Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.109
URTEIL
vom 18. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Dorfverein A____ Rekurrent 1
[...]
B____ Rekurrent 2
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
C____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. April 2015
betreffend Neuhausstrasse [...],
Basel (Erweiterung ALM Tanklager, Plattform Sovalos für die Regionale
Sondermüllverbrennungsanlage)
Sachverhalt
Mit Baubegehren
vom 25. Juni 2014 ersuchte die C____ AG (Beigeladene) das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
um die Erteilung einer Baubewilligung für die geplante Erweiterung der
bestehenden Tankanlagen und die Erstellung eines Zwischenlagers in Form einer
Leichtbauhalle auf der Parzelle Nr. [...], Sektion [...], an der Neuhausstrasse
[...] in Basel. Während der Publikationsfrist reichte der Dorfverein A____ (Rekurrent
- am 29. Juli 2014 eine Einsprache ein. Zusammen mit der Einsprache wurde
unter anderem auch eine Vollmacht von B____ (Rekurrent 2) eingereicht. Das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. Oktober
2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bewilligte das Baubegehren mit
Bauentscheid vom gleichen Tag unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und
Auflagen.
Gegen den
Einspracheentscheid erhoben beide Rekurrenten Rekurs an die Baurekurskommission.
Diese wies den Rekurs von B____ mit Entscheid vom 29. April 2015 kostenfällig
ab und trat auf den Rekurs des Dorfvereins A____ nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid führen die Rekurrenten mit Anmeldung vom 28. Mai 2015 und, nunmehr vertreten
durch Advokat [...], mit Begründung vom 17. August 2015 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung des Entscheids
der Baurekurskommission vom 29. April 2015 und die Abweisung des Baubegehrens
vom 25. Juni 2014, die Verpflichtung der beigeladenen Bauherrin, die bereits
erstellten Bauten zurückzubauen, die Verpflichtung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats,
detailliert über das von ihr vorgenommene Prüfungsverfahren zu berichten sowie
die im angefochtenen Entscheid vom 29. April 2015 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung,
den Kurzbericht zur Störfallverordnung sowie die Stellungnahme der
Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit zu edieren und, nach Vorliegen
dieser Berichte, die Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit dem
Verbot gegenüber der Beigeladenen, die bereits erstellten Anlagen in Betrieb zu
nehmen.
Nach Einholung
von Stellungnahmen zu den Verfahrensanträgen der Rekurrenten hat der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 19. August 2015 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung insoweit
zuerkannt, als dass die vom angefochtenen Bauentscheid erfassten neuen Anlagen
während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht in
Betrieb genommen werden können.
Die Beigeladene
und die Baurekurskommission beantragen mit ihren Stellungnahmen vom 21. September
2015 bzw. 26. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit
darauf einzutreten sei. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat hat mit Eingabe vom
28. August 2015 auf eine Stellungnahme zur Rekursbegründung verzichtet. Mit
Eingabe vom 15. September 2015 hat die Kontrollstelle für Chemie- und
Biosicherheit (KCB) des kantonalen Gesundheitsdepartements zur Rekursbegründung
Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Eingabe vom
13. Oktober 2015 widersetzte sich die Beigeladene den Anträgen der Rekurrenten
auf Aushändigung des Kurzberichts nach Störfallverordnung. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter der
Rekurrenten die beantragte Einsicht in die Unterlagen gegen die Abgabe einer
Vertraulichkeitserklärung teilweise bewilligt sowie die Möglichkeit einer anschliessenden
schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem der Rechtsvertreter die
Vertraulichkeitserklärung am 6. November 2015 unterzeichnet hatte, wurden ihm gemäss
Verfügung vom 11. November 2015 der Umweltverträglichkeitsbericht vom
17. Juni 2014 (inkl. Anhänge 4, 9 und 20), ein Auszug des Kurzberichts nach
Störfallverordnung vom 17. Juni 2014 (Seiten 13-16, Sicherheitsmassnahmen)
sowie der Bericht der Koordinationsstelle Umweltschutz des Amtes für Umwelt und
Energie vom 14. August 2014 über die Beurteilung des
Umweltverträglichkeitsberichts und des Kurzberichts zugestellt. Die Rekurrenten
haben dazu keine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
Ein Gesuch der Beigeladenen
vom 15. März 2016 um (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit vom Augenschein
und der Gerichtsverhandlung zum Schutz des Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisses hat der Instruktionsrichter gleichentags abgewiesen.
Anlässlich der
Gerichtsverhandlung vom 18. März 2016 wurde in Anwesenheit der Parteien, der
interessierten Öffentlichkeit und von Medienvertretern zuerst ein Augenschein
auf dem Baugrundstück an der Neuhausstrasse […] durchgeführt. Danach wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Die Parteien, der Vertreter der Baurekurskommission
und die beiden Fachmänner der kantonalen Kontrollstelle für Chemie- und
Biosicherheit hatten Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und sind durch
das Gericht befragt worden. Danach sind die Vertreter der Rekurrenten, der
Baurekurskommission und der Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Das Verwaltungsgericht
hat die Sache anschliessend beraten und das Urteil den Parteien gleichentags
mündlich eröffnet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll des
Augenscheins und der Gerichtsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht,
was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses.
1.2 Der
Rekurrent 2 ist Eigentümer der Liegenschaft Neuhausstrasse […], die in der
Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt. Er hat sich als Einsprecher am
Baubewilligungsverfahren sowie als Rekurrent am vorinstanzlichen
Rekursverfahren beteiligt. Er ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
diesen ist somit einzutreten.
1.3 Demgegenüber
wurde der Dorfverein A____ durch die Vorinstanz zum Rekurs nicht zugelassen,
weil die Voraussetzungen der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllt
seien. Dies wird damit begründet, dass die Vereinsstatuten zu allgemein
formuliert seien, der Kreis der Mitglieder nicht hinreichend substanziiert werde
und überdies die Auswirkungen der umstrittenen Anlage nicht derart gross seien,
dass von einer Betroffenheit des gesamten Quartiers ausgegangen werden könne.
Die
Mindestvoraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde ergeben sich aus
dem Bundesrecht. Mit ihr kann ein Verband die Interessen seiner Mitglieder
geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu
wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder
gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder
befugt wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder
öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu
führen (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014,
§ 21 N 93 ff.).
Ob die
restriktive Haltung der Vorinstanz im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen
Vorgaben und der kantonalen Praxis (VGE VD.2010.274 vom 17. Februar 2012
E. 1.3.2; VGE 632/2003 vom 5. Dezember 2003 E. 1b) entspricht, kann
vorliegend offen bleiben, da die Legitimation des Rekurrenten 2 ausser Frage
steht. Daher ist der Rekurs praxisgemäss zu behandeln, ohne dass die Beschwerdebefugnis
des Dorfvereins A____ geklärt werden muss (ebenso VGE VD.2013.42 vom 14. Januar
2014 E. 3.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels besonderer Vorschriften
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die
Baurekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ob sie das
geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ob
sie ihr Ermessen überschritten hat.
2.1 Die
Rekurrenten rügen eine ungenügende Akteneinsicht. Zwar habe das
Verwaltungsgericht ihren Editionsbegehren teilweise entsprochen. Wegen der
Vertraulichkeitserklärung und der bloss teilweisen Edition sei es jedoch nicht
möglich, die Unterlagen durch eine Fachperson prüfen zu lassen.
2.2 Die
Rekurrenten hatten bereits im Einspracheverfahren die Möglichkeit, in den
öffentlich aufgelegten Umweltverträglichkeitsbericht Einblick zu nehmen und
hätten auch im Verfahren vor der Baurekurskommission Akteneinsicht beantragen
können. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sie dann um einen
detaillierten Bericht des Bau- und Gastgewerbeinspektorats über das
Prüfverfahren sowie um die Herausgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, des
Kurzberichts zur Störfallverordnung sowie der Stellungnahme der kantonalen Kontrollstelle
für Chemie- und Biosicherheit ersucht. Nachdem sich die Beigeladene der
Herausgabe des Kurzberichts mit Verweis auf das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis
widersetzt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht in Abwägung der
Informationsinteressen der Rekurrenten und des Schutzbedürfnisses der
Beigeladenen die weitgehende, aber nicht unbeschränkte Edition der Unterlagen
an (Verfügungen vom 28. Oktober 2015 und vom 11. November 2015). Von der
Einholung eines Berichts des Bau- und Gastgewerbeinspektorats über das
Prüfverfahren wurde abgesehen, da die bereits vorhandenen Unterlagen darüber
hinreichend Auskunft geben. Mit der Herausgabe der Unterlagen wurde den
Anliegen der Rekurrenten weitgehend Rechnung getragen. Die angeordneten
Beschränkungen dienen dem Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses
der Beigeladenen. Gerade im Falle des offenen und unbekannt gebliebenen
Mitgliederkreises des Dorfvereins (angefochtener Entscheid, S. 5) dient die
Beschränkung dazu zu verhindern, dass die Unterlagen des Bewilligungsverfahrens
unübersehbar verbreitet werden und damit das Geschäftsgeheimnis der Bauherrin
unnötig gefährdet würde.
Im Interesse der
Wahrnehmung der Verfahrensrechte wurde dem Vertreter der Rekurrenten mit Verfügung
vom 11. November 2015 eine Kopie der für die Beurteilung der Einhaltung von
Umwelt- und Sicherheitsvorschriften relevanten Dokumente zugestellt. Zum Schutz
des gemäss Art. 10d Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu
beachtenden Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses der Beigeladenen wurde dies
mit der Auflage verbunden, dass die Dokumente nicht an Dritte weiterzugeben
seien und den Rekurrenten nur insoweit Einblick zu gewähren sei, als dies zur
Wahrnehmung der Verfahrensrechte erforderlich sei. Damit wurde überdies auch
dem Umstand Rechnung getragen, dass in der geplanten Anlage mit gefährlichen
Stoffen gearbeitet wird, und die Verbreitung von Detailkenntnissen der Anlage
in einem unbekannten Kreis von Empfängern die Gefahr allfälliger Sabotageakte erhöhen
würde. Mit der Eingrenzung des Einsichtsrechts wurde daher auch dem
öffentlichen Sicherheitsinteresse Rechnung getragen.
2.3 Der
Vertreter der Rekurrenten hat gegen dieses mit Verfügungen vom 28. Oktober 2015
und vom 11. November 2015 angeordnete Vorgehen weder nach Erhalt der
entsprechenden Verfügungen noch im Vorfeld oder zu Beginn der Rekursverhandlung
Einwände erhoben. Er hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt beantragt, es sei das
Verfahren auszustellen und den Rekurrenten zu ermöglichen, zur Prüfung der
Sache einen von ihnen ausgewählten Experten beizuziehen. Der erst im
Schlussplädoyer vorgebrachte Einwand, dass eine solche Zusatzprüfung unmöglich
sei, wurde zu spät erhoben und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
3.1 In
materieller Hinsicht haben die Rekurrenten als damalige Einsprecher in der
Einsprache vom 29. Juli 2014 die mit dem Projekt verbundene weitere Belastung
durch zusätzliche Lastwagenfahrten, die mit der Lagerung gefährlicher Stoffe
verbundenen Risiken und das Sicherheitskonzept für die Durchfahrt und Lagerung
von gefährlichen Gütern beanstandet. Weiter wurde kritisiert, dass die angestrebte
Nutzung von einem anderen Ort (nämlich Obfelden ZH) nach Kleinhüningen
verlagert werde, wodurch die Belastung in Kleinhüningen zunehme und zusätzliche
Zentrumleistungen anfallen würden. Damit wurden die gemäss § 92 Abs. 2 des Bau-
und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) relevanten Einwände festgelegt, was
grundsätzlich auch für das Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche
Verfahren massgebend ist.
3.2 In
der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht machen die Rekurrenten, wie
schon in der Rekursbegründung an die Baurekurskommission, eine mangelhafte
Information der direkten Anwohner geltend.
Wie bereits die
Vorinstanz ausführt (angefochtener Entscheid, S. 7), wurde das Bauvorhaben vorschriftsgemäss
publiziert. Zum einen konnte sich die interessierte Quartierbevölkerung also aufgrund
der baurechtlichen Publikationen über das Vorhaben orientieren (Bauschild und
Publikation im Kantonsblatt, §§ 45 f. der Bau- und Planungsverordnung, BPV, SG
730.110). Zum anderen hat sich im vorliegenden Verfahren herausgestellt, dass
die Beigeladene bereits im Vorfeld der Gesuchstellung über das Projekt
informiert hat. Wie sie in der Stellungnahme vom 21. September 2015 geltend
macht, habe sie die Öffentlichkeit mittels Information im „RSMVA-Beirat“
bereits vor Einreichung des Baugesuchs informiert. Diese Angabe ist in der
Gerichtsverhandlung anerkannt worden und in den Akten mit dem Protokoll der Sitzung
des „RSMVA-Beirats“ vom 22. Mai 2014 belegt. Dieser Beirat bezweckt gemäss
dem Reglement vom 15. November 1994, den Betrieb der Regionalen
Sondermüllverbrennungsanlage (RSMVA) zu begleiten, soweit dieser für den
Umweltschutz relevant ist, und namentlich für die Quartierbevölkerung
transparent zu machen. Der Quartierverein A____ und die Beigeladene sind darin
je mit zwei Mitgliedern vertreten. Mit dieser Anzeige im Beirat, in dem der
Quartierverein vertreten ist, wurde die Quartierbevölkerung – nebst dem baurechtlichen
Wege mit Bauschild und Publikation – auf einem weiteren Kanal informiert. Damit
muss auch die Frage, ob der baurechtliche Publikationsweg für einen
hinreichenden Einbezug der Quartierbevölkerung in die Meinungsbildung im Sinne
von § 55 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) ausreichen würde, nicht
weiter behandelt werden.
3.3 Die
Rekurrenten machen weiter geltend, dass der zusätzlichen Verkehrsbelastung und
insbesondere den mit den Sondermülltransporten einhergehenden Gefahren zu wenig
Rechnung getragen worden sei. Die neue Anlage würde zu durchschnittlich 14
zusätzlichen LKW-Fahrten pro Arbeitstag führen. Bei jedem dieser Transporte
bestehe die Möglichkeit, dass es zu einem Unfallereignis oder einem
Fahrzeugbrand kommen könnte. Die Annahme, dass das Gefahrengut jeweils auf
direktestem Weg von der Autobahn zum entsprechenden Areal gelange, sei nicht
realistisch. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass auch auf den
umliegenden Strassen erheblicher Mehrverkehr entstehe und dass
Gefahrenguttransporte auf dafür nicht geeigneten Strassen erfolgen würden.
Im Bauentscheid
vom 13. Oktober 2014 wird in Ziffer 49 als Auflage für das Vorhaben aus der
Umweltverträglichkeitsprüfung ein jahresdurchschnittlicher Mehrverkehr von 14
LKW-Fahrten pro Arbeitstag bzw. 2‘412 LKW-Fahrten pro Jahr und 15
Bahnkesselwagen pro Jahr gemäss Umweltverträglichkeitsbericht festgeschrieben. Weiter
wird der Vorbehalt angebracht, dass das Amt für Umwelt und Energie eine
Verkehrszählung auf Kosten der Betreiberin ([...]) zur Überprüfung der
festgeschriebenen Fahrten veranlassen kann. Die betroffene Anlage befindet sich
in unmittelbarer Nähe zur Autobahnausfahrt „Neuhausstrasse“ und zur
Autobahneinfahrt „Badenstrasse“. Für den Transport von Sonderabfall gilt die
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR
741.621) sowie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622). Diese
Verordnungen werden im Kanton Basel-Stadt durch die Kantonspolizei und durch
das kantonale Laboratorium des Gesundheitsdepartements vollzogen und stehen der
Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Transporte der hier relevanten Sonderabfälle nicht auf
direktem Wege über die Autobahn und die benachbarte Ein- und Ausfahrt
abgewickelt würden, so dass mit Transportfahrten durch Wohnbereiche des
Quartiers Kleinhüningen zu rechnen wäre. Es kann daher der Einschätzung des
Amtes für Mobilität gefolgt werden, wonach die mit dem Bauprojekt verbundenen
zusätzlichen Zu- und Wegfahrten vertretbar sind und dass Wohngebiete davon nicht
oder nur marginal betroffen sein werden. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden,
dass entsprechende Güter von der nahen Autobahn angeliefert und über diese
wieder weggeführt werden.
4.1 Weiter
bringen die Rekurrenten vor, die Sicherheit der Anlage sei ungenügend abgeklärt
worden. Die Prüfung stütze sich auf Berichte, die die Beigeladene selber
verfasst habe. Es sei weder bei der Baurekurskommission noch beim
Verwaltungsgericht das erforderliche Fachwissen vorhanden, um eine materielle
Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und eine Einschätzung der
Gefahrenlage vorzunehmen. Anlässlich des Augenscheins und der anschliessenden
Gerichtsverhandlung wurde kritisiert, das Auffangbecken für Löschwasser sei zu
klein. Es würden zudem Gasmessgeräte im Luftraum der offenen Sortieranlage
fehlen und die Tanks stünden zu nahe beieinander, so dass beim Brand eines
Tanks eine Kettenreaktion möglich sei.
4.2 Bei
dem strittigen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung der bestehenden Tankanlage
von vier auf acht Tanks und die Erstellung eines Zwischenlagers in Form einer
Leichtbauhalle. Die Leichtbauhalle dient der Annahme und Triage von bestimmten
kontrollpflichtigen Abfällen und Sonderabfällen sowie Nichtsonderabfällen. Die
Betriebszeiten der Plattform sowie des erweiterten Tanklagers sind auf Werktage
in der Zeit von 6:30 bis 17:00 Uhr beschränkt. Da die
Sonderabfallverwertungs-AG [...], welche wie die Beigeladene ebenfalls zur [...]-Gruppe
gehört, auf dem hier streitbezogenen Areal noch nicht tätig war und die
vorgesehene Umschlagsmenge von 14‘000 Jahrestonnen über den jeweiligen
Schwellenwerten der für das Projekt massgebenden Ziffern 40.7 lit. a und 40.8
des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011)
liegt, musste eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (UVP-Pflicht,
vgl. Art. 10a USG). Zudem musste gemäss Art. 8a Abs. 1 der
Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung ein Kurzbericht eingereicht werden.
4.3 Im
Auftrag der Beigeladenen erarbeitete [...] den Umweltverträglichkeitsbericht,
der in der Fassung „Revision vom 17. Juni 2014“ bei den Akten liegt. Das
gleiche Datum trägt der Kurzbericht nach Störfallverordnung, der von einem
Vertreter der Beigeladenen (Betriebsleiter der Sondermüllverbrennungsanlage
RSMVA) unterzeichnet wurde. Nach Angaben der kantonalen Kontrollstelle für
Chemie- und Biosicherheit (KCB) wird die Erweiterung gemäss Baubewilligung
zusammen mit dem bestehenden Tanklager betrachtet und im Kurzbericht als
integrale Einheit behandelt. Die Kontrollstelle hat den Kurzbericht nach den
Vorgaben der StFV geprüft und dabei insbesondere auch die Plausibilität der Risikoeinschätzung
(Ausmass der möglichen Schädigungen infolge eines Störfalles) untersucht. Sie
führt dazu aus, aufgrund von Berechnungen mit ihren Simulationsprogrammen und
unter Berücksichtigung der Bevölkerung im möglichen betroffenen Schadensgebiet
sei eine schwere Schädigung gemäss den Beurteilungskriterien nicht zu erwarten
und die Einschätzung im Kurzbericht plausibel. Die Überprüfung der im Projekt
geplanten Sicherheitsmassnahmen habe ergeben, dass sie dem Stand der Technik
entsprächen, aber noch ergänzt werden müssten. Entsprechend sind der
Beigeladenen im Baubewilligungsverfahren weiter Auflagen gemacht worden (vgl.
Ziff. 72 und 73 des Bauentscheids vom 13. Oktober 2014). Die
Kontrollstelle hat weiter darauf hingewiesen, dass sich ihre Tätigkeit zum
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Störfällen nicht nur auf die Prüfung
von Kurzberichten, Risikoermittlungen und Baugesuchen beschränke, sondern dass
bei den Betrieben im Geltungsbereich der StFV regelmässig Inspektionen
durchgeführt und die Sicherheitsmassnahmen auf den Stand der Technik hin
überprüft würden. Bei Abweichungen müssten die betroffenen Firmen die
Sicherheitsmassnahmen nachrüsten, so dass die Schutzziele erreicht würden.
4.4 Anlässlich
des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins bestand die Gelegenheit,
den Vertretern der Beigeladenen und zwei Fachpersonen der Kontrollstelle für
Chemie- und Biosicherheit (KCB) Fragen zu stellen. Diese haben zu den oben genannten
Sicherheitsbedenken Stellung genommen. Dabei wurde seitens der Beigeladenen und
der Kontrollstelle darauf hingewiesen, dass die gesamte Anlage, einschliesslich
das Löschwasserrückhaltebecken, den Sicherheitsvorschriften und dem heutigen
Stand der Technik entspreche. Die Tankanlage würde mittels Wärmesensoren überwacht.
Bei einem Brand werde eine automatische Kühlung ausgelöst. Eine Löschanlage sei
vorhanden. Bei der Triagestation würden keine Umpackungen oder Ähnliches
vorgenommen und die Container mit dem angelieferten Abfall würden nicht
geöffnet (vgl. auch die Ziffer 63 im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014). Bei
einem Auslaufen von gefährlichen Stoffen würden die im Rückhaltetank vorgesehenen
Sensoren zu einem automatischen Alarm führen. Auch hier sei eine automatische
Löschanlage installiert. Im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014 (Ziff. 101) wurde
von der Feuerpolizei verbindlich zur Kenntnis genommen, dass im Tanklager und
den dazu gehörigen Bauten technische und automatische Brandschutzeinrichtungen
– Blitzschutz-, Brandmelde- und Löschanlagen (Wasser, Schaum, Gas) – installiert
würden.
4.5 Das
Verwaltungsgericht konnte sich anhand der Akten, des Augenscheins und der
Befragung der Fachpersonen der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB)
während des Augenscheins und der anschliessenden Verhandlung ein eigenes Bild
von der Anlage und den vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen machen. Die auf Seite
16 f. des Kurzberichts aufgeführten organisatorischen und technischen
Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung der Einwirkungen
von Störfällen sind nachvollziehbar. Das Gericht konnte sich davon überzeugen,
dass sich die Kontrollstelle und die übrigen involvierten Prüfinstanzen (Feuerpolizei,
Koordinationsstelle Umweltschutz etc.) vertieft mit den Risiken der hier
strittigen Anlage auseinandergesetzt und die Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsvorschriften sichergestellt haben. Es wurde plausibel dargelegt, wie
das Risiko eines grösseren Brandes bei der Tankanlage durch die Überwachungs-
und automatischen Löschungssysteme minimiert wird, dass bei einem Störfall eine
rasche Alarmierung der spezialisierten „Industriefeuerwehr Regio Basel“ (IFRB)
gesichert ist und dass bei grossem Löschwassereinsatz auf das für das gesamte
Areal eingerichtete Löschwasserrückhaltebecken zurückgegriffen werden kann. Die
Kontrollstelle weist zu Recht darauf hin, dass das USG resp. die StFV nicht zum
Ziel haben, technologische Risiken grundsätzlich zu verbieten und eine absolute
Sicherheit zu erreichen. Vorgeschrieben ist aber die Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsvorschriften gemäss dem Stand der Technik. Es wurde nachgewiesen, dass
die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei Anwendung
des heutigen Standes der Technik umgesetzt und überprüft wurden. Weitergehende
Massnahmen insbesondere zur völligen Vermeidung von Risiken können von der
Bauherrschaft nicht verlangt werden.
4.6 Die
Parzelle Nr. [...], Sektion [...], der Beigeladenen liegt in der Industriezone
(Zone 7). Gemäss § 34 Abs. 1 BPG ist diese Zone bestimmt für Nutzungen,
bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht
zulässig oder nicht erwünscht sind, sowie für Nutzungen, die wegen der Gefahr
von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind. Der Zonenplan für die Stadt
Basel wurde vom Grossen Rat mit Beschluss vom 15. Januar 2014 einer
Totalrevision unterzogen und dieser Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 5 vom
18. Januar 2014 (S. 114 ff.) publiziert. Dabei ist die hier strittige Parzelle
in der Industriezone belassen worden. Es kann daher auch nicht eingewandt
werden, die bewilligte Nutzung sein nicht zonenkonform.
4.7 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das strittige Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen im
Bauentscheid vom 13. Oktober 2014 den gesetzlichen Anforderungen genügt und
zonenkonform ist. Wenn der Gesetzgeber resp. Planungsträger im Quartier
Kleinhüningen keine mit möglichen Emissionen oder der Gefahr von Störfällen
verbundene Tätigkeit (mehr) hätte zulassen wollen, hätte er anlässlich der
jüngst erfolgten Zonenplanrevision eine Umzonung vornehmen oder spezielle
Vorschriften im Rahmen eines Bebauungsplanes erlassen können. Mit der Belassung
der Parzelle in der Industriezone ohne einschränkende Vorschriften wurde die
Zonenkonformität der bestehenden Sondermüllverbrennungsanlage und somit auch
von entsprechenden Sortier- und Lagerinstallationen bestätigt. Es liegen keine
Gründe vor, welche gegen die Rechtmässigkeit der Erweiterung des Tanklagers und
der Errichtung der Triage-Plattform sprechen würden.
Aus den genannten
Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Rekurrenten in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten zu tragen und der
Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die
Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die
Parteientschädigung bemisst sich nach dem angemessenen Aufwand für die
Vertretung der Beigeladenen. Der geltend gemachte Aufwand gemäss Honorarnote von
30 ½ Stunden ist angemessen und ist praxisgemäss zum
Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Hinzu kommen der Aufwand für die
Gerichtsverhandlung von 5 Stunden sowie ein Auslagenersatz von CHF 228.75 mitsamt
8 % Mehrwertsteuer im Betrag von insgesamt CHF 728.30.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–
(einschliesslich Auslagen).
Die Rekurrenten werden in solidarischer Verbindung
verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 8’875.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 228.75 und 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
728.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladene
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.