Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.39
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 8.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Jonas
Schweighauser
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C___
[…]
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 7. Januar 2014
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfache Drohung
und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Januar 2014 der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Vom Vorwurf des
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wurde er freigesprochen.
Die Verfahren wegen Tätlichkeiten und vor dem 7. Januar 2011 stattgefundenen
Betäubungsmittelkonsums wurden zufolge Verjährung eingestellt. Die vom Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug, am 25. März 2010 unter
Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr per 13. Mai 2010 gewährte bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug in anderer Sache wurde widerrufen und die Rückversetzung
des Beurteilten in den Strafvollzug angeordnet. A____ wurde unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine gegen ihn am 23. September
2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–,
Probezeit 4 Jahre, vollziehbar erklärt. Ein beschlagnahmtes Messer samt
Lederetui wurde eingezogen.
Mit gleichem
Urteil wurde B____ der versuchten schweren Körperverletzung, der
Sachbeschädigung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahre,
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
In
zivilrechtlicher Hinsicht wurde die beiden Beurteilten solidarisch zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August
2011 an C____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ wurde dem
Grundsatz nach gutgeheissen mit der Feststellung, dass die beiden Beurteilten
solidarisch leistungspflichtig seien; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde
der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
Während B____
das Urteil des Strafdreiergerichts akzeptiert hat, so dass es in Bezug auf ihn
rechtskräftig geworden ist, hat A____, amtlich vertreten durch Advokat lic. iur.
[...], am 7. Januar 2014 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Innert 20 Tagen
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er mit Eingabe vom 10.
April 2014 dem Appellationsgericht eine Berufungserklärung eingereicht, womit
er das Urteil des Strafgerichts, soweit es ihn betrifft, vollumfänglich
angefochten hat. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C____ haben weder
selbst Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat innert der gesetzten Frist
keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft,
vertreten durch lic. iur. [...], hat sich am 14. Juli 2014 mit dem Antrag auf
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter kostenfälliger Abweisung der
Berufung vernehmen lassen. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet.
Die zunächst auf
den 12. November 2015 angesetzte Verhandlung des Appellationsgerichts, zu welcher
der Berufungskläger, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ
der Privatkläger geladen wurden, musste umgeboten werden, da der Aufenthaltsort
des Berufungsklägers nicht ermittelt werden konnte und ihm die Vorladung nicht
zugestellt werden konnte. Er musste daher mittels Publikation zu einer neu
angesetzten Verhandlung vorgeladen werden. Die Vorladung für die Verhandlung
vom 8. März 2016 wurde im Kantonsblatt vom 16. Januar 2016 publiziert. Der
Berufungskläger ist zur Verhandlung nicht erschienen. Sein Verteidiger hat
erklärt, er habe mit diesem schon lange keinen Kontakt mehr gehabt und wisse
nicht, wo er sich befinde. Er habe sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung
daher nicht mit dem Berufungskläger absprechen können, doch kenne er dessen
Standpunkt bezüglich des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat in der Folge
die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen. Der
fakultativ vorgeladene Privatkläger hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwältin sind zum Vortrag
gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Verteidiger
beantragt Freisprüche von den Anklagen der versuchten schweren Körperverletzung
und der mehrfachen Drohung, Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafen und
Abweisung der Zivilforderungen, so dass lediglich noch ein Schuldspruch wegen
Betäubungsmittelkonsums auszusprechen sei. Die Staatsanwältin schliesst auf
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO, SG
257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Da
nur der Berufungskläger, nicht aber sein Verteidiger zur Berufungsverhandlung
nicht vorgeladen werden konnte, gilt die Berufung nicht gemäss Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO als zurückgezogen. Vielmehr ist in solchen Fällen ein
Abwesenheitsverfahren durchzuführen (vgl. BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer
6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3
f.). Dies ist für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft oder die
Privatklägerschaft die Berufung erklärt haben, in Art. 407 Abs. 2 StPO
ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten
Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend
ist (Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7). Da eine ordnungsgemässe Vorladung
des Berufungsklägers zu der auf den 12. November 2015 terminierten
Hauptverhandlung wegen dessen unbekannten Aufenthalts nicht möglich war, wurde eine
neue Verhandlung angesetzt und die diesbezügliche Vorladung für den
Berufungskläger im Kantonsblatt publiziert (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO, § 26 EG
StPO). Nachdem der Berufungskläger trotz der ordnungsgemässen Vorladung zur neu
angesetzten Verhandlung nicht erschienen ist, im bisherigen Verfahren aber
ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu
äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt, sind die
Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 367
StPO erfüllt.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den
angefochtenen Punkten (Art 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das
erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung nominell zwar vollumfänglich
angefochten, faktisch aber nur, soweit der Berufungskläger dadurch beschwert
ist. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind daher der Freispruch
vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und
die Einstellung der Verfahren wegen Tätlichkeiten und wegen Konsums von
Betäubungsmitteln vor dem 7. Januar 2011, ausserdem die Abweisung der über CHF
6‘000.– (zuzüglich Zins) hinausgehenden Genugtuungsforderung des Privatklägers
und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Da die Staatsanwaltschaft
nicht ebenfalls Berufung erhoben hat, wäre eine Abänderung zum Nachteil des
Berufungsklägers ohnehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung basiert auf folgendem von der Vorinstanz
als zutreffend angesehenem Sachverhalt: Am 1. Januar 2011, kurz vor 04:00 Uhr,
sei der stark alkoholisierte Berufungskläger nach dem Verlassen eines
Nachtclubs in Aarau mit D____ und E____ in Streit um ein Taxi geraten. Nach
einer zunächst verbalen Auseinandersetzung sei es zu einem gegenseitigen Geschubse
und tätlichen Gerangel zwischen dem Berufungskläger und E____ gekommen. Als D____
die beiden zu trennen versucht habe, habe der Berufungskläger das Gleichgewicht
verloren und sei gestürzt. Noch während des Aufstehens habe er ein Jagdmesser
mit einer Klingenlänge von 8,9 cm aus der Jackentasche und dem entsprechenden
Lederetui genommen, habe es mit der Klinge nach oben mit der Spitze gegen seine
beiden Kontrahenten gerichtet, welche etwa 1,5 Meter entfernt gestanden seien,
und habe diese aufgefordert, sie sollten zu ihm kommen, wenn sie etwas von ihm
wollten. Als E____ zurückgewichen sei, sei der Berufungskläger mit dem Messer
in der Faust auf D____ zugegangen, worauf dieser ebenfalls zurückgewichen sei.
Aufgrund des Eingreifens von Securitas-Mitarbeitern und seinen eigenen Kollegen
habe der Berufungskläger schliesslich von den beiden Kontrahenten abgelassen.
2.2 Der
Berufungskläger hatte bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, er habe das (angeblich
zufällig an jenem Abend geschenkt erhaltene) Messer lediglich zur
Selbstverteidigung in die Hand genommen, weil er aufgrund der Übermacht seiner
Gegner und einen „irgendwie auf ihn losgehenden“ Securitas-Hund in Panik
geraten sei. Er sei mit dem Messer aber auf niemanden losgegangen. Der in der
Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, welche die Vorinstanz als zutreffend
erachtete, beruht im Wesentlichen auf den Aussagen von D____ und E____ sowie
des Securitas-Mitarbeiters F____, welcher während der Auseinandersetzung
hinzugekommen war.
2.3 Die
Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten sowie des Securitas-Mitarbeiters überaus
sorgfältig und umfassend gewürdigt (Urteil S. 9-12). Sie hat erwogen, E____ sei
weniger als zwei Stunden nach dem Vorfall erstmals und am 19. Januar 2011 ein
zweites Mal befragt worden und habe dabei sehr differenzierte und ausgewogene
Aussagen gemacht, ohne seine eigenen Tatanteile zu verharmlosen oder den
Berufungskläger übermässig zu belasten (die erste Handgreiflichkeit sei von ihm
selbst ausgegangen; er sei nicht sicher, ob er vom Berufungskläger Schläge
erhalten habe; Verzicht auf Strafantrag wegen gebrochenen Fingers). Seine
Aussagen seien schon in sich glaubhaft. Zudem stimmten sie in allen Punkten mit
den Aussagen überein, welche D____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 1. Januar gemacht und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
Wesentlichen bestätigt habe. Im Einklang mit den Aussagen dieser beiden
Personen stünden auch die Ausführungen des Securitas-Mitarbeiters F____. Gemäss
all diesen Aussagen habe sich der Berufungskläger mit vorgehaltener Messerklinge
drohend auf D____ zubewegt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann in allen
Teilen gefolgt werden, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4
StPO). Ebenfalls gefolgt werden kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es
sich bei der Behauptung des Berufungsklägers, er sei stehen geblieben und habe
eingeschüchtert einzig zum eigenen Schutz ein Messer vor sich hin gehalten, um
eine blosse Schutzbehauptung handle, zumal sie auch zu seinen eigenen Aussagen
in Widerspruch stehe. Tatsächlich ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers,
dass seine Kollegen ihn nach dem Aufstehen und Zücken des Messers weggezogen
hätten, er aber dann nochmals zurückgegangen sei und die andern nochmals
aufgefordert habe zu kommen, wenn sie Problem hätten (Akten S. 252), dass
er – mit dem Messer in der Hand – auf seine Kontrahenten zugegangen ist.
2.3 Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungskläger das Messer als
Drohmittel gegenüber D____ und E____ eingesetzt hat. Ebenfalls erstellt ist,
dass die beiden Bedrohten durch diese Handlung im Sinne von Art. 180 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Angst und Schrecken versetzt worden sind.
D____ hat klar ausgesagt, er habe sich bedroht gefühlt und dem Berufungskläger
zugetraut, dass dieser zustechen könnte. Er habe Angst gehabt, dass jemand von
ihnen verletzt werden könnte. Deswegen habe er auch die Polizei angerufen
(Akten S. 263 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2) hat auch E____ ein subjektives Empfinden im Sinne des
Tatbestandes der Drohung bestätigt. So hat er auf die Frage, ob er sich bedroht
gefühlt habe, geantwortet: „Ja, sicher“. Zwar hat er auf die Rückfrage, ob er
in Angst und Schrecken versetzt worden sei und Angst um Leib und Leben gehabt
habe, geantwortet: „Ich hatte genug Abstand und die Securitas haben sofort
eingegriffen. Angst ist etwas hart ausgedrückt, sicherlich hatte ich Respekt“
(Akten S. 258 f.). Dies ist allerdings bloss eine andere Umschreibung
von Angst. Dass ein junger Mann, der nicht als ängstlich erscheinen will,
diesbezüglich lieber von „Respekt“ spricht, ist gerichtsnotorisch. Dass sich
die beiden bedroht fühlten, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie vor
dem Berufungskläger zurückgewichen sind, sowie daraus, dass sie in der Folge
Strafantrag wegen Drohung gestellt haben (Akten S. 265 ff., 269 ff.).
2.4 Gemäss
Art. 180 StGB ist zu bestrafen, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken
oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer
und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist
nach der Praxis des Bundesgerichts „grundsätzlich ein objektiver Massstab
anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist.“ Dabei sind
die konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai
2014 E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Die Drohung, die der
Berufungskläger durch das Zugehen auf seine Kontrahenten mit gezücktem und auf
diese gerichtetem Messer konkludent geäussert hat, war zweifellos geeignet, einen
besonnenen und vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Die
beiden Bedrohten haben auch hinreichend deutlich geschildert, dass sie sich
tatsächlich bedroht fühlten und befürchteten, der Berufungskläger könnte
zustechen. Angst und Schrecken im Sinne des Gesetzes sind damit hinreichend
erstellt und auch nach objektiven Massstäben unter den gegebenen Umständen
absolut nachvollziehbar.
Der subjektive Tatbestand
von Art. 180 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs.
2 StGB). Der Täter muss zumindest in Kauf genommen haben, dass der Bedrohte in
Angst oder Schrecken versetzt wird (BGer 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5,
6S.103/2003/6P.141/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Im vorliegenden Fall ist
direkter Vorsatz (nicht nur Eventualvorsatz) klar zu bejahen. Nach den Aussagen
des Berufungsklägers selbst und auch aufgrund der Tatsituation ist davon auszugehen,
dass er es gezielt darauf anlegte, seine Kontrahenten zu ängstigen. Anders sind
seine provokative Aufforderung, sie sollten doch kommen, wenn sie ein Problem
hätten, und sein Auf-sie-Zugehen mit erhobenem Messer nicht zu verstehen.
Damit ist der
Berufungskläger wie von der Vorinstanz der mehrfachen Drohung schuldig zu
sprechen.
3.1 Dem
Berufungskläger wird im Weiteren vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des
6. August 2011 bei einer Schlägerei vor der Bar „[...]“ an der [...]gasse [...]
in Basel aus nichtigem Anlass den ihm völlig unbekannten und körperlich weit
unterlegenen Privatkläger C____ gänzlich unerwartet mehrere Faustschläge ins
Gesicht gegeben und – nachdem dieser zu Boden gegangen war – mehrere gezielte
Fusstritte gegen Gesicht und Rumpf versetzt zu haben. Hierbei habe ihn sein
zufällig vorbeikommender Bekannter B____ „tatkräftig unterstützt“, indem er den
wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mit Fusstritten gegen Gesicht
und Rumpf traktiert habe. Sie hätten von ihrem Opfer erst abgelassen, als ein
Angestellter der Bar „[...]“ eingegriffen habe und die Polizeipatrouille
Basilea [...] eingetroffen sei.
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist durch das Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Juli 2012 objektiv nachgewiesen, dass
der Privatkläger in den frühen Morgenstunden des 6. August 2011 als Folge
stumpfer Gewalteinwirkung (neben diversen Hauteinblutungen und -unterblutungen
sowie Schwellungen) eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch, einen dislozierten
Bruch der inneren Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen in den Weichteilen
um das Auge, einen Bruch im dritten Backenzahn unten rechts sowie des Verlust
des dritten Backenzahns unten links erlitten hat. Nach dem Vorfall litt er
zunächst an einer Sehstörung (Sehen von Doppelbilder), welche im Lauf der Zeit
abgeklungen ist (Akten S. 506-517). Der Nasenbeinbruch erforderte eine
Operation. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden, hingegen hätte die
Traumatisierung der Augenregion zu einer Erblindung führen können. Durch die
Brüche des Mittelgesichts hätte grundsätzlich auch eine Entstellung entstehen
können.
3.3 Der
Berufungskläger hat stets bestritten, der Urheber dieser Verletzungen zu sein.
Er will mit dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung bloss in
ein gegenseitiges „Herumgeschubse“ verwickelt gewesen und seinerseits vom
Privatkläger und dessen Mutter geschlagen worden sein. Während dieser
Auseinandersetzung sei ein Unbekannter gekommen und habe den Privatkläger zu
Boden geschlagen (Akten S. 407-414, 906 f.).
3.4 Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift beruht im Wesentlichen auf den grösstenteils übereinstimmenden
Aussagen des Privatklägers, dessen Mutter G____, dessen Kollegen H____, des
Mitarbeiters der Bar „[…]“ I____, des zufälligen Tatzeugen J____ und von Kpl [...]
von der Polizeipatrouille Basilea [...]. Auch in diesem Anklagepunkt hat die
Vorinstanz sämtliche Aussagen der Beteiligten und Tatzeugen ausgesprochen
sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass sie – im Gegensatz zu
den Aussagen des Berufungskläger selbst – absolut glaubhaft sind und daher auf
sie abgestellt werden kann (Urteil S. 13-19). Ihren Ausführungen und
Schlussfolgerungen kann vollumfänglich gefolgt und somit insofern auf ihre
Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.5 Der
Berufungskläger macht im Berufungsverfahren einerseits ein „Komplott“ der Belastungspersonen
gegen ihn geltend, andererseits behauptet er, unabhängige Zeugen hätten ihn
nicht zweifelsfrei als den Täter identifizieren können. So habe I____ in der
erstinstanzlichen Verhandlung gesagt, als er aus dem Lokal gekommen sei, sei
der Privatkläger bereits blutend auf der Strasse gelegen; er habe nicht
gesehen, wer diesen geschlagen habe. Auch der Polizeibeamte habe nichts aus
eigener Wahrnehmung zum Sachverhalt beitragen können. Der Zeuge J____
schliesslich habe den Vorfall lediglich aus einer Distanz von 10 Metern
gesehen. Bei Nacht könne er aus dieser Distanz nicht wirklich gesehen haben,
wer der Täter war. Ausserdem habe der Berufungskläger weder an den Kleidern
noch an den Schuhen Blut gehabt und sei beim Eintreffen der Polizei nicht geflohen;
beides spreche gegen seine Täterschaft (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Gegen die
Komplott-Theorie spricht, dass die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen
zwar im Wesentlichen korrespondieren und ein schlüssiges Bild ergeben, dass sie
sich aber – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urteil S. 15) – nicht
in allen Punkten decken, sondern vielmehr in machen Details voneinander abweichen.
Hätten sich die Zeugen abgesprochen, wäre dies nicht der Fall. Inwiefern und
warum sich der vollkommen unbeteiligte Zeuge J____ an einem Komplott beteiligt
haben soll, wird sodann nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Der
Behauptung der ungenügenden Identifizierung des Berufungsklägers als Täter ist
entgegenzuhalten, dass G____ diesen bei einer Fotokonfrontation auf Anhieb mit
hundertprozentiger Sicherheit als den Angreifer ihres Sohnes erkannt hat, wobei
sie präzisierte, dass er beim Angriff rasiert gewesen sei und etwas kürzere
Haare gehabt habe (Akten S. 334). In der erstinstanzlichen Verhandlung ergänzte
sie, der Berufungskläger sei einige Tage später zur Bar „Pollo Loco“ gekommen,
als sie dort an der Bar gearbeitet habe, und habe durch das offene Fenster
reingebrüllt „Ey sorry, aber das wollt ich nicht“ (Akten S. 920). J____
konnte sich zwar an das Aussehen des Täters nicht erinnern (Akten S. 369) und
er konnte ihn auch bei der Fotokonfrontation nicht bezeichnen (Akten S. 370),
er war sich aber sicher, dass es sich bei der von der Polizei kontrollierten
Person um den Täter handelte (Akten S. 371).
Der
Barmitarbeiter I____ schliesslich hat im Ermittlungsverfahren am 12. Oktober
2011 sehr detaillierte Aussagen gemacht. So habe er bereits, als er aus der Bar
gerannt sei, durch die grosse Fensterfront gesehen, wie der Täter dem
Privatkläger mit den Fäusten mehrere Male ins Gesicht geschlagen habe (Akten
S. 391). Als er herausgekommen sei, sei der Kampf noch im vollen Gang
gewesen. Der Privatkläger sei bereits blutüberströmt gewesen. Er habe versucht,
die beiden zu trennen, worauf sie zu dritt zu Boden gefallen seien. Der Täter
habe wie ein Kampfsportler mit den Fäusten und den Füssen auf den Privatkläger
eingeschlagen und auch nicht aufhören wollen, als er dazwischen gegangen sei.
„Für mich war das ein versuchter Totschlag so wie der auf ihn eingeschlagen
hat“ (Akten S. 391). Den zweiten Täter habe er selbst nicht gesehen, nur davon
gehört (Akten S. 390). Der Täter sei dann von der Polizei verhaftet
worden. Am nächsten Morgen um 9 Uhr sei er aber wieder vor ihm in der
Webergasse gestanden und habe sich bei ihm entschuldigen wollen. Er könne nicht
verstehen, warum der Täter schon wieder auf freiem Fuss war, nachdem er
jemanden so schwer verletzt hatte (Akten S. 391). Er hat den Täter
detailliert beschrieben und erwähnt, dass er beim Erscheinen der Polizei auf
Türkisch gesagt habe, er habe nichts gemacht (Akten S. 392). Bei einer
Fotokonfrontation hat er den Berufungskläger mit hundertprozentiger Sicherheit
als Täter wiedererkannt (Akten S. 393). Es trifft zu, dass I____ in der erstinstanzlichen
Verhandlung seine Aussagen zum Tatgeschehen nicht bzw. nur sehr vage bestätigt
hat. So will er von der Schlägerei selber nichts mehr gesehen und auch nicht
eingegriffen haben. Es sei eigentlich alles schon vorbei gewesen, als er herausgekommen
sei. Er könne sich auch kaum mehr daran erinnern. Er könne einfach bestätigen,
dass der Berufungskläger dort gewesen sei und sich etwa eine Woche später bei
ihm entschuldigt habe „für die Umstände“, aber wer dreingeschlagen habe, wisse
er nicht. Auf nähere Nachfragen und Hinweis auf seine früheren Aussagen begann
er zu lavieren: „Ich habe schon gesehen, als ich rauskam, aber da war C____
schon am Boden. Ob diese Faustschläge gegen C____ zielten oder nicht, habe ich
schon damals erwähnt, habe ich nicht genau gesehen“. Auf Frage, ob diese
Faustschlage vom Berufungskläger ausgegangen seien, räumte er dann ein: „Ja,
das schon. Aber ob er ihn genau getroffen hat, und wie getroffen hat, das alles
habe ich nicht gesehen“ (Akten S. 912 f.). Es ist offensichtlich, dass I____ in
der Verhandlung – aus welchen Gründen auch immer – versucht hat, den
Berufungskläger so weit als möglich zu entlasten. Das macht jedoch seine
tatnahen detaillierten Aussagen nicht weniger glaubhaft (vgl. dazu die
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 18), und zudem hat er auch in der
Hauptverhandlung trotz aller Zurückhaltung bezüglich einer Belastung des
Berufungsklägers eingeräumt, dass er von diesem ausgehende Faustschläge beobachtet
habe.
Es besteht somit
kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger derjenige war, der als erster und
hauptsächlicher Täter auf den Privatkläger eingeschlagen hat, unabhängig davon,
ob seine Kleider und Schuhe blutbespritzt waren oder nicht (was im Übrigen aus
den Akten nicht hervorgeht, da eine Asservierung der vom Berufungskläger zur
Tatzeit getragenen Kleider und Schuhe unterblieben ist [vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 19]).
3.6 Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift aufgrund
der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Augenzeugen, welche keine
Elemente einer Aggravation oder übermässigen Belastung des Berufungsklägers
aufweisen und auch im Einzelnen zahlreiche Realkriterien erfüllen, erstellt
ist. Damit ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger (in Mittäterschaft) der
Urheber der im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen des Privatklägers war.
3.7 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger hierfür der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB begeht
unter anderem eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen
verstümmelt oder unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
entstellt (Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3
auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder
geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen
erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in
Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind
insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der
Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen
Schmerzen (Roth/Berkemeier, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).
Vorliegend
führten die Faustschläge und Fusstritte des Berufungsklägers wie erwähnt
lediglich zu einer potenziellen, nicht aber zu einer konkreten Lebensgefahr.
Ebenso bewirkten sie keine bleibende Schädigung der Augen und keine Entstellung
des Gesichts. Aufgrund der relativ kurzen Dauer sowohl des Spitalaufenthaltes
als auch der Arbeitsunfähigkeit fallen die herbeigeführten Verletzungen auch
nicht unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass der objektive Tatbestand der
schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Indessen hat sie einen auf
Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz
bejaht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren
Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4).
Im vorliegenden
Fall hat der Berufungskläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens dem zunächst
stehenden und dann am Boden liegenden Privatkläger mehrere Faustschläge und
Fusstritte ins Gesicht versetzt. Gemäss dem rechtmedizinischen Gutachten kann
es durch Faustschläge und Tritte gegen die Gesichtsregion grundsätzlich sowohl
zu Brüchen des Mittelgesichts als auch zu einer Verletzung von sensiblen
Strukturen wie dem Augen und/oder Nerven, zu einer traumatischen Schädigung des
Gehirns oder zu Blutungen im Schädelinnern kommen, wobei ein
Schädel-Hirn-Trauma unter Umständen tödlich verlaufen kann (Akten S. 515). Bei
der konkreten Vorgehensweise des Berufungsklägers, der gemäss den Aussagen der
Augenzeugen äusserst massiv auf den Privatkläger eingeschlagen und -getreten
hat, auch als dieser bereits wehrlos am Boden lag, muss dies erst recht gelten.
Dass der Berufungskläger dabei offenbar Flipflops trug (vgl. Aussagen I____,
Akten S. 392), steht dem nicht entgegen (vgl. AGE SB.2011.25 vom 22. Mai 2012),
zumal ihm auch die Fusstritte seines Mittäter B____ anzurechnen sind (vgl. zur
Mittäterschaft: erstinstanzliches Urteil S. 20; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die
entsprechenden Risiken haben als allgemein bekannt zu gelten, weshalb der
Berufungskläger die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung, namentlich
einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Entstellung oder einer bleibenden
Schädigung des Sehapparates des Privatklägers, als möglich erkennen musste. Aus
diesem Grund ist im Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, eine Inkaufnahme
einer schweren Körperverletzung des Privatklägers zu sehen. Die Vorinstanz ist
damit zu Recht von einem auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung
gerichteten Eventualvorsatz des Berufungsklägers ausgegangen. Dies entspricht,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sowohl der kantonalen als auch
der eidgenössischen Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen (AGE SB.2014.91 vom
13. November 2015, SB.2014.32 vom 8. Mai 2015, SB.2014.30 vom 10. März 2015,
SB.2014.31 vom 16. Dezember 2014; BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015,
6B_222/2014 vom 15. Juli 2014). Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung ist nach dem Gesagten zutreffend.
4.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen der schweren
Körperverletzung – Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen – ausgegangen und hat einerseits der Deliktsmehrheit infolge
der mehrfachen Drohung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung
getragen, andererseits strafmildernd berücksichtigt, dass es bezüglich der
schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.2.1 Für
die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten schweren
Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend
beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dass die massiven
und unkontrollierten Schläge und Fusstritte des Berufungsklägers nicht zu einer
konkreten Lebensgefahr, einer Entstellung oder einer Erblindung des
Privatklägers führten, ist nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da dieser
weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren medizinischen
Verlauf kontrollieren konnte. Auch wenn die Verletzungen des Privatklägers
nicht ein Ausmass erreicht haben, das den Tatbestand der schweren
Körperverletzung erfüllt, waren sie erheblich. Im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verhandlung, 2½ Jahre nach der Tat, war die Behandlung der
Zähne noch nicht abgeschlossen, und auch die Nase schmerzte noch bei Berührung
(Aussage C____, Akten S. 921). Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist,
kann daher nur zu einer geringen Strafminderung führen. Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere wirkt sich hingegen der Umstand strafmindernd aus, dass
der Berufungskläger nicht mit direktem Verletzungsvorsatz, sondern nur mit
diesbezüglichem Eventualvorsatz handelte. Ausserdem ist strafmindernd in
Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger erheblich alkoholisiert war (1,27 Promille).
Straferhöhend fällt demgegenüber die Motivlage ins Gewicht, ist der Berufungskläger
doch aus absolut nichtigem Anlass gewalttätig geworden (er hatte zunächst beim
Vorbeigehen die Mutter des Privatklägers angepöbelt, worauf der Privatkläger
gesagt hatte, er solle mit seiner Mutter nicht so reden). Einsicht in das
Unrecht seiner Tat kann ihm ebenso wenig zugutegehalten werden wie echte Reue
oder Bedauern, auch wenn er sich nach der Tat bei der Mutter des Privatklägers und
bei I____ entschuldigt hat. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass
hinsichtlich der Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung von
einem mittelschweren bis schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen
ist.
4.2.2 Hinsichtlich
der mehrfachen Drohung ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden
auszugehen, da die die Bedrohten angesichts des relativ grossen Abstands zum
Berufungskläger objektiv nicht konkret gefährdet waren und der Berufungskläger
im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war (1,61 Promille). Auch diesbezüglich
kann ihm weder Reue noch Einsicht zugutegehalten werden.
4.2.3 Was
die Täterkomponente betrifft, so ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in
Basel geboren und zusammen mit drei Geschwistern hier aufgewachsen ist und über
die Niederlassungsbewilligung verfügt. Bereits als Jugendlicher wurde er
erstmals straffällig, sodass er nach der WBS 6 Monate in einem Heim verbrachte.
Nach eigenen Angaben wurde er anschliessend auf ein Schiff geschickt (Time-out),
wo er aber „abgehauen“ sei und für ein Jahr in Deutschland untertauchte.
Anschliessend war er in einem Erziehungsheim untergebracht, wo er eine
Kochlehre begann, die er nach Abschluss der Strafe aber abbrach. Seit ca. 2010
ist er arbeitslos und „hockt“ nach eigenen Angaben nur daheim herum, zunächst
bei den Eltern, später bei der Schwester. Er sucht weder Arbeit noch geht er
einem Hobby nach. Dies zeigt eine erschreckende Perspektivenlosigkeit. Trotz
seines noch jungen Alters weist er verschiedene Vorstrafen auf, zumeist im
Betäubungsmittel- und Strafverkehrsbereich, aber auch zwei Körperverletzungsdelikte,
welche mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. September
2008 mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen geahndet wurden. Diese
und die heute zu beurteilenden Delikte manifestieren, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat, ein ernstzunehmendes Gewaltproblem und mangelnde
Selbstkontrolle beim Berufungskläger, namentlich im Zusammenhang mit
(übermässigem) Alkoholkonsum. So vermochte die drohende Rückversetzung in den
Strafvollzug ihn nicht davon abzuhalten, innerhalb der einjährigen Probezeit
nach der per 13. Mai 2010 gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
am 1. Januar 2011 die heute zu beurteilende mehrfache Drohung zu begehen, und noch
während des diesbezüglich laufenden Strafverfahrens machte er sich am 6. August
2011 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig.
4.3
4.3.1 Da
der Berufungskläger während der Probezeit der per 13. Mai 2010 erfolgen
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquiert hat, hat die
Vorinstanz bezüglich der Reststrafe von 104 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs.
1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. In Anwendung von Art.
89 Abs. 6 StGB hat sie daher eine Gesamtstrafe für die neuen Delikte und die
vollziehbar gewordene Reststrafe gebildet. Das war im damaligen Zeitpunkt
richtig. Da aber zwischenzeitlich mehr als drei Jahre seit Ablauf der bei der
bedingten Entlassung auferlegten Probezeit vergangen sind, kann die Rückversetzung
heute nicht mehr angeordnet werden (Art. 89 Abs. 4 StGB). Zwar hat das
Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nie explizit entschieden, ob diese
Frist auch gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit ein
die Rückversetzung anordnendes, allerdings noch nicht rechtskräftiges
erstinstanzliches Urteil vorliegt. Allerdings kann aus BGer 6B_617/2011 vom 20.
Februar 2011 E. 4.3 geschlossen werden, dass wohl auch in diesem Fall das Datum
des zweitinstanzlichen Urteils massgebend ist, auch wenn das Bundesgericht
diese Frage im betreffenden Entscheid nicht explizit zu prüfen hatte. In Bezug
auf den analogen Fall von Art. 46 Abs. 5 StGB, wonach der Widerruf des
bedingten Vollzugs einer Strafe nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit
dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, hat das Bundesgericht
hingegen ausdrücklich entschieden, dass hierbei gegebenenfalls das
zweitinstanzliche Urteil massgebend ist (BGer 6B_390/2011 vom 6. Oktober
2011 E. 10.3, 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 E. 2). Es ist daher davon
auszugehen, dass dies auch für die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss
Art. 89 Abs. 4 StGB gilt. Von der Rückversetzung des Berufungsklägers in
den Vollzug der Strafe, aus welcher er bedingt entlassen worden ist, ist
demgemäss wegen Ablaufs der Frist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB abzusehen.
4.3.2 Es
ist somit vorliegend – anders als im erstinstanzlichen Urteil – keine
Gesamtstrafe mit dem bedingt erlassenen Strafrest zu bilden, sondern die heute
auszufällende Strafe hat lediglich die neuen Delikte zu ahnden. Hierbei ist
davon auszugehen, dass eine verbotene reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
StPO) nur dann vorliegen würde, wenn die Strafe für die neuen Delikte höher
ausfallen würde als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe
von 30 Monaten, würde doch der Berufungskläger nur dann schlechter gestellt
(vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288; BGer 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E.
1.4, 4). So wird nach ständiger Rechtsprechung das Verbot der reformatio in
peius auch nicht verletzt, wenn bei einem teilweisen Freispruch durch die
Rechtsmittelinstanz keine mildere Bestrafung erfolgt (BGer 6B_776/2013 vom 22.
Juli 2014 E. 1.5, 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen). Eine Strafe bis zur Höhe von 30 Monaten muss also auch ohne
Berücksichtigung der bedingt erlassenen Reststrafe zulässig sein, sofern sie
sachlich gerechtfertigt wäre.
4.4 Aufgrund
der vorstehend unter E. 4.2 erörterten Strafzumessungskriterien erscheint
hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe angemessen. Die mehrfache Drohung wäre für sich allein mit
einer Strafe von 6 Monaten zu ahnden. Auch diesbezüglich erscheint angesichts
der darin – ebenso wie in der versuchten schweren Körperverletzung – zum
Ausdruck kommenden Neigung des Berufungsklägers zu Gewalt eine Freiheitsstrafe
und nicht bloss eine (vom Strafmass her grundsätzlich ebenfalls mögliche)
Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit angezeigt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate
auf insgesamt 28 Monate als angemessen. Der Polizeigewahrsam und die
Untersuchungshaft von insgesamt 7 Tagen sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe
anzurechnen. Der teilbedingte Vollzug der Strafe kann nicht gewährt werden, da
dem Berufungskläger aufgrund der Vorstrafen, der Perspektivenlosigkeit, des
fortgesetzten Delinquierens während der Probezeit und während des laufenden
Strafverfahrens und des offensichtlich vorhandenen Gewaltproblems eine
schlechte Legalprognose gestellt werden muss.
Für den
unbestrittenen Betäubungsmittelkonsum hat die Vorinstanz zu Recht eine Busse
von CHF 300.– ausgesprochen.
4.5 Die
Vorinstanz hat im Weitern die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 23.
September 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen
vollziehbar erklärt, da der Berufungskläger während der Probezeit erneut
delinquiert hat. Da zwischenzeitlich seit Ablauf der Probezeit mehr als drei
Jahre vergangen sind, kann der Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden
(Art. 46 Abs. 5 StPO; vgl. dazu oben E. 4.3.1).
5.1 In
zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger – in
solidarischer Verbindung mit B____ – zur Zahlung einer Genugtuung von CHF
6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2011, an den Privatkläger
verurteilt. Dessen Mehrforderung von CHF 1‘500.– hat sie abgewiesen (diesbezüglich
ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, vgl. oben E. 1.3). Angesichts dessen,
dass der Privatkläger ohne jedes Eigenverschulden massiv verprügelt und dabei
erheblich verletzt worden ist, was einen zweimaligen längerdauernden
Spitalaufenthalt und zumindest bis zur erstinstanzlichen Verhandlung anhaltende
körperliche und seelische Auswirkungen auf ihn zur Folge hatte (vgl. im
Einzelnen: erstinstanzliches Urteil S. 23), erscheint diese Genugtuungssumme
gerechtfertigt, was im Berufungsverfahren denn auch nicht substantiiert
bestritten worden ist.
5.2 Ebenfalls
zu Recht hat die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers
bezüglich seiner Behandlungskosten gegenüber dem Berufungskläger und B____ in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Die
Richtigkeit dieses Erkanntnisses folgt aus dem Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchdringt.
Das Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der bedingt erlassenen
Reststrafe und der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe sind allein dem Zeitablauf geschuldet und können nicht als
(teilweises) Obsiegen des Berufungsklägers gewertet werden, zumal er dies gar
nicht beantragt hat. Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 2 StPO). Der amtliche
Verteidiger ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 8. März 2016 abgestellt werden
kann und für die Hauptverhandlung zusätzlich 1,25 Stunden zu vergüten sind. Der
Berufungskläger hat dem Gericht die dem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Januar 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom
Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
(Ziff. I.6.2 der Anklageschrift);
-
Einstellung der
Verfahren wegen Tätlichkeiten (Ziff. I.2 der Anklageschrift) und wegen Konsums
von Betäubungsmitteln vor dem 7. Januar 2011 (Ziff. I.6.1 der
Anklageschrift) wegen Verjährung;
-
Abweisung der über
CHF 6‘000.– (zuzüglich Zins) hinausgehenden Genugtuungsmehrforderung von C___;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
A___ wird in Abwesenheit
der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122
Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 180 des Strafgesetzbuches,
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 106
des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 und 407 der Strafprozessordnung.
Von der Rückversetzung von A___ in den
Vollzug der Strafe, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. März 2010 unter
Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 13. Mai 2010 die bedingte
Entlassung gewährt hat, wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches abgesehen.
Die am 23. September 2008 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen
zu CHF 110.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5
des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A___ wird (in solidarischer Verbindung
mit B___) zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins
seit dem 6. August 2011 an C___ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C___
gegenüber A___ (in solidarischer Verbindung mit B___) wird in Anwendung von
Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen;
bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird C___ auf den Zivilweg verwiesen.
Das beschlagnahmte Messer samt
zugehörigem Lederetui wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches und Art. 33 des Waffengesetzes zu Handen des Waffenbüros
der Kantonspolizei Basel-Stadt eingezogen.
A___ trägt die Kosten von CHF 3‘112.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 6‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Publikationskosten von
CHF 50.70 und einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 1‘516.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.95,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 124.65, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Opferhilfe beider Basel
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss
vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt
ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).