Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.109
URTEIL
vom 18. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Dorfverein A____ Rekurrent 1
[...]
B____ Rekurrent 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
C____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. April 2015
betreffend Neuhausstrasse [...], Basel (Erweiterung ALM Tanklager, Plattform Sovalos für die Regionale Sondermüllverbrennungsanlage)
Sachverhalt
Mit Baubegehren vom 25. Juni 2014 ersuchte die C____ AG (Beigeladene) das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um die Erteilung einer Baubewilligung für die geplante Erweiterung der bestehenden Tankanlagen und die Erstellung eines Zwischenlagers in Form einer Leichtbauhalle auf der Parzelle Nr. [...], Sektion [...], an der Neuhausstrasse [...] in Basel. Während der Publikationsfrist reichte der Dorfverein A____ (Rekurrent
Gegen den Einspracheentscheid erhoben beide Rekurrenten Rekurs an die Baurekurskommission. Diese wies den Rekurs von B____ mit Entscheid vom 29. April 2015 kostenfällig ab und trat auf den Rekurs des Dorfvereins A____ nicht ein.
Gegen diesen Entscheid führen die Rekurrenten mit Anmeldung vom 28. Mai 2015 und, nunmehr vertreten durch Advokat [...], mit Begründung vom 17. August 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 29. April 2015 und die Abweisung des Baubegehrens vom 25. Juni 2014, die Verpflichtung der beigeladenen Bauherrin, die bereits erstellten Bauten zurückzubauen, die Verpflichtung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, detailliert über das von ihr vorgenommene Prüfungsverfahren zu berichten sowie die im angefochtenen Entscheid vom 29. April 2015 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung, den Kurzbericht zur Störfallverordnung sowie die Stellungnahme der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit zu edieren und, nach Vorliegen dieser Berichte, die Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit dem Verbot gegenüber der Beigeladenen, die bereits erstellten Anlagen in Betrieb zu nehmen.
Nach Einholung von Stellungnahmen zu den Verfahrensanträgen der Rekurrenten hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2015 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als dass die vom angefochtenen Bauentscheid erfassten neuen Anlagen während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht in Betrieb genommen werden können.
Die Beigeladene und die Baurekurskommission beantragen mit ihren Stellungnahmen vom 21. September 2015 bzw. 26. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat hat mit Eingabe vom 28. August 2015 auf eine Stellungnahme zur Rekursbegründung verzichtet. Mit Eingabe vom 15. September 2015 hat die Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) des kantonalen Gesundheitsdepartements zur Rekursbegründung Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 widersetzte sich die Beigeladene den Anträgen der Rekurrenten auf Aushändigung des Kurzberichts nach Störfallverordnung. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter der Rekurrenten die beantragte Einsicht in die Unterlagen gegen die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung teilweise bewilligt sowie die Möglichkeit einer anschliessenden schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem der Rechtsvertreter die Vertraulichkeitserklärung am 6. November 2015 unterzeichnet hatte, wurden ihm gemäss Verfügung vom 11. November 2015 der Umweltverträglichkeitsbericht vom 17. Juni 2014 (inkl. Anhänge 4, 9 und 20), ein Auszug des Kurzberichts nach Störfallverordnung vom 17. Juni 2014 (Seiten 13-16, Sicherheitsmassnahmen) sowie der Bericht der Koordinationsstelle Umweltschutz des Amtes für Umwelt und Energie vom 14. August 2014 über die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts und des Kurzberichts zugestellt. Die Rekurrenten haben dazu keine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
Ein Gesuch der Beigeladenen vom 15. März 2016 um (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit vom Augenschein und der Gerichtsverhandlung zum Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses hat der Instruktionsrichter gleichentags abgewiesen.
Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 18. März 2016 wurde in Anwesenheit der Parteien, der interessierten Öffentlichkeit und von Medienvertretern zuerst ein Augenschein auf dem Baugrundstück an der Neuhausstrasse […] durchgeführt. Danach wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Die Parteien, der Vertreter der Baurekurskommission und die beiden Fachmänner der kantonalen Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit hatten Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und sind durch das Gericht befragt worden. Danach sind die Vertreter der Rekurrenten, der Baurekurskommission und der Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Das Verwaltungsgericht hat die Sache anschliessend beraten und das Urteil den Parteien gleichentags mündlich eröffnet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Der Rekurrent 2 ist Eigentümer der Liegenschaft Neuhausstrasse […], die in der Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt. Er hat sich als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren sowie als Rekurrent am vorinstanzlichen Rekursverfahren beteiligt. Er ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3 Demgegenüber wurde der Dorfverein A____ durch die Vorinstanz zum Rekurs nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllt seien. Dies wird damit begründet, dass die Vereinsstatuten zu allgemein formuliert seien, der Kreis der Mitglieder nicht hinreichend substanziiert werde und überdies die Auswirkungen der umstrittenen Anlage nicht derart gross seien, dass von einer Betroffenheit des gesamten Quartiers ausgegangen werden könne.
Die Mindestvoraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde ergeben sich aus dem Bundesrecht. Mit ihr kann ein Verband die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 21 N 93 ff.).
Ob die restriktive Haltung der Vorinstanz im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Vorgaben und der kantonalen Praxis (VGE VD.2010.274 vom 17. Februar 2012 E. 1.3.2; VGE 632/2003 vom 5. Dezember 2003 E. 1b) entspricht, kann vorliegend offen bleiben, da die Legitimation des Rekurrenten 2 ausser Frage steht. Daher ist der Rekurs praxisgemäss zu behandeln, ohne dass die Beschwerdebefugnis des Dorfvereins A____ geklärt werden muss (ebenso VGE VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E. 3.1; VGE 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels besonderer Vorschriften nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ob sie das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ob sie ihr Ermessen überschritten hat.
2.1 Die Rekurrenten rügen eine ungenügende Akteneinsicht. Zwar habe das Verwaltungsgericht ihren Editionsbegehren teilweise entsprochen. Wegen der Vertraulichkeitserklärung und der bloss teilweisen Edition sei es jedoch nicht möglich, die Unterlagen durch eine Fachperson prüfen zu lassen.
2.2 Die Rekurrenten hatten bereits im Einspracheverfahren die Möglichkeit, in den öffentlich aufgelegten Umweltverträglichkeitsbericht Einblick zu nehmen und hätten auch im Verfahren vor der Baurekurskommission Akteneinsicht beantragen können. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sie dann um einen detaillierten Bericht des Bau- und Gastgewerbeinspektorats über das Prüfverfahren sowie um die Herausgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung, des Kurzberichts zur Störfallverordnung sowie der Stellungnahme der kantonalen Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit ersucht. Nachdem sich die Beigeladene der Herausgabe des Kurzberichts mit Verweis auf das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis widersetzt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht in Abwägung der Informationsinteressen der Rekurrenten und des Schutzbedürfnisses der Beigeladenen die weitgehende, aber nicht unbeschränkte Edition der Unterlagen an (Verfügungen vom 28. Oktober 2015 und vom 11. November 2015). Von der Einholung eines Berichts des Bau- und Gastgewerbeinspektorats über das Prüfverfahren wurde abgesehen, da die bereits vorhandenen Unterlagen darüber hinreichend Auskunft geben. Mit der Herausgabe der Unterlagen wurde den Anliegen der Rekurrenten weitgehend Rechnung getragen. Die angeordneten Beschränkungen dienen dem Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses der Beigeladenen. Gerade im Falle des offenen und unbekannt gebliebenen Mitgliederkreises des Dorfvereins (angefochtener Entscheid, S. 5) dient die Beschränkung dazu zu verhindern, dass die Unterlagen des Bewilligungsverfahrens unübersehbar verbreitet werden und damit das Geschäftsgeheimnis der Bauherrin unnötig gefährdet würde.
Im Interesse der Wahrnehmung der Verfahrensrechte wurde dem Vertreter der Rekurrenten mit Verfügung vom 11. November 2015 eine Kopie der für die Beurteilung der Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsvorschriften relevanten Dokumente zugestellt. Zum Schutz des gemäss Art. 10d Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu beachtenden Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses der Beigeladenen wurde dies mit der Auflage verbunden, dass die Dokumente nicht an Dritte weiterzugeben seien und den Rekurrenten nur insoweit Einblick zu gewähren sei, als dies zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte erforderlich sei. Damit wurde überdies auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in der geplanten Anlage mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird, und die Verbreitung von Detailkenntnissen der Anlage in einem unbekannten Kreis von Empfängern die Gefahr allfälliger Sabotageakte erhöhen würde. Mit der Eingrenzung des Einsichtsrechts wurde daher auch dem öffentlichen Sicherheitsinteresse Rechnung getragen.
2.3 Der Vertreter der Rekurrenten hat gegen dieses mit Verfügungen vom 28. Oktober 2015 und vom 11. November 2015 angeordnete Vorgehen weder nach Erhalt der entsprechenden Verfügungen noch im Vorfeld oder zu Beginn der Rekursverhandlung Einwände erhoben. Er hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt beantragt, es sei das Verfahren auszustellen und den Rekurrenten zu ermöglichen, zur Prüfung der Sache einen von ihnen ausgewählten Experten beizuziehen. Der erst im Schlussplädoyer vorgebrachte Einwand, dass eine solche Zusatzprüfung unmöglich sei, wurde zu spät erhoben und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
3.1 In materieller Hinsicht haben die Rekurrenten als damalige Einsprecher in der Einsprache vom 29. Juli 2014 die mit dem Projekt verbundene weitere Belastung durch zusätzliche Lastwagenfahrten, die mit der Lagerung gefährlicher Stoffe verbundenen Risiken und das Sicherheitskonzept für die Durchfahrt und Lagerung von gefährlichen Gütern beanstandet. Weiter wurde kritisiert, dass die angestrebte Nutzung von einem anderen Ort (nämlich Obfelden ZH) nach Kleinhüningen verlagert werde, wodurch die Belastung in Kleinhüningen zunehme und zusätzliche Zentrumleistungen anfallen würden. Damit wurden die gemäss § 92 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) relevanten Einwände festgelegt, was grundsätzlich auch für das Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren massgebend ist.
3.2 In der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht machen die Rekurrenten, wie schon in der Rekursbegründung an die Baurekurskommission, eine mangelhafte Information der direkten Anwohner geltend.
Wie bereits die Vorinstanz ausführt (angefochtener Entscheid, S. 7), wurde das Bauvorhaben vorschriftsgemäss publiziert. Zum einen konnte sich die interessierte Quartierbevölkerung also aufgrund der baurechtlichen Publikationen über das Vorhaben orientieren (Bauschild und Publikation im Kantonsblatt, §§ 45 f. der Bau- und Planungsverordnung, BPV, SG 730.110). Zum anderen hat sich im vorliegenden Verfahren herausgestellt, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld der Gesuchstellung über das Projekt informiert hat. Wie sie in der Stellungnahme vom 21. September 2015 geltend macht, habe sie die Öffentlichkeit mittels Information im „RSMVA-Beirat“ bereits vor Einreichung des Baugesuchs informiert. Diese Angabe ist in der Gerichtsverhandlung anerkannt worden und in den Akten mit dem Protokoll der Sitzung des „RSMVA-Beirats“ vom 22. Mai 2014 belegt. Dieser Beirat bezweckt gemäss dem Reglement vom 15. November 1994, den Betrieb der Regionalen Sondermüllverbrennungsanlage (RSMVA) zu begleiten, soweit dieser für den Umweltschutz relevant ist, und namentlich für die Quartierbevölkerung transparent zu machen. Der Quartierverein A____ und die Beigeladene sind darin je mit zwei Mitgliedern vertreten. Mit dieser Anzeige im Beirat, in dem der Quartierverein vertreten ist, wurde die Quartierbevölkerung – nebst dem baurechtlichen Wege mit Bauschild und Publikation – auf einem weiteren Kanal informiert. Damit muss auch die Frage, ob der baurechtliche Publikationsweg für einen hinreichenden Einbezug der Quartierbevölkerung in die Meinungsbildung im Sinne von § 55 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) ausreichen würde, nicht weiter behandelt werden.
3.3 Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass der zusätzlichen Verkehrsbelastung und insbesondere den mit den Sondermülltransporten einhergehenden Gefahren zu wenig Rechnung getragen worden sei. Die neue Anlage würde zu durchschnittlich 14 zusätzlichen LKW-Fahrten pro Arbeitstag führen. Bei jedem dieser Transporte bestehe die Möglichkeit, dass es zu einem Unfallereignis oder einem Fahrzeugbrand kommen könnte. Die Annahme, dass das Gefahrengut jeweils auf direktestem Weg von der Autobahn zum entsprechenden Areal gelange, sei nicht realistisch. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass auch auf den umliegenden Strassen erheblicher Mehrverkehr entstehe und dass Gefahrenguttransporte auf dafür nicht geeigneten Strassen erfolgen würden.
Im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014 wird in Ziffer 49 als Auflage für das Vorhaben aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ein jahresdurchschnittlicher Mehrverkehr von 14 LKW-Fahrten pro Arbeitstag bzw. 2‘412 LKW-Fahrten pro Jahr und 15 Bahnkesselwagen pro Jahr gemäss Umweltverträglichkeitsbericht festgeschrieben. Weiter wird der Vorbehalt angebracht, dass das Amt für Umwelt und Energie eine Verkehrszählung auf Kosten der Betreiberin ([...]) zur Überprüfung der festgeschriebenen Fahrten veranlassen kann. Die betroffene Anlage befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Autobahnausfahrt „Neuhausstrasse“ und zur Autobahneinfahrt „Badenstrasse“. Für den Transport von Sonderabfall gilt die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621) sowie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622). Diese Verordnungen werden im Kanton Basel-Stadt durch die Kantonspolizei und durch das kantonale Laboratorium des Gesundheitsdepartements vollzogen und stehen der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Transporte der hier relevanten Sonderabfälle nicht auf direktem Wege über die Autobahn und die benachbarte Ein- und Ausfahrt abgewickelt würden, so dass mit Transportfahrten durch Wohnbereiche des Quartiers Kleinhüningen zu rechnen wäre. Es kann daher der Einschätzung des Amtes für Mobilität gefolgt werden, wonach die mit dem Bauprojekt verbundenen zusätzlichen Zu- und Wegfahrten vertretbar sind und dass Wohngebiete davon nicht oder nur marginal betroffen sein werden. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass entsprechende Güter von der nahen Autobahn angeliefert und über diese wieder weggeführt werden.
4.1 Weiter bringen die Rekurrenten vor, die Sicherheit der Anlage sei ungenügend abgeklärt worden. Die Prüfung stütze sich auf Berichte, die die Beigeladene selber verfasst habe. Es sei weder bei der Baurekurskommission noch beim Verwaltungsgericht das erforderliche Fachwissen vorhanden, um eine materielle Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und eine Einschätzung der Gefahrenlage vorzunehmen. Anlässlich des Augenscheins und der anschliessenden Gerichtsverhandlung wurde kritisiert, das Auffangbecken für Löschwasser sei zu klein. Es würden zudem Gasmessgeräte im Luftraum der offenen Sortieranlage fehlen und die Tanks stünden zu nahe beieinander, so dass beim Brand eines Tanks eine Kettenreaktion möglich sei.
4.2 Bei dem strittigen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung der bestehenden Tankanlage von vier auf acht Tanks und die Erstellung eines Zwischenlagers in Form einer Leichtbauhalle. Die Leichtbauhalle dient der Annahme und Triage von bestimmten kontrollpflichtigen Abfällen und Sonderabfällen sowie Nichtsonderabfällen. Die Betriebszeiten der Plattform sowie des erweiterten Tanklagers sind auf Werktage in der Zeit von 6:30 bis 17:00 Uhr beschränkt. Da die Sonderabfallverwertungs-AG [...], welche wie die Beigeladene ebenfalls zur [...]-Gruppe gehört, auf dem hier streitbezogenen Areal noch nicht tätig war und die vorgesehene Umschlagsmenge von 14‘000 Jahrestonnen über den jeweiligen Schwellenwerten der für das Projekt massgebenden Ziffern 40.7 lit. a und 40.8 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) liegt, musste eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (UVP-Pflicht, vgl. Art. 10a USG). Zudem musste gemäss Art. 8a Abs. 1 der Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Kurzbericht eingereicht werden.
4.3 Im Auftrag der Beigeladenen erarbeitete [...] den Umweltverträglichkeitsbericht, der in der Fassung „Revision vom 17. Juni 2014“ bei den Akten liegt. Das gleiche Datum trägt der Kurzbericht nach Störfallverordnung, der von einem Vertreter der Beigeladenen (Betriebsleiter der Sondermüllverbrennungsanlage RSMVA) unterzeichnet wurde. Nach Angaben der kantonalen Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) wird die Erweiterung gemäss Baubewilligung zusammen mit dem bestehenden Tanklager betrachtet und im Kurzbericht als integrale Einheit behandelt. Die Kontrollstelle hat den Kurzbericht nach den Vorgaben der StFV geprüft und dabei insbesondere auch die Plausibilität der Risikoeinschätzung (Ausmass der möglichen Schädigungen infolge eines Störfalles) untersucht. Sie führt dazu aus, aufgrund von Berechnungen mit ihren Simulationsprogrammen und unter Berücksichtigung der Bevölkerung im möglichen betroffenen Schadensgebiet sei eine schwere Schädigung gemäss den Beurteilungskriterien nicht zu erwarten und die Einschätzung im Kurzbericht plausibel. Die Überprüfung der im Projekt geplanten Sicherheitsmassnahmen habe ergeben, dass sie dem Stand der Technik entsprächen, aber noch ergänzt werden müssten. Entsprechend sind der Beigeladenen im Baubewilligungsverfahren weiter Auflagen gemacht worden (vgl. Ziff. 72 und 73 des Bauentscheids vom 13. Oktober 2014). Die Kontrollstelle hat weiter darauf hingewiesen, dass sich ihre Tätigkeit zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Störfällen nicht nur auf die Prüfung von Kurzberichten, Risikoermittlungen und Baugesuchen beschränke, sondern dass bei den Betrieben im Geltungsbereich der StFV regelmässig Inspektionen durchgeführt und die Sicherheitsmassnahmen auf den Stand der Technik hin überprüft würden. Bei Abweichungen müssten die betroffenen Firmen die Sicherheitsmassnahmen nachrüsten, so dass die Schutzziele erreicht würden.
4.4 Anlässlich des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins bestand die Gelegenheit, den Vertretern der Beigeladenen und zwei Fachpersonen der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) Fragen zu stellen. Diese haben zu den oben genannten Sicherheitsbedenken Stellung genommen. Dabei wurde seitens der Beigeladenen und der Kontrollstelle darauf hingewiesen, dass die gesamte Anlage, einschliesslich das Löschwasserrückhaltebecken, den Sicherheitsvorschriften und dem heutigen Stand der Technik entspreche. Die Tankanlage würde mittels Wärmesensoren überwacht. Bei einem Brand werde eine automatische Kühlung ausgelöst. Eine Löschanlage sei vorhanden. Bei der Triagestation würden keine Umpackungen oder Ähnliches vorgenommen und die Container mit dem angelieferten Abfall würden nicht geöffnet (vgl. auch die Ziffer 63 im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014). Bei einem Auslaufen von gefährlichen Stoffen würden die im Rückhaltetank vorgesehenen Sensoren zu einem automatischen Alarm führen. Auch hier sei eine automatische Löschanlage installiert. Im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014 (Ziff. 101) wurde von der Feuerpolizei verbindlich zur Kenntnis genommen, dass im Tanklager und den dazu gehörigen Bauten technische und automatische Brandschutzeinrichtungen – Blitzschutz-, Brandmelde- und Löschanlagen (Wasser, Schaum, Gas) – installiert würden.
4.5 Das Verwaltungsgericht konnte sich anhand der Akten, des Augenscheins und der Befragung der Fachpersonen der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) während des Augenscheins und der anschliessenden Verhandlung ein eigenes Bild von der Anlage und den vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen machen. Die auf Seite 16 f. des Kurzberichts aufgeführten organisatorischen und technischen Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen sind nachvollziehbar. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass sich die Kontrollstelle und die übrigen involvierten Prüfinstanzen (Feuerpolizei, Koordinationsstelle Umweltschutz etc.) vertieft mit den Risiken der hier strittigen Anlage auseinandergesetzt und die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften sichergestellt haben. Es wurde plausibel dargelegt, wie das Risiko eines grösseren Brandes bei der Tankanlage durch die Überwachungs- und automatischen Löschungssysteme minimiert wird, dass bei einem Störfall eine rasche Alarmierung der spezialisierten „Industriefeuerwehr Regio Basel“ (IFRB) gesichert ist und dass bei grossem Löschwassereinsatz auf das für das gesamte Areal eingerichtete Löschwasserrückhaltebecken zurückgegriffen werden kann. Die Kontrollstelle weist zu Recht darauf hin, dass das USG resp. die StFV nicht zum Ziel haben, technologische Risiken grundsätzlich zu verbieten und eine absolute Sicherheit zu erreichen. Vorgeschrieben ist aber die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften gemäss dem Stand der Technik. Es wurde nachgewiesen, dass die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei Anwendung des heutigen Standes der Technik umgesetzt und überprüft wurden. Weitergehende Massnahmen insbesondere zur völligen Vermeidung von Risiken können von der Bauherrschaft nicht verlangt werden.
4.6 Die Parzelle Nr. [...], Sektion [...], der Beigeladenen liegt in der Industriezone (Zone 7). Gemäss § 34 Abs. 1 BPG ist diese Zone bestimmt für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind, sowie für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind. Der Zonenplan für die Stadt Basel wurde vom Grossen Rat mit Beschluss vom 15. Januar 2014 einer Totalrevision unterzogen und dieser Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 5 vom 18. Januar 2014 (S. 114 ff.) publiziert. Dabei ist die hier strittige Parzelle in der Industriezone belassen worden. Es kann daher auch nicht eingewandt werden, die bewilligte Nutzung sein nicht zonenkonform.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das strittige Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen im Bauentscheid vom 13. Oktober 2014 den gesetzlichen Anforderungen genügt und zonenkonform ist. Wenn der Gesetzgeber resp. Planungsträger im Quartier Kleinhüningen keine mit möglichen Emissionen oder der Gefahr von Störfällen verbundene Tätigkeit (mehr) hätte zulassen wollen, hätte er anlässlich der jüngst erfolgten Zonenplanrevision eine Umzonung vornehmen oder spezielle Vorschriften im Rahmen eines Bebauungsplanes erlassen können. Mit der Belassung der Parzelle in der Industriezone ohne einschränkende Vorschriften wurde die Zonenkonformität der bestehenden Sondermüllverbrennungsanlage und somit auch von entsprechenden Sortier- und Lagerinstallationen bestätigt. Es liegen keine Gründe vor, welche gegen die Rechtmässigkeit der Erweiterung des Tanklagers und der Errichtung der Triage-Plattform sprechen würden.
Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten zu tragen und der Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem angemessenen Aufwand für die Vertretung der Beigeladenen. Der geltend gemachte Aufwand gemäss Honorarnote von 30 ½ Stunden ist angemessen und ist praxisgemäss zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Hinzu kommen der Aufwand für die Gerichtsverhandlung von 5 Stunden sowie ein Auslagenersatz von CHF 228.75 mitsamt 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von insgesamt CHF 728.30.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.– (einschliesslich Auslagen).
Die Rekurrenten werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 8’875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 228.75 und 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 728.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladene
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.