Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.93
URTEIL
vom 23.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2014
betreffend mehrfacher versuchter
Betrug und Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger)
des mehrfachen versuchten Betrugs und des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ein beschlagnahmter
Schalldämpfer wurde eingezogen, bezüglich weiterer Beschlagnahmepositionen
wurde die Rückgabe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt, er sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge von allen Vorwürfen freizusprechen. Aufgrund
der unvollständigen Beweiserhebung der Vorinstanz seien zahlreiche Urkunden zu
den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt. Am 28. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter die
Rückgabe diverser Beschlagnahmepositionen (Waffen, Munition und Magazine) an
den Berufungskläger zufolge Rechtskraft des angefochtenen Urteils in diesem
Punkt verfügt. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger persönlich
befragt worden, er, seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum
Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten
(Art. 382 i.V.m. Art. 398 f. StPO).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
Im Vordergrund
steht der Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs. Zur Widerhandlung gegen
das Waffengesetz vgl. E. 4 unten.
2.1. Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt insoweit folgender Sachverhalt zugrunde: Nach
einem Einbruch in seiner Wohnung vom 1. Juni 2010 reichte der Berufungskläger
am 12. Juli 2010 bei seiner Hausratsversicherung eine 76 Positionen
enthaltende Schadensmeldung ein, die er am 22. August 2010 um 16 weitere
Positionen ergänzte. Darunter waren namentlich eine Fotoausrüstung der Marke
Nikon im Gesamtwert von ca. CHF 23‘900.– (Fotoapparat Nikon D3, cromos
senzor infx-Format, Preis: ca. CHF 7‘600.–; Objektiv, PC-E Micro-Nikkor,
85mm, 1:2.8 D, Preis: ca. CHF 3‘800.–; Teleobjektiv, Nikon AF-S, 400m/m,
2.8 VR ED, Preis: ca. CHF 12‘500.–) sowie drei Flaschen Whisky „Malargan fein,
Jahrgang 1926“ (recte: Macallan), deren Wert die Versicherung nach Recherchen
auf CHF 117‘858.90 bezifferte. Insgesamt belief sich die Schadenssumme gemäss
Aufstellung des Berufungsklägers auf rund CHF 385‘000.–. Die Versicherung ermittelte
demgegenüber einen um rund CHF 140‘000.– geringeren Schadensbetrag, weil
nicht nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger die Fotoausrüstung und den
Whisky je besessen habe.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es gebe zahlreiche Indizien, welche die Behauptung des
Berufungsklägers, wonach er die Fotoausrüstung 2005 bei Fust an der Rebgasse in
Basel gekauft und die 3 Flaschen Whisky 1974 in Hamburg von einem Hotelier
geschenkt erhalten habe, widerlegen würden. So falle auf, dass er das strittige
Deliktsgut erst in einer ergänzenden Schadensmeldung vom 22. August 2010,
d.h. Monate nach dem Einbruch gemeldet habe. Die Fotoausrüstung sei zudem erst
2007 resp. 2008 auf den Markt gekommen, was deren Besitz im Jahre 2005 ausschliesse.
Ferner gehörten die Geräte dem Profisegment an und würden üblicherweise
registriert; der Berufungskläger figuriere aber weder bei Fust noch bei Nikon als
Käufer. Schliesslich habe Fust im fraglichen Zeitraum solche Geräte weder verkauft
noch bei Nikon bestellt. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich der Berufungskläger
bezüglich des Kaufdatums geirrt habe, da er den Kauf der spezifisch bezeichneten
Ausrüstung kurz vor oder kurz nach dem Tod seiner Frau, welcher im Dezember
2004 gewesen sei, eingeordnet und als Beleg hierfür eine Bankquittung vom
21. Januar 2005 eingereicht habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Berufungskläger
ärztlich attestiert lediglich Lasten von maximal 3 Kg heben dürfe, die Fotoausrüstung
aber über 6 Kg wiege, weshalb deren Kauf keinen Sinn ergebe. Es müsse daher
angenommen werden, dass er nicht im Besitz der als gestohlen gemeldeten
Fotoausrüstung gewesen sei und somit diesbezüglich falsche Angaben gemacht habe.
Gleiches gelte
mit Bezug auf den Whisky: Dieser sei erst 1986 abgefüllt worden, weshalb ihn der
Berufungskläger unmöglich 1974 geschenkt erhalten haben könne. Eine
Verwechslung bezüglich der Marke oder des Jahrgangs könne trotz der
Schreibfehler auf der „Schadensaufliste-Ergänzung“ („Wisky Malargan fein
Jahrgang 1926“ statt Whisky Macallan fine and rare 1926) ausgeschlossen werden,
da der Berufungskläger den Whisky gegenüber der Versicherung genau spezifiziert
und an der Hauptverhandlung anhand einer Abbildung als eine Flasche Macallan
1926 identifiziert habe. Schliesslich habe die Firma, in deren Auftrag der Berufungskläger
1974 in Hamburg tätig gewesen sein wolle, zu jener Zeit nicht existiert.
2.3 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er habe die als gestohlen
gemeldeten Gegenstände sehr wohl besessen. Namentlich habe er mit der Vorstellung,
im Bereich Fotografie etwas lernen zu können, eine weitere Ausrüstung erworben,
welche zum Besten auf dem Markt gehört habe. Dass sie recht schwer gewesen sei,
habe nicht gestört, da genügend Leute ihm beim Tragen hätten helfen können. Entgegen
der Vorinstanz seien sodann beide Objektive bereits 2004 auf dem Markt gewesen.
Zudem finde im Profisegment nicht automatisch eine Registrierung der Seriennummern
statt. Solches habe die Firma Nikon nie bestätigt. Sie habe auch nicht
angegeben, es seien ab 2002 keine Bestellungen der Firma Fust AG eingegangen. Man
habe lediglich bestätigt, dass seit 2002 keine Bestellungen von „Fust" mit
dem Namen des Geschädigten als Käufer registriert worden seien. Es sei aber
sehr wohl davon auszugehen, dass die Firma Fust in eigenem Namen Bestellungen
gemacht habe. Schliesslich sei ein Irrtum hinsichtlich des Kaufdatums nicht
ausgeschlossen, da solches nach Jahren vorkommen könne und der Berufungskläger
auf starke Schmerzmittel angewiesen gewesen sei. Tatsächlich habe er aus dem eingereichten
Beleg, welchen er wegen der Höhe des Betrages irrtümlich mit der Fotoausrüstung
in Zusammenhang gebracht habe, geschlossen, dass er diese im Jahre 2005 gekauft
habe. Er habe sich hinsichtlich des Kaufdatums auch nicht festgelegt, sondern erklärt,
nicht mehr zu wissen, ob er die Ausrüstung kurz vor oder erst nach dem Tod
seiner Frau gekauft habe. Beweismässig sei daher davon auszugehen, der Berufungskläger
habe sich bei der Zeitangabe bezüglich des Kamerakaufs in der Schadensliste
geirrt. Es gebe demnach keine Indizien, aus denen geschlossen werden könne, der
Berufungskläger habe besagte Fotoausrüstung nie besessen.
Auch bezüglich
des Whiskys seien keine tatsachenwidrigen Aussagen des Berufungsklägers
erstellt. Recherchen hätten ergeben, dass schottischer Whisky, früher noch mehr
als heute, von sog. „Independent Bottlers“ vertrieben werde. Die „Bottlers“,
von denen es zahllose gebe, würden seit fast 150 Jahren ausgesuchte Fässer
kaufen, um sie dann, u.a. auch mit dem Namen des Herstellers, auf den Markt zu
bringen, wobei regelmässig auch Jahrgangsabfüllungen vorgenommen würden. Unter
anderem sei bei mindestens einem dieser „Bottlers“ seit 1915 auch
Macallan-Whisky abgefüllt worden. Die Staatsanwaltschaft sei den Beweis
schuldig geblieben, dass weder die Destillerie noch irgendein „Bottler“ je einen
1926er Jahrgangs-Whisky abgefüllt und verkauft hätten. Dass der Berufungskläger
1974 keinen solchen Whisky besessen haben könne, sei daher nicht erstellt. Im
Übrigen habe er selber nie Angaben zum Wert des Whiskys gemacht. Er habe einzig
gewusst, dass die Flaschen wertvoll sein sollen. Die von ihm genannte Arbeitgeberfirma
in […] habe zudem 1974 sehr wohl existiert, was eine Bestätigung der
zuständigen Rentenanstalt für die Jahre 1973 bis 1976 belege. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei es schliesslich nicht aussergewöhnlich, dass der
Berufungskläger die strittigen Gegenstände erst in einer ergänzenden
Schadensmeldung aufgeführt habe. Ihm sei eine grosse Zahl gestohlen worden,
weshalb er sich erst einen Überblick habe verschaffen müssen. Darin liege kein
Indiz für eine bewusste Falschangabe. Der Tatvorwurf sei deshalb nicht erstellt,
weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.
Es ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass der Berufungskläger die
als gestohlen gemeldete Fotoausrüstung sowie den Whisky nie besessen und
folglich gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht hat.
3.1 Soweit
der Berufungskläger zunächst auf seinen tadellosen Leumund und seine guten wirtschaftlichen
Verhältnisse verweist, ist vorab zu bemerken, dass diese Umstände für die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Angaben ohne Belang sind. Entscheidend sind
vielmehr die konkreten Aussagen sowie die Umstände des inkriminierten
Sachverhalts. In diesem Zusammenhang kann dem Berufungskläger zudem nicht
gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei zu den Vorwürfen betreffend die
Fotoausrüstung und den Whisky nur rudimentär befragt worden, weil eine Verurteilung
offenbar von Anfang an festgestanden habe. Zum einen erstaunt es angesichts der
fast 100 in den Schadenslisten enthaltenen Gegenstände nicht und ist es nicht
zu beanstanden, dass die Befragung bei einzelnen Gegenständen eventuell relativ
knapp ausgefallen ist. Zum andern ergeben sich, wie nachfolgend zu zeigen ist,
auch mit Bezug auf die strittigen Gegenstände genügend Aussagen, um eine schlüssige
Beurteilung des Anklagesachverhalts vornehmen zu können.
3.2 Mit
Bezug auf die als gestohlen gemeldete Fotoausrüstung ergibt sich aus den Akten
folgende Sachlage:
3.2.1 Den
Angaben des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er die Fotoausrüstung Ende
2004 resp. Anfang 2005 bei Jelmoli Basel (heute Fust) gekauft haben will. In
der „Schadenaufliste“ vom 12. Juli 2010 (act. 281) hat er als
Kaufdatum den 21. Januar 2005 genannt und als Beleg hierfür eine Bankquittung
von jenem Tag über einen Bargeldbezug von CHF 20‘000.– eingereicht (act. 554).
Zwar trifft es zu, dass der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom
31. Januar 2011 ausgesagt hat, er wisse nicht mehr, ob er die
Fotoausrüstung kurz vor dem Tod der Ehefrau im Dezember 2004 oder erst nachher
gekauft habe (act. 377). Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung
nicht geschlossen werden, dass mit „nachher“ auch ein Zeitpunkt Jahre nach dem
Tod der Ehefrau gemeint sein könnte.
Dagegen spricht
zunächst, dass der Berufungskläger zeitlich klar eine Verknüpfung zum Tod
seiner Frau hergestellt hat, was auf eine zeitliche Nähe der beiden Ereignisse
schliessen lässt. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Der Einwand
der Verteidigung, wonach es sich bei der Zeitangabe um einen Irrtum oder eine
Verwechslung gehandelt haben könnte, überzeugt zudem nicht. So hat der Berufungskläger
den Kaufzeitpunkt in seiner Einvernahme vom 12. Juni 2012 ebenfalls auf
2005 oder 2006 datiert (act. 442), was den Zeitraum jedenfalls erheblich
eingrenzt. Ein einmaliger Irrtum zumindest in der ungefähren Zeitangabe kann daher
ausgeschlossen werden. Der geltend gemachte Opiatekonsum und die dadurch möglicherweise
verursachten Gedächtnisschwierigkeiten bieten zudem keine schlüssige Erklärung
für einen Irrtum. Vielmehr hat der Berufungskläger auch anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung und damit zu einem Zeitpunkt, als sein Erinnerungsvermögen
nicht mehr durch Opiate beeinträchtigt gewesen sein kann, weil er diese nach
eigenen Angaben bereits 2012 abgesetzt hatte, auf die Frage nach dem Kaufzeitpunkt
explizit einen zeitlichen Konnex zum Tod seiner Ehefrau im Dezember 2004 hergestellt
und überdies erklärt, dass er den Kauf der Ausrüstung mit seiner Frau
besprochen habe, weil sie ihm geraten habe, ein Hobby zu suchen (vgl. Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 4). Ein Irrtum infolge Opiatekonsum kommt
daher nicht in Frage. Zudem ist vor diesem Hintergrund vernünftigerweise
anzunehmen, dass der Kauf zeitnah erfolgt wäre. Demgegenüber leuchtet nicht ein,
dass der Berufungskläger mit dem Kauf noch Jahre hätte zuwarten sollen, zumal
sich das Angebot auf dem Markt rasch entwickeln dürfte. Im Übrigen hat er selbst
solches nicht geltend gemacht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Berufungskläger die fragliche Fotoausrüstung Ende 2004/Anfang 2005
gekauft haben will.
3.2.2 Aufgrund
der Akten ist sodann erstellt, dass Teile der fraglichen Fotoausrüstung zum
Zeitpunkt, als der Berufungskläger sie erworben haben will, noch gar nicht
erhältlich waren. Dies gilt jedenfalls für das Gehäuse Nikon D3 und das
Objektiv PC-E Micro-Nikkor 85mm 1:2.8 D, welche gemäss Auskunft der
Herstellerfirma vom 29. Juli 2010 (act. 294) erst ab August 2007
resp. März 2008 auf den Markt kamen. Die Vorinstanz hat daraus deshalb zu Recht
den Schluss gezogen, dass der Berufungskläger die beanzeigte Fotoausrüstung im
Jahre 2005 nicht erworben haben kann und sie folglich nicht besessen hat. Dies
gilt auch für das zweite Objektiv, das Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED. Zwar
waren 400er-Objektive 2004/2005 bereits erhältlich. Jedoch wäre es mit den
Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sich eine komplette Fotoausrüstung gekauft
habe, unvereinbar anzunehmen, er hätte im Jahre 2005 lediglich das
400er-Objektiv erworben. Dies würde zudem keinen Sinn ergeben, ist doch das Objektiv
ohne Kamera nicht einsetzbar.
Hinzu kommt,
dass die Aussagen des Berufungsklägers zu den Umständen des Erwerbs der Fotoausrüstung
nicht überzeugen und daher nicht glaubhaft sind. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht
zunächst, dass er die Ausrüstung bei Fust erworben haben will: Es ist notorisch,
dass Fust nur Geräte für den, allenfalls gehobenen, Durchschnittsabnehmer
anbietet, während es sich bei der fraglichen Fotoausrüstung um eine solche aus
dem Profisegment handelt. Dies lässt Fust als Verkäufer wenig wahrscheinlich
erscheinen. Fust hat denn auch auf Nachfrage bestätigt, dass sie keine
Fotogeräte in dieser Preiskategorie anbieten und dass der Berufungskläger nicht
als Kunde verzeichnet sei (act. 289). Schliesslich hat auch die
Herstellerfirma Nikon bestätigt, „ab 2002 keine Bestellung von Fust mit entsprechenden
Angaben des Geschädigten“ erhalten zu haben (act. 294). Soweit die
Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, Nikon habe lediglich bestätigt,
dass seit 2002 keine Bestellungen der Fust mit dem Namen des Berufungsklägers
als Käufer registriert worden seien, ist ihr zu widersprechen: Tatsächlich
lässt sich dem E-Mail vom 29. Juli 2010 (act. 294) entnehmen, dass
mit „Angaben des Geschädigten“ klarerweise die vom Berufungskläger genannten
technischen Spezifikationen – ein 400er Objektiv –, nicht sein Name, gemeint
sind. Nikon hat mithin bestätigt, dass in der genannten Zeitspanne ab 2002 kein
400er Objektiv an Fust geliefert wurde. Entgegen der Verteidigung ist daher
auch widerlegt, dass Fust zwar nicht im Namen des Berufungsklägers, aber in
eigenem Namen Bestellungen bei Nikon gemacht hat. Im Übrigen ist es bezeichnend,
dass der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung zur
Untermauerung seiner Behauptung, wonach die Kamera und die Objektive schon vor
2007/2008 im Handel gewesen seien, nicht auf Fust, sondern auf die Firma Foto
Marlin verwiesen hat (Protokoll S. 4). Dabei handelt es sich aber, anders
als bei Fust, um ein ausgewiesenes Fotofachgeschäft. Nicht gefolgt werden kann
der Verteidigung schliesslich, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger
könne auch eine ähnliche Kamera oder Objektive besessen haben. Er hat die angeblich
gestohlenen Gegenstände in seiner Schadensmeldung derart genau spezifiziert, dass
er dabei zu behaften resp. anzunehmen ist, es habe sich um genau diese Produkte
gehandelt. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger im
Zweifel nur ungefähre Angaben gemacht hätte.
3.2.3 Gegen
die Richtigkeit der Behauptungen des Berufungsklägers sprechen ferner weitere Umstände:
So hat er ausgesagt, er habe sich nach einem schweren Unfall und der Entlassung
aus dem Spital ein Hobby suchen müssen und sei so zur Fotografie gekommen
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Aus den Akten ergibt sich zudem,
dass er offenbar nur über rudimentäre Fotografiekenntnisse verfügte, hat er
doch ausgesagt, er habe früher ein paar Tage lang in der Migros-Clubschule
Kurse besucht (act. 378). Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb er sich für
sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätte kaufen sollen. Dies
umso weniger, als er bereits über eine hochwertige Ausrüstung verfügte, welche
er vor Jahren ebenfalls bei Fust gekauft habe (act. 442). Dass er einfach
das Beste und Teuerste haben wollte, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.
Ferner hat die
Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausrüstung ein erhebliches
Gewicht von rund 6 Kilogramm aufweist, der gemäss eigenen Angaben damals an
schweren Schmerzen leidende Berufungskläger aber lediglich Gewichte von maximal
3 Kilogramm heben konnte (act. 378 ff.). Der Kauf einer derart schweren
Ausrüstung hätte daher auch unter gesundheitlichen Aspekten wenig Sinn ergeben.
Zwar macht der Berufungskläger geltend, er habe genügend Freunde, die ihm beim
Tragen hätten helfen könnten. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen handelt es
sich bei der Fotografie um ein typischerweise alleine ausgeübtes Hobby. Zum andern
wäre der Beschwerdeführer hierfür stets auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen,
was die Ausübung des Hobbys erheblich erschwert hätte. Der Erwerb einer derart
schweren Ausrüstung wäre daher kaum nachvollziehbar. Schliesslich fällt auf,
dass der Berufungskläger zwar die neuste und beste Fotoausrüstung gekauft haben
will, er aber im Kontrast dazu lediglich über ein 20 bis 25-jähriges, ganz
leichtes Stativ, teilweise aus Plastik, teilweise aus Aluminium verfügte
(act. 377). Dies ist einigermassen erstaunlich, wäre doch anzunehmen, der
Berufungskläger hätte sich mit der neuen Ausrüstung auch ein dazu passendes
Stativ gekauft. Der diesbezügliche Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das
Stativ für die schwere Profiausrüstung kaum geeignet gewesen sein dürfte, ist jedenfalls
nicht von der Hand zu weisen. Wenig überzeugend mutet im Übrigen an, dass der
Berufungskläger just die Quittungen der strittigen Fotoausrüstung, im Unterschied
zu praktisch allen anderen Quittungen, nicht in einem separaten Koffer, sondern
bei den gestohlenen Gegenständen aufbewahrt haben will. Insoweit besteht zudem ein
Widerspruch innerhalb seiner eigenen Aussagen, hat er doch zunächst angegeben,
er habe alle Quittungen in den Koffern aufbewahrt, dies dann aber in derselben
Einvernahme auf Nachfrage hinsichtlich einzelner, fehlender Quittungen korrigiert
(act. 430 ff.).
3.2.4 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz somit zu Recht angenommen, der Besitz und damit der
Diebstahl der beanzeigten Fotoausrüstung sei nicht erwiesen. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass sich der Berufungskläger mittlerweile tatsächlich eine
rund CHF 10‘000.– teure Fotoausrüstung gekauft hat. Nach wie vor besteht
hinsichtlich des Preises ein massiver Unterschied zur angeblich gestohlenen
Ausrüstung im Wert von rund CHF 23‘000.–, weshalb es sich bei ersterer kaum
um eine ähnliche Profiausrüstung handeln dürfte. Nachfolgend ist daher insoweit
auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt abzustellen.
3.3 Strittig
ist sodann, ob der Berufungskläger im Besitz des als gestohlen gemeldeten
Whiskys war. Die Akten enthalten diesbezüglich folgende Aussagen:
3.3.1 Gemäss
Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2011 (act. 375) hat der Berufungskläger
den Whisky 1974 in Hamburg, wo er auf Montage gewesen sei, von einem
Hotelbesitzer als Geschenk erhalten. Dies deshalb, weil er dem Hotelier immer
wieder Emmentalerkäse aus der Schweiz mitgebracht habe. Bei dieser Sachverhaltsdarstellung
ist der Berufungskläger in der Folge geblieben, so auch anlässlich der
Berufungsverhandlung: „Ich habe dort gearbeitet und gewohnt. Ich habe ihm Käse
aus dem Globus gebracht. Ein grosses Stück. Und dann hat er mir Whisky geschenkt“
(act. 448; Protokoll S. 2). Nun ist zwar entgegen der Feststellung
der Vorinstanz mittlerweile erstellt, dass der Berufungskläger zu jener Zeit
tatsächlich für die von ihm genannte Firma in […] tätig war. Die geschilderten
Umstände des Erwerbs des Whiskys sind daher grundsätzlich möglich. Dennoch ist der
Vorinstanz zu folgen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Hotelier dem
damals 26 Jahre jungen, als Handwerker im Hotel tätigen Berufungskläger aus blosser
Dankbarkeit für das Mitbringen von Emmentalerkäse einen exklusiven
Jahrgangs-Whisky, noch dazu drei Flaschen davon, geschenkt haben soll. Es ist
offensichtlich, dass zwischen diesen Geschenken ein krasses Missverhältnis
besteht und zwar unbesehen des konkreten damaligen Werts des Whiskys. Gemäss
Angaben des Berufungskläger soll es sich um einen „Macallan Fine and Rare 1926“
gehandelt haben. Recherchen zufolge ist dies einer der teuersten Whiskys der
Welt. Im Jahre 2005 wurde eine Flasche vom Auktionshaus Christies in New York
für 75‘000.– versteigert, was der Hersteller im Nachgang bestätigte. Bereits
zum Zeitpunkt der Abfüllung lag der Preis einer Flasche bei $ 38‘000.–
(www.therichest.com). Dass der Whisky wertvoll war, wird vom Berufungskläger
denn auch gar nicht bestritten und muss dem Hotelier aufgrund seiner gastronomischen
Tätigkeit erst Recht bewusst gewesen sein. Dies wird überdies durch die Aussage
des Berufungsklägers gestützt, wonach ihm der Hotelier gesagt habe, der Whisky
sei eine gute Wertanlage. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss eigenen
Angaben keinen Whisky mag, resp. gar keinen Alkohol trinkt. Schliesslich fällt
auf, dass er sich weder an den Namen des Hotels noch an denjenigen des
spendablen Hoteliers erinnern kann (act. 375; Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 3). Angesichts der Exklusivität des Geschenks wäre vernünftigerweise zu
erwarten, dass dieses entweder an einen ausgesprochenen Whisky-Fan oder an
einen besonders guten Freund erfolgt wäre. Dies war aber offensichtlich nicht
der Fall und wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Es kann daher nahezu
ausgeschlossen werden, dass er besagten Whisky auf die von ihm erklärte Weise
erhalten hat. Dies ist nicht nachvollziehbar.
3.3.2 Die
Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Berufungsklägers,
wie und wann er den Whisky erhalten habe, auch deshalb unglaubwürdig ist, weil
es sich dabei um einen Whisky handelt, der gemäss im Internet erhältlichen
Informationen offensichtlich erst im Jahre 1986 überhaupt abgefüllt wurde. Es
ist daher schlechterdings unmöglich, dass der Berufungskläger den Whisky 1974,
und damit 12 Jahre vor seiner offiziellen Abfüllung als Geschenk erhalten haben
soll. Dies gilt umso mehr, als lediglich 40 Flaschen dieses Whiskys abgefüllt
wurden und es sich entsprechend um ein exklusives und teures Produkt handelte. Soweit
die Verteidigung im Rahmen der Berufung geltend macht, es sei denkbar, dass ein
sog. Independent Bottler irgendwann zwischen 1926 und 1974 eines oder mehrere
Fässer des Jahres 1926 erworben und dieses vor 1986 abgefüllt habe, ist ihm zu
widersprechen. Zunächst hat der Berufungskläger auf Vorhalt mehrmals explizit die
Originaletikette, nicht etwa eine mit Sicherheit davon abweichende, weil den
Namen des Abfüllers enthaltende, Etikette eines Independent Bottlers
identifiziert (act. 556 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
S. 4). Auch ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass ein Independent
Bottler bei einer allfälligen Abfüllung im Jahre 1974 dieselbe Etikette – mit
der Bezeichnung „Fine and Rare“ und dem Abfülljahr 1986 – verwendet hätte wie
die Destillerie Macallan 1986. Dies müsste bedeuten, dass die Etikette schon 12
Jahre im Voraus gedruckt und an Independent Bottlers vertrieben worden wäre. Dies
ist nicht vorstellbar. Ein Irrtum über die Provenienz, wie ihn die Verteidigung
geltend macht, erscheint daher konstruiert. Im Übrigen ist zu bemerken, dass
Jahrgangsabfüllungen, zumal wenn es sich wie hier um die erste aus der Reihe „Fine
and Rare“ von Macallan handelt, typischerweise nicht irgendwann, sondern
anlässlich von Jubiläen abgefüllt werden. Dass die Abfüllung des Jahrgangs 1926
just im Jahre 1986 – und eben nicht bereits 1974 – erfolgte, erscheint daher
nicht zufällig.
3.3.3 Wenig
einleuchtend ist schliesslich die Erklärung des Berufungsklägers, weshalb er als
„Nicht-Whiskytrinker“ den Whisky, dessen Bedeutung als Wertanlage er jedenfalls
gekannt hat, über Jahrzehnte einfach aufbewahrt hat und weshalb er ihn
angeblich nicht verkaufen wollte. So hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage
angegeben, er habe die Flaschen deswegen wie einen Schatz gehütet – und nicht
etwa wie den Rest seiner zahlreichen Spirituosen im Keller, sondern im Schlafzimmerschrank
aufbewahrt –, weil der Whisky im Geburtsjahr des Hoteliers gebrannt worden sei
(Protokoll S. 3). Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger
nicht einmal an den Namen des Hoteliers erinnern kann, aber dessen Geburtsjahr kennen
will. Angesichts der offensichtlich fehlenden persönlichen Beziehung zum
Hotelier ist zudem nicht plausibel, weshalb das Brennjahr 1926 für den Berufungskläger
von besonderer affektiver Bedeutung gewesen sein soll. Schliesslich ist mit
Blick auf den erheblichen wirtschaftlichen Wert des Whiskys selbst bei Annahme
einer besonderen affektiven Bedeutung nicht nachvollziehbar, weshalb der
Berufungskläger alle drei – identischen – Flaschen hätte aufbewahren sollen
resp. weshalb er angeblich keine davon verkaufen wollte.
Im Übrigen hat
die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Umstände der Schadensmeldung
hinsichtlich des Whiskys recht sonderbar sind. Es ist erstellt, dass der
Berufungskläger das Fehlen erst am 22. August 2010 und damit knapp drei
Monate nach dem Einbruch gemeldet hat. Der geltend gemachte erste Schock vermag
dies aber nur unzureichend zu erklären. Zudem erstaunt es, dass der
Berufungskläger das Fehlen der Kamera wesentlich früher bemerkt hat, als
dasjenige des wertvollen Whiskys, obwohl er beides im Schlafzimmer aufbewahrt
haben will. Hinzu kommt, dass seine Behauptung, er habe das Fehlen des Whiskys
erst spät bemerkt, im Widerspruch zur Aussage seiner Nachbarin […] vom
21. Juli 2010 steht. Dieser ist zu entnehmen, dass er ihr relativ zeitnah
vom Diebstahl ganz wertvoller Flaschen Whisky oder Cognac berichtet hat
(act. 275). Jedenfalls muss dies spätestens Ende Juli 2010 gewesen sei. Es
ist daher unerfindlich, weshalb der Berufungskläger mit der Meldung an die
Versicherung noch mindestens einen Monat zugewartet hat.
3.3.4 Zusammenfassend
ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass auch der Besitz resp. das Abhandenkommen
des als gestohlen gemeldeten Whiskys beim Berufungskläger nicht erstellt ist.
3.4 Nach
dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Berufungskläger nie
im Besitz der als gestohlen gemeldeten Fotoausrüstung Nikon sowie der drei
Flaschen Whisky Macallan „Fine and Rare“ war und dass er insoweit gegenüber der
Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Dass dieser Beweis nicht mit letzter
Gewissheit geführt werden kann, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass
Nichtbesitz als negative Tatsache einem absoluten Beweis naturgemäss nicht zugänglich
ist. Ernsthafte Zweifel an der Unrichtigkeit der Angaben des Berufungsklägers bestehen
entgegen der Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht.
3.5
3.5.1 Des
Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
3.5.2 Der
Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht zunächst, es fehle objektiv am
Tatbestandselement der Arglist. Die einfache Lüge begründe keine Arglist, besondere
Machenschaften oder ein Lügengebäude würden ihm aber zu Recht nicht
vorgeworfen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es der Versicherung aber
trotz des Massengeschäfts unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zumutbar,
die Richtigkeit der Angaben eines Versicherten zu überprüfen, zumal bei juristischen
Personen insoweit höhere Massstäbe angelegt würden. Dementsprechend würden
Versicherungen bekanntermassen nicht ohne jegliche Kontrolle Zahlungen
vornehmen, insbesondere nicht bei hohen Schadenssummen. Eine automatische
Zahlungsauslösung finde nicht statt. Vielmehr müsse die Höhe des Schadens nachgewiesen
werden, was dem Berufungskläger bekannt gewesen sei. Er habe daher nicht damit
rechnen können, dass die Versicherung eine genauere Kontrolle der Schadensposten
unterlassen würde, für welche er keine Kaufbelege vorweisen konnte. Deshalb
fehle es auch subjektiv an Arglist. Der Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb
ein Freispruch erfolgen müsse. Eventualiter sei jedenfalls von einem einfachen
versuchten Betrug auszugehen, da eine Handlungseinheit im Sinne eines engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bestehe. Das strafrechtlich relevante
Verhalten basiere auf einem einheitlichen Willensentschluss und erschöpfe sich
in einem einzelnen Ausführungsakt.
3.5.3 Zunächst
ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Versicherung mit Bezug auf den
behaupteten Besitz und Diebstahl einer Fotoausrüstung sowie von drei Flaschen
Whisky getäuscht hat. Überdies ist offensichtlich, dass diese Täuschung in der
Absicht erfolgt sein muss, die Versicherung zur Auszahlung entsprechender
Leistungen zu veranlassen. Andernfalls hätte der Berufungskläger die genannten
Gegenstände nicht der Versicherung gemeldet. Damit steht auch fest, dass die
Täuschung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erfolgte, hat doch der
Berufungskläger Wertgegenstände als gestohlen deklariert, die er nie besessen
hat. Fest steht ferner, dass der beabsichtigte Erfolg und damit ein Schaden
nicht eingetreten sind, sodass nur ein Betrugsversuch in Frage kommt. Dies ist
denn auch unbestritten.
3.5.4 Der
Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass auch das Tatbestandselement der
Arglist erfüllt ist. Diese wird praxisgemäss (nur) dann verneint, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei namentlich der
besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen
sind. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung
erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten
des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_446/2011 vom
27. Juli 2012 E. 7.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.;
128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).
Davon kann
vorliegend keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Versicherung hat umfangreiche
Abklärungen vorgenommen und gestützt darauf eine Auszahlung – jedenfalls mit
Bezug auf die hier interessierenden Gegenstände – verweigert. Dies bedeutet jedoch
im Umkehrschluss nicht, dass der Berufungskläger in jedem Fall mit derartigen
Abklärungen der Versicherung rechnen musste und es daher von vorherein am Täuschungsvorsatz
resp. an Arglist fehlt. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass es sich
bei Versicherungsfällen von Hausratsgegenständen um ein eigentliches Massengeschäft
handelt und es der Versicherung daher nicht möglich und nicht zumutbar ist, in
jedem Einzelfall umfassende Abklärungen zu jedem als gestohlen gemeldeten
Gegenstand vorzunehmen, wenn kein konkreter Verdacht auf Unregelmässigkeiten
besteht. Dies gilt umso mehr dann, wenn – wie vorliegend – eine Vielzahl von Sachwerten
abhandengekommen sein soll und wenn deren Vorhandensein unter den gegebenen
Umständen als plausibel erscheint. Gleichfalls zutreffend ist zudem, dass
Versicherungen im Schadensfall nicht nur dann Zahlungen leisten, wenn der Versicherte
Quittungen vorlegt, zumal es lebensfremd ist anzunehmen, dass man für jeden
Gegenstand im Haus eine Quittung besitzt. Dies räumt der Berufungskläger
letztlich selber ein, macht er doch geltend, er habe trotz Fehlens von Quittungen
darauf vertraut, dass er den Eigentumsnachweis hinsichtlich der Fotoausrüstung
anderweitig, z.B. durch Zeugen würde erbringen können. Mit Bezug auf den Whisky
fällt der Nachweis mittels Quittung im Übrigen von vorherein ausser Betracht,
handelte es sich doch dabei gemäss Angaben des Berufungsklägers um ein
Geschenk. Leistet die Versicherung nun aber zuweilen auch Ersatz, wenn Quittungen
fehlen, ist sie insoweit zwangläufig auf die Angaben des Geschädigten
angewiesen. Sie hat diese daher nur bei begründetem Verdacht auf
Unregelmässigkeiten im Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Das
Bundesgericht hat sich erst kürzlich in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur
Opfermitverantwortung und zum Mass der zumutbaren Abklärungen durch Versicherungen
geäussert (BGer 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4). Gegenstand bildete
ebenfalls die Ausnützung eines Einbruchdiebstahls durch den Versicherten mittels
Einreichung einer falschen Inventarliste bezüglich der Menge angeblich gestohlener
Gegenstände. Das Bundesgericht hat erwogen, die Abfassung einer falschen
Schadensanzeige sei grundsätzlich immer arglistig. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit
des Täuschenden führende Opferverantwortung könne nur in Ausnahmefällen bejaht
werden, namentlich dann, wenn die der Versicherung eingereichten Unterlagen "ernsthafte
Anzeichen für ihre Unechtheit" enthielten, was der Versicherung bereits
bei einer oberflächlichen Prüfung hätte auffallen müssen. Die Täuschung müsse
äusserst unbeholfen und offensichtlich sein. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht
sei dem Versicherer dagegen auch bei grösseren Schadenssummen nicht zumutbar. Das
Bundesgericht hat namentlich die Argumentation der Verteidigung verworfen, wonach
der Beschuldigte angesichts der geltend gemachten Schadenshöhe von
CHF 200‘000.– nicht damit habe rechnen können, dass die Versicherung
genauere Abklärungen unterlassen würde. Genauso verhält es sich auch hier.
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Berufungskläger
über ein beträchtliches Vermögen verfügt und eine Vielzahl hochwertiger und
teurer Gegenstände als gestohlen gemeldet hat, wofür er überwiegend auch
Quittungen vorweisen konnte. Unter diesen Umständen war es deshalb durchaus
plausibel, dass er auch die Fotoausrüstung und den Whisky tatsächlich besessen haben
könnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung konnte der Berufungskläger daher
sehr wohl damit rechnen, dass die Versicherung vertiefte Abrechnungen
hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes unterlassen und sich mit einer
Plausibilitätsprüfung begnügen würde. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den
Whisky, dessen Wert der Berufungskläger kaum im mittleren fünfstelligen Bereich
vermutet haben dürfte. Im gegenteiligen Fall wäre vernünftigerweise kaum anzunehmen,
dass er der Versicherung derart teure Gegenstände ohne Vorlage von Quittungen
angegeben hätte. Von ohne weiteres erkennbaren Anzeichen für die Unechtheit der
Schadensliste kann keine Rede sein. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass
sich die Versicherung nicht hat täuschen lassen, auf das Fehlen von Arglist geschlossen
werden.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers hat er sich im Übrigen sehr wohl einiger Kniffe
bedient, die sein Verhalten als arglistig erscheinen lassen. So hat er hartnäckig
an seinen Behauptungen festgehalten, wohl wissend, dass der Gegenbeweis, wonach
er Fotoausrüstung und Whisky nicht besessen hat, schwer zu führen sein würde.
Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Quittung der Fotoausrüstung beim
Deliktsgut aufbewahrt worden sei und, dass er den Whisky vor Jahren geschenkt erhalten
habe. Mit Bezug auf die Fotoausrüstung ist schliesslich zu bemerken, dass der
Berufungskläger zum Beleg hierfür eine vom angeblichen Kauftag datierende
Bargeldbezugsquittung über CHF 20‘000.– eingereicht hat, was seiner Behauptung
zusätzliche Glaubhaftigkeit verlieh. Nach dem Gesagten ist das Tatbestandsmerkmal
der Arglist daher zu bejahen und ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3.5.5 Der
Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass der Tatbestand des versuchten
Betrugs mehrfach erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können
mehrere Einzelhandlungen dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit
zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und
wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung
noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit
kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E.
4.5.3). Der Berufungskläger hat bei zwei gesonderten Gelegenheiten
und mit einem zeitlichen Abstand von knapp drei Monaten unwahre Schadenslisten
eingereicht. Es kann offen bleiben, ob diese Listen auf einen einmaligen
Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, so
würde der von Anfang an zu einer Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem
sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die
zeitlich erheblich auseinander liegenden Handlungen können nicht als eine Tat
gewertet werden.
Dem
Berufungskläger wird sodann ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Unbestritten
ist, dass er am 20. Februar 2008 in einem Waffengeschäft in Basel eine
Pistole und einige Tage oder Wochen später via Internet oder schriftlich in
Deutschland einen dazu passenden Schalldämpfer erworben hat, welcher ihm per
Post in die Schweiz geliefert wurde und den er seither zusammen mit der Waffe
aufbewahrte.
4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Erwerb eines Schalldämpfers ohne Bewilligung stelle
ein Vergehen gegen das Waffengesetz dar. Entgegen seinem Einwand habe der
Berufungskläger zweifellos vorsätzlich gehandelt, da er das Delikt fraglos mit
Wissen und Willen begangen habe. Wenn er geltend mache, er sei sich nicht bewusst
gewesen, damit etwas Gesetzeswidriges zu tun, könne ihm zudem nicht gefolgt
werden. Auf einen Verbotsirrtum könne sich nur berufen, wer zureichende Gründe
habe anzunehmen, er tue überhaupt nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat
für straflos halte. Gerade im Bereich von Waffen sei generell besondere Vorsicht
geboten. Zudem sei der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt legal im Besitz
mehrerer Waffen gewesen und habe sich daher mit Waffen, Waffenbestandteilen und
dem Grundsatz nach auch mit der Waffengesetzgebung ausgekannt. Es habe ihm
daher klar sein müssen, dass sein Verhalten möglicherweise illegal gewesen sei.
Genaue Rechtskenntnisse seien demgegenüber nicht erforderlich; das Fehlen derselben
entschuldige nicht, zumal eine vorgängige Erkundigung über die Legalität seiner
Handlung zumutbar gewesen wäre. Da somit von einem Fehlen des Unrechtsbewusstseins
nicht gesprochen werden könne, scheide ein Verbotsirrtum klarerweise aus.
Demgemäss müsse ein Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes –
in der Fassung vom 1. Mai 2007, da das aktuelle Waffengesetz nicht das
mildere Recht darstelle – erfolgen.
4.2 Den
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist ohne weiteres zu folgen. Der
Berufungskläger bringt nichts vor, was deren Einschätzung als unzutreffend erscheinen
liesse. Ihr ist vielmehr zuzustimmen, dass der Berufungskläger gerade angesichts
der Tatsache, dass er bereits Waffen besass und hierfür jeweils eine Bewilligung
einholen musste, um die besondere gesetzliche Regulierung im Bereich des Waffenerwerbs
wusste. Dies muss entgegen seiner Behauptung auch für einen Schalldämpfer
gelten. Auch insoweit ist ein Zusammenhang zum Erwerb resp. Einsatz von Waffen
offensichtlich. Der Berufungskläger hatte keine zureichenden Gründe anzunehmen,
dass ein Schalldämpfer, anders als die Pistole bewilligungsfrei erhältlich sein
würde. Von gänzlich fehlendem Unrechtsbewusstsein kann angesichts seiner
Vorkenntnisse keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass ein Hinweis des
Verkäufers auf die Bewilligungspflicht angeblich fehlte. Im Übrigen erscheint
dies als Schutzbehauptung, zeigt doch eine Internetrecherche, dass einschlägige
Onlineverkäufer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland explizit auf die
Bewilligungspflicht – in Deutschland gar unter erschwerten Bedingungen – hinweisen.
Es ist nicht anzunehmen, dass dies 2008 anders war.
Wenn die
Verteidigung einwendet, der Berufungskläger hätte ohne weiteres legal an einen
Schalldämpfer gelangen können, ist ihr zudem zu widersprechen. Gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes in der ab. 1. Mai 2007
gültigen Fassung ist der Erwerb von Waffenzubehör, worunter auch Schalldämpfer
fallen (Art. 4 Abs. 2 lit. a WG), verboten und bedarf einer kantonalen
Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 3 WG). Zwar nennt das damals gültige
Gesetz keine konkreten Gründe für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Dem
heute gültigen Waffengesetz ist in Art. 28b WG hierzu aber zu entnehmen,
dass es besonderer, „achtenswerter Gründe“ bedarf, namentlich das Vorliegen
beruflicher Erfordernisse. Solches ist hier nicht ersichtlich. Auch
diesbezüglich dürfte die Rechtslage im Jahre 2008 für den Berufungskläger kaum
günstiger gewesen sein als heute. Es ist denn auch kein vernünftiger Grund zu
erkennen, weshalb er einen Schalldämpfer benötigen würde. Es ist daher nicht anzunehmen,
dass der Berufungskläger ohne weiteres legal einen Schalldämpfer hätte erwerben
können. Im Übrigen legen auch die Umstände des Erwerbs die Vermutung nahe, dass
ihm die restriktive Gesetzeslage durchaus bewusst gewesen sein dürfte. Es ist
auffällig, dass der Berufungskläger den besagten Schalldämpfer relativ kurz
nach dem legalen Erwerb der dazu passenden Pistole im Internet erworben hat. Hätte
er, wie er behauptet, ohne weiteres legal an den Schalldämpfer gelangen können,
wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen ebenfalls über den Waffenhändler bezogen
hätte. Der Kauf über das Internet erscheint insoweit als „Ausweg“, was
ebenfalls das Fehlen eines Verbotsirrtums illustriert.
Die
erstinstanzliche Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgte
daher zu Recht und ist zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB hat
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die
Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu
berücksichtigen sind. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17 E.
2.1 S. 19). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der
Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere
hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun,
welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im
konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Für die Grundsätze der Strafzumessung sowie zur
Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie
Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB kann im
Übrigen grundsätzlich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen
werden (BGE 136 IV 55 E.
5.4 ff.; BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom
18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen).
5.2 Der
Tatbestand des Betruges sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 StGB). Aufgrund der Strafmehrheit – der
mehrfachen Tatbegehung – ist der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB um höchstens die Hälfte, d.h. auf 7.5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Innerhalb
dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen.
5.2.1 Nach
dem zum Sachverhalt Gesagten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers objektiv
recht schwer. Der Deliktsbetrag bei den Betrugsversuchen ist mit rund
CHF 140‘000.– beträchtlich. Zwar musste der Berufungskläger keinen besonderen
Aufwand betreiben, um der Versicherung die gefälschten Inventarlisten einzureichen.
Immerhin hat er aber seine damalige Freundin für seine Zwecke eingespannt, war
es doch sie, die die Listen erstellt hat. Zudem hat er trotz Rückfragen und
Hinweisen der Versicherung auf Ungereimtheiten hartnäckig und unbeirrt an seiner
Darstellung festgehalten. Dies letztlich gegen jede Evidenz, nachdem aufgrund
der Abklärungen im Grunde feststand, dass er die als gestohlen gemeldeten Gegenstände
gar nicht besessen haben kann. Das Vorgehen des Berufungsklägers zeugt daher
von einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie, was sich
auch am zu Unrecht geltend gemachten Schadensbetrag zeigt. Mässig verschuldenserhöhend
ist zudem mit Blick auf die subjektive Tatschwere das Motiv des Berufungsklägers
zu berücksichtigen. Gemäss – unbestrittenen – Feststellungen der Vorinstanz
verfügte er für sich alleine über eine monatliche Invalidenrente von
CHF 9‘000.– sowie über ein Vermögen von weit über einer Million. Er lebte daher
in einer sehr privilegierten wirtschaftlichen Situation und handelte
offensichtlich ohne jede finanzielle Bedrängnis, sondern aus reiner Geldgier.
Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass der Berufungskläger eine „gewisse
Unbekümmertheit“, resp. Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung
offenbart hat, was sich auch bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zeigte.
Andere, das Verschulden erhöhende oder mindernde Umstände, namentlich
allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB, sind mit Bezug auf
den Betrugsvorwurf nicht ersichtlich. Das Verschulden des Berufungsklägers
wiegt daher insoweit insgesamt recht schwer. Hierfür ist eine hypothetische,
verschuldensangemessene Strafe festzusetzen, welche im Bereich von ca. 2 Jahren
zu liegen käme. Diese hypothetische Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit –
des mehrfach versuchten Betrugs – angemessen zu erhöhen. Eine weitere
Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz ist hingegen nicht vorzunehmen Ein Zusammenhang zum
Betrugsvorwurf besteht nicht, weshalb keine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. dazu
hiernach). Demgegenüber ist die Tatsache, dass es mit Bezug auf den Betrug beide
Male beim Versuch geblieben ist, zwingend strafmildernd zu berücksichtigen
(Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 49 E. 1). Die Strafmilderung kann hier
recht erheblich zugunsten des Berufungsklägers ausfallen. Zwar ist es ohne sein
Zutun nicht zum Erfolgseintritt gekommen. Es ist aber zu seinen Gunsten
anzunehmen, dass dieser im konkreten Fall nicht besonders nahe lag. Auch die
tatsächlichen Folgen der Tat sind für die Versicherung gering. Leicht strafmindernd
kann schliesslich die etwas erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation Berücksichtigung finden. Neutral zu
werten ist demgegenüber seine bisherige Unbescholtenheit. Insgesamt ist für den
Betrugsvorwurf – angesichts der erheblichen Minderung aufgrund des Versuchs
sowie der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit – eine Freiheitsstrafe von 13
Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen.
5.2.2 In
Abweichung zur vorinstanzlichen Beurteilung ist das Vergehen gegen das
Waffengesetz demgegenüber nicht mit Freiheits-, sondern mit Geldstrafe zu
ahnden. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in der seit 12. Dezember 2008
gültigen Fassung ist insoweit für den Beschuldigten günstiger als derjenige in
der ab 1. Mai 2007 gültigen Fassung, welchen die Vorinstanz zur Anwendung
gebracht hat und der als Sanktion Gefängnis oder Busse vorsieht. Da zudem
zwischen dem versuchten Betrug und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
keinerlei Zusammenhang besteht, ist letztere gesondert zu beurteilen, und keine
Gesamtstrafe zu bilden. Auch mit Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz wiegt
das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht. Nach dem in Erwägung 4.2
hiervor Gesagten hat er sich trotz einschlägigen Erfahrungen im Bereich des
Waffenerwerbs bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt. Er hat
damit auch insoweit eine Unbekümmertheit resp. Gleichgültigkeit gegenüber der
geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar,
welche (legale) Verwendung der Berufungskläger für den erworbenen Schalldämpfer
haben könnte. Er hat nicht einmal im Ansatz zu erklären versucht, weshalb er
verbotenes Waffenzubehör erworben hat. Zwar handelt es sich dabei an sich nicht
um einen gefährlichen Gegenstand, was sich eher zugunsten des Berufungsklägers
auswirkt. Jedoch vermöchte dieses Waffenzubehör die Begehung eines Delikts
aufgrund seiner schalldämpfenden Eigenschaften durchaus zu erleichtern, was
wiederum eher erschwerend wirkt. Die beiden Umstände halten sich in etwa die
Waage. Insgesamt ist hier eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden
angemessen. Überdies ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.–
auszusprechen, womit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die
Geldstrafe lediglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. E. 5.2.3 hiernach).
5.2.3 Sowohl
die Freiheits- als auch die Geldstrafe können bedingt ausgesprochen werden. Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft und lebt in guten, gefestigten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Es ist deshalb von einer guten Prognose auszugehen. Die
Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
5.3 Der
beschlagnahmte Schalldämpfer, Pos. 104, ist in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 StGB einzuziehen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Pos. 105
-110, wurden dem Berufungskläger bereits gemäss Verfügung vom 28. Januar
2015 zurückgegeben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8‘840.20, welche angemessen sind
und vom Berufungskläger denn auch nicht beanstandet werden.
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt:
://: A____ wird des mehrfachen
versuchten Betrugs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt
und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 12. Juni 2012, zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und überdies zu einer Busse von
CHF 500.–,
in Anwendung von Art. 146 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 4
Abs. 2 lit. a und 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes in der Fassung vom
- Mai 2007, Art. 33 Abs. 1 lit. a in der Fassung vom
- Dezember 2008 sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 49 Abs.
1, 51 und 106 StGB.
Der beschlagnahmte Schalldämpfer (Pos.
104) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die
Beschlagnahmepositionen Pos. 105-110 wurden dem Berufungskläger gemäss
Verfügung vom 28. Januar 2015 zurückgegeben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8‘840.20 sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement: Services und Finanzdienste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.