Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.7
ENTSCHEID
vom 7.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. [...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. März 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 10. Juni 2016
Sachverhalt
Die aus Thailand
stammende A____ (Beschwerdeführerin/Beschuldigte) wurde am 20. Januar 2016
nach Hinweisen in laufenden Strafverfahren in den Kantonen Bern und Solothurn
betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf Menschenhandel festgenommen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über die Beschuldigte am
22. Januar 2016 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
18. März 2016, Untersuchungshaft verhängt. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2016
ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit
Verfügung vom 18. März 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig weitere 12 Wochen bis zum
10. Juni 2016.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschuldigte am 23. März 2016 Beschwerde erhoben und
beantragt, sie sei aus der Haft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat
am 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Der
Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am Menschenhandel mit thailändischen
Prostituierten und Förderung der Prostitution beteiligt gewesen zu sein. Sie
soll im Basler Studio [...], einem mutmasslichen Abnehmerbetrieb für
Prostituierte, eine grössere Rolle gespielt haben, als von ihr zugestanden. Die
Vorinstanz hat erwogen, es stehe aufgrund der bisherigen Untersuchungen und der
Aussagen der Beschwerdeführerin selber fest, dass diese an den
Geschäftsabläufen im Studio beteiligt gewesen sei. Sie habe teilweise sogar
Stellvertretungen für die mutmassliche Bordellbetreiberin „[…]“ (B____)
übernommen und für sie Botengänge erledigt. Von reinen Hilfestellungen
untergeordneter Natur könne dabei keine Rede sein, zumal ohne die
Beschwerdeführerin der Betrieb in Abwesenheit von B____ wohl nicht hätte
aufrechterhalten werden können. Auch die Botengänge, Personentransporte und
Geldüberweisungen würden klar für eine Beteiligung am Ganzen und gegen nur
punktuelle Hilfestellungen untergeordneter Natur sprechen. Am bisherigen
Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nichts
geändert. Im Gegenteil: Die bis anhin durchgeführten Konfrontationen mit den
Zeugen würden diese Ansicht noch mehr stützen. Ob ihre Handlungen die von der
Staatsanwaltschaft angeführten Tatbestände effektiv erfüllen würden, sei vom
Sachgericht zu entscheiden. Der Tatverdacht habe sich also weiter erhärtet.
2.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Wesentlichen zu
folgen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden
Tatverdacht gegen sie auf Involvierung in den Betrieb des Studios [...], wie
ihn das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 23. Februar 2016 als
gegeben erachtet hat, abschwächen, geschweige denn widerlegen würde. Auf die
dortigen Ausführungen (E. 2.3) kann daher grundsätzlich verwiesen werden,
zumal dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
2.3.1 Wenn die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, dass
der Betrieb eines Sexstudios keinen Straftatbestand erfülle, so ist dies zwar
an sich zutreffend. Ihr Einwand geht aber in der Sache fehl. Nach dem im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2016 (HB.2016.2) Gesagten
kann von einem strafrechtlich völlig unverfänglichen Verhalten der
Beschwerdeführerin resp. einem fehlenden Tatverdacht der Beteiligung am
Menschenhandel und Förderung der Prostitution keine Rede sein. Auch ihr
Einwand, sie habe – wenn überhaupt – lediglich Hilfeleistungen untergeordneter
Natur (Botengänge, Personentransporte) für B____ ausgeführt, spricht nicht
gegen einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten
Beteiligung. Ob sich die Beschwerdeführerin letztlich wegen Mittäterschaft oder
lediglich wegen Gehilfenschaft zum Menschenhandel oder zur Förderung der
Prostitution zu verantworten haben wird, oder ob sie am Ende gar freigesprochen
wird, ändert am dringenden Tatverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts. Ebenso
wenig ist entscheidend, ob die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Betrieb
des Studios [...] in Abwesenheit von B____ ohne die Beschwerdeführerin nicht
hätte aufrechterhalten werden können, in dieser Absolutheit zutrifft. Fest
steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin „Ferienvertretungen“ für B____
vorgenommen und überdies auch Botengänge, Transporte von Prostituierten zum [...]
und Geldüberweisungen getätigt hat. Dies zudem offensichtlich, wie ihren
Ausführungen zu entnehmen ist, nicht nur für die Prostituierten selbst, sondern
auch für B____, wenn diese in Thailand Geld benötigte. Ferner erfolgten die
Überweisungen zugunsten der Angehörigen der Prostituierten offenbar unter
Mitwirkung eines Mittelsmanns – eventuell der Organisation –, welcher einen
Teil des Geldes zurückbehielt (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom
16. März 2016, S. 11 ff.). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen,
dass nicht mehr ohne Weiteres von bloss punktuellen Hilfestellungen
untergeordneter Natur durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden kann.
2.3.2 Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, dass
sich der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten
gegenüber dem Zeitpunkt der Haftanordnung eher erhärtet und zudem erweitert
hat. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das Ausmass ihrer Involvierung
in die vorgeworfenen Geschäfte mit Prostituierten stets nur häppchenweise im
Umfang der Vorhaltungen zugegeben hat. Während sie anfänglich behauptet hat,
bloss für die Frauen im [...] gekocht zu haben, stehen inzwischen längere
Ferienvertretungen, Transporte von Prostituierten und allenfalls auch deren
Vermittlung im Raum (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. März
2016, S. 3). Ferner hat die Beschwerdeführerin nach anfänglichem
Bestreiten auch Überweisungen von Geldern, welche die Prostituierten
erwirtschaftet haben, zugegeben. An einem hinreichenden Tatverdacht gegen sie
auf Involvierung in den Betrieb von B____ besteht daher kein Zweifel. Von einem
„völlig unklaren“ Tatbeitrag resp. einem offensichtlichen Fehlen eines
Verdachts kann keine Rede sein.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie Geld habe überweisen
müssen, wenn B____ in Thailand keines gehabt habe, lässt zudem auf
Geldüberweisungen nicht nur zuhanden der Angehörigen von Prostituierten,
sondern auch an die hinter dem mutmasslichen Menschenhandel stehende Organisation
in Thailand schliessen. Dies gilt auch für den erwähnten Umstand, dass die
Überweisungen zugunsten der Prostituierten offenbar über Mittelsmänner
erfolgten, die einen Teil des Geldes für sich behalten haben. Sodann steht
inzwischen fest, dass die Beschwerdeführerin recht gut über die Aufenthaltsverhältnisse
der Prostituierten Bescheid wusste, womit der Verdacht im Raum steht, dass sie
an deren Organisation beteiligt gewesen sein könnte (vgl. Einvernahme der
Beschwerdeführerin vom 16. März 2016, S. 10 f.). Dafür spricht
auch die Auswertung eines Line Chats zwischen der Prostituierten C____ (genannt
[...]) und der mutmasslich als Organisatorin von Reisen und Visa für die
Prostituierten tätigen D____ (genannt [...]) vom 4. Juni 2014. Diesem ist
zu entnehmen (Zeile 160), dass C____, welche ebenfalls im Salon [...] tätig
war, auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin (genannt [...]) warten wolle, weil
diese gesagt habe, „dass sie für mich [C____] einen Laden suchen wird.“. Diese
Formulierung legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Prosituierte nicht nur in
den Salon [...], sondern auch in andere Etablissements vermitteln konnte.
Ähnliches ergibt sich aus der Einvernahme von E____ (genannt [...]) durch die
Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 (Zeilen 430 ff., 461).
Sie hat berichtet, dass die Frau, welche mit ihr aus Thailand in die Schweiz
geflogen sei (genannt [...]), von der Beschwerdeführerin in ein anderes
Etablissement gebracht worden sei als sie. Zudem habe die Beschwerdeführerin
auch E___ zunächst an einem anderen Ort als im [...] untergebracht und sie erst
eine Woche später nach Basel chauffiert. Auch dies legt nahe, dass die
Beschwerdeführerin Kontakte zu mehreren Etablissements – auch ausserhalb Basels
– gehabt hat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt hin eingestanden,
mit D___ sowohl per Line Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks einer
Geldübergabe in Basel Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom
3. März 2016 S. 15 ff.), was ebenfalls auf eine Involvierung in
die „Schlepper“-Organisation schliessen lässt. Hinzu kommt schliesslich, dass
die mittlerweile ebenfalls festgenommene Mitbeschuldigte F____, deren
Stellvertreterin die Beschwerdeführerin gewesen sein soll, diese zusätzlich
belastet hat. Sie hat behauptet, die Beschwerdeführerin sei selber Besitzerin
von Mädchen sowie eines eigenen Bordells an der [...]strasse in Basel (Einvernahmeprotokolle
vom 24. Februar 2016, S. 3 und vom 2. März 2016, S. 2). Damit besteht
ein weiterer dringender Tatverdacht bezüglich einer weitergehenden Involvierung
der Beschwerdeführerin in den Menschenhandel mit thailändischen Prostituierten.
Diesen gilt es weiter abzuklären.
2.3.3 Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin hat
sich aufgrund der weiteren Abklärungen somit eher erhärtet, jedenfalls aber
nicht abgeschwächt oder gar zerstreut. Eine abschliessende Würdigung der
Beweise und Beurteilung der genauen Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb des [...]
oder der Organisation sowie die rechtliche Würdigung dessen als Täterschaft
oder Teilnahme ist hier nicht vorzunehmen. Dies zu tun wird Aufgabe des
urteilenden Sachgerichts sein.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird.
3.1 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September
2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher
auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche
können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der
Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der
Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122
E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011,
E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21
E. 3.2.1).
3.2 An
der bereits im Verfahren um Haftanordnung bejahten Kollusionsgefahr hat sich
ebenfalls nichts Wesentliches geändert. Es kann daher hierfür grundsätzlich auf
die Erwägungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom
23. Februar 2016 (E. 3.2) verwiesen werden. Angesichts der gegen die
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, sich an Menschenhandel, Ausnützung
sexueller Handlungen, Förderung der Prostitution und Geldwäscherei beteiligt zu
haben, droht ihr bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Sie hat
zudem sämtliche Vorwürfe bestritten.
3.2.1 Gemäss
Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehen ferner weitere Ermittlungen aus und
ist zu erwarten, dass durch die Auswertung von Datenträgern und Akten aus den
Kantonen Bern und Solothurn weitere Einvernahmen durchgeführt werden müssen. Zudem
dürften Konfrontationseinvernahmen mit Zeuginnen und zu gegebener Zeit wohl
auch mit der Mitbeschuldigten B____ stattfinden. Damit besteht weiterhin
Kollusionsgefahr zu möglichen Opfern und Mittätern.
Dies muss umso
mehr gelten, als es der Beschwerdeführerin offenbar sogar in Haft gelungen ist,
sich während längerer Zeit mit einer ebenfalls verhafteten mutmasslichen
Prostituierten zu unterhalten, welche gemäss Aussage der Beschwerdeführerin selbst
auch bei B____ gearbeitet haben soll. So hat sie am 16. März 2016
ausgesagt, sie habe „die Kleine“, welche sie nicht namentlich kenne, im Gefängnis
getroffen. Die beiden hätten fünf Minuten miteinander geredet (Protokoll
S. 5). Der bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom
23. Februar 2016 geäusserte Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin angesichts
ihrer mutmasslich übergeordneten Position gegenüber der bei B____ tätigen
Prostituierten, welche sie bis dato eventuell noch gar nicht belastet hätten, geneigt
sein könnte, diese Frauen zu beeinflussen, scheint sich somit bewahrheitet zu
haben.
3.2.2 Nach
wie vor besteht zudem die ernsthafte Gefahr, dass die Beschwerdeführerin
weitere Personen aus dem Umfeld der Schlepperorganisation warnen und so die
Aufklärung der Straftaten vereiteln könnte. Dies hat das Appellationsgericht denn
auch bereits im Entscheid vom 23. Februar 2016 erwogen und es gilt
weiterhin. Es kann insoweit auf die in jenem Entscheid zitierte, vom
Bundesgericht geschützte Rechtsprechung des Appellationsgerichts verwiesen
werden (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015; AGer HB.2015.22 vom
13. Mai 2015 E. 4.2). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang
einwendet, die vorliegende Situation sei mit derjenigen in jenem Fall nicht
vergleichbar, weil es hier – anders als dort – nicht um Sexualdelikte gehe (in
Frage stand eine Vergewaltigung), und diese der Kollusionsgefahr besonders
zugänglich seien, so kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits geht es auch
vorliegend um Delikte gegen die sexuelle Integrität. Andererseits besteht eine
erhöhte Kollusionsgefahr auch und gerade im Bereich der organisierten
„Rotlicht“-Kriminalität, wie sie hier im Raum steht, sei es gegenüber möglichen
Mittätern oder gegenüber regelmässig das schwächste Glied bildenden Prostituierten.
Das Appellationsgericht hat die Kollusionsgefahr denn auch in jenem Entscheid
unter anderem mit ebendiesem Argument begründet, was die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestreitet.
Entgegen ihrem
Einwand hat das Appellationsgericht im Entscheid betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin Kollusionsgefahr im Übrigen nicht
nur gegenüber der inzwischen verhafteten Mitbeschuldigten B____ angenommen,
sondern auch gegenüber möglichen Opfern oder Hintermännern/-Frauen. Dies muss
umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin mittlerweile eingestanden hat, mit
der mutmasslichen Organisatorin von Reisen und Visa für die Prostituierten, genannt
„[…]“ (D___), sowohl per Line Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks
einer Geldübergabe in Basel Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom
3. März 2016 S. 15 ff.). Ersteres soll zudem zu einem Zeitpunkt
– offenbar im Jahre 2012 – gewesen sein, als B____ ihrerseits noch über keinen
eigenen Line-Chat verfügte (Einvernahmeprotokoll vom 16. März 2016
S. 3). Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin
mehr gewesen sein könnte, als bloss die Assistentin von B____, zumal diese
behauptet hat, die Beschwerdeführerin besitze selber Prostituierte und ein
eigenes Bordell in Basel (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Kollusionsgefahr ist somit
weiterhin zu bejahen.
Die bisher
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von total fünf Monaten ist schliesslich
verhältnismässig, was von der Verteidigung ebenfalls nicht bestritten wird. Namentlich
überschreitet die Untersuchungshaft die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe
nach wie vor deutlich. Die streitigen Delikte sind mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe ohne obere Begrenzung bzw. bis zu 10 Jahren bedroht
(Art. 182 und Art. 195 StGB). Bei Vorliegen von gewerbsmässigem
Handeln sieht Art. 182 Abs. 2 StGB gar eine Mindestfreiheitsstrafe von
einem Jahr vor. Die Vorinstanz hat für die ausstehenden Untersuchungshandlungen
drei Monate als ausreichend betrachtet. Damit ist die Verhältnismässigkeit auch
bei blosser Gehilfenschaft erfüllt. Mildere Massnahmen, welche die Kollusionsgefahr
wirksam zu bannen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihr die bereits im Hauptverfahren bestehende amtliche
Verteidigung grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtaussichtslosigkeit des konkret
verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung
der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft darstellt
(BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Angesichts des klaren
Tatverdachts und des ebenso evidenten Haftgrundes lässt sich mit Fug fragen, ob
die vorliegende – nun schon zweite – Beschwerde von einer Partei bei
vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin
lässt sich angesichts der Schwere des zur Frage stehenden Eingriffs
nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände einer weiteren, umfassenden
und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist
bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung
anzunehmen (AGE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen).
Sie kann somit hier noch knapp verneint werden, so dass dem Vertreter der
Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten
ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand für das
Beschwerdeverfahrens zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im
Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 5 Stunden angemessen sind. Dem
amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, […], Advokat, ist somit ein Honorar
von CHF 1‘000.– (5 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 80.–), aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger der
Beschwerdeführerin, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).