung gibt Auskunft über den bezahlten Bruttovollzeitlohn der Arbeitgeber
der Berufungsklägerin:
Arbeitgeber [...]: Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2015 (Akten 9 im
Berufungsverfahren ZB.2015.18): Stundenlohn von CHF 18.15, zusätzlich
Feiertagsentschädigung von 2.27% sowie Anteil 13. Monatslohn, ergibt einen Monatslohn
von CHF 3‘660.–;
Arbeitgeber [...]: Lohnabrechnung (Akten 3/9 im Berufungsverfahren
ZB.2015.17: Stundenlohn von CHF 18.68, zusätzlich Feiertagsentschädigung von
2.27% sowie Nachtzuschlag von 2.65% und Anteil 13. Monatslohn, ergibt einen
Monatslohn von CHF 3‘862.–;
Arbeitgeber [...]: Lohnabrechnung (Akten 6/3 im Berufungsverfahren
ZB.2015.18: Stundenlohn von CHF 23.25, zusätzlich Feiertagsentschädigung von 5%
ergibt einen Monatslohn von CHF 4‘795.–.
Die Vorinstanz
hat auch die weiteren Parameter zur Festlegung des hypothetischen Einkommens
korrekt dargestellt und dieses richtigerweise bei CHF 2‘100.– festgesetzt; es
kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
2.5 Nach
Festlegung des gebührenden Unterhalts und der Bestimmung der Eigenversorgungskapazität
der ansprechenden Partei ist in einem letzten Schritt die Leistungsfähigkeit
des präsumtiv Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Die Vorinstanz hat das
Nettoeinkommen einschliesslich 13. Monatslohn exklusive Kinderzulagen mit CHF
7‘450.– beziffert. Sie hat hingegen nicht näher geprüft, ob der Bedarf des Berufungsklägers
in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt sei, und dies damit begründet, der
von ihr festgelegte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsklägerin greife
ohnehin nicht in das Existenzminimum des Berufungsklägers ein. Nachdem das
Berufungsgericht die Berechnungen der Vorinstanz des gebührenden Bedarfs von
CHF 3‘900.– und des hypothetischen Einkommens von CHF 2‘100.– bestätigt, kann
diese Frage auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die Vorinstanz hat
damit richtigerweise den vom Berufungskläger der Berufungsklägerin auszurichtenden
nachehelichen Unterhaltsbeitrag mit CHF 1‘800.– monatlich beziffert (gebührender
Bedarf von CHF 3‘900.– minus Eigenversorgungskapazität von CHF 2‘100.–).
Festzulegen bleibt zuletzt die Dauer der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers.
2.6
2.6.1 Die
Berufungsklägerin wendet sich gegen die Befristung der Unterhaltspflicht des
Berufungsklägers bis zum Zeitpunkt dessen Eintritts ins ordentliche Pensionierungsalter.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin die Zusprechung
von nachehelichem Unterhalt bis zum späteren Zeitpunkt des Erreichens ihres
eigenen AHV-Alters beantragt. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage in der
Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandergesetzt und lediglich
im Dispositiv ans AHV-Alter des Berufungsklägers angeknüpft. Die
Berufungsklägerin führt aus, da sie unter der aktuellen AHV-Gesetzgebung das
ordentliche Pensionierungsalter einige Monate nach dem Berufungskläger
erreiche, bestehe bei der von der Vorinstanz verfügten Befristung der
Unterhaltspflicht eine Versorgungslücke von 9 Monaten. Da der Berufungskläger
nicht geltend gemacht habe, nach seiner Pensionierung keine Unterhaltsbeiträge
mehr leisten zu können, seien diese gemäss ihrem Antrag bis zu ihrem Eintritt
ins AHV-Alter geschuldet (Berufung Ziff. 13). Der Berufungskläger hingegen
bestreitet generell das Bestehen einer Pflicht zur Leistung von nachehelichem
Unterhalt an die Berufungsklägerin. Dies gelte auch für den anbegehrten
Unterhalt für den Zeitraum von Februar bis November 2024. Sinngemäss bestreitet
der Berufungskläger sodann das Fortbestehen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
mit Erreichen des AHV-Alters (Berufungsantwort Ziff. 7).
2.6.2 In
der Praxis werden heute nur noch selten unbefristete Unterhaltsbeiträge
verfügt. Dies obwohl das geltende Scheidungsrecht eine zeitlich unbefristete
Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt nicht ausschliesst (BGE 141
III 465 ff. E. 3.2.1 S. 469; BGer 5C.54/2001 vom 9. April 2001 E. 2b,
5C.274/2001 vom 23. Mai 2002 E.3.2). Handelt es sich um eine lebensprägende
Ehe, so hat der Ehegatte, der für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst
aufzukommen vermag, aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität
grundsätzlich einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit der
andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt (BGer 5A_288/2008 vom 27.
August 2008 E. 5.6, BGE 132 III 593 ff. E. 7.2 S. 596). Eine Befristung
der Unterhaltspflicht kann jedoch insbesondere in Fällen angezeigt sein, wo die
geschiedenen Ehegatten aufgrund der Aufteilung der AHV- sowie
Vorsorgeanwartschaften und die nacheheliche weitere Äufnung von Vorsorgeguthaben
in der Lage sein werden, mit einem ausgeglichenen Altersersatzeinkommen
beginnen zu können (Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 05.180). Wie der Berufungskläger richtig anführt, brechen die
verfügbaren Mittel zudem häufig mit Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen
ein, so dass mit einem Sinken des Lebensstandards auch bei Fortdauern der Ehe
hätte gerechnet werden müssen. In der Praxis wird daher häufig die Pflicht zur
Leistung von nachehelichem Unterhalt bis zum Eintritt des Unterhaltspflichtigen
ins AHV-Alter befristet (BGE 141 III 465 ff. E. 3.2.1 S. 469, 132 III 593
ff. E. 7.2 S. 596; BGer 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 6.2, 5A_257/2007 vom
6. August 2007 E. 6, 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.1,
5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 6.2). Dennoch handelt es sich bei dieser
Lösung nicht um eine Regel, die unbesehen der jeweiligen Umstände übernommen
werden kann; vielmehr zeigt der Blick in die höchstrichterliche Rechtsprechung,
dass in zahlreichen Fällen, insbesondere in mittleren und guten finanziellen
Verhältnissen, bei einem späteren Erreichen des ordentlichen
Pensionierungsalters durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten auf diesen
Zeitpunkt abgestellt wird, um die Unterhaltspflicht des pflichtigen Ehegatten
endigen zu lassen. Dabei wird einem Rückgang der finanziellen
Leistungsmöglichkeit des Ehemannes mit dessen Eintritt ins AHV-Alter dadurch
Rechnung getragen, dass eine degressive Unterhaltsrente verfügt wird (BGer
5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.3, 5A_288/2008 vom 27. August 2002 E. 5.6,
5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 4.1, 5A_679/2007 vom 13. Oktober 2008
E. 4.6.1, 5A_124/2007 vom 19. September 2007 E. 2.2, wo die reduzierte Rente
unbefristet ausgesprochen wurde). Auch vorliegend erweist sich diese Lösung als
angemessen.
2.6.3 Ausgehend
von den vorstehenden Ausführungen zur Erwerbsprognose der Berufungsklägerin
kann festgehalten werden, dass diese bei Erreichen des AHV-Alters durch den
Berufungskläger weiterhin eine namhafte Eigenversorgungslücke aufweisen wird.
Mit Eintritt ins eigene Pensionierungsalter wird die Berufungsklägerin aufgrund
der Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben, der AHV-Rente
sowie dem eigenen Vorsorgeaufbau nach der Scheidung voraussichtlich in der Lage
sein, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Da der Berufungskläger
unter geltender AHV-Gesetzgebung nur 9 Monate vor der Berufungsklägerin
pensioniert werden wird, steht eine vergleichsweise kurze Verlängerung der Unterhaltsspflicht
des Berufungsklägers im Raum. Dies gilt selbst für den Fall, dass die
Berufungsklägerin aufgrund der aktuell laufenden Revision des AHV-Gesetzes ein
Jahr später in Rente gehen sollte. Zwar lebt die Berufungsklägerin mit dem
vorstehend festgelegten gebührenden Unterhaltsbeitrag über dem erweiterten
Existenzminimum und könnte theoretisch aus diesem hälftigen Anteil am
Überschuss Rückstellungen im Hinblick auf diese schon heute bekannte
Eigenversorgungslücke bilden. Eine solche Pflicht der Unterhaltsberechtigten
verletzte gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch den Anspruch der
Unterhaltsberechtigten auf gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB:
„Schliesst der Unterhaltsbeitrag nur die bisherige Lebenshaltung und keine
zusätzliche Ersparnisbildung ein (…), darf der Unterhaltsberechtigte (…) die
gesamten Zahlungen dem bestimmungsgemässen Zweck, nämlich der Finanzierung des
laufenden Unterhalts, zuführen; hätte die Ehefrau aus den laufenden Zahlungen
Rückstellungen zu bilden, würde ihr gebührender Unterhalt während dieser Zeit
im betreffenden Umfang beschnitten mit dem Ergebnis, dass sie entgegen ihrem
grundsätzlichen Anspruch nicht über den gleichen Lebensstandard wie der Ehemann
verfügen würde“ (BGE 132 III 593 ff. E. 7.2 S. 596). Unter diesen Umständen
wird die nacheheliche Solidarität nicht überstrapaziert, indem der
Berufungskläger verpflichtet wird, seine gegenüber dem aktiven Erwerbsleben
reduzierten Einkünfte für einige weitere Monate mit der Berufungsklägerin zu teilen.
Zu prüfen ist nun, in welcher Höhe diese Unterstützungspflicht weiterbestehen
soll.
2.6.4 Der
Berufungskläger hat in seiner erstinstanzlichen Klagbegründung vom 7. Juni
2013 einen eigenen Bedarf von CHF 5‘611.25 geltend gemacht (Vorakten 9 I).
Werden davon der Unterhaltsbeitrag zugunsten der volljährigen Tochter und die
Beiträge für das Sparen 3a abgezogen, die nach dem Eintritt des
Berufungsklägers ins AHV-Alter nicht mehr anfallen werden, bleibt ein Bedarf
des Berufungsklägers von CHF 4‘050.–. Darin enthalten blieben die geltend
gemachte monatliche Franchise von CHF 208.–, obwohl der Berufungskläger diese
nicht belegt hat, und ein Anteil Steuern von CHF 1‘000.–, obschon dieser Betrag
beim reduzierten Einkommen aus AHV-Rente, beruflicher und privater Vorsorge
etwas hoch veranschlagt ist. Den Bedarf der Berufungsklägerin hat die
Vorinstanz in Erwägung 2.1 zutreffend mit CHF 3‘209.– vor Steuern und
Vorsorgeunterhalt beziffert. Hiervon sind CHF 415.– hälftiger Anteil am
Überschuss gemäss der Verfügung des Eheschutzrichters vom 24. September 2007 in
Abzug zu bringen. Nach Hinzurechnen von CHF 300.– für Steuern und CHF 421.– für
den Vorsorgeaufbau (vgl. E. 3.2.2 f. des Entscheids der Vorinstanz) resultiert
ein Bedarf ohne Überschussanteil der Berufungsklägerin von CHF 3‘515.–. Wird
davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Berufungsklägers aus den Renten der
drei Säulen ca. 80% des heutigen Einkommens ausmachen, verfügt dieser nach
seiner Pensionierung über ein geschätztes Einkommen von CHF 5‘960.–. Die
Berufungsklägerin wird weiterhin in der Lage sein, ein (hypothetisches)
Einkommen von CHF 2‘100.– zu erzielen. Die Einkünfte der Parteien von
CHF 8‘060.– übersteigen damit deren Bedarf von CHF 7‘565.– um CHF 495.–.
Da die Bestimmung der Einkünfte des Berufungsklägers nach dessen ordentlicher
Pensionierung auf einer pauschalierten Schätzung beruhen, ist es angemessen,
diesen Überschuss von rund CHF 500.– dem Berufungskläger zu belassen und nicht
hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Somit hat die Berufungsklägerin ab dem
Erreichen des AHV-Alters durch den Berufungskläger einen Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen ihrem Bedarf (CHF
3‘515.–) und ihrem Einkommen (CHF 2‘100.–) von monatlich rund CHF 1‘400.–.
Dieser Anspruch erlischt mit der ordentlichen Pensionierung der
Berufungsklägerin.
3.1 Nach
den obigen Ausführungen erweist sich die Berufung des Berufungsklägers als
unbegründet und ist abzuweisen. Die Berufungsklägerin dringt in ihrer Berufung
mit dem Begehren zur Dauer der Unterhaltspflicht zwar durch, unterliegt rechnerisch
betrachtet mit ihren Rechtsbegehren jedoch ebenfalls zum ganz vorwiegenden Teil
(Verhältnis rund 1 zu 13), so dass eine Berücksichtigung dieses minimalen Obsiegens
für die Prozesskosten vernachlässigbar ist. Die Zusammenlegung der zwei
Berufungsverfahren ändert grundsätzlich nichts an deren getrennter Betrachtung
in Bezug auf die Prozesskosten (Frei,
a.a.O., Art. 125 N 14, 20). Gerichtskosten und Parteientschädigungen würden
deshalb in Anwendung der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach Massgabe
des jeweiligen Berufungserfolgs für die zwei selbständigen Berufungen
getrennt berechnet und auferlegt (dies gilt sogar im Verhältnis von Haupt- und
Anschlussberufung, vgl. Kunz, in:
Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den
Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 313 N 49 mit weiteren Literaturhinweisen).
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht jedoch in
familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies
gilt unter anderem auch für Scheidungsverfahren, insbesondere bei vollständiger
oder Teileinigung; dementsprechend hat auch die Vorinstanz die Gerichtskosten
den Parteien hälftig auferlegt und die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen. Diese Lösung erweist sich auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
als angemessen. Die Kostenhöhe richtet sich nach kantonalen Vorgaben (Art. 96
ZPO). Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Berufungsinstanz nach Massgabe
von Art. 104 ff. ZPO auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
wenn sie einen neuen Entscheid fällt.
3.2 Die
Berufungsklägerin macht geltend, nicht in der Lage zu sein, für die Anwalts-
und Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren aufkommen zu können, und
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO
und Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
SR 101) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, dessen
Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Gefahr
des Unterliegens, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Es ist danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Person sich vernünftigerweise
zu einem solchen Prozess entschliessen würde (BGer 8C_197/2007 vom 26.
September 2007 E. 6.1). Angesichts der anspruchsvollen Aufgabe des Stellens
einer Erwerbsprognose und damit der Festlegung des hypothetischen Einkommens
eines Ehegatten sowie angesichts der uneinheitlichen höchstrichterlichen Praxis
(vgl. oben Ziff. 2.6.2 ff.) zur Frage der Dauer der Verpflichtung zur Bezahlung
von nachehelichem Unterhalt und dem diesbezüglich grossen Ermessensspielraum
der Gerichte kann das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin nicht als von
vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Berufungsklägerin weist weiter
nach, dass sie derzeit von monatlich CHF 2‘550.– Unterhaltsbeiträgen des
Berufungsklägers sowie ca. CHF 450.– Eigenverdienst lebt. Hypothetisches
Einkommen ist dem nicht hinzuzurechnen, und der Berufungsklägerin ist
angesichts des bescheidenen Vermögens von unter CHF 20‘000.– ein Vermögensverzehr
zur Begleichung der Prozesskosten nicht zuzumuten. Da die erzielten
CHF 3‘000.– nicht ausreichen, den in Art. 117 ZPO aufgeführten erweiterten
Existenzbedarf der Berufungsklägerin zu decken, ist ihr auch für das
Berufungsverfahren der Kostenerlass ohne Selbstbehalt mit [...] als
Rechtsvertreterin zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht
von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3
ZPO).
3.3 Die
Vorinstanz hatte Gerichtskosten von CHF 2‘500.– verfügt; gemäss § 11 Ziffer 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810) wird im zweitinstanzlichen
Verfahren das Ein- bis Anderthalbfache an Gerichtsgebühren erhoben. Vorliegend
rechtfertigt sich aufgrund der Zusammenlegung der Verfahren und der damit
erzielten Synergien für Instruktion und Urteilsfindung sowie aufgrund der
Schriftlichkeit der Verfahren die Festlegung an der untersten Grenze bei CHF
2‘500.– für jede Berufung. Diese Kosten sind den Parteien jeweils hälftig
aufzuerlegen, wobei die Anteile der im Kostenerlass prozessierenden
Berufungsklägerin vorerst zu Lasten des Staates gehen. Der vom Berufungskläger
geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000.– wird mit den von ihm zu
tragenden Gerichtskosten verrechnet.
3.4
3.4.1 Da
in den zwei zusammengelegten Verfahren jede Partei die Kosten ihrer eigenen
Rechtsvertretung selbst trägt, der Berufungsklägerin jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, ist vorliegend lediglich das der Vertreterin der
Berufungsklägerin auszurichtende Honorar festzulegen. Die Parteien haben jeweils
die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei beantragt,
es wurden jedoch keine Honorarnoten der Rechtsvertreterinnen zu deren
Bezifferung eingereicht. Die Höhe des angemessenen anwaltschaftlichen Honorars
bemisst sich in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl
nach dem angemessenen Aufwand als auch nach der Höhe eines streitwertbezogenen
Honorars (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; statt vieler AGE
ZB.2015.34 vom 13. Januar 2016 E. 5.3; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E.
1). Die Prozesskostenberechnung geht bei vereinigten Rechtsmittelverfahren
nicht vom erhöhten zusammengezählten Streitwert aus beiden Verfahren aus,
sondern von den jeweiligen einzelnen Klagen, die ursprünglich getrennt erhoben
wurden (Frei, a.a.O., Art. 125 N
20). Der einschlägige kantonale Erlass legt dieser Berechnung nicht den
Streitwertbegriff der ZPO zugrunde, sondern stellt auf das Gravamen ab.
3.4.2 Mangels
Ausweisens der Bemühungen und Auslagen der Vertreterin der Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren des Berufungsklägers ist der entsprechende angemessene
Aufwand (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) zu schätzen. Insgesamt erscheint dabei ein
zeitlicher Aufwand von 5 Stunden als gerechtfertigt, da die Vorbringen der
Berufungsklägerin im Wesentlichen bereits vor erster Instanz geltend gemacht wurden
und sich inhaltlich weitgehende Überschneidungen zwischen Berufungsantwort und
eigener Berufungsschrift ergeben. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegen des gerichtsüblichen
Honoraransatzes von CHF 200.– pro Stunde (bei Kostenerlass) ein Honorar von CHF
1‘000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–. In der Berufung
des Berufungsklägers beläuft sich der für die Berechnung des Honorars
massgebliche Streitwert ausgehend vom erstinstanzlichen Entscheid, wonach der
Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.– bis Januar
2024 zu bezahlen hat, und aufgrund des Antrags des Berufungsklägers, keinen
nachehelichen Unterhalt zu schulden, auf rund CHF 169‘200.– (94 Monate zu
CHF 1‘800.–). Diesem Streitwert entspricht ein Honorar von rund CHF
13‘000.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [HO, SG 291.400]), das, da
es sich um einen hohen Streitwert handelt, zunächst um die Hälfte zu kürzen ist
(§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Von diesem Betrag ist aufgrund des schriftlichen
Verfahrens nochmals die Hälfte in Abzug zu bringen (§ 3 Abs. 2 HO), und ein
weiterer Abzug von einem Drittel ist für das Rechtsmittelverfahren vorzunehmen
(§ 12 HO). Hieraus resultiert ein streitwertbezogenes Honorar von rund CHF
2‘170.–. was einem Aufwand von ca. 8.67 Stunden entspräche (Honoraransatz CHF
250.–). Ein solcher zeitlicher Aufwand wäre vorliegend als zu hoch einzustufen.
Bei Berücksichtigung der durch den Streitwert reflektierten Bedeutung des
Verfahrens einerseits und des hierfür angemessenen Aufwands andererseits
erscheint daher im Verfahren ZB.2015.18 die Zusprechung eines Honorars von
pauschal CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 120.–,
an die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin als angemessen.
3.4.3 Auch
für das von der Berufungsklägerin angestrengte Rechtsmittelverfahren ist der
angemessene zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin zu
schätzen. Da die Berufungsklägerin zwei Rechtsschriften eingereicht hat, teilweise
bereits erstinstanzlich Vorgebrachtes dargelegt wurde, aber auch neue Tatsachen
gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids darzustellen
waren, erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen, was beim Stundenansatz
von CHF 200.– zu einem Honorar von CHF 1‘600.–, inkl. Auslagen, sowie zusätzlich
Mehrwertsteuer von CHF 128.– führt. Der massgebliche Streitwert beläuft sich
hier ausgehend vom erstinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘800.–, der von April 2016 bis zu Januar 2024 zu leisten wäre, und aufgrund
des Antrags der Berufungsklägerin, der Berufungskläger habe demgegenüber bis
Oktober 2024 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘900.– zu bezahlen, auf
CHF 232‘500.– (CHF 401‘700.– [103 Monate zu CHF 3‘900.–] abzüglich CHF 169‘200.–
[94 Monate zu CHF 1‘800.–]). Dieser Streitwert entspricht einem Honorar von
rund CHF 15‘900.–. Davon sind dieselben Anteile wie in der vorstehenden Ziffer
abzuziehen, hingegen ist in diesem Verfahren zudem ein Zuschlag von 10% für die
zusätzliche kurze Rechtsschrift (§ 5 Abs. 1 lit. b) bb) HO, „bis 30%“) zu berücksichtigen.
Es ergibt sich ein streitwertbezogenes Honorar von rund CHF 2‘915.–, was einem
Aufwand von etwa 11.67 Stunden (Honoraransatz CHF 250.–) entspräche. Wiederum
müssten Bemühungen in diesem Umfang als der Streitsache nicht angemessen
bezeichnet werden. Mit der Festlegung des Honorars im Verfahren ZB.2015.17 bei
pauschal CHF 2‘000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 160.–,
werden sowohl der hohe Streitwert als auch der angemessene Aufwand in gerechter
Weise berücksichtigt. Für die zwei zusammengelegten Verfahren resultiert ein
der Vertreterin der Berufungsklägerin zu Lasten der Staatskasse auszurichtendes
Honorar von pauschal CHF 3‘500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 280.–.
3.5 Angesichts
der zweitinstanzlichen Kostenregelung ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu
bestätigen.
3.6 Die
Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen von
ihr nachbezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Die Berufung des Berufungsklägers wird
abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung
der Berufungsklägerin wird Ziffer 4 Absatz 1 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 3. Oktober 2014 aufgehoben und wie folgt geändert:
„Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten monatlich im
Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.– bis zu seiner
ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. Der Kläger wird weiter verurteilt, der
Beklagten ab seiner ordentlichen Pensionierung bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung
monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.– zu bezahlen.“
Im Übrigen wird der Entscheid des
Zivilgerichts bestätigt.
Der Berufungsklägerin wird der
Kostenerlass für beide Berufungsverfahren bewilligt.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten
(inkl. Kanzleigebühren und Auslagen) im Verfahren ZB.2015.17 von
CHF 2‘500.– und im Verfahren ZB.2015.18 von CHF 2‘500.– je hälftig. Die
Anteile der Berufungsklägerin von insgesamt CHF 2‘500.– gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden in beiden
Berufungsverfahren wettgeschlagen.
Der Rechtsvertreterin der
Berufungsklägerin im Kostenerlass [...] ist für das Verfahren ZB.2015.17 ein
Honorar von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF
160.–, und für das Verfahren ZB.2015.18 ein Honorar von pauschal
CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF 120.–, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsklägerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.