Appeal against rejection of recusal request dismissed

BEZ.2016.16Obergericht14.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Court of Appeal dismissed an appeal against the first-instance rejection of a recusal request directed against the instructing civil court president in proceedings concerning denial of newly acquired assets. It held that the appeal was insufficiently reasoned, that new allegations could not be raised on appeal, and that no statutory recusal ground was shown. The appellant’s request for fee waiver was refused because the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b, 320, 326 Abs. 1 and 47 ZPO; Art. 117 ZPO; appeal against rejection of recusal request. The appellant must specifically attack the reasoning of the challenged decision and may not replace it with new factual allegations on appeal. Recusal requires objectively relevant circumstances creating an appearance of bias; mere assertions, vague connections, or procedural grievances unrelated to Art. 47 ZPO do not suffice. Where the appeal is manifestly unreasoned and devoid of any tenable recusal ground, it is hopeless for the purposes of legal aid and cost waiver.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2016.16

ENTSCHEID

vom 18. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Landschaft Beschwerdegegner

4410 Liestal

vertreten durch Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung (ZVSB), Rheinstrasse 33, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 2. März 2016

betreffend Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin B____

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Zivilgericht am 16. November 2015 eine Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens. Im Verlauf des Verfahrens stellte er mit Eingabe vom 29. November 2015 ein Ausstandsbegehren gegen die instruierende Zivilgerichtspräsidentin B____. Das Zivilgericht wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 2. März 2016 ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 zugestellt. Am 18. März 2016 erhob er dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht. Die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind – aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten betreffend Ausstand der das Verfahren betreffend Bestreitung des neuen Vermögens instruierenden Zivilgerichtspräsidentin. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).

2.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, es treffe nicht zu, dass die Zivilgerichtspräsidentin B____ mit einer C____, welche Tochter eines D____ sein und mit diesem im gleichen Haus an der […]strasse […] wohnen solle, identisch sei. Die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers, wonach die Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft hängig sei, weshalb die Instruktionsrichterin im Verfahren betreffend Bestreitung des neuen Vermögens keine Verfügungen erlassen könne, sei kein Ausstandsgrund; allenfalls müsse dies in jenem Verfahren thematisiert werden. Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Verknüpfungen der Zivilgerichtspräsidentin mit D____ seien weitgehend unverständlich und keine tauglichen Gründe für ein Ausstandsgesuch. Das Zivilgericht hat daher das Ausstandsbegehren abgewiesen.

2.3 In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Gerichtspräsidentin B____ sei auf seinen Antrag hin in den Ausstand getreten. Diese Behauptung ist falsch. Das Ausstandsbegehren wurde von Gerichtspräsident E____ behandelt und abgewiesen. Gegen diesen Abweisungsentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die angebliche Verjährung von Wehrsteuerforderungen aus den Jahren 1971 und 1972 und macht geltend, die entsprechenden Verlustscheinsforderungen seien gefälscht. Diese und die weiteren Ausführungen in der Beschwerde setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. März 2016 in keiner Weise auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsbegehrens auf unrichtiger Rechtsanwendung oder einer offensichtlich falschen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Die Beschwerde ist daher ungenügend begründet. Die Behauptung betreffend Verjährung der Wehrsteuerforderung hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Ausstandsbegehrens nicht vorgebracht; sie ist im Beschwerdeverfahren eine unzulässige neue Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die angebliche Verjährung hat mit dem Ausstandsbegehren zudem nichts zu tun und keinen Zusammenhang mit den gesetzlichen Ausstandsgründen gemäss Art. 47 ZPO. Soweit der Beschwerdeführer der instruierenden Gerichtspräsidentin einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit seiner Klage vom 16. November 2015 vorwirft – er macht geltend, diese Klage hätte nicht als Klage auf Bestreitung von neuem Vermögen entgegengenommen werden dürfen –, so ist eine solche Rüge ebenfalls nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens zu erheben. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Kostenerlass. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht im Ansatz auseinander und nennt keinen einzigen tauglichen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und aussichtslos, weshalb der Kostenerlass nicht bewilligt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

recusalappeal admissibilityreasoned appealnew allegationslegal aidcourt costsbiascivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the rejection of the recusal request was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the challenged decision and was insufficiently reasoned; it was only entered upon to the extent admissible.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show any incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding and did not address the first-instance reasoning. New allegations were inadmissible on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether any statutory ground for recusal of the instructing civil court president existed

Extrahierter Entscheid

No recusal ground was shown.

Extrahierte Begründung

The alleged identity with a third person, pending criminal proceedings, and other vague references to connections with a third person did not establish an objective appearance of bias under Art. 47 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid / fee waiver

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

A party is entitled to legal aid only if indigent and the claim is not hopeless; here the appeal was obviously unmeritorious and lacked any tenable recusal ground.

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