Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.70
URTEIL
vom 2.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____ Versicherungen
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. März 2014
betreffend
versuchten Betrug
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 18.
März 2014 des versuchten Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem in solidarischer
Haftung mit C____ zu CHF 1’594.65 Schadenersatz an die B____
Versicherungen (Privatklägerin) und in Alleinhaftung zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin
von CHF 500.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 19. März 2014 die Berufung angemeldet und am
25. Juni 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Darin wird beantragt, er sei
vom Vorwurf des versuchten Betruges kostenlos freizusprechen, es sei ihm eine
Entschädigung für seine Anwaltskosten vor erster und vor zweiter Instanz
zuzusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin gegen den Berufungskläger
sei abzuweisen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder
andere Anträge gestellt.
Nachdem dem
Berufungskläger Frist zur Einreichung einer fakultativen schriftlichen
Begründung der Berufung angesetzt und diese auf Gesuch hin verlängert worden ist,
hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2014 erklärt, dass er auf
die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichte.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung vom
25. Juni 2014 hat der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch von der
Anklage des versuchten Betruges und die Abweisung der Forderung der Privatklägerin
sowie eine Parteientschädigung beantragt. Auf die Berufung ist demgemäss
einzutreten. Hat als Vorinstanz das Einzelgericht in Strafsachen entschieden,
ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig
(§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100, in Verbindung mit § 73
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
1.3 Das
Berufungsgericht prüft die Berufung, wenn das angefochtene Urteil nicht
ausschliesslich Übertretungen betrifft, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3
und 4 StPO). Dabei überprüft es das angefochtene Urteil nach Art. 404 Abs. 1
StPO nur in den angefochtenen Punkten. Es kann gemäss Abs. 2 zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
2.1 Gegen
den Berufungskläger waren zwei Strafverfahren geführt worden. Das Verfahren
wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin, Tatzeit 21. September
2010, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2013 mangels
Beweises der Mittäterschaft eingestellt. Im andern und hier alleine
massgeblichen Verfahren betreffend die angebliche Auffahrkollision vom 5. Juli
2010 erging ebenfalls am 2. Juli 2013 ein Strafbefehl. Dieser Strafbefehl gilt
im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dem Berufungskläger
wird darin zusammenfassend vorgeworfen, er habe bei einem versuchten
Versicherungsbetrug gegenüber der Privatklägerin mitgewirkt. Der
Berufungskläger habe im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlich geplanten
Vorgehen für CHF 7’000.– einen Toyota RAV4 gekauft. Dieser sei sodann über
die D____garage Basel GmbH an E____ verkauft worden. Es sei dann am 5. Juli
2010 ein Unfall zwischen diesem Toyota und einem Ssang Yong von F____ fingiert
worden. Ein Mitarbeiter der Autowerkstatt, C____, habe eine Rechnung für
Reparaturen am Ssang Yong geschrieben, die nicht ausgeführt worden seien, und
diese Rechnung gemäss dem mittäterschaftlichen Plan bei der Versicherung
eingereicht. Der beschädigte Toyota sei zuerst ebenfalls nicht repariert worden
und dessen Besitzer, E____, habe ihn trotz eines Totalschadens behalten wollen.
Später habe der Berufungskläger diesen Toyota für CHF 14’000.–
zurückgekauft, ihn reparieren lassen und danach als unfallfreies Fahrzeug für
CHF 10’000.– weiterverkauft. Wenn die Privatklägerin den Betrug nicht
bemerkt hätte, wäre ihr ein Vermögensschaden von CHF 11’976.25 entstanden.
2.2 Bereits
vor der Vorinstanz hat der Verteidiger geltend gemacht, dass der
Berufungskläger von einem fingierten Unfall nichts gewusst habe. Es gebe für
seine Teilnahme am Unfall und an der Rechnungsstellung keinen Beweis. Er habe
am Unfall nicht teilgenommen, die Rechnung nicht gestellt und es gebe keinen
Beweis, dass er bei einem allfälligen Beschluss zum Betrug involviert gewesen
sei. Dass er den Toyota selber gekauft habe und in der Garage gearbeitet habe,
reiche für die Schuld nicht aus. Bei dieser Beweislage müsse ein Freispruch „in
dubio pro reo“ erfolgen. In der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus,
die G____ Garage habe ursprünglich eine Gas-Tankstelle für Taxis betreiben
wollen, der Berufungskläger sei Konzessionsinhaber der Taxis gewesen und habe
sich um die Werkstatt gekümmert. Die Garage sei ein Mehrspartenbetrieb gewesen.
Der Berufungskläger sei für Verträge und Büroarbeiten nicht zuständig gewesen
und habe immer bestritten, dass er vom Betrug gewusst und daran teilgenommen
habe. Ein Geschäftsführer könne – ohne den Nachweis einer individuellen,
konkreten Schuld – nicht einfach für Betrügereien bestraft werden, die in
seinem Betrieb geschähen. Es gebe nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass er
beim Betrug mitgemacht habe.
2.3 Der
Berufungskläger war Geschäftsführer der Autowerkstatt G____ AG, ehemals [...]
AG. Beide Betriebe sind Konkurs gegangen und wurden aus dem Handelsregister
gelöscht, nachdem die Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden waren.
An der
angeblichen Auffahrkollision vom 5. Juli 2010 sollen E____ (Toyota) und F____
(Ssang Yong) beteiligt gewesen sein. E____ hatte den Toyota des
Berufungsklägers (über die D____garage) gekauft und ihn später diesem
zurückverkauft. F____ war Mitglied des Verwaltungsrats der G____ AG. Die Aussagen
der beiden Unfallbeteiligten F____ und E____ zum Unfallhergang weichen in
zentralen Punkten voneinander ab, so dass sich daraus klare Zweifel an der
Wahrheit des Geschilderten ergeben. Vergleicht man überdies die Gesprächsprotokolle
der Versicherung vom 31. August 2010 mit den Einvernahmeprotokollen der
Staatsanwaltschaft vom 14. bzw. 15. Juli 2011, so widersprechen die Beteiligten
teilweise sogar ihren eigenen früheren Angaben.
2.3.1 So
hat F____ angegeben, dass der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges vor dem
Fussgängerstreifen angehalten und dann wieder beschleunigt habe, um dann vor
dem Stoppsignal wieder zu bremsen. Beim zweiten Abbremsen am Stoppsignal sei er
in den vorderen Wagen hineingefahren (Akten S. 79, 232). Demgegenüber führt E____
aus, die Kollision habe sich am Fussgängerstreifen ereignet. Er habe angehalten,
da eine Person, ein Kind, über den Fussgängerstreifen gegangen sei; in diesem
Moment sei der Ssang Yong von hinten in seinen Toyota hineingefahren (Akten S.
96 f., 243 f.). Dieser klare Widerspruch zwischen den Aussagen über den Ort der
Kollision konnte von den beiden Beteiligten nicht aufgeklärt werden.
2.3.2 Ebenfalls
widersprüchlich sind die Aussagen darüber, wer den Vorschlag gemacht habe, nach
dem behaupteten Unfall die G____ Garage aufzusuchen. Die Aussagen beider
Beteiligter sind – je für sich gesehen – schwankend und schon deshalb wenig
glaubwürdig. Gemäss E____ soll die Garage einmal auf seinen Vorschlag hin, dann
wieder aufgrund des Vorschlags des anderen aufgesucht worden sein (Akten S. 94
gegenüber S. 241, 244). F____ weiss zunächst nicht, weshalb E____ die gleiche
Garage aufsuchte, später aber soll dies noch an der Unfallstelle gemeinsam
vereinbart worden sein (Akten S. 84 gegenüber S. 226, 233). Es ist überdies
wenig glaubhaft, dass die beiden Unfallbeteiligten darauf verzichtet hätten,
ihre Adresse auszutauschen, bevor sie zur Garage gefahren sind. Dies besonders
deshalb, weil E____ nach Aussage von F____ wütend geworden und ausgeflippt sei
(Akten S. 85, 225).
2.3.3 Zudem
fällt auf, dass die Beschädigungen an den beiden Autos gemäss den Ausführungen
des von der Versicherung beigezogenen Experten nicht mit dem geschilderten
Unfallhergang vereinbar sind. So passen gemäss diesem Bericht die starke
Deformation des Toyota nicht zur leichten des Ssang Yong. Die Beschädigung am
Toyota hinten links stimme nicht mit dem Schaden am Ssang Yong vorne rechts
überein (mangelnde Überdeckung) und das Spurenbild am Heck des Toyota lasse
sich nicht mit den Spuren auf dem Stossfänger des Ssang Yong vereinbaren (Akten
S. 125 f.). Es handelt sich zwar bei diesen Ausführungen nicht um die
Aussagen eines gerichtlich beigezogenen Sachverständigen, sondern nur um
diejenigen eines Privatgutachters. Die Ausführungen des Privatgutachters sind
aber fundiert (vgl. die Begründung auf S. 127 ff. der Akten) und
nachvollziehbar und können deshalb als deutliches Indiz für das Vorliegen eines
versuchten Versicherungsbetruges gewertet werden.
2.3.4 Schliesslich
hat der Berufungskläger eingeräumt, dass der Versicherung eine Reparatur-Rechnung
für eine nicht erfolgte Reparatur zugestellt worden ist, wobei der Fehler aber
nicht bei ihm, sondern vermutlich bei C____ liege (Rechnung Akten S. 141;
Aussage Akten S. 263). Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass im
vorliegenden Fall versucht wurde, die Versicherung mittels falscher Angaben zur
Zahlung einer Versicherungssumme zu veranlassen. Der Schluss des Strafgerichts,
dass der angebliche Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen fingiert worden ist,
um der Versicherungsgesellschaft einen Teil der fingierten Schäden
unrechtmässig in Rechnung zu stellen, ist demnach zu bestätigen. Es ist
aufgrund der obigen Beweislage nur folgerichtig, dass sowohl F____ als auch C____
den Schuldspruch wegen versuchtem Betrug akzeptiert haben.
2.4 Entscheidend
im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage, ob dem Berufungskläger eine Beteiligung
an diesem Versicherungsbetrug vorgeworfen werden kann. Der Berufungskläger
bestreitet dies und macht geltend, es gäbe dafür keine Beweise. Der Vorwurf
stützt sich indessen auf belastende Aussagen, die im Folgenden zu würdigen
sind.
2.4.1 F____
führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er unmittelbar nach dem
angeblichen Unfall den Berufungskläger getroffen habe, welchem die Garage
gehöre. Es sei richtig, dass das Unfallprotokoll daraufhin vom Berufungskläger
ausgefüllt worden sei. Der Chef der Garage sei der Berufungskläger (Akten S. 231,
233). Damit übereinstimmend sagte auch E____ aus, sie seien zur G____ Garage
gegangen, da F____ gesagt habe, dass er dort den „Chef“ kenne. Da E____ von der
Versicherung keine Zahlung erhalten habe, sei er wieder zum Chef dieser „G____
Garage“ gegangen, welcher ihm den Toyota im Oktober 2011 für CHF 14’000.–
in bar abgekauft habe (Akten S. 241). E____ hat weiter ausgeführt, dass auch
noch ein weiterer Mitarbeiter in der Garage gewesen sei, ein kleingewachsener Türke
(155-160 cm, Akten S. 242/3, Protokoll S. 4). Das Auto habe er einem Mehmet
verkauft, der sei dort glaublich auch Chef (Akten S. 243).
2.4.2 Der
Berufungskläger selber hat zunächst nicht bestritten, dass er der Chef in der
Garage gewesen sei. Er habe den beiden angeblichen Unfallbeteiligten gesagt,
dass „wir uns, also die Garage, um alles Weitere kümmern würden, also die
Versicherung am anderen Tag verständigen, dass ein Experte die Sachschäden an
beiden Fahrzeugen anschauen kommen kann. Das wird im Normalfall am gleichen Tag
oder je nach Tageszeit dann an einem anderen Tag erledigt. In diesem Fall hat
das mein Büroangestellter C____ gemacht“. Auf die Frage nach weiteren Mitarbeitern
der Garage im damaligen Zeitpunkt (Juli 2010) nannte der Berufungskläger drei
weitere Namen, wobei er den Nachnamen des Mechanikers nicht mehr wisse und sich
nicht erinnere, ob dieser damals noch oder bereits schon dort gearbeitet habe (Akten
S. 256). Er kenne sowohl F____ als auch E____. Weiter ist auch C____ befragt
worden und hat bestätigt, dass der Berufungskläger sein Vorgesetzter war (Akten
S. 273).
Davon weichen
indessen die Aussagen des Berufungsklägers vor Strafgericht und
Appellationsgericht ab, wonach er nicht Geschäftsführer, sondern blosser
Werkstattleiter gewesen sei (Akten S. 499 und Protokoll Appellationsgericht S.
3). Entspräche diese Angabe den Tatsachen, hätte er dies zu seiner Entlastung
schon in der Einvernahme vom 19. Oktober 2011 vorgebracht, zumal er damals
nicht unvorbereitet war. So war er erstmals bereits am 13. September 2011
befragt worden, hatte damals aber die Aussage verweigert, weil sein „Anwalt die
Akten zuerst studieren“ müsse (Akten S. 254). Insgesamt steht daher fest, dass
der Berufungskläger nicht nur im Handelsregister der G____ AG als alleiniger Geschäftsführer
eingetragen war, sondern auch in materieller Hinsicht die Funktion des Chefs
ausübte.
2.4.3 Was
die Kenntnis der vorgeworfenen Handlungen angeht, so ist bereits aufgrund der Betriebsgrösse
von 3 bis 4 Mitarbeitern schwer vorstellbar, dass der Berufungskläger von
solchen Geschäften nichts mitbekommen hätte. Darüber hinaus ergibt sich aber
aus der Aussagewürdigung, dass der Berufungskläger individuell und konkret an
der Vorbereitung und Abwicklung der Geschehnisse rund um den fingierten Unfall
beteiligt war. Er besorgte das „Unfallauto“ und nahm es nach dem Unfall wieder
zurück. Er war mit beiden „Unfallbeteiligten“ bekannt und in der Werkstatt
anwesend, als diese mit den „Unfallwagen“ ankamen. Schliesslich füllte er auch
das Unfallprotokoll eigenhändig aus (Akten S. 257, 258, 260 f.). Wie sich aus
den Ausführungen des Verantwortlichen der D____garage, H____, und dem Kaufvertrag
vom 3. Juli 2010 (Akten S. 304) ergibt, war es der Berufungskläger, der das
vorgeschobene Verkaufsgeschäft des Toyota organisierte (Akten S. 303, 305).
Er ist somit für den Handwechsel des Toyota verantwortlich, der rund einen
Monat vor dem angeblichen Unfall terminiert wurde und der darauf angelegt war,
dass der Berufungskläger als wahrer Verkäufer verborgen blieb. Erwiesen ist
weiter, dass der Berufungskläger den Toyota später (gemäss seiner Aussage im
September 2010, Akten S. 260) zurückkaufte, um ihn dann – trotz einer Reparatur
– am 3. Juni 2011 zu tieferem Preis wieder zu verkaufen (Akten S. 270). Dies
ist mit einer gewöhnlichen Handelstätigkeit nicht erklärbar. Auffällig ist
weiter auch, dass die Beteiligten der angeblichen Kollision und der
Berufungskläger als Geschäftsführer der nahe gelegenen Garage sich alle kannten
und, mit Ausnahme von E____, sogar miteinander in geschäftlicher Verbindung
standen. Diese Handlungen geben einzeln betrachtet wenig Sinn. Werden sie aber zueinander
ins Verhältnis gesetzt, wird der zugrunde liegende Plan erkennbar, mittels
eines fiktiven Unfalls und fiktiven Reparaturen Versicherungsleistungen zu
erwirken. Gleichzeitig wird damit auch erkennbar, dass der Berufungskläger bei
der Umsetzung dieses Plans in aktiver und massgeblicher Weise mitwirkte.
2.5 Des
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht
sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall haben der Berufungskläger und
die Mitbeteiligten eine aufwändige Geschichte inszeniert, um eine
Versicherungsleistung zu erwirken, die ihnen nicht zusteht. Der Berufungskläger
wirkte dabei in massgebender Weise mit, indem er einem Beteiligten den „Unfallwagen“
organisierte und wieder abnahm, das Unfallprotokoll ausfüllte und durch seinen
Mitarbeiter eine Rechnung zuhanden der Versicherung ausstellen liess, obwohl er
wusste, dass es sich um fiktive Reparaturen handelte, die in seiner Werkstatt
nicht ausgeführt worden waren. Die verschiedenen, aufeinander abgestimmten und
zur Verschleierung der Besitzverhältnisse getätigten Täuschungsmassnahmen
wurden zu Recht als arglistiges Lügenkonstrukt bezeichnet, das seitens der
Versicherung nur mit einem aussergewöhnlichen Prüfungsaufwand aufgedeckt werden
konnte. Genau in diesen besonderen Prüfungen liegt auch der Umstand begründet,
dass der Taterfolg nicht eingetreten und daher als Versuch zu werten ist (Art. 22
Abs. 1 StGB). Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen Betrugsversuchs
in Mittäterschaft als begründet.
3.1 Zu
den übrigen Punkten des angefochtenen Urteils hat der Berufungskläger keine
substanziierten Einwände geltend gemacht und sind auch aus Sicht des Berufungsgerichts
keine Korrekturen anzubringen. Die ausgesprochene Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 50.– liegt im unteren Bereich des Strafrahmens (bis
fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Art. 146 Abs. 1 StGB) und
entspricht dem Verschulden des Berufungsklägers. Das Verhalten des
Berufungsklägers darf jedoch nicht verharmlost werden. Zum einen fragt sich, ob
die die angestrebte Bereicherung von rund CHF 12’000.– noch als „nicht ... beachtlichen
Deliktsbetrag“ zu bezeichnen ist, wie dies die Vorinstanz tut. Zum anderen ist
daran zu erinnern, dass jede unrechtmässig bezogene Versicherungsleistung sich
auf die Gemeinschaft der übrigen Versicherten zurückwirkt, sei es durch höhere
Prämien, sei es durch erhöhtes Misstrauen der Versicherung bei der Anmeldung
berechtigter Ansprüche. Dass die vorliegende Tat aufgrund der Abklärungen der
Versicherung im Versuchsstadium stehen geblieben ist, wurde zu recht geringfügig
strafmildernd berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dem Berufungskläger wurden
keine Vorstrafen zur Last gelegt und der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1
StGB) mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die
im Strafregisterauszug aufgeführten zwei Strafuntersuchungen wegen Betrugsverdachts
und eine weitere wegen des Vorwurfs von Betäubungsmitteldelikten waren damals
noch nicht bekannt und können dem Berufungskläger aufgrund der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) auch nicht vorgehalten werden,
solange die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt sind.
3.2 Der
Berufungskläger wurde überdies zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin
verurteilt. Die zugesprochene Forderung umfasst die Kosten der Expertise gemäss
dem eingereichten Beleg (Akten S. 298 f.). Für die weitere Begründung der
Strafzumessung und der Zivilforderung wird auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Nebst den Kosten der Strafuntersuchung und der
Urteilsgebühr des Strafgerichts hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es liegt
kein Fall der amtlichen Verteidigung. Der Berufungskläger hat seine
Verteidigungskosten selber zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird des versuchten Betrugs
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit 146 Abs. 1, 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in solidarischer Haftung mit C____ zu
CHF 1’594.65 Schadenersatz an die B____ Versicherungen verurteilt, die
Mehrforderung von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 857.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.