Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.3
URTEIL
vom 4.
März 2016
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 28. August 2014
betreffend Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 28. August 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger)
des Betrugs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6
Monaten verurteilt. Eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt am
21. September 2011 wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar
erklärt. Überdies wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 20‘699.–
Schadenersatz zuzüglich Zins und einer Parteientschädigung an den Geschädigten sowie
zu den Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf
des Betrugs kostenlos freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei von einer
Bestrafung abzusehen, eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen;
die Vorstrafe sei nicht vollziehbar zu erklären. Die Verurteilung zu
Schadenersatz und Parteientschädigung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sich die Parteien in finanzieller Hinsicht geeinigt hätten und seitens des
Geschädigten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht würden. Eventualiter sei
die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung
der Berufung beantragt. Der Geschädigte hat auf eine Berufungsantwort
verzichtet und mitgeteilt, dass er die Strafanzeige zurückgezogen und eine
Desinteresse-Erklärung abgegeben habe. An der Hauptverhandlung ist der
Beschuldigte persönlich befragt worden, er sowie seine Verteidigung sind zum Vortrag
gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten
(Art. 382 i.V.m. Art. 398 f. StPO).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
vorinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der
Berufungskläger bot Anfangs 2013 namens der B____ AG über ein Zeitungsinserat
mehrere Gewerbe-, Werkstätte- und Lagerräume an der [...]strasse 353 zur Miete
an. Hierauf wurde er von C____ (Geschädigter) kontaktiert, welcher Räumlichkeiten
für seine Autogarage suchte. In der Folge fanden verschiedene Begehungen im
Lagerareal [...]strasse 353 statt. Schliesslich zeigte C____ Interesse an
Räumlichkeiten in der Halle G14 (Räume 01 und 02), bezüglich welcher die B____ AG
ihrerseits aber über keinen Mietvertrag verfügte. Sie hatte im März 2013 von der
D____ lediglich die Räume 11-13 der Halle G34 zwecks Untervermietung gemietet,
die C____ jedoch nicht zusagten. Dennoch schloss der Berufungskläger am
27. Mai 2013 namens der B____ AG mit dem Geschädigten einen „Mietvertrag
für Lagerplatz“ in der Halle G14 ab 1. September 2013 für eine feste
Laufzeit von mindestens fünf Jahren mit automatischer Verlängerung ohne
vorgängige fristgerechte Kündigung zu einem monatlichen Mietzins von
CHF 6‘700.– ab. Da vereinbart war, dass C____ gegen Bezahlung von drei
Monatsmieten im Voraus die Schlüssel für die Halle erhalten würde, überwies er
per 6. Juni 2013 CHF 20‘100.– an die B____ AG. Unmittelbar nach der
Überweisung bezog der Berufungskläger CHF 20‘000.– in bar zulasten des
Kontos der B____ AG. Anlässlich eines „Kennenlern-Aperos“ für die Mieter des
Areals [...]strasse 353 vom 5. Juli 2015 erfuhr C____ schliesslich vom
Fehlen eines Mietvertrages zwischen der D____ und der B____ AG bezüglich der von
ihm gemieteten Räume. Da es für die D____ ausser Frage stand, den von der B____
ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung abgeschlossenen Vertrag mit C____ zu den
vereinbarten Konditionen zu übernehmen, fanden im Anschluss zwischen C____ und
der Vermieterin Verhandlungen statt. Zu einem Vertragsschluss kam es jedoch
nicht.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe mit dem Geschädigten einen
Mietvertrag über Räumlichkeiten abgeschlossen, ohne von der Liegenschaftseigentümerin
hierzu ermächtigt worden zu sein. Er habe zudem gewusst, dass die D____
aufgrund des entstehenden Klumpenrisikos Vorbehalte gegenüber seinem Vorschlag
geäussert habe, wonach die B____ AG auch die Halle G14 mieten und ihrerseits
untervermieten könnte. Die Liegenschaftseigentümerin, resp. deren Vertreter E____,
habe vielmehr den potenziellen Mieter C____ persönlich kennen lernen und einen
allfälligen Vertrag direkt mit ihm abschliessen wollen. Der Berufungskläger sei
sich bewusst gewesen, dass er über die Räumlichkeiten der Halle G14 nicht unabhängig
von E____ Direktiven habe verfügen und den am 27. Mai 2013 mit dem Geschädigten
abgeschlossenen Vertrag nicht würde erfüllen können. Er habe den Geschädigten
daher über seine Verfügungsbefugnis bezüglich der an ihn vermieteten Räumlichkeiten
getäuscht und auf diese Weise eine Zahlung über CHF 20‘100.– erhältlich
gemacht. Das Vorgehen sei zudem arglistig, weil er davon habe ausgehen können,
dass der Geschädigte seine Angaben und Zusicherungen nicht hinterfragen würde.
Dies deshalb, weil der Geschädigte zwar gewusst habe, dass das Areal der D____
gehörte, ihm aber zu einem früheren Zeitpunkt von E____ mitgeteilt worden sei,
dass die B____ für die Untermietverträge zuständig sei. Er habe daher keinen
Grund gehabt, gegenüber dem Berufungskläger als seine einzige Kontaktperson
misstrauisch zu sein. Zudem habe es der Beschuldigte verstanden, zum Geschädigten
ein kumpelhaftes Verhältnis aufzubauen und ihm das Gefühl zu geben, sie beide
könnten Absprachen treffen, von denen E____ zumindest zunächst nichts zu wissen
bräuchte. Der Tatbestand des Betruges sei erfüllt. Da die Verwendung des Geldes
in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag gestanden habe, sei auch Bereicherungsabsicht
gegeben.
2.3 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, der Betrugstatbestand sei weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zunächst sei er gestützt auf
eine Generalvollmacht für die B____ AG tätig gewesen. Deren Geschäftsmodell sei
es gewesen, Geweberäumlichkeiten zu mieten, diese in kleinere Räume aufzuteilen
und sie mit Gewinn weiterzuvermieten. Zur Reduktion des Unternehmerrisikos habe
sie sich von der Liegenschaftseigentümerin jeweils lediglich zusichern lassen,
dass sie bestimmte Räumlichkeiten auf eigene Rechnung und in eigenem Namen untervermieten
dürfe. Erst wenn sie tatsächlich einen Untermieter gefunden und mit diesem
einen Untermietvertrag abgeschlossen habe, hätte sie den verbindlichen Mietvertrag
mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossen. Diese Vorgehensweise habe die B____
AG auch bei den hier in Frage stehenden Räumlichkeiten an der [...]strasse 353
gewählt, was namentlich für die Räume 12 und 13 der Halle 34 belegt sei. Anlässlich
eines Gesprächs vom 18. Februar 2013 sei ihr auch bezüglich weiterer Hallen
resp. Räume u.a. in G14 von der D____ zugesichert worden, dass sie diese mieten
und weitervermieten könne. Der Zugang zu den Hallen zwecks Besichtigung mit
Kunden sei jeweils über den Hauswart der D____ und mit deren ausdrücklichem
Einverständnis erfolgt. Die Liegenschafseigentümerin sei daher über die Vermietungsbemühungen
der B____ AG im Allgemeinen und diejenigen mit dem Geschädigten C____ im
Besonderen informiert gewesen. Ihre Vertreter hätten denn auch zumindest an
einer Besichtigung teilgenommen und eine Kopie des Mietvertrages erhalten. C____
sei zudem von der D____ für Vertragsverhandlungen ausdrücklich an die B____ AG
verwiesen worden. Ferner habe die B____ AG mit E-Mail vom 31. Mai 2013, entsprechend
dem üblichen Vorgehen, von E____ den Entwurf des Hauptmietvertrages für die
Halle G14 erhalten. Erst danach habe die D____ entgegen den Zusicherungen von
Februar 2013 und dem unterzeichneten Vertragsentwurf die Halle G14 nicht mehr
über die B____ AG, sondern direkt an C____ vermieten wollen.
Entgegen der
Vorinstanz habe der Berufungskläger bei Vertragsschluss mit dem Geschädigten
nicht wissen können, dass sich die Liegenschaftseigentümerin nicht an ihre
Zusicherung bezüglich der Vermietung der Halle G14 halten würde. Er habe
vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er die Halle entsprechend dem üblichen
Vorgehen würde mieten können, wenn ein Vertrag mit dem Geschädigten zustande käme.
Auch dieser sei von der Eigentümerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden und
habe darauf vertraut, dass die B____ AG für die Untermietverträge zuständig sei
und solche abschliessen dürfe. Entsprechend habe der Berufungskläger den Geschädigten
weder getäuscht, noch habe er eine Täuschung in Kauf genommen. Er sei vielmehr
Opfer des nachträglichen Meinungsumschwungs der D____ geworden. Die bereits an
die B____ AG erfolgte Zahlung wäre dem Geschädigten zudem als Mietzinszahlung
angerechnet worden, jedoch sei es in der Folge nicht zum Vertragsschluss C____s
mit der D____ gekommen. Der Geschädigte habe seinerseits besser passende
Räumlichkeiten gefunden und daher kein Interesse mehr an denjenigen der D____
gehabt. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
3.1 Es
ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger am 27. Mai 2013, als er
im Namen der B____ AG mit dem Geschädigten einen Mietvertrag über das Objekt
„Lagerplatz, Halle G14“ an der [...]strasse 353 abschloss (act. 181),
seinerseits noch über keinen Mietvertrag mit der Grundeigentümerin verfügte. Es
ist daher zutreffend, dass er zu diesem Zeitpunkt – zivilrechtlich – noch nicht
in der Lage war, den mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Zu
prüfen ist, ob der Berufungskläger um die Nichterfüllbarkeit des Vertrages mit
dem Geschädigten wissen musste resp. ob er den Vertrag einzig in der Absicht
abgeschlossen hat, vom Geschädigten unrechtmässig drei Monatsmietzinsen erhältlich
zu machen, wie die Vorinstanz angenommen hat.
Gegen diese
Annahme spricht zunächst, dass es gemäss – unbestrittenen – Aussagen des
Berufungsklägers zum üblichen Geschäftsmodell der B____ AG gehörte, sich vom
Liegenschaftseigentümer vorab lediglich dessen grundsätzliche Bereitschaft zur
Vermietung von Lagerflächen zusichern zu lassen und mit dem definitiven
Vertragsschluss zuzuwarten, bis ein entsprechender Untermieter gefunden war
(act. 220 f., 410; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
Dieses Vorgehen erscheint im Sinne einer Risikominimierung auch durchaus
sinnvoll, zumal die Hallenmieten beträchtlich waren. Die Darstellung des
Berufungsklägers wird zudem von den Akten gestützt. So hat die B____ AG etwa
betreffend die Untervermietung einer Kantine in der Halle G35 den
Untermietvertrag ebenfalls bereits abgeschlossen, bevor der (Haupt)-Mietvertrag
mit der D____ unter Dach und Fach war. Der nachfolgende E-Mail-Verkehr zeigt
aber auch, dass gleichzeitig Verhandlungen hinsichtlich des Hauptmietvertrags
liefen. Daraus erhellt zudem, dass dieses Vorgehen mit der D____ abgesprochen
war und von ihr gebilligt wurde (act. 374 ff.). Gleiches gilt offensichtlich
mit Bezug auf die hier in Frage stehende Halle G14: So hat E____ von der D____
an seiner Einvernahme vom 28. August 2013 einerseits bestätigt, dass er
das Geschäftsmodell der B____ AG gekannt habe. Andererseits hat er ausgesagt,
die B____ AG habe neben anderen Hallen auch die Halle G14 mieten wollen und
sich gleichzeitig um deren Vermietung bemüht, ohne dass aber schon ein Hauptmietvertrag
bestanden hätte (act. 211 f.). E____ wusste somit vom parallelen Vorgehen
der B____ AG hinsichtlich der An- und Vermietung der Halle G14. Dass kein eigentlicher
Auftrag zur Mietersuche bestanden habe, wie E____ ebenfalls ausgesagt hat, ist insoweit
nicht ganz zutreffend. Die Aussage ist auch insofern zu relativieren, als der
Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, E____ habe
ihm gesagt, dass die B____ AG für die Untermietverträge zuständig sei
(act. 412). Daraus muss einerseits geschlossen werden, dass E____ den Geschädigten
für Vertragsverhandlungen an die B____ AG verwiesen hat, wissend, dass diese
noch über keinen Hauptmietvertrag verfügte. Zum andern ist nachvollziehbar,
dass auch der Berufungskläger angenommen hat, er dürfe mit dem Geschädigten
über die (Unter)-Vermietung der Halle G14 verhandeln. Unter diesen Umständen
ist die Aussage des Berufungsklägers, wonach auch hinsichtlich der Anmietung
der Halle G14 konkrete Verhandlungen zwischen ihm und der D____ liefen, zudem sehr
wohl zutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte der
Berufungskläger auch durchaus begründeten Anlass zur Annahme, dass er, sollte
ein Vertrag mit dem Geschädigten zustande kommen, auch die Halle G14 würde
mieten können. Seine Verhandlungen mit der Eigentümerin waren zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zwischen ihm und dem Geschädigten vom 27. Mai 2013
zumindest soweit fortgeschritten, dass er am 31. Mai 2013, d.h. nur wenige
Tage später, von der D____ mit einem Vertragsentwurf bezüglich der Halle G14
bedient wurde (act. 342). Zwar ist zutreffend, dass E____ anlässlich dieses
Mails auf diverse ungeklärte Punkte, namentlich auch auf ein mögliches,
ungewolltes Klumpenrisiko mit der B____ AG als Mieterin hingewiesen und
mitgeteilt hat, er wolle den Mieter der Halle, den Geschädigten, vor einem
definitiven Vertragsschluss noch kennenlernen. Daraus lässt sich jedoch nicht
schliessen, dass der Berufungskläger von diesen Einwänden bereits vorher, insbesondere
bei Vertragsschluss mit dem Geschädigten, Kenntnis hatte. Aus dem besagten
E-Mail erhellt zudem, dass der Vertragsschluss zwischen der B____ AG und der D____
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorstand. Es war somit am 27. Mai
2013 keineswegs so klar, dass ein Mietverhältnis nicht zustande kommen würde.
Die entsprechende Aussage E____s im Vorverfahren (act. 212) lässt sich –
jedenfalls für den hier relevanten Zeitpunkt am 27. Mai 2013 – nicht
halten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen E____s anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach eine Vermietung an die B____ trotz
des Klumpenrisikos nicht ausgeschlossen gewesen sei (act. 416). Auf eine
vorbestehende Täuschungsabsicht des Berufungsklägers bei Vertragsschluss mit
dem Geschädigten lässt sich daher aus dem geschilderten Vorgehen nicht
schliessen.
3.2 Nach
dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger mit seiner Geschäftspraxis, Untermietverträge
vor einer definitiven Zusage der Eigentümerin abzuschliessen, zwar zweifellos nicht
lege artis gehandelt hat. Jedoch spricht vorliegend nichts für die Annahme, er habe
dies in der vorbestehenden Absicht getan, damit zu Unrecht Mietzinsen
erhältlich zu machen. Vielmehr ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er bei Vertragsschluss mit dem Geschädigten davon ausgegangen
ist, er würde – analog zum bisherigen Vorgehen – allfällige Differenzen mit der
Liegenschaftseigentümerin ausräumen und den Untermietvertrag erfüllen können. Gegen
eine Täuschungsabsicht spricht im Übrigen, dass der Berufungskläger dem
Geschädigten auch Räumlichkeiten im Objekt G34 gezeigt hat, über die er verfügen
konnte und die für eine Untermiete ebenfalls nicht von vornherein ausser Betracht
fielen (act. 191). Es fehlt daher jedenfalls an einem (Eventual)-Vorsatz
für eine Täuschung und es ist vielmehr von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Ob
es auch objektiv an einer Täuschung fehlt, braucht nicht abschliessend geklärt
zu werden. Klar erscheint aber, dass der Geschädigte aufgrund der Aussagen von E____
davon ausging, die B____ AG wäre für den Abschluss der Untermietverträge zuständig.
Insoweit wurde er daher vom Berufungskläger auch nicht getäuscht.
Keine
Täuschungsabsicht ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass der Berufungskläger
die D____ nicht über den bereits erfolgten Vertragsschluss mit dem Geschädigten
orientiert hat. Zum einen hat der Geschädigte seine Behauptung, wonach ihm der
Berufungskläger gesagt habe, er solle E____ nichts vom Vertragsabschluss sagen
(act. 194), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten
(act. 412). Zum andern betrifft dieses Verhalten einen Zeitpunkt nach Abschluss
des Vertrages und ist somit für eine arglistige Täuschung im Tatzeitpunkt irrelevant.
Eine Täuschungsabsicht lässt sich auch mit Bezug auf die im Vertrag mit dem
Geschädigten vereinbarte Dauer von 5 Jahren mit der Option um Verlängerung
nicht nachweisen. Den Aussagen von E____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ist vielmehr zu entnehmen, dass längerfristige Vertragsverhältnisse über 5 bis
10 Jahre auf dem Areal [...]strasse 353 trotz des mittelfristig geplanten
Rückbaus von Objekten offenbar durchaus üblich waren (act. 415 f.).
Es ist daher plausibel anzunehmen, dass der Berufungskläger auch im vorliegenden
Fall von einer solchen Möglichkeit ausgegangen ist. Dies umso mehr, als er zu
Recht darauf hingewiesen hat, dass potenzielle Mieter – wie auch der
Eigentümerin klar gewesen sein dürfte – angesichts der vorzunehmenden
Investitionen ein erhöhtes Interesse an langfristigen Mietverhältnissen hatten.
Zwar war es zweifellos ebenfalls fahrlässig, solches zuzusichern, ohne es vorab
mit der Eigentümerin abzuklären. Eine bewusste Irreführung des Geschädigten ist
jedoch nicht ersichtlich. Gegen eine Täuschungsabsicht spricht in diesem Zusammenhang
auch der – nicht von der Hand zu weisende – Einwand des Berufungsklägers,
wonach er angenommen habe, ein allfälliges Bauprojekt würde sich aufgrund von
Einsprachen ohnehin um Jahre verzögern (act. 410 f.).
3.3 Wenn
die Vorinstanz schliesslich im Umstand, dass der Berufungskläger vom
Geschädigten drei Monatsmieten im Voraus verlangt hat, eine
Bereicherungsabsicht erkennt, ist ihr ebenfalls zu widersprechen. Zum einen ist
aufgrund der Beteiligtenaussagen davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine
Kaution, sondern um Mietzinse handelte (E____, act. 416; A____,
act. 410). Dies hat der Beschuldigte auch anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll S. 2 f.). Insoweit erscheint
die Hinterlegung dieses Geldes auf den Namen des Mieters entbehrlich. Abgesehen
davon wäre ein diesbezügliches Unterlassen des Berufungsklägers ohnehin
lediglich als Verstoss gegen Art. 257e Abs. 1 OR zu werten (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum
StGB, 2. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 138 StGB). Im Übrigen wird in
der Anklage nirgends geschildert, worin die eventualiter angeklagte Veruntreuung
bestehen soll. Zum andern war offenbar unter den Parteien vereinbart resp.
üblich, dass die B____ AG die Mietobjekte bereits ein bis zwei Monate vor dem
eigentlichen Mietbeginn und damit in dieser Zeit mietfrei übernehmen konnte (so
E____, act. 416). Dies deckt sich mit den Aussagen des Berufungsklägers,
wonach immer „ein bis zwei Monate gratis“ gewesen, also an die B____ AG
geflossen seien (act. 414). Insoweit lassen sich das „Vorabkassieren“ und
der verfrühte Mietbeginn mit dem Geschädigten erklären. Eine unrechtmässige
Bereicherungsabsicht ist somit nicht erwiesen.
3.4 Nach
dem Gesagten fehlt ein (Eventual)-Vorsatz für eine arglistige Täuschung sowie eine
unrechtmässige Bereicherungsabsicht, weshalb die Tatbestandselemente des Betrugs
mindestens subjektiv nicht erfüllt sind. Der Berufungskläger ist daher vom
entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
Bei diesem
Ergebnis wäre die Schadenersatzforderung des Geschädigten grundsätzlich auf den
Zivilweg zu verweisen. Aus dem Annex zur Eingabe der Verteidigung vom
4. Mai 2015 geht indes hervor, dass sich die Parteien am 10. Mai 2015
in finanzieller Hinsicht geeinigt haben und dass der Geschädigte keinerlei
finanziellen Ansprüche gegen den Berufungskläger mehr geltend macht.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die zweitinstanzlichen Kosten zulasten des Staates.
Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 2‘849.– hat hingegen trotz Obsiegens
der Berufungskläger zu tragen. Der Abschluss eines Untermietvertrages ohne
gleichzeitigen Abschluss eines Hauptmietvertrages stellt klarerweise eine culpa
in contrahendo dar. Das jedenfalls fahrlässige Vorgehen des Berufungsklägers
hat denn auch zur Einleitung des Strafverfahrens geführt. Er hat dieses daher
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. dazu BGer 1P.164/2002
vom 25. Juni 2002; AGE SB.2014.127 vom 27. November 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen) und ist deshalb zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
verurteilen.
Der Berufungskläger
hat für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der mit Honorarnote
vom 4. März 2016 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 10.8 Stunden,
zuzüglich 2 Stunden für die Hauptverhandlung (jeweils zu CHF 250.–) ist
nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 3‘200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 256.–)
festzusetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem Rechtsvertreter des
Berufungsklägers bereits ein amtliches Honorar zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird vom Vorwurf des Betrugs
freigesprochen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘849.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten der
Staatskasse.
Dem Berufungskläger wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘456.–
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Staatskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.