Lawfulness of deportation detention confirmed

AUS.2016.30Verwaltungsgericht14.04.2016Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt appellate court reviewed the migration office’s order placing A____, a Bulgarian national, in deportation detention after a removal order. The judge dispensed with an oral hearing because removal was expected within eight days and A____ had consented in writing. The court found a sufficient risk of absconding due to repeated breaches of entry bans and upheld the detention as lawful and proportionate for the full 12-day period. No costs were charged, and the migration office was ordered to serve the judgment to A____ in a language he understands.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; waiver of an oral hearing in detention review requires that removal is likely within eight days after the detention order and that the person concerned has given written consent. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG; a risk of absconding is affirmed where the foreign national repeatedly disregards entry bans and circumstances indicate that, if released, he will evade removal. The detention is lawful where no less severe measure appears suitable and the removal proceedings are being pursued with due dispatch (consid. related to necessity and proportionality).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.30

URTEIL

vom 14. April 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bulgarien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der bulgarische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. April 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14. April 2016 betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft den Haftgrund der Gefahr eines Untertauchens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass

diese diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ gegen ein bestehendes Einreisverbot in das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein (gültig bis 26. Oktober 2016) verstossen hat und er ein vorgehendes Einreiseverbot ebenfalls wiederholt missachtet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung die Schweiz nicht verlassen sondern untertauchen würde, um weiterhin dem (verbotenen) Betteln nachgehen zu können

dass keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. April 2016, 11.25 Uhr, bis zum 25. April 2016, 11:25 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

  • A____

Migrationsamt

Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingentry banwaiver of hearingproportionalitycosts-free proceedings