Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.184
ENTSCHEID
vom 4.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach
1348, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde im Verfahren
V110309 188
betreffend Einvernahmen vom
15. Dezember 2015, Sicherheitskontrolle und Vorladung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat gegen A____ das Strafverfahren Nummer V[…] unter anderem
wegen des Verdachts von Vermögensdelikten zum Nachteil von B____ geführt und unterdessen
am 5. Januar 2016 beim Strafgericht zur Anklage gebracht. Im Rahmen dieses
Strafverfahrens fand am 15. Dezember 2015 eine Einvernahme mit B____ als
Auskunftsperson statt. Vor der Einvernahme des B____ wurde A____, welcher von
seinem Teilnahmerecht Gebrauch machen wollte, durch zwei Fahndungsbeamte der
Kantonspolizei einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darauf fand um 14.00 Uhr
die Einvernahme des B____ im Beisein von A____ und dessen amtlichen Verteidiger
statt. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde ab 16.57 Uhr eine Schlusseinvernahme
mit A____ als beschuldigter Person in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers
durchgeführt, indes bereits um 17.19 Uhr abgebrochen.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2015 wandte sich A____ an das Appellationsgericht und machte unter
anderem „massive Mängel und grobe Verfahrensfehler“ der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt geltend. Er verlangte die sofortige Löschung beziehungsweise
Einstellung des nach seiner Auffassung seit Jahren verjährten beziehungsweise verwirkten
Strafverfahrens gegen ihn, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
sowie eine Wiedergutmachung und eine Entschädigung. Ausserdem hielt er fest,
dass er Strafanzeige gegen die Untersuchungsbeamtin sowie gegen die beiden Mitarbeiter
der Kantonspolizei erstatte und sich insoweit als Privat- und Strafkläger
konstituieren wolle. Mit einer weiteren Eingabe an das Appellationsgericht vom
5. Januar 2016 bekräftigte er seine Anträge und die Vorwürfe namentlich
grober Verfahrensfehler der mit dem gegen ihn geführten Verfahren befassten Personen.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat sich der Beschwerdeführer
am 15. Februar 2016 unaufgefordert vernehmen lassen und wiederum seine
bereits gestellten Anträge bekräftigt. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der Strafverfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art.
393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der
Beschwerdeführer ist von den von ihm gerügten Verfahrenshandlungen unmittelbar
berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Diese ist nach Art. 396 StPO
frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass grundsätzlich auf sie
einzutreten ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.2
1.2.1 Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können einzig die innert 10-tägiger Frist
in der Eingabe vom 17. Dezember 2015 in Bezug auf die beiden Einvernahmen
vom 15. Dezember 2015 und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen
erhobenen Rügen sein. Diese betreffen die Umstände der Sicherheitskontrolle,
die Durchführung der Einvernahme des B____, die Mitteilung der Beweiserhebung
an den Beschwerdeführer und die Umstände der Durchführung der
Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer.
1.2.2 Nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind namentlich die vom
Beschwerdeführer allgemein erhobenen Einwände gegen das gegen ihn geführte
Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren auf
„Löschung“ respektive Einstellung des seiner Ansicht nach verjährten oder
verwirkten Strafverfahrens, auf Wiedergutmachung und Entschädigung sowie auf
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Anträge und Ausführungen können
nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die konkreten Verfahrenshandlungen vom
15. Dezember 2015 vorgebracht werden, sondern wären gegebenenfalls im entsprechenden
Strafverfahren selber zu stellen. Auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sind die Vorfälle vom Oktober 2014, als der
Beschwerdeführer offenbar festgenommen worden ist. Insoweit wäre die zehntägige
Beschwerdefrist längst abgelaufen; ausserdem hat der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang bereits eine Beschwerde geführt, über welche das
Appellationsgericht rechtskräftig entschieden hat (vgl. AGE BES.2014.155 vom
12. Januar 2015, act. 299; BGer 1B_165/2015 vom 25. Juni 2015,
act. 328). In diesen Punkten wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. Im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prüft das Appellationsgericht zwar
die Sicherheitskontrolle, welcher sich der Beschwerdeführer vor der Einvernahme
vom 15. Dezember 2015 hat unterziehen müssen, auf ihre Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit hin (unten E. 2). Allerdings ist das Appellationsgericht
nicht zur Behandlung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstatteten
Strafanzeige zuständig (vgl. Art. 12 ff. StPO). Da die
Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von der Beschwerdeschrift des
Beschwerdeführers hat, muss die darin erhobene Strafanzeige nicht weiter
geleitet werden. Dasselbe gilt für die weiteren in der Beschwerdeschrift
gegenüber verschiedenen Personen, Behörden und Behördenmitgliedern pauschal erhobenen,
allenfalls auch strafrechtlich relevanten Vorwürfe etwa der Korruption oder der
Begünstigung.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Durchsuchung auf gefährliche
Gegenstände ungerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen sei. Die beiden Polizisten,
welche ihn vor der Untersuchungsbeamtin kontrolliert hatten, hätten zudem weder
Uniform noch Namensschild getragen und seien deshalb gemäss § 33
Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) nicht legitimiert gewesen, ihn zu durchsuchen.
Ausserdem sei er durch die beiden Polizisten während der Durchsuchung sexuell
genötigt und geschändet worden, denn er sei unter psychischen Druck gesetzt und
auch „an bestimmten verbotenen Stellen“ (Oberschenkel, Penis- und der
Intimgegend) unsittlich berührt worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer wurde vor der Einvernahme von zwei Mitarbeitern der
Kantonspolizei Basel-Stadt auf Waffen untersucht. Die Kantonspolizei durchsucht
die Kleidung von Personen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der
Polizeibeamtin oder einer dritten Person erforderlich erscheint, wobei die
Kontrolle von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen ist (§ 45 Abs. 1
Ziff. 1, Abs. 2 PolG). In der Aktennotiz vom 15. Dezember 2015
(act. 793) und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wird
festgehalten, dass die Verfahrensleitung insbesondere aufgrund von teilweise bedrohlich
anmutenden Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. etwa undatiertes, mutmasslich
am 25. November 2015 verfasstes Schreiben an den Ersten Staatsanwalt,
act. 381 ff.; Schreiben vom 18. Oktober 2015, act. 42),
angesichts dessen mehrfach bekundeter Überzeugung, dass die Sondereinheit der
Kantonspolizei […] ihn habe umbringen wollen (vgl. etwa Anzeige vom
22. Januar 2015, act. 277 ff.; Beschwerde vom 5. Mai 2015,
act. 313 ff.; undatiertes Schreiben, act. 381 ff. [382]), dessen
vehementer Ablehnung des für ihn bestellten amtlichen Verteidigers (vgl.
act. 54) sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben über zahlreiche militärische Spezialausbildungen verfügt und Mitglied
eines Schützenvereins ist (vgl. Email vom 14. Dezember 2015, act. 385, Schreiben
vom 8. September 2014 mit Beilage Tätigkeitszeugnis für freiwillige
Vereinsarbeit der Schützengesellschaft […], act. 338 ff.) und somit
wohl Zugang zu Waffen habe, zur Einschätzung gelangt war, dass von ihm
möglicherweise ein Risiko für die Sicherheit ausgehe. Deshalb habe man sich
entschlossen, ihn vor der Einvernahme einer Kontrolle auf Waffen und auf
gefährliche Gegenstände zu unterziehen. Diese Einschätzung stützt sich auf
sachliche und belegte Umstände und ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der
Untersuchung des Beschwerdeführers auf Waffen war somit grundsätzlich
gerechtfertigt und korrekt.
Diese Kontrolle wurde
im Bereich der Porte der Staatsanwaltschaft vor Trennwänden, die dem Betroffenen
einen Sichtschutz und Diskretion bieten, von männlichen Mitarbeitern der
Kantonspolizei Basel-Stadt in Zivil vorgenommen. Der Beschwerdeführer musste lediglich
die Jacke ausziehen und wurde dann über den Kleidern auf Waffen oder
gefährliche Gegenstände abgetastet (vgl. Bericht act. 793). Ein solches rasches
oberflächliches Abtasten über den Kleidern – etwas anderes behauptet auch der Beschwerdeführer
nicht – entspricht einer Kleiderkontrolle, welche an sich nicht in den Intimbereich
des Betroffenen eingreift (vgl. Hansjakob,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 250 N 3). Da dabei allerdings auch intime
Körperstellen, namentlich der Schrittbereich des Beschwerdeführers, kurz
gestreift werden mussten, wurde die Kontrolle korrekterweise von Personen
gleichen Geschlechts vorgenommen. Eine solche über den Kleidern vorgenommene
Leibesvisitation durch Abtasten über den Kleidern durch Polizisten gleichen
Geschlechts kann weder als erniedrigende Behandlung noch als unzulässige
Einschränkung des Rechts auf Privatleben betrachtet werden. Solche Massnahmen
sind vielmehr gerechtfertigt, um zu verhindern, dass Personen Waffen oder
andere gefährliche Gegenstände in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einbringen
können, mit denen sie Mitarbeiter der Staatsanwaltschat, der Polizei oder
andere Personen bedrohen könnten (vgl. dazu BGer 2C_257/2011 vom
25. Oktober 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Das
rasche Abtasten über den Kleidern im Rahmen einer Sicherheitskontrolle, auch
wenn dabei im Bereich der Oberschenkel oder des Schrittes kontrolliert werden muss,
stellt im Übrigen auch keine strafrechtliche relevante sexuelle Handlung im
Sinne von Art. 189 und 191 StGB dar. Ein Verhalten muss objektiv, aus
Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,
einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten.
Keine sexuellen Verhaltensweisen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren
Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 187
N 5). Ein rasches Abtasten über den Kleidern im Rahmen einer polizeilichen
Kontrolle auf Waffen weist, auch wenn dabei intime Körperstellen gestreift
werden müssen, keinerlei Bezug zum Geschlechtlichen auf. Die Tatbestände der
Art. 189 StGB respektive von Art. 191 StGB sind hier ganz offensichtlich
nicht erfüllt worden.
2.4 Eine
Verletzung von § 33 PolG (Legitimation) ist nicht ersichtlich. Diese Bestimmung
besagt lediglich, dass die Uniform, sofern sie getragen werde, grundsätzlich
als Legitimation der Korpsangehörigen gelte, und dass uniformierte Mitarbeiter
der Kantonspolizei in der Regel ein Namensschild tragen. Daraus lässt sich indes
nicht ableiten, dass nur uniformierte Mitarbeiter der Kantonspolizei tätig
werden und beispielsweise Durchsuchungen nach § 45 PolG durchführen dürfen. Ein
Namensschild müssen Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Zivil
auftreten, nicht tragen. Auch insoweit ist die Kontrolle des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden.
2.5 Nach
dem Gesagten bestand eine gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des
Beschwerdeführers auf Waffen oder gefährliche Gegenstände. Die Durchsuchung lag
im öffentlichen Interesse respektive war zum Schutz der Interessen Dritter,
namentlich der einvernehmende Untersuchungsbeamtin, des zu befragenden Geschädigten,
des Anwalts, aber auch anderer Personen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft,
geboten. Schliesslich wurde die Massnahme – diskretes Abtasten über den
Kleidern durch Mitarbeiter der Kantonspolizei gleichen Geschlechts – auch korrekt
vorgenommen und war in jeder Hinsicht verhältnismässig.
3.1 Der
Beschwerdeführer moniert weiter, die einvernehmende Untersuchungsbeamtin habe
den Geschädigten B____ bei der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 bevorzugt
behandelt respektive begünstigt. Er behauptet insbesondere, sie habe B____
nicht auf die Wahrheitspflicht und auf die möglichen strafrechtlichen Folgen
einer allfälligen Falschaussage hingewiesen.
Dieser Vorwurf ist
unbegründet. Die Befragung ist korrekt verlaufen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
wurde, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll (act. 795 ff.) ergibt, B____
namentlich die richtige Rechtsbelehrung für eine Auskunftsperson erteilt. So
wurden ihm die Bestimmungen der Art. 178, 180 Abs. 2, 168–175, 427 StPO
und Art. 303 (falsche Anschuldigung), 304 (Irreführung der Rechtspflege), 305 (Begünstigung)
vorgelegt. Die Fragen an die Auskunftsperson sind sachlich formuliert worden. Eine
Begünstigung der Auskunftsperson durch die einvernehmende Untersuchungsbeamtin ist
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhielt im Anschluss an die Befragung
der Auskunftsperson im Übrigen die Gelegenheit, sich mit seinem Verteidiger zu
besprechen und Fragen an die Auskunftsperson vorzubereiten und diese zu
stellen, wovon sowohl der Verteidiger als auch der Beschwerdeführer persönlich
Gebrauch gemacht haben..
3.2 Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungsbeamtin ihm verspätet
und ohne Berufsbezeichnung einen Brief – es geht offenbar um die Mitteilung
über die Beweiserhebung vom 11. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage) – geschickt
habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet: B____ wurde mit einer vom
19. November 2015 datierenden Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson
auf den 15. Dezember 2015 aufgeboten (vgl. act. 1105). Dem
Beschwerdeführer war, nachdem er trotz entsprechender Aufforderung selber
keinen Verteidiger mandatiert hatte, zur Sicherstellung der notwendigen
Verteidigung ebenfalls am 19. November 2015 lic. iur. [...], Advokat, zum amtlichen
Verteidiger bestellt worden. Dem amtlichen Verteidiger wurde am
19. November 2015 auch eine entsprechende Mitteilung über die Beweiserhebung
– Befragung von B____ als Auskunftsperson – gesandt (act. 57). Die
Teilnahme an einer solchen Beweiserhebung ist fakultativ, d.h. der Beschwerdeführer
hatte nicht persönlich zu erscheinen. Die entsprechende Mitteilung konnte somit
rechtsgültig an seinen amtlichen Verteidiger zugestellt werden (Art. 87
Abs. 3 StPO). Das Vorgehen der Untersuchungsbeamtin war korrekt. Offensichtlich
hat der Beschwerdeführer auch Kenntnis von der Befragung des B____ erhalten,
denn er wandte sich am 10. Dezember 2015 telefonisch an die Untersuchungsbeamtin,
kündigte seine Teilnahme an der Befragung der Auskunftsperson an und verlangte
die Zustellung einer entsprechenden Mitteilung auch an sich persönlich. Diesem
Wunsch wurde Folge geleistet, was ein Entgegenkommen der Untersuchungsbeamtin gegenüber
dem Beschwerdeführer darstellt. Die entsprechende Mitteilung an den
Beschwerdeführer ist im Übrigen auch korrekt adressiert worden, denn die Nennung
der Berufsbezeichnung des Adressaten ist bei derartigen Mitteilungen weder üblich
noch erforderlich.
4.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer noch, dass die im Anschluss an die Einvernahme der
Auskunftsperson B____ durchgeführte Schlusseinvernahme mit ihm als
beschuldigter Person nicht angekündigt worden sei. Aus den Akten ergibt sich,
dass im Anschluss an die Einvernahme der Auskunftsperson B____ eine Schlusseinvernahme
mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, indes nach rund einer halben Stunde
wieder abgebrochen wurde (act. 816 ff.). Es findet sich in den Akten
keine Vorladung zu dieser Schlusseinvernahme. In der Stellungnahme vom
15. Januar 2016 weist die Staatsanwaltschaft vielmehr darauf hin, dass es
wünschenswert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme von B____
teilnehmen würde, da dadurch im Anschluss gleich eine Einvernahme mit ihm
selbst durchgeführt werden konnte, was eine separate Vorladung und, im Falle
eines unentschuldigten Nichterscheinens wie im Jahre 2014, eine Zuführung
erspart habe.
4.2
4.2.2 Grundsätzlich
ist ein Beschuldigter mit einer Vorladung, welche den Anforderungen von Art.
201 und 202 StPO entspricht, zu einer Einvernahme zu laden. Eine Vorladung kann
in dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person in
anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen (Art.
203 Abs. 1 StPO). Dringlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. So wurde das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer seit längerem geführt; die Schlusseinvernahme
musste geplant und vorbereitet werden und die Vorladung dazu hätte im gleichen
Zeitraum wie die Vorladung für B____, d.h. im November 2015, verschickt werden
können. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers ist auch nicht rechtsgenüglich
erstellt. Im Bericht zur Schlusseinvernahme (act. 1061) ist zwar vermerkt,
dass diese „im mündlichen Einverständnis des Beschuldigten sowie seines Verteidigers
im Anschluss an die Geschädigteneinvernahme von B____ durchgeführt“ worden sei.
Demgegenüber fehlt allerdings ein entsprechender Vermerk im Protokoll selber
(vgl. Weder, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Auflage 2014, Art. 203 N 10). Zudem hat der Beschwerdeführer auf
dem Einvernahmeprotokoll, welches er nicht unterzeichnet hat, einen
handschriftlichen Vermerk angebracht, welcher sich als „wurde hierzu nicht
Aufgebot“ entziffern lässt und jedenfalls auf einen Protest des
Beschwerdeführers gegen die Durchführung der Schlusseinvernahme hindeutet.
Gegen das Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Vorgehen sprechen auch
seine protokollierten Antworten im Rahmen der einleitenden Hinweise. So wollte
er beispielsweise zur Frage, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen,
keine Angaben machen. Die Voraussetzungen von Art. 203 Abs. 3 sind somit
nicht erfüllt gewesen.
4.2.2 Eine
Person, welche sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort
einvernommen werden (Art. 203 Abs. 2 StPO). Diese Ausnahmebestimmung betrifft
zum einen Verfahrenshandlungen vor Ort, beispielsweise bei Verkehrsunfällen,
oder zum andern, wenn sich bei einer unerwarteten Wendung des Verfahrens
die Notwendigkeit einer raschen Abklärung gibt, beispielsweise eine in der
Eigenschaft als Zeuge vorgeladene Person aufgrund eines sich während ihrer
Einvernahme ergebenden Tatverdachts in der prozessualen Stellung eines Beschuldigten
einvernommen werden muss. Vorliegend geht es um eine andere Konstellation. Der
Beschwerdeführer hat sich zwar bereits am Ort der Verfahrenshandlung, d.h. bei
der Staatsanwaltschaft, befunden, weil er von seinem Recht auf Teilnahme an der
Befragung des Geschädigten B____ Gebrauch gemacht hat. Von der Verfahrensleitung
war aber bereits von vorneherein vorgesehen gewesen, im Anschluss an die
Befragung der Auskunftsperson die Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer
durchzuführen, sofern er zur Befragung der Auskunftsperson erscheinen sollte.
Die Staatsanwaltschaft wollte somit rein aus Gründen der Praktikabilität auf
die ordentliche Vorladung des Beschwerdeführers verzichten, um sich das Ausstellen
einer Vorladung und Weiterungen, falls der Beschwerdeführer seiner Vorladung
nicht gefolgt wäre, zu ersparen. Diese Situation fällt indes nicht unter die Ausnahmebestimmung
von Art. 203 Abs. 2 StPO. Denn, ebenso wie etwa die Abkürzung der Vorladungsfristen,
darf der gänzliche Verzicht auf eine Vorladung nicht der Überrumpelung des zu
befragenden Beschuldigten dienen (vgl. zum Ganzen: Weder a.a.O., Art. 203 N 9 ff.; Weber, in Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 203 N 1 ff.). Dem
Beschwerdeführer hätte somit eine den Anforderungen von Art. 201 und 202
StPO genügende Vorladung zugestellt werden müssen. Die gesetzlich vorgeschriebene
Form und Frist der Vorladung soll es der vorgeladenen Person ermöglichen, sich
geistig und anderweitig, etwa durch Beschaffen relevanter Dokumente, auf die
Einvernahme vorzubereiten und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand zu
konsultieren (vgl. Weber, a.a.O.,
Art. 202 N 1; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 202 N 1). Die Missachtung der Vorladungsfrist ist als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten (vgl. Weber,
a.a.O., Art. 203 N 2).
4.3 Es
ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben von Art.
201 und 202 StPO zur Schlusseinvernahme hätte geladen werden müssen und dass durch
die unterlassene Vorladung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
ist. Mit dieser Feststellung hat es allerdings sein Bewenden. So hat nicht das
Beschwerdegericht, sondern gegebenenfalls das Sachgericht darüber zu befinden,
welche Auswirkungen die fehlende ordentliche Vorladung in Bezug auf die Verwertbarkeit
der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers hat (vgl. dazu Weber, a.a.O., Art. 203 N 7; Weder, a.a.O., Art. 201 N 5). Die Durchführung
einer Schlusseinvernahme ist im Übrigen fakultativ; sie ist insbesondere in
umfangreichen und komplexen Verfahren vorgesehen (vgl. Art. 317 StPO). Ob
überhaupt eine Schlusseinvernahme durchzuführen ist, steht jedenfalls im
Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Landshut/Bosshard
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 317 N 4).
Art. 317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift.
4.4 Die
weitere in Zusammenhang mit der Schlusseinvernahme erhobene Rüge, dass die Untersuchungsbeamtin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem
sie die Befragung beendet habe, weil sie um 18.30 Uhr habe heimgehen wollen, nachdem
sie zuvor die Auskunftsperson B____ zu stark betreut habe, ist indes
unbegründet und steht zudem im Widerspruch zum eigenen Verhalten des
Beschwerdeführers. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die
Einvernahme um 17.19 Uhr wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers beendet
wurde, welcher geäussert hatte, er mache „jetzt keine Aussagen mehr und […]
werde jetzt gehen. Und [er] höre jetzt nicht mehr zu.“ (vgl. act. 818 f).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme unter diesen Umständen beendet
worden ist.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich zum weit
überwiegenden Teil als unbegründet; lediglich eine der Rügen des
Beschwerdeführers ist berechtigt. Dieser trägt somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer leicht reduzierten Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Es wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zur Schlusseinvernahme vom 15. Dezember
2015 vorgeladen worden ist und dass insoweit sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden ist
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.