[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.46
URTEIL
vom 15.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy
Stephenson, lic. iur. Lucienne Renaud,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B____
vertreten
durch[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 22. November 2013
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung
(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero-
oder homosexuelle Lebenspartner)
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen
Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von B____ [welche
zwischenzeitlich ihren ledigen Namen [...] wieder angenommen hat] schuldig
erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten
Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil
von C____ (AS Ziff. I.A) hat das Strafgericht A____ freigesprochen. Weiter hat
das Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung) zum Nachteil von D____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert, und
es hat ihn aus der Sicherheitshaft entlassen. Die gegen A____ am 26. August
2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, hat das Strafgericht nicht
vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafgericht entschieden, dass die
beigelegten 6 CDs bei den Akten verbleiben, und es hat A____ die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– überbunden.
Dem Verteidiger hat das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und
eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 2. Dezember 2013 Berufung angemeldet und mit
Berufungserklärung vom 2. Mai 2014 beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich
der Verurteilungen zum Nachteil von B____ (nachfolgend: Opfer) sowie im Kostenpunkt
vollumfänglich aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
unter o/e Kostenfolge. Weiter hat er die Beweisanträge gestellt, sämtliche Einvernahmeprotokolle
des Opfers und von C____ und der darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und
im erstinstanzlichen Urteil aus den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des
Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 30. Juni 2014 festgestellt,
dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt hat. Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle
des Opfers und von C____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten
hat sie abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die
Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung
in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit
Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die Verteidigung die Noven bekannt, dass das
Opfer und der Berufungskläger nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am
22. November 2013 ihre Beziehung wieder aufgenommen hätten, und dass auf
Anzeige des Opfers vom 4. August 2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts
auf mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau
in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gestützt darauf stellte die
Verteidigung die Beweisanträge, die Akten des Aargauischen Verfahrens seien
beizuziehen, und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu
geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat am 19. November 2014
verfügt, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen. Indessen hat sie den
Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Opfers
abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts
auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden hat mit Urteil vom 16. April 2015
(Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht: 22. Oktober 2015) den
Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache Vergewaltigung [teilweise
eventualiter Schändung], mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache
Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und Strafe kostenlos freigesprochen
und ihn aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Opfer im vorliegenden Verfahren
hat als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren Berufung gegen das
Urteil des Bezirksgerichts Baden eingelegt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen erstinstanzlichen
Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015;
1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus entlassen.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im vorliegenden
Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern
(Region Berner Jura - Seeland) gegen E____ (vormaliger Ehemann des Opfers)
geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte die
Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. F____ als Zeugen /
Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche
medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des
Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf
Beizug der Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura -
Seeland) geführten Strafverfahren vorerst insoweit stattgegeben, als sie ein
ergangenes Urteil oder einen sonstigen verfahrenserledigenden Entscheid
beigezogen hat. Den Antrag auf Einvernahme von Dr. F____ als Zeuge /
Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen
über die Privatklägerin hat sie abgewiesen. Am 2. Dezember 2015 übermittelte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete
Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen E____ wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten,
mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des
Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hat. Am 21. Dezember 2015
stellte der Opfervertreter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung sowie weitere, auf die Grundsätze des
Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die Verhandlung, denen die
Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprochen hat. Mit
Eingabe vom 5. Januar 2016 hat die Verteidigung Bemerkungen zur Eingabe des
Opfervertreters angebracht. Letzterer hat am 11. Januar 2016 einen
Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G____
eingereicht, welcher zu den Akten genommen wurde. Die Verhandlung vor Appellationsgericht
hat am 14. / 15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung stattgefunden, wobei
die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran haben der Berufungskläger, der
Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in indirekter Konfrontation via
Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person von der Beratungsstelle
Opferhilfe sowie der Opfervertreter teilgenommen. Die Verteidigung hat an ihren
Beweisanträgen festgehalten. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt,
anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der Berufungskläger in einem
separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen, und er erhielt Gelegenheit zu
Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem Schluss des
Beweisverfahrens hat der Verteidiger plädiert, anschliessend die
Staatsanwältin; der Verteidiger hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die
Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung
ist somit einzutreten.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der
erstinstanzliche Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen
Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der
schwangeren Frau zum Nachteil von C____ (AS Ziff. I.A), die Nichtvollziehbarerklärung
der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–,
Probezeit 3 Jahre, der Entscheid der Vorinstanz, dass die beigelegten 6 CDs bei
den Akten verbleiben, und dem Verteidiger aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung auszurichten. Bezüglich
dieser Punkte ist auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.
1.4 Weiter
hat das Strafgericht das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen
einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von D____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert.
Nachdem D____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art.
55a Abs. 2 StGB abgegeben hat, ist nun das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 3
StGB zwingend definitiv einzustellen; die Einstellung ist an keine weiteren
Voraussetzungen geknüpft, und das Appellationsgericht ist als derzeit
verfahrensleitende Behörde dafür zuständig (Riedo/Allemann,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 55a StGB N 125, 210, 214).
Die
Anklageschrift wird im angefochtenen Urteil im Wortlaut wiedergegeben; darauf
ist zu verweisen (Urteil S. 2 ff.). Zusammenfassend wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dem Opfer im Rahmen ihrer gemeinsamen
Beziehung von Juli 2012 bis 2. Januar 2013 regelmässig Gewalt angetan zu haben,
und zwar in der Form von Nötigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten,
sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt,
während der Berufungskläger die ihm vorgehaltenen Taten bestreitet.
Die Verteidigung
stellt verschiedene Beweisanträge. Soweit diesen Anträgen im Laufe der
Instruktion nicht entsprochen worden ist, ist hier darauf einzugehen.
2.1 Die
Verteidigung hat die Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von C____
sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten und aus dem erstinstanzlichen
Urteil beantragt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat diese
Anträge ebenso abgewiesen wie die entsprechenden Folge- und Eventualanträge, vorbehältlich
eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Die
Verteidigung hält an ihren Anträgen fest.
Das Gericht
weist diese Antr.e ab, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur
Entfernung bzw. Belassung allenfalls unverwertbarer Beweismittel in den Akten
„kann und muss vom Strafrichter erwartet werden, dass er grundsätzlich in der
Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und
sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf erstere zu stützen,
gehört doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und
ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben“ (BGer 1B_124/2014 vom 21.
Mai 2014 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2;
BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013). Dem entspricht die Praxis des
Appellationsgerichts (AGE SB.2014.44 vom 22. Januar 2015 E. 3.2). Anderes würde
nur in Ausnahmefällen bei besonders heiklen Beweisverfahren gelten – das
Bundesgericht verweist hierfür auf einen Fall, bei welchem es darum ging, die
naturgemäss schwierige Würdigung der Aussagen eines Kleinkindes vorzunehmen und
dabei ein formell nicht verwertbares Geständnis des Beschuldigten auszublenden
(BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.3 m.H. auf BGer 1B_445/2013
vom 14. Februar 2014). Eine Situation, welche jener vergleichbar wäre, ist hier
aber schon von der Fallkonstellation und der Beweislage her nicht gegeben.
Zudem ging es im genannten Verfahren betreffend BGer 1B_445/2013 um
Einvernahmen, die in Verletzung der Vorschriften über die notwendige
Verteidigung erlangt wurden, nicht in allfälliger Verletzung des (einer summarischen
Vorprüfung weniger zugänglichen) Konfrontationsanspruchs.
Vorliegend ist
gerade auch die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers umstritten,
und die Beurteilung dieser Frage ist dem Gericht vorbehalten. Insbesondere wird
im vorliegenden Rahmen auf die Frage zurückzukommen sein, ob dem Recht auf
Konfrontation Genüge getan wurde (vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E.
1.2.4). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung
geltend gemachten Mängel (nicht gleichbleibende Aussagedichte, angebliche Suggestivfragen)
zum vornherein nicht geeignet sind, eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs
zu begründen, wie das Bundesgericht jüngst wieder festgestellt hat (BGer
6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5).
2.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger von den angeklagten Delikten zum Nachteil
von C____ mangels Konfrontation freigesprochen (Urteil S. 12 f.),
welcher Freispruch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen
ist. Mangels Konfrontation können ihre Aussagen auch nicht im vorliegenden
Verfahren betreffend der angeklagten Straftaten zum Nachteil des Opfers
verwertet werden. Verwertet werden kann jedoch der SMS-Verkehr zwischen C____
und dem Opfer (und dem Berufungskläger), weil dieser dem Berufungskläger
vorgehalten wurde (act. 572 ff., 616 ff., 881 ff., 1136 f.).
2.3
2.3.1 Wenn
Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder
abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht
per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führen die Abschwächung oder
gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit
dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne
weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom
26. Juni 2006 E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen
angesichts eines Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung
auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im
Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage
widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O.,
Art. 10 StPO N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Voraussetzung
für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem
Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden,
er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der
Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält,
Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht
Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra
2000 Nr. 163 m.H.; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 4).
2.3.2 Die
Aussagen des Opfers sind verwertbar. Es ist im Laufe des Verfahrens verschiedentlich
befragt worden und wurde insgesamt drei Mal mit dem Berufungskläger
konfrontiert, nämlich am 5. März 2013, anlässlich der vorinstanzlichen
Haupverhandlung und an der Verhandlung vor Appellationsgericht (vgl. dazu auch
nachstehend Ziff. 2.5 und 3.2). Das Opfer hat seine früheren Aussagen auch
anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 5. März
2013 (act. 869 ff.) bestätigt. Das Opfer hat zwar mehrfach den Wunsch
geäussert, dass alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft
entlassen werde oder auch, dass das Opfer „es ungültig machen“ wolle. Indessen
ist es inhaltlich stets bei seinen Aussagen geblieben. Es hat diese auf
ausdrückliche Vorhalte hin bestätigt und auch erklärt, dass und weshalb es keine
Details dazu mehr ausführen wolle. Das Opfer hat sich zwar bemüht, die
Vergewaltigungen zu verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen
Kontext gestellt hat, in welchem solches Verhalten „normal“ sei. Ebenso hat das
Opfer gemeint, seine früheren Aussagen betreffend die Drohungen seien
vielleicht etwas übertrieben gewesen. Dennoch hat das Opfer jeweils die konkreten
Vorfälle bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausserdem offensichtlich,
dass das Opfer die Relativierungen unter starkem Druck vorgenommen hat und
einfach auch deshalb, weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen
mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte. Stellvertretend für
viele sei hier die Aussage von der Konfrontationseinvernahme zitiert: „Am
19.12.2012 habe ich mich von ihm getrennt. Damals hätte wirklich sehr vieles
passieren können […] und ich wollte, dass sich die Situation abregt, was ich
auch, wie ich nach zwei Monaten sehen kann, geschafft habe […]. Ich bin jetzt
in Biel und wie ich jetzt A____ beobachten kann, wird er sich nicht nur mir
gegenüber, sondern auch jeder Frau gegenüber anders verhalten, das hat er auch
gelernt […]“. Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals auch darum, dass
sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem Opfer stritten
(der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht liefern könnten
(act. 877, 879). Die Drucksituation hatte das Opfer bereits in der Einvernahme
vom 25. Januar 2013 ausführlich geschildert (act. 816; 820 f.). Dass diese
Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des Aussageverhaltens des
Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten Konfrontation
vor Appellationsgericht bestätigt und ausgeführt: „Ich bin als Kurdin geboren,
habe das Leben als kurdische Frau weitergeführt [Tränen]. Wenn ich hier lebe
mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich
hier Auskunft gebe, bin ich unter schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau
darf nicht zur Polizei gehen, nicht über Vergewaltigung sprechen, sie darf
nichts sagen, die Frau gehört zum Mann. [...] Das erwarten alle Familien von
mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert. Die sagen es ist beschämend, du darfst
das nicht sagen, die verstehen das nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten
schickt er mir Drohungen: wenn .... , dann bringt er mich um. Ich höre von
meiner Familie. Er hat meinen Götti in der Türkei angerufen, es wäre ‚schlimm
wenn sie das alles nicht zurückzieht‘. Sicher, ich habe Angst. [...] Ich hatte
Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische Kultur, Männer zu Männer, das wird
noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das Problem untereinander lösen, das
wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter Mann. In unserer Kultur, den
zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine] grosse Rolle gespielt, dass
wir wieder zusammen kamen. [...] Seit 1 Monat, seit er draussen ist, ist alles
anders. [...] A_____ hat alle meine Cousinen angerufen, ich hätte [die] Familie
kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...] Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er
ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er bezahlt wenn ich entlassen werde. [...]
Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt, um mich zu beobachten.“ Auf die
Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen, antwortete das Opfer: „Seit 3 Jahren
lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal was kommt, es ist
kein Leben.“ Auf Fragen der Verteidigung hat das Opfer einige Bedrohungsszenen
auch noch detailliert ausgeführt. In der Sache hat es die früheren Aussagen zu
den Vergewaltigungsvorwürfen bestätigt und in groben Zügen noch einmal
dargelegt (VP S. 7 ff.). Anzufügen bleibt, dass mit dieser erneuten
Konfrontation im Berufungsverfahren die Aussagen des Opfers erst recht verwertbar
sind. Wie es sich mit ihrer Beweiskraft und inhaltlichen Glaubhaftigkeit
verhält, ist eine Frage der Beweiswürdigung; darauf wird zurückzukommen sein (Ziff.
3).
2.4 Die
Vorinstanz ist einem (konkludenten) Antrag des Opfers auf Sistierung des
Verfahrens nicht gefolgt, weil sie zum Schluss gelangt ist, dass dieser Antrag
nicht seinem freien Willen entspricht. Diese Thematik wird von den Parteien im
Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen. Auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil S. 15 ff.). Vor dem Hintergrund der
vorstehend (Ziff. 2.3) zitierten Aussagen des Opfers vor Appellationsgericht
hat sich der Eindruck zudem noch deutlich weiter verdichtet, dass der
Sistierungsantrag nicht dem freien Willen des Opfers entsprochen hatte. Die
Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht weiter geführt, und es ist auch vor
Appellationsgericht weiter zu führen.
2.5 Die
Verteidigung stellte den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der
Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu
befragen. Der Opfervertreter hat dagegen verlangt, eine Begegnung mit dem Berufungskläger
sei zu vermeiden. In Anwendung von Art. 152 Abs. 2 und 153 Abs. 2 StPO wurde
das Opfer anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht direkt,
sondern indirekt mit dem Berufungskläger konfrontiert, weil damit der Anspruch
des Berufungsklägers auf das rechtliche Gehör in genügender Weise gewährleistet
werden konnte. Beachtlich ist dabei, dass bereits zwei Mal eine direkte
Konfrontation stattgefunden hat, nämlich am 5. März 2013 (act. 869 ff.) und
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1127 ff.). Anlass und Schwerpunkt
der neuerlichen Konfrontation vor Appellationsgericht war die (vorübergehende)
Wiederaufnahme der Beziehung der beiden nach der Haftentlassung des
Berufungsklägers aus der Haft in Basel. Nachdem das Opfer sich im vorliegenden
Verfahren als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückgezogen hat, war es als
Zeugin zu befragen (Kerner, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N 14).
2.6 Die
Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Opfers anlässlich der indirekten
Konfrontation seien nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers verwertbar, weil
keine Video-, sondern eine Audioübertragung stattgefunden hat, und sie rügt,
dass der Berufungskläger im Nebenraum die Aussagen nicht verstanden habe. Dem
kann nicht gefolgt werden, denn erstens wurden zuvor bereits zwei direkte
Konfrontationen durchgeführt, bei denen der Berufungskläger, wie im gesamten
Verfahren und auch vor Appellationsgericht, die ihm vorgehaltenen Vorwürfe
vollumfänglich bestreitet. Weiter mag es zutreffen, dass die Aussagen des Opfers
in der Audioübertragung schwer verständlich waren, weil das Opfer anlässlich
der Befragung tatsächlich leise gesprochen hat. Indessen ist zu beachten, dass
der Berufungskläger die Stimmen der Richter und insbesondere auch jene der
Dolmetscherin gehört und verstanden hat. Somit ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger vom Inhalt der Befragung weitestgehend Kenntnis erhalten hat.
Die Aussagen des Opfers sind somit vollumfänglich verwertbar.
2.7 Die
Verteidigung hat beantragt, ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Opfers sei in
Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat diesen Antrag
abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts
auf erneuten Antrag; die Verteidigung hält daran fest.
2.7.1 Das
Gericht lehnt den Antrag ab, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch
eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer
Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen
ist. Das ist namentlich der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende
Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in
ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und
zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche
Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an
die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten
Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu
– eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers
(auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,
widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGer 6B_79/2014 vom
16.10.2014 E. 1.3.; 6B_667/2013 vom 20.02.2014 E. 2.4.5; 6B_441/2013 vom
4.11.2013 E. 6.5.2.; 6B_703/2012 vom 3. 06.2013 E. 5.3; BGE 129 IV 179 E. 2.4.;
128 I 81 E. 2, je m.H.).
2.7.2 Vorliegend
sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich oder dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit
oder -ehrlichkeit des Opfers in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wären. Im Gegenteil, wirkte doch das Opfer anlässlich der
Einvernahme vor Appellationsgericht auf die Mitglieder des Gerichts sehr
authentisch. Zum einen beziehen sich die in der Eingabe der Verteidigung vom 7. Oktober
2014 geschilderten Vorgänge auf einen Zeitraum nach den inkriminierten Taten
und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und können schon daher nicht
von allzu grosser Bedeutung für das Aussageverhalten des Opfers betreffend den
Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Zum anderen sind die Spekulationen
über finanzielle Interessen oder Rachemotive des Opfers wie auch der Umstand,
dass es die Beziehung zum Berufungskläger vorübergehend wieder aufgenommen hat,
keineswegs geeignet, seine Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen
Aussage grundsätzlich in Frage zu stellen. Freilich sind die Umstände und
Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine
Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von
Depositionen zulassen und gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht
mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf
abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert
keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen, solange
keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung
bestehen. Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im
vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten
ist (Art. 182 und 389 StPO).
2.8 Mit
Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, die
Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura - Seeland) gegen
E____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien
beizuziehen. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat dort zunächst einen
verfahrenserledigenden Entscheid angefordert. Entsprechend übermittelte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre
begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen E____
wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten,
mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des
Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hat. Weitere Akten aus jenem Verfahren
wurden nicht beigezogen, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich daraus für
die Beurteilung des vorliegenden Falles sachdienliche Hinweise ergeben würden.
2.9 Die
Verteidigung hat weiter beantragt, Dr. med. F____ als Zeugen oder Auskunftsperson
in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen
über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat den Antrag
mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 abgewiesen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat
der Berufungskläger nämlich mit der Berufungserklärung anzugeben, welche
Beweisanträge er stellt. Ein Abweichen von dieser Vorschrift rechtfertigt sich,
wenn sich aus dem weiteren Verfahrensablauf zusätzliche Beweisabnahmen aufdrängen
oder – selbstverständlich – wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden,
die erst später bekannt geworden sind. Der Umstand, dass die Privatklägerin in
einem anderen Verfahren beabsichtigt, ihrerseits ärztliche Berichte einzureichen,
und dass ihr dies vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Verfügung vom 2.
November 2015 „freigestellt“ worden war, erfüllt keines dieser Kriterien und
ist nicht geeignet, die derart spät beantragten Beweisabnahmen zu früheren
Therapien zu begründen. Auch andere Gründe, die ein Einholen der erst jetzt beantragten
Beweise rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan.
2.10 Der
Opfervertreter hat am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer
behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G____ eingereicht, welcher zu den Akten
genommen wurde. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass dem Opfer keine
Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt; sie verkennt aber die Bedeutung
des Untersuchungsgrundsatzes im Strafverfahren im Bezug auf Beweismittel. Das
Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Es gibt keinen
numerus clausus der Beweismittel. Die Verteidigung macht nicht geltend und es
ist auch nicht ersichtlich, dass der Therapiebericht rechtlich unzulässig wäre
(vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; Gleiss, in:
Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 139 N 7, 14). Das
Appellationsgericht ist daher frei, den Therapiebericht zu den Akten zu nehmen,
was es auch getan hat. Dies kann jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung
nicht unter dem Titel der Waffengleichheit dazu führen, Art. 399 Abs. 3 StPO ausser
Kraft zu setzen und das Berufungsgericht zu verpflichten, jegliche verspätet
beantragten Beweise zu erheben (vgl. vorstehend Ziff. 2.8).
Die Verteidigung
macht geltend, die Aussagen des Opfers seien nicht glaubhaft.
3.1 Die
Vorinstanz hat zur Glaubhaftigkeit des Opfers folgendes ausgeführt (Urteil S.
19 ff.):
3.1.1 „Der
Natur der Sache entsprechend – häusliche Gewalt – sind objektive Beweismittel
in der Regel rar, weshalb für die Wahrheitsfindung in erster Linie die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit des Opfers entscheidend ist. Unterschiede zwischen erlebnisfundierten
Schilderungen und solchen, die nicht auf selbsterlebten Vorgängen beruhen,
zeigen sich insbesondere anhand der sogenannten Realkriterien (vgl. Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Vorweg anzumerken ist
jedoch, dass das Aussageverhalten von Opfern häuslicher Gewalt oftmals
unstrukturiert ist. Eine chronologische Einordnung der einzelnen Geschehnisse
fehlt häufig. Solche Dauergeschehen können denn auch nicht in gleicher Weise im
Einzelnen spezifiziert werden, wie dies bei besonderen Einzelgeschehen der Fall
ist. So spielen sich die Misshandlungen oftmals nach dem gleichen Muster ab,
weshalb ein Opfer einer über mehrere Monate dauernden Gewaltbeziehung nicht in
der Lage ist, nähere Angaben zu Umständen und Zeitpunkten der einzelnen
Übergriffe zu machen. So sind Opfer häuslicher Gewalt meist über längere Zeit
verschiedensten Schikanen ausgesetzt. Insoweit erscheint ihnen das Widerfahrene
rückblickend als eine einzige Aneinanderreihung permanenter Misshandlungen und
Unterdrückung. Der betroffenen Person mag dies in ihrer subjektiven Wahrnehmung
durchaus als tägliche Misshandlungen vorkommen. Daher kann und darf nicht
gesagt werden, ein Opfer erzähle grundsätzlich die Unwahrheit, wenn es in Bezug
auf Heftigkeit und Häufigkeit von Übergriffen spricht, die dem neutralen
Zuhörer übertrieben erscheinen, so etwa wenn es – wie hier – von fast täglichen
Vergewaltigungen spricht. In Gewaltbeziehungen tritt Gewalt denn auch nicht
dauernd offen zutage, vielmehr lässt sich ein Zyklus von Gewaltphasen erkennen –
die sogenannte Gewaltspirale. Der Zyklus umfasst vier Phasen: Spannungsaufbau,
Gewaltausbruch (bzw. Eskalation), Latenzphase und Abschieben der Verantwortung
(siehe hierzu Informationsblatt Nr. 3 „Gewaltspirale, Täter/-innen- und
Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention“, <www.ebg.admin.ch/dokumentation/
00012/00442/>): So ist das Opfer stets bemüht, einen erneuten Gewaltausbruch
zu vermeiden, indem es eigene Bedürfnisse und bestehende Ängste unterdrückt, in
der Hoffnung, die Stimmung möge nicht (mehr) kippen. Es versucht den Partner
mit allen Mitteln bei Laune zu halten und seinem Willen zu entsprechen, selbst
wenn dieser sexuelle Forderungen stellt und es den Geschlechtsverkehr wenn auch
widerwillig, aber oftmals ohne körperlichen Widerstand über sich ergehen lässt.
Jedoch kommt es früher oder später ohnehin zum Gewaltausbruch, weil das Opfer
trotz Vermeidungstaktik das gewalttätige Verhalten des Partners nicht zu kontrollieren
vermag. Nach einer akuten Misshandlung zeigt die gewalttätige Person oftmals Reue.
So möchte sie das Geschehene rückgängig machen und verspricht, ihr Verhalten zu
ändern. Das Opfer hofft, dass sich der Partner nun fortan wirklich ändere, und
zieht in dieser Phase ein allfälliges Trennungsbegehren bzw. eine allfällig getätigte
Anzeige zurück oder widerruft seine Aussagen, die es etwa im Rahmen eines
Strafverfahrens gemacht hat, oder kehrt vom allenfalls aufgesuchten Frauenhaus
nach Hause zurück. In der Folge werden die Erinnerungen an die Übergriffe verdrängt
und die erlittene Gewalt verharmlost. Nach der Phase der Reue folgt oft eine
Suche nach der Ursache des Gewaltausbruchs. Hierbei sucht die gewalttätige Person
die Gründe aber nicht etwa bei sich selbst, sondern in äusseren Umständen (wie z.B.
Alkoholkonsum, Schwierigkeiten bei der Arbeit) oder beim Partner/der Partnerin.
Viele Gewaltbetroffene verzeihen hierauf dem reuigen Partner. Oftmals geben sie
sogar sich selbst die Schuld, weil sie den Täter provoziert hätten, weshalb es
eskaliert sei. Denn das gibt ihnen die Illusion, eine nächste Gewalteskalation
durch ihr Verhalten verhindern zu können. Insoweit fühlen sich die Täter für
ihr Verhalten auch nicht mehr verantwortlich. Schleichend setzt hiernach wieder
die Phase des Spannungsaufbaus ein. Irgendein Anlass führt zu einer erneuten
Gewalteskalation, und so dreht sich die Spirale weiter. Wie dies im Folgenden
im Detail aufzuzeigen sein wird, ist B_____ Verhalten nahezu charakteristisch
für diese soeben skizzierte Gewaltspirale:“
3.1.2 „So
requirierte B____ am 13. August 2012 erstmals die Polizei. Gemäss Polizeirapport
hat sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe eines verbalen Streits
mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt und daran gerissen habe, worauf
sie gegen die Wand gefallen sei. Hierauf habe er mit beiden Händen an ihren
Hals gefasst und sie auf das Bett geworfen. Der Polizeirapport hält sodann eine
Rötung am linken Handgelenk fest (Polizeirapport vom 13. August 2012, Akten S.
683 ff.).“
3.1.3 „Am
15. August 2012 meldete B____, dass der Beschuldigte sie wieder angegriffen
habe. Gemäss Polizeirapport sagte B____ aus, dass der Beschuldigte sie nicht
mehr aus der Wohnung lasse. Als sie das Frauenhaus habe kontaktieren wollen,
habe der Beschuldigte ihr das Telefon aus der Hand gerissen und hierbei ihren
Zeigefinger verletzt. Der Polizeirapport hält eine kleine Schürfwunde an B____
Zeigefinger sowie eine Rötung am Hals des Beschuldigten fest, welche gemäss
seinen Angaben von B____ stamme (Polizeirapport vom 15. August 2012, Akten S. 691
ff.). In der Folge befand sich B____ vom 15. bis 19. August 2012 in der
Wegwarte und kehrte am 20. August 2012 mit ihrer Tochter zum Beschuldigten
zurück (Verlaufsbericht Wegwarte, Akten S. 919 ff.; Verlaufsbericht Limit
Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.). Ebenfalls am 20. August 2012
zogen sowohl B____ als auch der Beschuldigte die infolge dieses Vorfalls
getätigten Strafanträge wieder zurück.“
3.1.4 „Am
27. August 2012 meldete B____ erneut, dass sie vom Beschuldigten tätlich
angegangen worden sei. Er habe sie an den Oberarmen gegriffen und hin und her
gestossen, währenddem er sie und ihre Tochter beschimpft habe. B____ und ihre
Tochter wurden hierauf an die Wegwarte Basel vermittelt (Polizeirapport vom 27. August
2012, Akten S. 702 ff.). So trat sie am 27. August 2012 mit ihrer Tochter
wiederum in die Mutter-Kind-Gruppe der Wegwarte ein (Verlaufsbericht Wegwarte,
Akten S. 919 ff.; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.).
In der Folge holte B____ mit polizeilicher Unterstützung am 28. August 2012
Kleider aus der gemeinsamen Wohnung (Requisition vom 28. August 2012, Akten S.
724). Am 11. September 2012 trat B____ aus der Wegwarte aus. Sie habe dies
damit begründet, dass sie mit dem Beschuldigten ein Gespräch beim kurdischen
Verein in Basel geführt habe, worauf sie sich entschlossen habe, zu ihm zurück
zu kehren, denn dieser habe ihr versprochen, sich zu ändern und mit ihr eine
Paartherapie zu machen (Verlaufsbericht Wegwarte, Akten S. 925).“
3.1.5 „Am
13. September 2012 gab B____ zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte am 13.
August 2012 wegen diverser Dinge Streit gehabt hätten. Hierbei habe der
Beschuldigte sie am Hals gepackt und sie gegen die Wand und auf das Bett gestossen.
Hiervon habe sie dunkle Flecken an den Armen davon getragen. Nach dem ersten
Vorfall sei sie drei Tage in der Wegwarte gewesen. Der Beschuldigte habe sie
angerufen und ihr versichert, dass er alles ändern möchte und alles wieder gut
werde. In der Folge habe man aber wieder gestritten, und er habe sie erneut an
den Armen gepackt, wovon sie einen kleinen blauen Flecken am Oberarm erlitten
habe. Sie sei erneut weggegangen und vor zwei Tagen zu ihm zurück gekehrt;
seither sei alles wieder gut. Sie liebe ihn und sei überzeugt, dass sie es zusammen
schaffen werden, weshalb sie die provisorische Verfahrenseinstellung wünsche
(Auss. B____ vom 13. September 2012, Akten S. 709 ff.; Antrag auf Sistierung
des Verfahrens vom 13. September 2012, Akten S. 712). Am 17. Januar 2013
widerrief sie ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens (Widerruf
Verfahrenssistierung vom 17. Januar 2013, Akten S. 712 und S. 786).“
3.1.6 „Am
20. Oktober 2012 meldete B____ erneut, dass der Beschuldigte sie vor den Augen
ihres Kindes geschlagen habe, weshalb sie sich zusammen mit dem Kind im
Badezimmer eingeschlossen habe. Beim Eintreffen der Polizei habe der Beschuldigte
angegeben, dass er und B____ eine verbale und tätliche Auseinandersetzung
gehabt hätten. Sie sei auf ihn los gegangen und er habe sie weggestossen
(Polizeirapport vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.). Hierauf begab sie sich
am 26. Oktober 2012 ins Frauenhaus Basel und trat am 13. November 2012 wieder
aus, um zum Beschuldigten zurück zu kehren (Verlaufsbericht Basel mit AN Stawa,
Akten S. 901 ff.; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.).“
3.1.7 „Am
3. Januar 2013 meldete B____ persönlich auf der Polizeiwachstelle, dass sie vom
Beschuldigten bedroht worden sei und sie Angst habe, da er schon seit Längerem
drohe, sie zu erschiessen, sollte es zu einer endgültigen Trennung kommen. Sie
stellte Strafantrag wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Polizeirapport
vom 3. Januar 2013, Akten S. 715 ff.; Strafantrag, Akten S. 720). Gemäss
Aktennotiz sei B____ zurzeit im Frauenhaus in Biel untergebracht, wobei sie
sich seit dem 31. Dezember 2012 in Basel aufhalte und in einem Hotel nächtige,
da das Frauenhaus ihr ein Bewerbungsgespräch ermöglicht habe (AN Gfr Berger B.,
Akten S. 719).“
3.1.8 „Am
3. Januar 2013 wurde B____ eingehend befragt. Hierbei schilderte sie, wie sie
den Beschuldigten im April 2012 kennen gelernt habe und man seit Juli 2012
zusammen [...] in Basel wohne. Bereits nach kurzer Zeit nachdem sie zusammengezogen
seien, habe er angefangen sie zu beleidigen und verbal zu bedrohen. Zudem habe er
verlangt, dass sie nach der Arbeit sofort in die Wohnung zurückkehre. Des
Weiteren habe sie in seinem Geschäft ohne Lohn arbeiten müssen. Auch habe sie
nie alleine die Wohnung verlassen dürfen, sondern er habe sie stets begleitet
und sie umfassend kontrolliert. Sie habe gelebt wie in einem Gefängnis. Dann
habe er angefangen sie zu schlagen, worauf sie sich für drei Tage in die
Wegwarte begeben habe. Der Beschuldigte habe sie in der Folge dauernd angerufen
und ihrer Tochter auf dem Schulweg aufgelauert. Er habe bereits damals gedroht,
sie umzubringen, wenn sie nicht wieder zu ihm zurückkehre. Im August 2012,
bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei, habe er ihr ein Papier gezeigt, auf dem
zu sehen gewesen sei, dass die Polizei ihm eine Schusswaffe abgenommen habe.
Hierzu habe er erwähnt, dass es für ihn kein Problem sei, eine Waffe zu
besorgen. Ergänzend fügte er hinzu, dass der Schütze der zum damaligen
Zeitpunkt einen Monat davor stattgefundenen Schiesserei, sein Baklawa-Lieferant
bzw. ein Kollege von ihm sei, und sie seine Drohungen ernst nehmen sollte. Des
Weiteren gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie mehrere Male gewürgt
habe, sie an die Wand gedrückt oder auf das Bett geworfen habe. Er habe sie
mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Im Oktober 2012 habe er
sie dermassen in ihren Brustkorb geboxt, dass sie noch immer Atemprobleme habe.
Wobei sie am meisten Probleme mit dem Rücken und der Schulterpartie habe,
weswegen sie den Arzt konsultiert habe. Auf Nachfrage gab sie an, dass diese
Beschwerden entstanden seien, weil der Beschuldigte anlässlich eines sexuellen
Übergriffs ihre Beine derart nach hinten gedrückt habe, dass sie das Gefühl
gehabt habe, er breche ihr den Nacken. Er habe sie jeden Abend geschlagen und
zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Er sei sehr gewalttätig gewesen. Seit August habe
sie überlegt, wie sie von diesem Mann wegkomme, ohne dass er ihrer Tochter oder
sonst jemandem der Familie etwas antue. Sie habe sieben Tage die Woche von 7.00
Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet. Während der Mittagspause habe sie den Haushalt
machen müssen und anschliessend sei sie von ihm brutal vergewaltigt worden, es sei
die Hölle gewesen. Sie habe wegen der Misshandlungen den Arzt aufgesucht. Das
erste Mal sei sie im August 2012 zum Arzt gegangen und habe eine Anzeige
gemacht. Den Strafantrag habe sie wieder zurückgezogen. Das zweite Mal habe er sie
im September 2012 geschlagen, worauf sie erneut Anzeige gemacht und diese in
der Folge wieder zurückgezogen habe. Das dritte Mal habe er sie im November
2012 mit der Faust in die Brust geschlagen. Hierauf sei sie zu Dr. H____ gegangen,
jedoch habe der Beschuldigte sie begleitet, weshalb sie dieser nicht habe
berichten können, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Auch habe sie keine
Anzeige gemacht. Das vierte Mal sei sie im Dezember 2012 zu Dr. H____ gegangen.
Der Beschuldigte habe sie wieder begleiten wollen, jedoch kurzfristig
irgendwohin gehen müssen. Sie habe ihr die Verletzung am Hals und an den
Schultern gezeigt, die der Beschuldigte ihr zugefügt habe, als er ihre Beine
neben ihrem Kopf herunter gedrückt und sie vergewaltigt habe. Sie habe sich
geschämt, ihrer Ärztin von der Vergewaltigung zu erzählen. Deshalb habe sie
dieser berichtet, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Am 18. Dezember
2012 sei sie das letzte Mal vom Beschuldigten vergewaltigt worden und sei in
der Folge nach Biel geflüchtet. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, dass er
keinerlei Gegenstände verwendet habe, sondern stets mit seinem Penis in sie eingedrungen
sei; hierfür habe er seine körperliche Überlegenheit und Kraft eingesetzt. Es
sei einfach nur schlimm gewesen. Es sei praktisch jeden Abend passiert, seit
sie zu ihm gezogen sei. Wenn er ins Casino gegangen sei, habe sie Ruhe vor ihm
gehabt. Sie habe schreckliche Angst, dass er seine Todesdrohungen wahr machen werde.
Der Leidensdruck sei dermassen gross geworden, dass sie sich nicht mehr anders
zu helfen gewusst habe, als die Polizei zu kontaktieren (Auss. B____ vom 3.
Januar 2013, Akten S. 727 ff.).“
3.1.9 „Am
17. Januar 2013 wurde B____ erneut befragt. Sie habe die Anzeigen immer wieder
zurückgezogen bzw. das Verfahren sistieren wollen, weil sie bedroht worden sei.
Immer wenn sie von ihm weg gegangen sei, habe er sie mit dem Tod bedroht, oder
damit, dass er ihre Familie umbringen werde. Der Polizei habe sie nichts von den
Vergewaltigungen erzählt, weil sie Angst gehabt habe. Nun habe sie noch mehr
Angst davor, dass der Beschuldigte ihr etwas antue, sobald er aus dem Gefängnis
komme. Die erste Drohung sei anfangs Juli 2012 gewesen, als sie nach einem
Streit habe fort gehen wollen. Er habe ihr ein grünes Papier gezeigt und gesagt,
dass er eine Schusswaffe gehabt habe und er genug Geld besitze, es kein Problem
sei, wieder eine solche zu besorgen. Gleichzeitig habe er gedroht, dass er mit
einer Waffe zuerst ihren Bruder, dann ihre Tochter und danach sie umbringen
werde. Dieser erste Streit sei entstanden, weil er vom Gericht ein Schreiben
erhalten habe. Hierauf habe er ihr gesagt, dass er seine Ex-Frau und die Ex-Freundin
geschlagen habe. Sie habe Angst gehabt, er würde dies auch mit ihr machen,
weshalb sie habe fort gehen wollen. Sie hätten immer Probleme gehabt. Sie habe
von 7.00 bis 22.00 Uhr arbeiten müssen. Wenn sie ins Frauenhaus haben gehen oder
eine andere Wohnung nehmen wollen, habe er ihr gedroht. Sie habe nicht hinaus
gehen dürfen, kein Telefon tätigen dürfen und den Haushalt erledigen müssen. Sie
habe wie in einem Gefängnis gelebt. Er habe ihr täglich gedroht. Zu Beginn sei
sie davon ausgegangen, dass er ihr nur habe Angst machen wolle, doch als sie
dieses Schreiben gesehen habe, habe sie Angst gehabt. Eine Waffe habe sie
allerdings nie bei ihm gesehen. Als Reaktion auf seine erste Drohung habe sie
sich umbringen wollen. So habe sie im Juli 2012 denn auch einen Suizidversuch
unternommen. Sie habe den Ärzten jedoch nicht gesagt, weshalb sie dies getan
habe. Der Beschuldigte sei denn auch immer dabei gewesen, als die Ärzte mit ihr
hätten sprechen wollen. So habe er ihr in der UPK gedroht, ihre Tochter und
ihre Brüder umzubringen, wenn sie die Wahrheit erzählen würde (Auss. B____ vom
17. Januar 2013, Akten S. 779 ff.).“
3.1.10 „Am
22. Januar 2013 folgte die Fortsetzung der Befragung vom 17. Januar 2013 unter
Beizug einer Dolmetscherin. Ergänzend sagte B____ auf Frage aus, wieso sie im
Rahmen der Meldungen bei der Polizei die Vergewaltigungen nicht erwähnt habe,
dass dies auch kulturelle Hintergründe habe. In ihrer Kultur würde nicht der
Täter, sondern das Opfer ausgestossen werden. Ferner gab sie zu Protokoll, im
Durchschnitt alle zwei Tage vergewaltigt worden zu sein, ‚täglich‘, wie sie
dies in der Einvernahme zuvor erwähnte habe, habe sie nicht wörtlich gemeint.
Es habe sich meistens im Schlafzimmer abgespielt. Beim ersten Mal habe sie die
Monatsblutung gehabt. Er habe Geschlechtsverkehr gewollt, sie nicht. Dann habe
er sie vergewaltigt. Wenn sie versucht habe, sich zu wehren und nein gesagt
habe, habe er sie geschlagen. Sie habe sich vor sich selber geschämt. Im August
2012 habe er begonnen, sie zu vergewaltigen. Nach der ersten Vergewaltigung habe
sie keine Lust mehr gehabt, mit ihm zusammen zu sein. Er habe sie jedoch jedes
Mal vergewaltigt und zu ihr gesagt „Wenn ich dich so sehe, dass du nicht
willst, macht es mir noch mehr Spass“. Wenn sie nein gesagt habe, habe er ihr
auch die Kleider vom Leib gerissen und entgegen ihren Willen versucht, in sie
einzudringen. Das eine Mal habe er sie mit der Faust so fest geschlagen, dass sie
nicht mehr habe atmen können und in Ohnmacht gefallen sei. Ihr sei schwarz vor
den Augen geworden, in dem Moment habe sie nichts hören können, es sei alles dunkel
gewesen, ganz schwarz; was in diesem Moment geschehen sei, wisse sie nicht. Als
sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass er in ihr drinnen sei und
einen Samenerguss habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe und er von
ihr runter gehen soll. Das letzte Mal sei Mitte oder Ende November 2012
gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sie alle zwei bis drei Tage vergewaltigt.
Sie habe sich nicht wehren können. So habe sie denn auch nichts mehr gesagt und
es einfach über sich ergehen lassen, aus Angst, dass er ihr, ihrer Tochter oder
ihrer Familie etwas antun würde, da er hiermit stets gedroht habe. Sie habe
einfach keine Kraft mehr gehabt, etwas zu sagen, zumal dies ohnehin nichts
gebracht habe. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es
sei im November 2012 gewesen, als sie sich im Schlafzimmer habe schlafen legen
wollen. Er sei dann später zu ihr ins Bett gekommen und habe versucht, an ihr ‚herumzumachen‘
und sie auszuziehen. Hierauf habe sie sich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das,
was er ständig mit ihr mache, Vergewaltigung sei. Er habe gelacht und gemeint,
dass ihr sowieso niemand glauben würde, er sei ihr Mann, und man würde ihr ins
Gesicht spucken. Sie habe sich gewehrt, doch er habe seine Beine um ihren Hals geschlungen
und fest zugedrückt, so dass sie das Gefühl gehabt habe, ihr Nacken würde
brechen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, als er versuchte habe, sich auf sie zu
legen. Sie habe versucht, ihn gegen seine Brust wegzustossen. Er habe sie an
den Beinen gepackt und sie zusammengeklappt, so dass sich ihre Beine an ihren
Schultern und ihrem Hals befanden. Er habe hierbei Druck ausgeübt, so dass sie das
Gefühl gehabt habe, dass ihre Schultern und ihr Nacken brechen würden. Sie habe
geschrien vor Schmerz, dennoch habe er sie in dieser Position vergewaltigt. Am
nächsten Tag sei sie zu Dr. H____ gegangen, doch habe sie ihr nicht erzählen
können, dass er sie vergewaltigt habe. Wenn sie an diese Zeit zurück denke,
werde es ihr übel. Hierauf fällt ihr noch ein, dass er am 16. oder 17. Dezember
2012 wieder Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Er sei hierbei sehr grob
gewesen, sie habe sich gewehrt, er habe sie ein paar Mal geohrfeigt. Er habe
sie von vorne und hinten vergewaltigt, d.h. zuerst als sie auf dem Rücken
gelegen sei, hiernach habe er sie auf den Bauch gedreht und in der Folge zum Stehen
gebracht. Am 19. Dezember 2012 sei sie dann fort gegangen. Auch zu Oralverkehr
habe er sie gezwungen. Sie wisse ganz genau, dass sie das nicht habe machen
wollen und dass sie sich mindestens zweimal, weil er ihr ‚es in den Mund‘ gesteckt
habe, habe übergeben müssen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie dies machen bzw.
ihn erleichtern müsse, denn sie sei seine Frau und hätte so zu sein, wie er das
möchte. Wenn sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er gesagt „Ich
bringe dich um oder willst du von mir geschlagen werden“. Auch habe er sie
erniedrigt und gesagt ‚Du Hund, Du ehrenloses wertloses Ding, weil Du mich
nicht liebst, kannst Du das nicht und musst erbrechen‘ (Auss. B____ vom 22.
Januar 2013, Akten S. 787 ff.).“
3.1.11 „Am
25. Januar 2013 folgte sodann die Fortführung der Befragung vom 22. Januar
2013. Anlässlich derer gab B____ in Bezug auf die letzte Vergewaltigung auf
Nachfrage zu Protokoll, dass sie bereits im Bett gelegen sei, als er nachgekommen
sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie schlafen wolle, doch er habe dies ignoriert
und sich auf sie gelegt. Sie habe sich zu wehren versucht, doch er sei bereits
in sie eingedrungen. In der Folge habe er sie gedreht und von hinten vergewaltigt.
Er habe sich bereits erleichtert und sie habe starke Schmerzen gehabt und habe
geweint. Hierauf habe sie sich ins Badezimmer begeben und bemerkt, dass sie blute.
Dann habe sie sich im Wohnzimmer hingelegt. Er sei zu ihr hin gekommen und habe
sie ins Schlafzimmer gezerrt, worauf er ihr die Trainerhose ausgezogen und sie stehend
vergewaltigt habe. Während des Vorspiels habe sie geweint. Sie habe gesagt, er
solle sie lassen und sie habe versucht sich zu wehren. Beim stehenden Geschlechtsverkehr
habe er sie von hinten an den Hüften festgehalten. Sie habe die ganze Zeit
geweint. Er habe sich nach vorne gebeugt und sei auf diese Weise in sie
eingedrungen. Sie habe nur noch geweint und gewollt, dass es vorbei sei, in
diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr gewehrt. Weiter führte sie aus, dass
sie sich nun seit einem Monat in Biel aufhalte und nicht mehr mit ihm zusammen
sei. In der Zeit, als sie noch mit dem Beschuldigten zusammen gelebt habe, habe
sie am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Das eine Mal habe er sie an den
Haaren festgehalten und während der Vergewaltigung so fest daran gezogen, dass
er ihre Haare ausgerissen habe. Zudem habe er sie während der Vergewaltigungen
jeweils (um)positioniert, als wäre sie ein Gegenstand. Die blauen Flecken seien
durch Saugen, Beissen und festes Zupacken sowie Festhalten entstanden. Seit sie
bei ihm in Basel wohne, habe sie lediglich eine Woche im September 2012
versucht, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen, doch es
sei ihr nicht gelungen, weil davor so viel passiert sei. Es habe in diesen
Monaten denn auch Phasen gegeben, in welchen sie einfach nur gedacht habe, er
solle machen und es solle sobald wie möglich aufhören. In diesen Phasen habe
sie nichts unternommen, weder sich gewehrt noch etwas gesagt, sondern so getan,
als wäre es ihre Pflicht. An die Vorfälle vom 13. und 15. August 2012 sowie
jenen Vorfall vom 27. August 2012 könne sie sich nicht mehr genau erinnern
und verweise insoweit auf ihre damals gemachten Aussagen. Ergänzend gab sie zu
Protokoll, dass sie durchaus versucht habe, sich zu verteidigen. So sei ein Mal
ein Schuhschrank auf seinen Fuss gefallen; ansonsten habe sie ihm nie weh getan.
Es sei allerdings auch vorgekommen, dass er sich selber verletzt habe, als sie
die Polizei angerufen habe. Er habe dann zu ihr gesagt ‚Jetzt habe ich auch
etwas, das ich zeigen und beweisen kann‘. Des Weiteren fügte sie an, dass er sie
öfters gewürgt habe. Nachdem ihre Tochter nicht mehr bei ihnen gewohnt habe, habe
sie auch angefangen zu schreien, sich laut zu wehren, worauf er sie jedes Mal
gewürgt und ihr den Mund zugehalten habe. Während des Würgens habe er sie auf
das Bett geworfen oder gegen die Wand gepresst; zweimal sei sie ohnmächtig
geworden. Auf Nachfrage gab sie sodann zu Protokoll, dass sie die Anzeigen
jeweils zurückgezogen habe bzw. den Antrag auf Verfahrenssistierung gestellt
habe, weil sie beeinflusst worden sei, so habe der Beschuldigte ihr zu Hause
gedroht. Beim ersten Mal habe der Beschuldigte sie begleitet. Bei den anderen
beiden Anzeigen sei sie alleine zur Staatsanwaltschaft gegangen. Er habe jede
Frau gleich behandelt. So habe sie Kontakt mit seiner Ex-Freundin aufgenommen.
Auch diese Frau habe grosse Angst vor ihm und habe ihn verlassen. Sie verfüge
über entsprechenden SMS-Verkehr mit ihr. Ferner übe momentan die Familie des
Beschuldigten Druck auf ihre Familie aus, damit sie die Anzeige zurückziehe
(Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 804 ff.).“
3.1.12 „Am
5. März 2013 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich
derer sie ihre getätigten Aussagen zu relativieren versuchte. So sagte sie aus,
dass es in ihrer Kultur eben so sei, dass sie die Schuldige sei und ausgestossen
werde, weil sie gesagt habe, der Beschuldigte habe sie vergewaltigt. Eine
kurdische Frau würde die besagten Vorfälle jedoch nicht als Vergewaltigung
anschauen, und sie möchte dies nun wie eine kurdische Frau angehen. Somit nahm
sie die schwersten Vorwürfe zurück und gab zu Protokoll, dass keine
Vergewaltigungen stattgefunden hätten. Die Familien hätten miteinander geredet.
Er habe sie sicherlich ein paar Mal geschlagen und gewürgt und sie auch
bedroht. Aber vielleicht habe sie damals bei den Aussagen übertrieben. Sie gab
zwar zu, dass die Familien sich kennen und dies beeinflussend wirke, doch stehe
sie nicht unter Druck (Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013, Akten S. 869
ff.).“
3.1.13 „Am
27. Mai 2013 verfasste B____ sodann einen zweiseitigen Brief, in welchem sie
erläuterte, dass sie die Vorwürfe nur aus Wut erhoben habe. Zum einen sei sie
in einer schlechten Verfassung und zum anderen sehr eifersüchtig auf die
Ex-Frau des Beschuldigten gewesen, die gleich neben ihm ein Geschäft führe. Sie
habe ihre Eifersucht nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Aus dieser Gefühlslage
heraus habe sie den Beschuldigten unnötig provoziert und Streit ausgelöst. Da
sie ihn so sehr geliebt habe, habe sie sich denn auch nicht endgültig von ihm
trennen können und sei immer wieder zu ihm zurück gekehrt. Doch die
Eifersuchtsgefühle hätten sie in den Wahnsinn getrieben, weshalb sie sich von
ihm getrennt habe. Er habe sie aber zurück gewinnen wollen und ständig
angerufen. Weil die Telefonanrufe nicht aufgehört hätten, habe sie sich entschieden,
bei der Polizei Anzeige zu machen, damit sie Ruhe habe. Doch ihr sei das
Ausmass ihrer Aussage nicht bewusst gewesen (Schreiben B____ vom 27. Mai 2013,
Akten S. 433 f.).“
3.1.14 „Anlässlich
der Hauptverhandlung gab B____ schliesslich zu Protokoll, dass sie bei den
damaligen Aussagen im Rahmen der ersten Einvernahmen sehr wütend gewesen sei
und aus Wut solche Aussagen gemacht habe. Als sie damals nach Basel gekommen
sei, sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, und sie habe vieles nicht
ertragen können. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen und habe dem Beschuldigten
weh tun wollen, deshalb habe sie solche Aussagen gemacht. Der Beschuldigte habe
die Frauen zwar abgewertet, aber nun habe er eingesehen, dass das nicht richtig
sei. Sie möchte, dass er frei gesprochen werde, so etwas habe er nicht
verdient. Es treffe zu, dass die Streitereien und Schlägereien stattgefunden hätten,
aber was die Vergewaltigungen betreffe, so seien es aus ihrer Sicht damals zwar
solche gewesen, aber aus heutiger Betrachtungsweise seien dies keine
Vergewaltigungen gewesen. Auf die Frage, was der Beschuldigte denn konkret mit
ihr gemacht habe, gab sie zu Protokoll, dass er ein paar Mal ohne ihren Willen
Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle.
Er habe hierbei aber keine Gewalt angewendet. Für sie sei dies keine
Vergewaltigung. Er habe das Umfeld entspannen wollen, daher habe er das
gemacht. Es sei nicht wichtig, was sie damals gesagt habe, sondern was sie
heute sage, da sie nun in einer besseren Verfassung sei als zum damaligen
Zeitpunkt (Auss. B____, Prot. HV S. 11 ff.).“
3.1.15 „Festzuhalten
gilt es an dieser Stelle zunächst, dass aus den gleichen Gründen wie diese
hiervor im formellen Teil unter Ziffer I.4.3. ausgeführt wurden, davon
auszugehen ist, dass B____s ‚Widerruf‘ ihrer zu Beginn des Jahres 2013 gemachten
Aussagen zulasten des Beschuldigten nicht aus freiem Willen geschah, sondern
sie ganz offensichtlich von der Familie des Beschuldigten sowie ihrer Familie
unter Druck gesetzt wurde bzw. wird. Anlässlich der Hauptverhandlung befand sie
sich unverkennbar in einer regelrechten Zerreissprobe. Sie versuchte zwar ihre
Vergewaltigungsvorwürfe zu relativieren und war sichtlich bemüht, den
Beschuldigten in ein besseres Licht zu stellen, gleichzeitig war sie aber nicht
dazu bereit, sich selber als Lügnerin zu bezeichnen. Hätte sie tatsächlich
nicht die Wahrheit gesagt und den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, hätte
sie dies klar ausgesagt. Aber das hat sie nicht, vielmehr hat sie wiederholt
erwähnt, dass sie besagte Geschehnisse heute nicht mehr als Vergewaltigung
einordne. Als sie aber schildern musste, was der Beschuldigte konkret mit ihr
gemacht hat, wurde deutlich, dass er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat.
Von ‚ein paar Mal keine Lust haben‘ oder ‚Versöhnungssex‘, wie es die
Verteidigung vorbringt, kann hierbei keine Rede mehr sein (Plädoyer AV, Prot.
HV S. 29). Dass sie diese Aussagen damals aus Wut gemacht haben soll, wie sie
nun glauben machen möchte, und dies so auch vom Beschuldigten behauptet wird,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine wütende, eifersüchtige Partnerin
hätte sich anders verhalten und wäre darauf fokussiert gewesen, die schlimmsten
Vorwürfe in den Vordergrund zu stellen. Doch das machte B____ keineswegs. Die
sexuellen Übergriffe waren zwar Teil ihrer Anschuldigungen, doch war sie stets
darauf fokussiert, die unerträgliche Gesamtsituation aufzuzeigen. Dies äussert
sich insbesondere sowohl im Anzeigeverhalten vom 3. Januar 2013 sowie anlässlich
der gleichentags vollzogenen Befragung. So kamen die sexuellen Übergriffe erst
auf Seite vier der Befragung – und dies auch erst auf explizite Nachfrage – zur
Sprache, während sie sich davor ‚nur‘ zu den anderweitigen Gewalttätigkeiten
und der Bedrohungssituation äusserte. Die Verteidigung spricht von Ausweitung
des Tatgeschehens, dass B____ erst im Verlaufe weiterer Einvernahmen weitere
sexuelle Übergriffe schilderte, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
spreche (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29 f.). Der Staatsanwaltschaft ist allerdings
zuzustimmen, dass gerade dieses bruchstückhafte Aussageverhalten mit der erst
schrittweisen Offenbarung des Ausmasses der sexuellen Übergriffe nicht zu einer
Person passt, welche gezielt und berechnend falsche Anschuldigungen erhebt
(Plädoyer Sta, Prot. HV S. 25 [S. 4]). Wäre es darum gegangen, den Beschuldigten
– aus Wut – falsch zu bezichtigen, um ihm gezielt zu schaden, hätte B____ damit
einerseits nicht bis zum 3. Januar 2013 abgewartet, und andererseits hätte sie
die schwersten Vorwürfe gleich zu Beginn erhoben. So antwortete sie denn auch
auf die Frage, weshalb sie erst am 3. Januar 2013 Anzeige erstattete, dass der
Leidensdruck dermassen gross geworden sei und sie sich nicht mehr anders zu
helfen wusste, als die Polizei zu kontaktieren (Auss. B____ vom 3. Januar 2013,
Akten S. 776). Nur am Rande sei hier noch erwähnt, dass eine eingeschüchterte
(kurdische) Frau unter den gegebenen Umständen kaum das Risiko des
Verstossenwerdens eingehen würde, wenn ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen
würden.“
3.1.16 „Es
mag zwar durchaus zutreffen, dass B____ einen gewissen Hang zur Dramatik hat,
wenn sie etwa aussagt, der Beschuldigte habe ihr dermassen in den Brustkorb
geboxt, dass sie Monate danach noch immer Atemprobleme habe, oder der
Beschuldigte habe sie täglich bzw. alle zwei Tage vergewaltigt, oder ihr ganzer
Körper sei voller blauer Flecken gewesen – die Verteidigung spricht hierbei
wiederum von einer Ausweitungstendenz, zumal die genannten Verletzungen weit
hinter dem zurück liegen würden, was das Arztzeugnis von Dr. H____ festhalte (Plädoyer
AV, Prot. HV S. 39). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass dies übertrieben
erscheinen mag, allerdings darf dies nicht dazu führen, dass ihre Aussagen
deswegen als unglaubhaft eingestuft werden. So ist im Rahmen der häuslichen
Gewalt über einen längeren Zeitraum, wie eingangs festgehalten, geradezu
typisch, dass das Opfer subjektiv das Gefühl hat, permanent und mit konstanter
Heftigkeit drangsaliert zu werden. Zudem spricht für die Glaubhaftigkeit von B____
Aussagen eben gerade, dass sie es trotz dieser aus objektiver Sicht möglichen
Übertreibungen unterliess, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So sagte
sie etwa zu Beginn der ersten Einvernahme im Januar 2013 explizit aus, dass der
Beschuldigte ihre Tochter nie geschlagen habe (Auss. B____ vom 3. Januar 2013,
Akten S. 728). Ferner führte sie aus, dass der Beschuldigte stets mit seinem
Penis in sie eingedrungen sei und keinerlei Gegenstände benutzt habe (Auss. B____
vom 3. Januar 2013, Akten S. 733). Des Weiteren gab sie auf Nachfrage zu
Protokoll, dass sie den Beschuldigten nie mit einer Waffe gesehen habe (Auss. B____
vom 17. Januar 2013, Akten S. 782). Hätte sie ein Lügenkonstrukt gebildet,
wäre es ein Leichtes gewesen, all diese Fragen zu bejahen, um ihrer
vermeintlichen Lügengeschichte Nachdruck zu verleihen. Schliesslich dürfen auch
gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht dergestalt ausgelegt werden,
dass sie deshalb die Unwahrheit gesagt hat. Daher kann das Gericht der
Verteidigung nicht folgen, wenn sie an der Glaubwürdigkeit B____ insgesamt
Zweifel hegt (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29 f.). Es sind zwar gewisse
Unstimmigkeiten bzw. Unzulänglichkeiten nicht von der Hand zu weisen, so etwa,
wenn B____ die zeitliche Abfolge durcheinander bringt oder zuerst von täglichen
Vergewaltigungen und hiernach – nota bene selbst korrigierend – von im
Durchschnitt alle zwei Tage stattgefundenen Vergewaltigungen spricht. Jedoch
ist ein solches Aussageverhalten im Rahmen häuslicher Gewalt, wie hiervor
erläutert, geradezu typisch. Hierbei handelt es sich denn auch lediglich um Nebenumstände
und nicht um das eigentliche Kerngeschehen, welche die Glaubwürdigkeit des
immerhin unter Wahrheitspflicht stehenden Opfers nicht zu erschüttern vermögen.
Vielmehr unterstreicht dies gerade, dass es sich nicht um ein auswendig
gelerntes Lügenkonstrukt handelt. Zudem erhalten B____ Aussagen eine Fülle von
Realkriterien, die ihre Glaubhaftigkeit stützen. In der Folge sollen nur einige
der unzähligen Beispiele aufgeführt werden:“
3.1.17 „So hat B____, entgegen der Ansicht der Verteidigung
(Plädoyer AV, Prot. HV S. 29), das Kerngeschehen weitgehend gleichbleibend
geschildert, ohne dass ihre Aussagen dabei stereotyp wirkten. Wichtig erscheint
zudem, dass sie nicht einfach Misshandlung an Misshandlung reihte, sondern mit
alltäglichen Situationen oder örtlichen bzw. zeitlichen Gegebenheiten und
Interaktionen verknüpfte (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 733: ‚Wenn
er ins Casino ging, hatte ich Ruhe vor ihm‘; Auss. B_____ vom 22. Januar
2013, Akten S. 789: ‚Ich ging ins Schlafzimmer schlafen. Er kam dann später
zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen‘, S.
791: ‚Wir lagen im Bett. Er lag rechts von mir und wollte wieder Geschlechtsverkehr‘,
S. 792: ‚Meistens nachts, so 23.00/24.00 Uhr. Manchmal hatte er mich auch
mittags vergewaltigt […], wenn mittags nicht viel los war im Geschäft, bin ich
nach oben gegangen um mich auszuruhen oder etwas anderes zu erledigen, dann kam
er und vergewaltigte mich‘; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 815:
‚Nachdem meine Tochter nicht mehr bei uns wohnte, fing ich auch an, mich
laut zu wehren. Da hatte er mich jedes Mal wieder gewürgt und mir den Mund zugehalten,
damit ich still bin‘, S. 805: ‚An dem Tag war ich müde gewesen. Ich ging
vor ihm ins Bett‘). Die Schilderungen von B____ bezüglich des
Kerngeschehens sind zudem detailliert und enthalten nebensächliche Tatumstände,
die für das eigentliche Tatgeschehen nicht nötig sind (Auss. B____ vom 3.
Januar 2013, Akten S. 730: ‚Er drückte mir meine Beine derart nach hinten,
dass ich das Gefühl hatte, er bricht mir meinen Nacken‘ bzw. Auss. vom 22.
Januar 2013, Akten S. 789: ‚Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt‘, ‚[…]
er packte mich an den Beinen und klappte mich zusammen, so dass meine Beine an
meiner Schulter und am Hals waren. Er übte Druck aus, so dass ich das Gefühl
hatte, dass meine Schultern und der Nacken brechen‘, S. 792: ‚Ich weiss
noch ganz genau, dass ich das nicht machen wollte und dass ich das mindestens
zweimal, weil er mir es in den Mund steckte, erbrechen musste‘; Auss. B____
vom 25. Januar 2013, Akten S. 806: ‚[…] hielt mich ständig irgendwo fest und
versuchte einen meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben‘, S. 807: „[…]
an den Haaren festgehalten und zog so fest daran während der Vergewaltigung,
dass er mir die Haare auch ausriss‘, ‚[…] brachte mich in eine andere
Lage, als wäre ich ein Gegenstand‘). Ferner brachte sie spontane
Verbesserungen der eigenen Aussagen an (Auss. B____ vom 22. Januar 2013, Akten
S. 788: ‚Wenn ich täglich gesagt habe, dann ist das nicht wortwörtlich
gemeint, sondern im Durchschnitt alle zwei Tage hat er mich vergewaltigt‘,
S. 789: ‚Was mir jetzt noch einfällt, der 16. oder 17. Dezember 2012 wollte
er wieder Geschlechtsverkehr haben‘). Sodann beschrieb B____ zahlreiche
Interaktionen und gab Gesprochenes, teilweise mit ausgefallenem Inhalt, wieder,
sodass die Vorstellung, es könnte erfunden sein, äusserst schwer fällt (etwa Auss.
B____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 789: ‚[…] und sagte zu mir, wenn ich
Dich so sehe, dass Du nicht willst, macht es mir noch mehr Spass‘, ‚Er kam dann
später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen.
Ich habe mich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das was er da ständig mit mir
macht, Vergewaltigung ist. Dies interessierte ihn nicht. Er lachte und sagte,
ja und, als wenn Du das jemandem erzählen könntest. Sie würden Dir ins Gesicht
spucken‘, S. 792: ‚Wenn ich sagte, ich möchte dies nicht, sagte er ich
bringe Dich um oder willst Du von mir geschlagen werden?‘, ‚Er hatte
mich danach auch immer erniedrigt und gesagt, Du Hund, Du ehrenloses
wertloses Ding, weil Du mich nicht liebst, kannst Du das nicht und musst
erbrechen‘; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 807: ‚[…] er sagte
zu mir, wenn Du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr Lust darauf
und es macht mir auch viel mehr Spass, weil Deine Vagina in dem Moment kleiner
und trockener ist‘; Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 729: […]
zeigte er mir ein Papier auf dem zu sehen war, dass ihm die Polizei eine Waffe
abgenommen hat. Er erklärte mir dazu, dass es für ihn kein Problem sei, eine
Waffe zu besorgen und niemand, auch die Polizei nicht, etwas dagegen tun könne.
Er sagte, dass er genug Geld habe, um jederzeit wieder eine Waffe zu kaufen. Es
wurde doch vor einem Monat jemand erschossen. […] Er sagte mir, dass der Mann,
der regelmässig Baklawa in unseren Laden bringen würde, geschossen habe. […]
Mein Exfreund A____ sagte zu mir, dass der Schütze ein Kollege von ihm sei und
ich seine Drohungen, also die Drohungen von A____, somit ernst nehmen sollte‘).
Immer wieder schilderte B____ auch eigenen Gedanken und Gefühle (Auss. B____
vom 3. Januar 2013, Akten S. 730: ‚Ich war seine Hure. Ich kann kaum darüber
sprechen. Ich bin dermassen am Ende‘, S. 733: ‚Ich kann kaum darüber sprechen
[…]. Es war einfach nur schlimm‘; Auss. B_____ vom 22. Januar 2013,
Akten S. 788: ‚Es ist beschämend und nicht leicht zu Wort zu bringen‘, ‚[…]
habe mich vor mir selber geschämt als Frau‘, S. 791: ‚Bei der Brust
hatte ich das Gefühl, wie wenn man mich mit einem spitzen Gegenstand stechen
würde‘“; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 808: ‚Ich versuchte
einvernehmlichen Sex zu haben, aber es ging nicht, weil davor hatte ich so
vieles erleben müssen‘). Zudem musste sie im Rahmen der Voruntersuchungen
während der Schilderung der Geschehnisse immer wieder weinen, was eine
nacherlebte Gefühlsbeteiligung aufzeigt. Auch gab B____ zu, wenn sie sich an
etwas nicht mehr erinnern konnte, so etwa im Rahmen der Einvernahme vom 25.
Januar 2013 in Bezug auf die Vorfälle vom 13., 15. und 27. August 2012 (Auss. B____
vom 25. Januar 2013, Akten S. 812 f.).“
3.1.18 „Schliesslich
stützen zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien die Richtigkeit der
Aussagen B____. So werden ihre Depositionen insbesondere untermauert durch die
bereits genannten Polizeirapporte und Berichte der Frauenhäuser, die
Sicherheitsverfügung der Schusswaffe, das Arztzeugnis, die Handyauswertung B____
und den SMS-Verkehr mit C____ (Rapport vom 13. August 2012, Akten S. 683
ff.; Rapport vom 15. August 2012, Akten S. 691 ff.; Rapport vom 27. August
2012, Akten S. 702 ff.; Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724;
Requisition vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.; Rapport vom 3. Januar 2013,
Akten S. 715 ff.; Verlaufsbericht Frauenhaus Basel mit AN [betr. stationärer
Aufenthalt vom 26. Oktober bis 13. November 2012, Akten S. 901 ff.];
Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.;
Verlaufsbericht Stiftung Wegwarte [betr. stationäre Aufenthalte vom 15. bis 19.
August 2012 und vom 27. August bis 11. September 2012]; Verfügung Kapo BS
betr. Sicherstellung Pistole vom 17. August 2011, Akten S. 514 sowie weitere
Dokumente hierzu, Akten S. 515 ff.; Arztzeugnis Dr. H____, Akten S. 829 f.; AN
betr. Handyauswertung B____ mit Auswertungsunterlagen, Akten S. 743 ff.; AN
betr. Handyauswertung C____ in Bezug auf den SMS-Kontakt mit B____, Akten S.
581 ff.).“
3.1.19 „Die
Aussagen des Zeugen I____ im Rahmen der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11.
November 2013 konnten nach Ansicht des Gerichts nichts Sachverhaltrelevantes
beitragen. Sie verdeutlichten lediglich, dass man ganz offensichtlich
Geschehenes innerhalb der Familienbande klären und nicht nach aussen tragen
möchte. I____ gab denn auch zu Protokoll, dass er zwar ‚die Geschichte von A-Z‘
kenne, er viele Male mit den beiden wegen ihrer Beziehungsprobleme gesprochen
habe und versucht habe zu vermitteln, doch das, was sich in den vier Wänden abgespielt
habe, als die beiden alleine gewesen seien, habe er nicht gesehen, dazu möchte
er sich nicht äussern. Weiter führte er aber aus, dass B____ mit ihren Vorwürfen
übertrieben habe, so habe sie ihm ca. Februar/März 2013 gesagt, dass sie in Bezug
auf die sexuellen Übergriffe gelogen habe (Auss. I____, Prot. vorsorgliche
Zeugeneinvernahme S. 4 ff.). Wie die letztgenannten allfällig gemachten Äusserungen
B____s zu würdigen sind, wurde hiervor bereits eingehend dargelegt.“
3.1.20 „Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass B____ im Rahmen der Einvernahmen im Januar 2013
weitgehend gleichbleibende, nachvollziehbare, detaillierte und in sich stimmige
Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, die für
die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung und somit dafür sprechen, dass ihre Schilderungen
auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die von der Verteidigung vorgebrachten
Ungereimtheiten sind von nebensächlicher Natur und schmälern die
Glaubwürdigkeit B____ keineswegs. Es lässt sich denn auch kein plausibles Motiv
für eine allfällige Falschbeschuldigung ausmachen. Ferner stellt der „Widerruf“
ihrer zu Beginn des Jahres 2013 gemachten Aussagen, wie bereits mehrfach erwähnt,
nicht etwa eine Rückbesinnung auf die Wahrheit dar, sondern ist vielmehr der Versuch
B____, die getätigten Aussagen zu relativieren, um den Beschuldigten – zu ihrem
eigenen Schutz – zu entlasten. Überdies stützen zahlreiche objektive Beweise
und Indizien ihre im Januar 2013 gemachten Aussagen und machen diese zusätzlich
glaubhaft. [...]. Insoweit kann vollumfänglich auf die Aussagen von B____ abgestellt
werden, und der auf ihren Angaben beruhende Sachverhalt wird demzufolge als
nachgewiesen angesehen.“
3.2 Das
Appellationsgericht folgt diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit
des Opfers vollumfänglich. Dass die Vorinstanz aus einem „Bauchgefühl“ heraus
geurteilt hätte oder das Appellationsgericht solches täte, ist angesichts
dieser ausführlichen und umfassenden Würdigung der Beweislage, welche nicht nur
die Aussagen des Opfers und des Berufungsklägers, sondern zahlreiche damit im
Einklang stehende objektive Beweismittel (Polizeirapporte, Arztberichte,
Verlaufsberichte Wegwarte sowie Limit Frauenberatung gegen Gewalt,
Sicherheitsverfügung betreffend Schusswaffe, SMS-Verkehr mit C____ usw.; Ziff.
3.1.18) mit einbezieht, nicht nachvollziehbar. Was die Verteidigung dagegen
vorbringt, verfängt nicht; insbesondere versucht die Verteidigung vor
Appellationsgericht die Glaubhaftigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen, indem sie
dazu neigt, dessen Aussagen selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren:
3.2.1 So
macht die Verteidigung geltend, das Opfer habe seine Anschuldigungen mehrfach
widerrufen und gesagt, „die sind nicht richtig“ (Prot HV S. 12), und es habe
niemandem geschadet (act. 879). Auf das diesbezügliche Verhalten des massiv unter
Druck stehenden Opfers, das die Aussagen im Verlaufe des Verfahrens tatsächlich
teils widerrufen oder relativiert hat, um sie dann in den wesentlichen, belastenden
Punkten eben doch immer wieder zu bestätigen, ist die Vorinstanz indessen vertieft
eingegangen, nicht bloss punktuell wie die Verteidigung. So hat die Vorinstanz
ausführlich dargestellt, dass das Opfer wiederholt bei der Polizei Anzeige
erstattet hat und in die Wegwarte und ins Frauenhaus gegangen, dann aber
jeweils wieder zum Berufungskläger zurückgekehrt ist. Dies einerseits aus Liebe
und der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden, er sich ändern würde, dass
man eine Paartherapie machen würde, andererseits aber auch wegen dem Druck und
den Drohungen seitens des Berufungsklägers. Wiederholt hat das Opfer auch
dargelegt, dass es ihm als kurdische Frau mit Kind aus erster Ehe auch um die
Ehre gegangen ist und darum, der Gefahr des Verstossenwerdens entgegen zu wirken
(vorstehend Ziff. 3.1.1, 3.1.4 ff., insbesondere 3.1.9, 3.1.12 ff.). Im Übrigen
bezogen sich ihre Relativierungen jeweils und insbesondere auch in der von der
Verteidigung herangezogenen Verhandlung vor Vorinstanz bloss auf die Wertung,
nicht auf das Geschehen als solches: Aus – nachträglicher – kurdischer
Perspektive des Opfers in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 und
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der als solcher immerhin
bestätigte erzwungene Geschlechtsverkehr keine Vergewaltigung – anlässlich der
Konfrontation vor Appellationsgericht ist es dies aus Sicht des Opfers aber
eben doch (wieder). Das Opfer hat in sämtlichen Einvernahmen und auch vor
Vorinstanz bestätigt, dass der Berufungskläger gegen den Willen des Opfers an
ihm Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was es selber zum Zeitpunkt des Geschehens
auch als Vergewaltigung gewertet hatte (Ziff. 3.1.8 ff.; 3.1.14 f.). Letztendlich
hat das Opfer die früheren Aussagen ebenso wie die soeben genannten Aspekte auch
vor Appellationsgericht erneut bestätigt. Dies, obwohl es nach wie vor enorm
unter Druck steht, wie aus seinen vorstehend (Ziff. 2.3.2) dargestellten
Aussagen überdeutlich hervorgeht. Auf die Frage nach dem Mut, heute ungeachtet des
unvermindert anhaltenden Drucks auszusagen, meinte das Opfer bilanzierend:
„Seit drei Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal
was kommt, es ist kein Leben“ (VP S. 8). Diese Bilanz bezieht nun auch die
Wiederaufnahme der Beziehung der beiden in [...] AG nach der Entlassung des
Berufungsklägers aus der Haft in Basel mit ein; eine Wiederaufnahme, die
wiederum auf Druck seitens des Berufungsklägers erfolgt zu sein scheint – was
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vertieft zu werden braucht –, und letztlich
erneut gescheitert ist. Zusammenfassend ist nicht von einem Widerruf der
früheren Aussagen des Opfers auszugehen, und die rechtliche Würdigung ist nicht
Sache des Opfers, sondern des Gerichts, und sie erfolgt nach Schweizer Recht.
3.2.2 Die
Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Abbruch der Einvernahme vom
17. Januar 2013 sei nicht wegen angeblicher Sprachschwierigkeiten erfolgt,
sondern wegen widersprüchlichen Aussagen des Opfers (act. 784). Dem ist entgegen
zu halten, dass der zitierten Aktenstelle mit dem Abbruch der Einvernahme zu
entnehmen ist, dass das Opfer Antworten ohne Zusammenhang zu den gestellten
Fragen gegeben hat, weshalb sie wiederholt werden mussten. Das Vorgehen, die
Einvernahme abzubrechen und später unter Beizug eines Dolmetschers weiter zu
führen, ist somit nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war im Gegenteil gar
geboten. Im Übrigen hat sich auch anlässlich der Verhandlung vor
Appellationsgericht gezeigt, dass das Opfer zwar etwas Deutsch versteht und
spricht, wobei allerdings bei komplexeren Fragen und Antworten eine Übersetzung
unerlässlich war. Aus dieser Thematik etwas zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit
des Opfers ableiten zu wollen, erscheint verfehlt.
3.2.3 Die
Verteidigung hält die Aussagen des Opfers für nicht glaubhaft. Das Appellationsgericht
teilt diese Auffassung nicht. Die Vorinstanz hat gerade die Glaubhaftigkeit des
Opfers detailliert, vertieft und zutreffend gewürdigt und dabei auch die objektiven
Beweise mit einbezogen (vorstehend Ziff. 3.1.1 - 3.1.20); darauf ist abzustellen.
Darauf, dass das Opfer vor Appellationsgericht einen sehr glaubhaften Eindruck
hinterlassen hat, wird noch zurückzukommen sein (Ziff. 3.2.4.5 f.). Jedenfalls
hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erneut punktuell vorgetragenen
Kritikpunkte weitestgehend im Sinne einer Gesamtwürdigung bereits in seine
Überlegungen mit einbezogen, sodass darauf zu verweisen ist. Dies betrifft etwa
das angebliche Ausweiten der Beschuldigung auf Vergewaltigung (Ziff. 3.1.15).
Worin sodann ein Widerspruch zwischen erzwungenem Sex abends und in der
Mittagspause bestehen soll, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht
ersichtlich, gab doch das Opfer zu Protokoll: „Meistens nachts, so 23.00/24.00
Uhr. Manchmal hatte er mich auch mittags vergewaltigt […], wenn mittags nicht
viel los war im Geschäft, bin ich nach oben gegangen um mich auszuruhen oder
etwas anderes zu erledigen, dann kam er und vergewaltigte mich“ (act. 792).
Weiter erscheint die Rüge der Verteidigung, die Realkriterien würden nicht dem
Kerngeschehen entsprechen, angesichts der Darstellung der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar (vorstehend Ziff. 3.1.17): Diese enthält sowohl Realkriterien,
die sehr wohl das Kerngeschehen betreffen, als auch solche, welche
Begleitumstände sowie die gesamte Situation der strukturellen häuslichen Gewalt
mit der wiederholten Gewaltspirale betreffen, was die Darstellung des Opfers
umso glaubhafter erscheinen lässt. Wie zudem die Vorinstanz zutreffend
festhält, ist ihre Darstellung einer tatsächlich bereits grossen Menge von
Realkriterien so zu verstehen, dass sie nur einige der unzähligen Beispiele
enthält (3.1.16 in fine). Dass die Darstellung des Opfers stereotyp sein oder
keine Details enthalten soll und an der Oberfläche bliebe, wie die Verteidigung
weiter rügt, ist schon angesichts der Darstellung der Vorinstanz (vorstehend
Ziff. 3.1.8 ff.) nicht nachvollziehbar, und noch weniger bei der Durchsicht der
entsprechenden Befragungsprotokolle selber; auf die wörtliche Wiedergabe aller
ausführlichen Depositionen ist hier aus Platzgründen zu verzichten. Weiter
erblickt die Verteidigung einen Widerspruch darin, dass bei einem
Vergewaltigungsereignis, das 30 Minuten gedauert habe, sich der Berufungskläger
sofort erleichtert haben soll. Allein, diese Rüge erweist sich als aktenwidrig,
denn das Opfer hat nicht ausgesagt, dass sich der Berufungskläger sofort
erleichtert hätte (act. 805). Aktenwidrig ist auch die Rüge der Verteidigung,
das Opfer verhalte sich manipulativ, indem es in der Einvernahme vom 25. Januar
2013 nur so tue, als könne es das Wort „Penis“ nicht aussprechen und dies mit
Weinen unterstreiche (act. 805), während es damit in der Einvernahme vom 3.
Januar 2013 keine Mühe gehabt habe: Eben doch hat das Opfer dort auch geweint
(act. 776), und es hat in den Befragungen immer wieder nachvollziehbar
dargelegt, aus Scham und dem als ausserordentlich erniedrigend empfundenen
Verhalten des Berufungsklägers nur mit Mühe darüber sprechen zu können. Dass
darin eine nacherlebte Gefühlsbeteiligung liegt, hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt (vorstehend Ziff. 3.1.17) und war auch anlässlich der Befragung vor
Appellation wahrnehmbar, als das Opfer, auf die Vergewaltigungen angesprochen,
zu weinen begann (VP S. 6). Dass gewisse Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Opfers Nebenumstände betreffen und seine Glaubhaftigkeit nicht
zu erschüttern vermögen, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt
(Ziff. 3.1.16) und gilt auch für den Umstand, dass das Opfer zwei SMS des
Berufungsklägers verwechselt (act. 777; 798). Auch dass das Opfer die Daten der
einzelnen Ereignisse durcheinander bringt und nicht jedes einzelne Ereignis
mehr stringent beschreiben kann, ist für das Aussageverhalten von Opfern
häuslicher Gewalt typisch, dies angesichts des mit anhaltender Heftigkeit
ausgeübten Drangsalierens (Ziff. 3.1.1, 3.1.16).
3.2.4 Die
Verteidigung rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts auch insofern, als das
Opfer seine früheren Aussagen rein formal und pauschal bestätigt hätte (vgl.
hierzu auch vorstehend auch Ziff. 2.3, 2.5).
3.2.4.1 Die
Verteidigung beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_369/2013 vom
31. Oktober 2013 E. 2.3.3, dem folgendes zu entnehmen ist: „Dem Anspruch auf
Wiederholung einer Beweiserhebung ist nur Genüge getan, wenn die nicht
verwertbaren Beweise auf gesetzeskonforme Art neu erhoben werden. Der
konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)
verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht
tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage
stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der
Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In
diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die
Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die
Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines
Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen
abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die
Würdigung der Beweise (Urteil 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).
Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine
formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten
verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. [...] Aus dem
Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass A. anlässlich der zweiten Befragung [...]
nicht von sich aus auf die fraglichen Vorfälle zu sprechen kam. Selbst auf die
Frage, ob während der Besuchswochenenden einmal etwas Spezielles vorgefallen
sei, beliess er es bei der Aussage, dass er sich nicht daran erinnern könne.
Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen und nach mehrmaligem Insistieren
bestätigte er mit der Bemerkung "Ja, das isch es!" in pauschaler
Weise die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe.
3.2.4.2 Der
vorliegende Fall ist mit jenem nicht zu vergleichen. Das Opfer wurde mit dem
Berufungskläger drei Mal konfrontiert, erstmals direkt am 5. März 2013 von
08.50 Uhr bis 17.45 Uhr (act. 869 - 889), dann – wiederum direkt – an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1127 - 1132) und schliesslich indirekt
anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht (VP S. 5 ff.). Anlässlich
der Konfrontation vom 5. März 2013 wurde das Opfer darauf hingewiesen,
unterschriftlich zu Protokoll gegeben zu haben, durch den Beschwerdeführer von
August 2012 bis Dezember 2012 mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Auf die
Frage, ob das Opfer bei seiner Aussage bleibe, und ob es nochmals schildern
könne, wie oft das ungefähr vorgekommen sei, antwortete es: „Natürlich stehe
ich hinter dieser Aussage, aber ich möchte heute über dieses Thema nicht sprechen
und bitte Sie, mir solche Fragen nicht zu stellen.“ Das Opfer wies dabei darauf
hin, dass es sich bei dem Thema schlecht fühle und dass auch die befragende
Detektivin wisse, dass es sich bei den früheren Einvernahmen schlecht gefühlt
habe. In der Folge wurde dem Opfer dessen Aussage vorgehalten, dass es aus
grosser Angst die Strafanzeigen zurückgezogen und zwei Anzeigen zurückgezogen
habe, und auf Frage blieb das Opfer bei dieser Aussage. Nachdem der
Berufungskläger sämtliche Anschuldigungen von sich gewiesen hatte, wurde das
Opfer gefragt, ob es das verstanden und auch begriffen habe. Es antwortete: „Ja
(mh). Ich möchte noch etwas dazu sagen. Ich wollte hier nicht über die Vergewaltigung
reden wegen der Kultur und weil wir so erzogen worden sind. In unserer Kultur,
muss man wissen, dass die Jungen anders erzogen werden als die Frauen. Ihnen
wird gesagt, das ist deine Frau und du kannst mit ihr machen was du möchtest,
wann du möchtest und wie du möchtest. Eine normale kurdische Frau in der Heimat
würde diese Sache auch nicht als Vergewaltigung ansehen, weil es normal ist.
Deshalb verstehe ich auch, sie sollten es auch verstehen, wenn A_____ sagt, ich
habe sie nicht vergewaltigt. [...]. In unserer Kultur ist das so, dass ich als
Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden bin, also bin ich die Schuldige
und ich werde ausgestossen. Deshalb möchte ich diese ganze Sache nicht mehr als
Vergewaltigung ansehen. Es ist vorbei, was erlebt worden ist, ist erlebt
worden. Ich möchte diese Sache so angehen wie eine kurdische Frau, die es nicht
als Vergewaltigung ansieht.“ Weiter wurde dem Opfer die Frage gestellt, ob es
nebst den bereits erwähnten Vergewaltigungen auch vom Berufungskläger zum
Oralverkehr genötigt worden sei und dabei habe erbrechen müssen, ob es mehrfach
geschlagen und auch gewürgt worden sei und am Körper Hämatome und Schürfwunden
gehabt habe. Es antwortete: „Ja. Er hatte mich ein paar Mal geschlagen, auch
gewürgt. Es sind Hämatome und Schürfwunden entstanden, das stimmt. Aber mit der
Vergewaltigung, hinter der Aussage stehe ich nicht mehr, weil ich wie auch
schon vorher erwähnt, wie eine kurdische Frau die ganze Sache angehen möchte,
dass es keine Vergewaltigung war, sondern dass es ganz normal in unserer Kultur
gewesen ist. Weil er bestraft wird, weil er jetzt in Haft ist und ich draussen,
werde [ich] bestraft, weil ich nicht wie eine kurdische Frau handle. Ich will,
dass das ein Ende hat.“ Weiter wurde das Opfer gefragt, ob es bei der Aussage
bleibe, dass wenn es dem Berufungskläger jeweils signalisiert habe, keinen
Geschlechtsverkehr zu wollen, er noch mehr Spass gehabt und geäussert habe:
„Wenn du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr Lust und es macht mir auch
viel mehr Spass, weil deine Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist.“
Darauf hielt das Opfer fest, es gehe ihm momentan sehr schlecht und zeigte
zitternde Hände (von der Verteidigung nicht wahrgenommen). Es erbat sich
nochmals, zwischen den vielen bei der Einvernahme anwesenden Männern nicht detailliert
auf diese Fragen eingehen zu müssen, weil es dies nicht aushalte. Nach einer
kurzen Pause wurde dem Opfer zugestanden, keine detaillierten Antworten geben
zu müssen, sondern zu sagen, ob es die früheren Aussagen bestätige oder nicht.
Daraufhin bestätigte das Opfer die vor der Pause vorgehaltene Aussage
ausdrücklich mit „Ja“. Weiter wurde dem Opfer seine Aussage vorgehalten, der
Berufungskläger habe ihm einmal so stark mit seiner Faust gegen den Brustkorb
geschlagen, dass es ohnmächtig geworden sei. Als es widerstandsunfähig gewesen
sei, habe er den Geschlechtsverkehr in ihm vollzogen. Das Opfer bestätige diese
Aussage (leise) mit „Ja“. Weiter hat das Opfer bestätigt, der Ärztin nicht die
Wahrheit über die Hintergründe der Hämatome und Schürfwunden erzählt zu haben,
weil es jeweils vom Berufungskläger begleitet worden sei. Auf die Frage nach
mehrfacher Bedrohung durch den Berufungskläger antwortete das Opfer, es habe
damals bei der Aussage auch ein bisschen übertrieben; dass er sie umbringe, das
würde er nicht tun. In der Folge wurde dem Opfer dessen Aussage vorgehalten,
wonach der Berufungskläger ihm im August 2012 ein Papier von der Polizei
gezeigt habe, worauf zu sehen gewesen sei, dass ihm eine Waffe abgenommen
worden sei. Er habe gesagt, es sei für ihn kein Problem, wieder an eine Waffe
zu kommen, das Opfer solle seine Drohungen ernst nehmen. Weiter habe er gesagt,
dass der Schütze vom Tötungsdelikt an der Felsplattenstrasse ein Kollege von
ihm sei, und er habe immer wieder gedroht, auch ihre Brüder und ihre Tochter
umzubringen. Das Opfer hat diese Aussagen mit „Ja“ bestätigt und deeskalierend
beigefügt, der Berufungskläger habe gelernt, er würde sich heute ihr und jeder
Frau gegenüber anders verhalten. Vorgehalten wurden dem Opfer sodann die beiden
SMS, die sie an C____ gesendet hat: „Habe mich von A_____ getrennt und er ist
momentan drinnen ich werde für alle Frauen von ihm Rache nehmen das schwöre ich
[...]“; „Wenn du sagst dass er Gewalt angewandt hat während eurer Beziehung
dann wird er in die Türkei geschickt.“ Das Opfer kommentierte dies, es habe von
Drittpersonen gehört, dass auch der C____ gegenüber Gewalt angewandt worden
sei, aber es wisse nicht, ob er es wirklich getan habe. Das Opfer sei neugierig
gewesen. Weiter werden dem Opfer ausführlich seine Aussagen vorgehalten, wonach
der Berufungskläger und seine Familie die Familie des Opfers unter Druck
gesetzt habe, damit dieses die Anzeige zurückziehe, welchen Vorhalt das Opfer
bestätigt und ausführlich dahingehend kommentiert hat, dass es verhindern
wolle, dass die Sache weiter eskaliert und Ehrenmorde verübt werden.
3.2.4.3 Damit
erweist sich die Rüge der Verteidigung, das Opfer hätte seine früheren Aussagen
bloss formell und pauschal bestätigt, als haltlos. Die Konfrontation dauerte
einen ganzen Tag lang. Das Opfer ist dabei mit der psychischen Belastung an
seine Grenzen gestossen. Im Sinne des Opferschutzes war daher eine Begrenzung
des Detaillierungsgrades auf das für eine wirksame Verteidigung Notwendige
angebracht und ist nicht zu beanstanden. Dabei hat das Opfer, wie schon die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sämtliche früheren Aussagen in der
Sache und gerade auch zum Kerngeschehen und der Gesamtsituation der
strukturellen Gewalt und der Gewaltspirale sowie dem in diesem Rahmen
erzwungenen Geschlechtsverkehr bestätigt und im Interesse einer Deeskalation
einzig seine Wertung der Vorkommnisse, die es zum Tatzeitpunkt und in den
ersten Einvernahmen als Vergewaltigung definierte, nun in eine kurdische Sicht
umgemünzt, wonach es sich nicht um Vergewaltigung handeln soll. Dies ist jedoch
unerheblich, da die rechtliche Würdigung Sache der Gerichte ist und nach
Schweizerischem Recht erfolgt. Der Berufungskläger hatte Gelegenheit, zu allen
diesen Aussagen Stellung zu nehmen. Er tat dies wortreich, wobei er sämtliche
Vorwürfe in Abrede stellte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger
seine Position geändert oder seine Verteidigungsrechte wirksamer hätte
wahrnehmen können, wenn die Befragung noch detaillierter ausgefallen wäre. Auch
die Verteidigung erhielt Gelegenheit, Fragen zu stellen, welche sie wahrgenommen
hat. Damit ist dem Konfrontationsrecht genüge getan, und es ist auf die glaubhaften
Aussagen des Opfers in dieser und gerade auch in den früheren Einvernahmen abzustellen,
wie es die Vorinstanz richtig getan hat. Einer weiteren Konfrontation bedarf es
hierfür nicht.
3.2.4.4 Dennoch
wurde das Opfer mit dem Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung erneut konfrontiert (act. 1127 ff.). Das Opfer hat dabei seine
deeskalierende Haltung noch verstärkt wahrgenommen und auf viele Fragen ausweichend
geantwortet, sowie die früheren Aussagen abzuschwächen versucht. Dass es unter
Druck stand, wurde vorstehend bereits dargestellt. Wie schon vorstehend ausgeführt,
hat das Opfer die Vorwürfe im Kern aber bestätigt – insbesondere auch in dem
Punkt, dass der Beschwerdeführer das Opfer gegen den Willen zum Geschlechtsverkehr
gezwungen hat, dass dies damals in den Augen des Opfers Vergewaltigung war, zum
Zeitpunkt der Verhandlung indessen nicht mehr. Von rein formeller und
pauschaler Bestätigung der früheren Aussagen (Ziff. 3.1.8 - 3.1.11) kann auch
in dieser dreiviertelstündigen Einvernahme keine Rede sein.
3.2.4.5 Wie
bereits erwähnt, bedurfte es anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht
keiner Konfrontation zum angeklagten Sachverhalt, und um das Opfer nicht
übermässig zu belasten, wurde eine solche auch nicht angestrebt. Im Fokus stand
vielmehr der Umstand, dass das Opfer nach der Entlassung des Berufungsklägers
aus der Haft zu ihm zurückgekehrt ist und beide – für eine begrenzte Zeit – die
Beziehung wieder aufgenommen haben. Dennoch wurde auch der angeklagte Sachverhalt
nochmals im Grundsatz zur Sprache gebracht (HV S. 5 ff.). Dass das Opfer unter
schwerem Druck stand, aber dennoch den Mut gefunden hat, zu den früheren Aussagen
zu stehen, wurde bereits dargelegt. Insbesondere hat das Opfer bestätigt, dass
die Vergewaltigungen angefangen haben, als es nach Basel zum Beschwerdeführer
gezogen war. Obwohl das Opfer es nicht gewollt habe, habe er mit Gewalt den
Geschlechtsverkehr durchgezogen. Das Opfer erwähnte auch nochmals die in den
früheren Einvernahmen dargestellte Szene, dass der Berufungskläger es in die
Brust geschlagen hat, worauf es umgefallen und ohnmächtig geworden ist. Entgegen
der Auffassung der Verteidigung hat das Opfer vor Appellationsgericht übrigens
nicht zum ersten Mal dargelegt, dass der Berufungskläger auch die Tochter des
Opfers einmal bedroht hat. Dies hat das Opfer bereits am 30. August 2012 in der
Wegwarte (act. 911) und auch am 3. Januar 2013 anlässlich der ersten
Einvernahme ausgesagt (act. 731): Die Tochter habe ihrem Vater am Telefon
erzählt, dass „Mamas Freund nicht gut zu ihr“ sei. Der Berufungskläger habe
dies gehört und der Tochter nach dem Telefonat gedroht, er werde ihr „die Ohren
abschneiden“, wenn sie nochmals solche Dinge erzähle. Dies ist auch im
Kurdischen keine gängige Ausdrucksweise, sondern ein originärer Ausdruck des
Beschwerdeführers und damit ein zusätzliches Realkriterium.
3.3 Dass
das Appellationsgericht den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur
Glaubhaftigkeit des Opfers vollumfänglich folgt, wurde vorstehend bereits festgehalten.
Dem ist beizufügen, dass das Opfer auch vor Appellationsgericht (VP S. 5 ff.) in
hohem Masse glaubhaft erschien, so auch in den soeben dargestellten Aussagen. Weiter
hat es nochmals dargelegt, dass es den Berufungskläger 2012 kennengelernt habe
und aus Liebe zu ihm gezogen sei, zusammen mit ihrer 8-jährigen Tochter, und
dass man ins Auge gefasst habe, eine Familie zu gründen. Ebenfalls in Übereinstimmung
mit seinen früheren Aussagen führte das Opfer aus, dass es dann gemerkt habe,
dass er anders sei, dass er es im sozialen Umfeld habe einengen wollen, und
dass da die Vergewaltigungen begonnen hätten. Wie bereits mehrfach erwähnt, waren
auch ihre Schilderungen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr, zur Situation, dass
das Opfer unter anhaltendem, schwerem Druck stand und nach wie vor steht, zur
Ehrenrührigkeit einer Trennung vom zweiten Mann und zur von der Schweizerischen
Rechtsordnung abweichenden Wertung der Geschehnisse aus kurdischer Perspektive
überaus glaubhaft. Dies gilt auch für den Umstand, dass dieser Druck das Opfer
dazu veranlasst hat, die Beziehung zum Berufungskläger nach dessen
Haftentlassung wieder aufzunehmen. Nicht weiter vertieft zu werden braucht die
Frage nach allfälliger weiterer Sexualdelinquenz des Berufungsklägers während
dieser in [...] gelebten Beziehung und nach den Motiven für die Strafanzeige im
Kanton Aargau, denn diese Themen sind Gegenstand des dortigen Verfahrens.
3.4 Demgegenüber
erscheint es angebracht, auf die Ambivalenz des Verhaltens des Opfers gegenüber
dem Berufungskläger einzugehen. Prima vista mag es erstaunen, dass das Opfer
nicht nur während der Beziehung im Jahr 2012, sondern auch nach der
Haftentlassung des Berufungsklägers trotz der Misshandlungen, verschiedenen
Aufenthalten in der Wegwarte und im Frauenhaus sowie einem Suizidversuch immer
wieder zu ihm zurückgekehrt ist. Auf die Bedrohungssituation und ihre Liebe zum
Berufungskläger wurde bereits hingewiesen. Abgesehen davon, dass das Opfer vom
Berufungskläger angezogen war und immer wieder Hoffnung hatte, es könne mit ihm
glücklich werden, sind aber auch gesellschaftliche und familiäre Gründe für die
Ambivalenz erkennbar: Beide (miteinander verwandten) Familien hätten es gern
gesehen, wenn das Opfer mit dem Berufungskläger zusammen bleiben und womöglich
eine Familie gründen würde. Eine solche Entwicklung hätte aus der Sicht ihrer
eigenen Familie möglicherweise auch einen gewissen – finanziellen – Profit bedeutet,
stehen doch im Aargauer Verfahren allfällige geschäftliche Beteiligungen des
Bruders des Opfers an den ökonomischen Aktivitäten des Berufungsklägers im
Raum. Aus Sicht des Berufungsklägers und seiner Familie wiederum wäre ein Gewinn
darin gelegen, dass er die Aufenthaltsbewilligung behalten könnte (das Opfer
selbst hat die C-Bewilligung), und dass zudem sein Ansehen als rechtschaffener
Mann – nach einer Scheidung und einer weiteren Trennung von einer Landsfrau – gewahrt
wäre. Das Opfer selbst wäre, wenn die Beziehung mit dem Berufungskläger
geglückt wäre, ebenfalls wieder besser angesehen gewesen und in beiden Familien
geschätzt; zudem noch finanziell versorgt und bestens etabliert als Ehefrau
eines in ihren Kreisen angesehenen Geschäftsmannes, noch dazu allenfalls als Mutter
eines ehelichen Kindes. Ganz anders im Falle einer Trennung, bei welcher es als
gescheiterte (geschiedene, erneut getrennte) und alleinerziehende Frau
keinerlei Ansehen in ihren Kreisen geniessen würde (vgl. dazu die Berichte der
Wegwarte und vom Limit [act. 910 ff.] sowie die beigezogenen Akten im Aargauer
Verfahren). Vor diesem Hintergrund erklären sich gewisse vermeintliche
Ungereimtheiten in den Aussagen und im Verhalten des Opfers vollständig, und
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers erhöht sich umso mehr. Der erstinstanzliche
Freispruch im Verfahren vor Bezirksgericht Baden wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in jenem Verfahren ändert daran nichts; abgesehen davon, dass
jenes Urteil nicht rechtskräftig ist, vermöchte auch ein Schuldspruch in jenem
Verfahren das vorliegende Beweisergebnis nicht zu beeinflussen.
3.5 Die
Verteidigung zieht die Glaubhaftigkeit des Opfers auch dadurch in Zweifel, dass
es ausgesagt hatte, der Berufungskläger habe sich anlässlich des Vorfalls vom
15. August 2012 selber verletzt und dies damit kommentiert, jetzt habe er auch
etwas, was ich zeigen und beweisen könne (act. 110 f.; 813) – während die
einzigen belegten Selbstverletzungen solche des Opfers im Berner Verfahren seien.
Der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland vom 31.
März 2011, S. 3) ist zu entnehmen, dass das Opfer am 16. Mai 2004 wegen
einer mit dem Messer selbst zugefügten Verletzung am Arm von der Notfallstation
des Inselspitals an den psychiatrischen Dienst in Bern überwiesen worden sei.
Dem behandelnden Arzt habe sie gesagt, dass sie ihrem Mann im Streit gedroht
habe, sich umzubringen und sich dann am linken Unterarm ganz oberflächlich mit
einem Messer geritzt habe. Der Arzt hat dieses Verhalten als akute Belastungssituation
bei psychosozialer Belastung Ehestreitigkeiten mit harmloser Selbstverletzung
beurteilt.
Abgesehen, dass
zwischen dem Berner und dem vorliegenden Verfahren kein Zusammenhang besteht,
ist auch nicht ersichtlich, was daraus zu Ungunsten des Opfers abzuleiten wäre,
im Gegenteil – hat doch das Opfer gerade auch im Berner Verfahren, in dem es
ebenfalls um häusliche Gewalt mit Vergewaltigung ging, ihren damaligen Ehemann
mit der Verletzung nicht etwa wahrheitswidrig belastet, sondern die Selbstverletzung
von Beginn weg als solche dargestellt.
3.6
Der vom Opfervertreter aufgelegte Therapiebericht der Psychotherapeutin G____
vom 7. Januar 2016 ist frei zu würdigen (vorstehend Ziff. 2.10). Er rundet das
bis hierhin gewonnene Bild ab. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass das Opfer im
August 2014 auf Anraten der Opferberatungsstelle mit der Psychotherapeutin Kontakt
aufgenommen hat. Das Opfer habe unter Ängsten gelitten, kaum schlafen können
und habe das Haus kaum verlassen. Es sei von Flashbacks überschwemmt worden.
Diagnostisch seien alle Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
vorhanden gewesen, und als Folge davon habe sich eine mittelgradige Depression
manifestiert. Es sei eine vom Opfer erlebte lebensbedrohliche Gewalt anzunehmen
(ICD-10). Das Opfer sei vor allem durch die Angst der Drohungen des Berufungsklägers
vollig gelähmt gewesen. Dessen Familienmitglieder hätten das Opfer stark unter
Druck gesetzt, die Anzeige zurück zu nehmen. Das Opfer verfüge über eine starke
Persönlichkeit und habe schon vor der Beziehung zum Berufungskläger viele
schwierige Situationen gemeistert. Der Druck der Befragungen der Staatsanwaltschaft
im Januar 2015 [also im erstinstanzlichen Verfahren im Aargau] seien eine
objektiv grosse Belastung gewesen, da sich das Opfer ständig an die erlittenen
körperliche und sexuelle Gewalt habe erinnern müssen. Durch die therapeutische
Unterstützung sei es dem Opfer gelungen, sich immer wieder von den Erinnerungen
zu distanzieren. Die Angst vor dem Berufungskläger und seiner erweiterten
Familie hätten jedoch dazu geführt, dass sie in eine völlige Lähmung geraten
sei. Suizid sei dem Opfer zeitweise als einziger Ausweg erschienen, doch die
Verantwortung gegenüber seiner Tochter habe es davon abgehalten. Die
Gerichtsverhandlung im Januar 2015 habe retraumatisierend gewirkt. Die Symptome
von Dissoziation und Depression seien wieder aufgetreten, ein Klinikaufenthalt
sei in Betracht gezogen worden. Aktiviert würden die depressiven Symptome durch
den inneren Konflikt, die erlittenen massiven körperlichen und sexuellen
Misshandlungen erzählen zu wollen und die Angst davor, der Berufungskläger und
seine Familie würden die Drohungen umsetzen, wenn das Opfer alles aussagen und
es zu einer Verurteilung kommen würde. Aus therapeutischer Sicht sei der Fakt,
dass die erneuten Gerichtsverfahren die anfänglichen Symptome in diesem Ausmass
aktivierten, ein deutlicher Hinweis dafür, dass das Opfer das Erzählte auch
erlebt habe.
Entgegen der
Auffassung der Verteidigung ist ist angesichts dieses Berichts nicht davon
auszugehen, dass das Opfer zunächst der Opferberatungsstelle und dann der
Psychotherapeutin Erfundenes vorgespielt hätte, ohne dass diese davon etwas bemerkt
hätte. Vielmehr stützt dieser Bericht, diesmal aus psychotherapeutischer Sicht,
das Beweisergebnis und die Glaubhaftigkeit des Opfers noch weiter. Dass das Bezirksgericht
Baden den Berufungskläger in Kenntnis dieses Berichts freigesprochen hätte, wie
die Verteidigung geltend macht, ist objektiv unmöglich, da jenes Urteil vom 16.
April 2015 datiert, der Therapiebericht jedoch vom 7. Januar 2016, und ausserdem
auch unerheblich.
3.7 Der
Berufungskläger und die Verteidigung machen als Motive für die ihrer Auffassung
nach falschen Aussagen des Opfers Eifersucht, Angst vor Bestrafung wegen
falscher Anschuldigung, finanzielle Motive und eine drohende Wegweisung oder umgekehrt
eine mögliche Härtefallbewilligung für einen Aufenthalt als Opfer sexueller
Gewalt aus. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Härtefallbewilligung ist
indessen nicht ersichtlich, waren der Berufungskläger und das Opfer doch nicht
verheiratet, und haben sie doch auch keine gemeinsamen Kinder (vgl. Art. 30
Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 AuG). Dass das Opfer durchaus Probleme mit der
vormaligen Ehefrau des Berufungsklägers hatte, die in unmittelbarer
Nachbarschaft zum eigenen Laden einen anderen solchen führte, ist wohl
aktenkundig (act. 910 ff.; 935, 945). Daraus jedoch ein Motiv für eine derart
schwere falsche Anschuldigung konstruieren zu wollen, ist angesichts der
gesamten Aktenlage und auch der lang anhaltenden Belastung des Opfers durch das
Verfahren nicht denkbar. Ebensowenig vermögen finanzielle Aspekte eine
allfällige falsche Anschuldigung zu erklären, hat doch das Opfer im vorliegenden
Verfahren keine Parteistellung inne. Schliesslich ist auch davon auszugehen,
dass allfällig angedachte wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Familie
des Opfers und jener des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Aufnahme des vorliegenden
Verfahrens noch deutlich weniger weit gediehen waren, als wohl bei der Aufnahme
des Verfahrens in Baden, und daher in den das vorliegende Verfahren betreffenden
Akten auch kein Thema und folglich unbeachtlich sind.
3.8 Die
durch die Vorinstanz berücksichtigte, einschlägige Verurteilung durch den
Strafgerichtspräsidenten vom 29. April 2004 wegen einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner damaligen
Ehefrau kann dem Berufungskläger zum heutigen Zeitpunkt zwar nicht mehr entgegengehalten
werden. Immerhin illustriert die besagte Verurteilung wegen häuslicher Gewalt
aus dem Jahr 2004 ebenso wie die erneute Anklage wegen einfacher Körperverletzung
und Drohung zu ihrem Nachteil (AS B; Urteil S. 4) und die Anklage wegen
mehrfacher sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher
Vergewaltigung (AS A; Urteil S. 3 f.) eine gewisse Täteradäquanz des Verhaltens
des Berufungsklägers; angefügt sei, dass gerade auch der Freispruch von den dem
Berufungskläger zum Nachteil von C____ zur Last gelegten Taten auf deren
Nichterscheinen zufolge Drucks seitens des Berufungsklägers und seiner Famile zurückzuführen
ist (Urteil S. 12 f.). Eine plausible Erklärung dafür, weshalb nicht nur das
Opfer, sondern auch seine früheren Partnerinnen jeweils ins Frauenhaus gegangen
waren, vermochte der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht
nicht abzugeben (VP S. 4).
Angesichts der
bis hierhin dargestellten Beweislage sind die pauschalen Bestreitungen des
Berufungsklägers nicht glaubhaft. Immerhin hat er anlässlich der ersten Konfrontation
vom 5. März 2013, als das Opfer den erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr
als Vergewaltigung, sondern als aus kurdischer Perspektive normal interpretierte,
dieser Sichtweise ausdrücklich zugestimmt und angefügt, es gebe in dieser
Kultur auch keine Gleichberechtigung. In diesem Zusammenhang räumte der Berufungskläger
damals immerhin noch ein: „Das mit dem Würgen kann passiert sein, vielleicht
aber auch nicht, ich kann nicht ja oder nein sagen. Vielleicht ist es bei einer
Auseinandersetzung so weit gekommen, dass ich sie vielleicht gepackt habe, vielleicht
aber auch nicht. Wenn sie zum Beispiel gehen wollte.“ (act. 873 f.). Auf
Vorhalt dieses – zwar etwas gewundenen – Zugeständnisses einer möglichen
Gewaltanwendung anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht stritt er
allerdings ab, das Opfer je am Hals gepackt oder gewürgt zu haben. Vielmehr
habe das Opfer ihn gewürgt und am Hals gekratzt (VP S. 3), was widersprüchlich
erscheint.
Befremdlich
erscheint auch die Reaktion des Berufungsklägers auf Vorhalt seiner einschlägigen
Verurteilung durch den Strafgerichtspräsidenten vom 29. April 2004 wegen
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum
Nachteil seiner damaligen Ehefrau D____: Es habe sich um eine Verleumdung (act.
845) beziehungsweise um einen rein verbalen Streit gehandelt (VP S. 4). Dieses
Urteil ist immerhin rechtskräftig. Auch wenn es dem Berufungskläger bei der
Strafzumessung nicht mehr entgegen zu halten ist, so illustriert es doch die
Grundhaltung des Berufungsklägers, jegliche häusliche Gewalt zu bestreiten,
selbst dann noch, wenn die Tatsachen offensichtich und belegt sind und
rechtskräftig beurteilt wurden.
Als gerichtsnotorisch
typisches Täterverhalten zu werten ist des Berufungsklägers Darstellung des
Opfers als sexgierige, faule und psychisch kranke Person: Auf Vorhalt praktisch
täglicher Vergewaltigungen entgegnete er: „Wie geht das bitte? Die meiste Zeit,
seit sie bei mir ist, war sie im Frauenhaus oder im Spital. Wie kann ein Mensch
derart lügen? Sie ist diese Person, die immer Sex wollte. (…) Als sie sich dann
an mich ‘ran machte und Sex wollte, war ich einfach zu müde. Dann sagte sie,
ich sei halt 10 Jahre älter als sie und darum würde ich nicht mehr diese Ausdauer
haben.“ (act. 756). Es folgen dann noch Ausführungen darüber, wie faul die Frau
gewesen sei, dass sie nichts im Haushalt geholfen habe, dass sie häufig krank gewesen
sei, dass sie mit der Tochter ausgeschlafen habe (was eingedenk des schulpflichtigen
Kindes kaum möglich ist). In einigem Widerspruch dazu stehen die Ausführungen, dass
die Frau „höchstens so bis Mittag“ gearbeitet habe, also morgens (act. 755, 756,
758).
Der
Berufungskläger lügt im Übrigen nachweislich: So bestreitet er auf Vorhalt, das
Opfer am Mittwoch, 2. Januar 2013 telefonisch bedroht zu haben. Es habe ihn angerufen
und er habe das Handy nicht abgenommen. Als er am gleichen Tag entlassen worden
sei, sei er nach Hause gegangen. Dann habe er es angerufen. Ihr Bruder habe das
Telefon abgenommen und sich als neuer Freund von B_____ ausgegeben, worauf er den
Bruder nur ausgelacht habe (act. 760). Aus der Randdatenauswertung ergibt sich demgegenüber,
dass das Opfer ihn am Morgen des 2. Januar 2013 einmal anrief, nachdem er
innert weniger als 10 Minuten viermal auf das Mobiltelefon des Opfers angerufen,
es aber nicht abgenommen hatte. Nach diesem fünfminütigen Gespräch rief er
bereits fünf Minuten später wieder an – das Gespräch dauerte nun 14 Sekunden.
Nachmittags versuchte er es zwei Mal, wobei das Opfer das zweite Mal abnahm und
sich ein zwölfminütiges Gespräch ergab. Am Abend rief er noch zwei Mal an, und
es ergaben sich ein knapp drei- und ein knapp zweiminütiges Gespräch. Das
Opfers rief ihn überhaupt nicht mehr an, auch nicht am nächsten Tag, als er es
mehrfach, aber vergeblich versuchte (752 f.).
Offensichtlich
die Unwahrheit sagt der Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Drohungen,
die er anhand der Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung einer
Schusswaffe gemacht hat: In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 bestritt er, dem
Opfer dieses Dokument gezeigt zu haben (act. 847 f.), und anlässlich der Konfrontationseinvernahme
meinte er: „Nein, ich habe so ein Dokument gar nicht“ (act. 878). Dass es
undenkbar ist, dass das Opfer dieses real existierende Dokument (act. 514) einschliesslich
seiner grünen Farbe erfunden haben könnte, wurde vorstehend bereits dargestellt
(Ziff. 3.1.9, 3.1.17 f.).
Zusammenfassend
kann nicht auf die unglaubhaften Bestreitungen des Berufungsklägers abgestellt
werden, sondern es ist der glaubhaften Darstellung des Opfers zu folgen. Damit
ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
Auf die
zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu verweisen, zumal auch
die Verteidigung hiergegen keine Einwände vorbringt (Urteil S. 33 f.; Art. 82
Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit der mehrfachen Vergewaltigung,
der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen
Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten
schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz
hat eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und eine Busse von CHF 1‘000.–
ausgesprochen. Die Verteidigung ficht die Strafzumessung nicht explizit an.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 9).
6.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für (mehrfache) Vergewaltigung,
der gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren
vorsieht. Dazu kommen die Verurteilungen wegen (mehrfacher) sexueller Nötigung
mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art.
189 Abs. 1 StGB), (mehrfacher) Nötigung mit einem Strafrahmen von bis zu 3
Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), (mehrfacher) Drohung
mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art.
180 StGB) sowie einfacher Körperverletzung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). Alle Delikte stehen
im engen Zusammenhang der häuslichen Gewalt. Für jedes von ihnen wäre eine
Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion. Somit sind mehrere gleichartige
Strafen zu verhängen und das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur
Anwendung zu bringen. Es ist also die Strafe der schwersten Straftat zu
ermitteln, und diese ist angemessen zu erhöhen; ob vorliegend angesichts der
Tateinheit auch auf diese Weise vorzugehen ist oder nicht, kann offen bleiben,
wie sich nachfolgend ergibt (Ziff. 6.5). Nicht in Betracht kommt eine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zur Verurteilung durch den
Strafbefehlsrichter vom 26. August 2009 wegen wiederholter Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bei einer Probezeit von
3 Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.– (und
CHF 1‘300.– Busse), weil dort nicht die gleiche Sanktionsart verhängt wurde. Hinzu
kommt indessen die Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),
welche als (mehrfache) Übertretung zwingend mit einer Busse zu sanktionieren
ist.
6.3 Das
Appellationsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, dass das
Tatverschulden des Beschuldigten äusserst schwer wiegt. Im Vordergrund stehen
hierbei die sexuellen Übergriffe, auch wenn diese eher am unteren Rand von
Sexualdelikten anzusetzen sind. Dennoch ist jegliche Form von Vergewaltigung erniedrigend.
Das Opfer von sexueller Gewalt fühlt sich herabgewürdigt, gedemütigt,
beschmutzt und hilflos. Ein solch massiver Eingriff in die Selbstbestimmung hat
gravierende Folgen und führt bereits bei einem einzigen Übergriff zu einer
psychischen Destabilisierung, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen
Übergriffen. Als besonders verwerflich am Ganzen erscheint hierbei, dass der
Beschuldigte das Opfer über mehrere Monate massiv unterdrückt hat. Er schuf ein
Klima der Angst und Unterdrückung, indem er ihm immer wieder mit dem Tod
drohte, wenn es nicht machte, was er wollte, und ihm durch die körperlichen und
sexuellen Übergriffe seine Überlegenheit demonstrierte. Auch schreckte der
Beschuldigte nicht davor zurück, Todesdrohungen unter anderem mit dem Hinweis
auf ein verübtes Tötungsdelikt seines Baklavalieferanten zu untermalen, was
besonders perfid erscheint. Der Beschuldigte konnte und wollte denn auch ganz
offensichtlich nicht akzeptieren, dass das Opfer eine moderne kurdische Frau
ist, die ihre eigenen Vorstellungen der Lebensführung hat und sich nicht per se
jener des Partners unterordnet. Um Oberhand zu gewinnen, übte er rücksichtslos
seine Macht aus, dessen sich das Opfer Stück für Stück mehr unterwarf. Seine
Macht über das Opfer schien ihm zu gefallen, was sich unter anderem in seiner
Äusserung widerspiegelte, dass ihm der Geschlechtsverkehr noch mehr Spass
mache, wenn er merke, dass es nicht wolle. Das Perfide an häuslicher Gewalt
ist, dass sie sich meistens im Verborgenen abspielt, oftmals schleichend ihre
Anfänge nimmt und sich im Verlaufe der Zeit steigert. Beginnend mit verbalen
Demütigungen, Drohungen und Beschimpfungen gelangt sie zu körperlichen und sogar
sexuellen Übergriffen. Einem Opfer gelingt es dann nur schwer, einer derartigen
Gewaltbeziehung zu entfliehen, sei es aus Angst, Scham oder der stets neu gefassten
Hoffnung, es werde alles wieder gut. Der Beschuldigte nutzte dies schamlos aus
und wusste, dass sich das Opfer aufgrund der massiven Drohungen sowie aus kulturellen
Gründen hüten würde, sich jemandem anzuvertrauen. Der Beschuldigte scheint zwei
Gesichter zu haben, einerseits mag er durchaus der liebevolle Partner sein, der
für den Lebensunterhalt seiner Partnerin verantwortungsvoll aufkommt, andererseits
ist er der Haustyrann, dessen Regime und Kontrolle eine Frau sich vollkommen
unterzuordnen hat.
Ein Geständnis
kann dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden. So bestritt er sämtliche
Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Negativ ins Gewicht fällt aber, dass der
Beschuldigte sich nicht mit den Bestreitungen begnügte, sondern keine Gelegenheit
ausgelassen hat, das Opfer zu diskreditieren und es für sämtliche Geschehnisse
verantwortlich zu machen. Sich selber stellte er durchwegs als anständigen und
unfehlbaren Beziehungspartner dar, während er das Opfer als Lügnerin bezichtigte.
Auch zeigte er keinerlei Reue oder gar Verständnis dem Opfer gegenüber, trotz dessen
zahlreicher Aufenthalte im Frauenhaus, der vielen Streitereien und des Opfers Schicksalsschlägen.
Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein ist erschreckend.
Belastend fällt
ins Gewicht, dass der Berufungskläger vorbestraft ist. So fällt seine
vorliegend zu beurteilende Delinquenz in die laufende, 3-jährige Probezeit der
Verurteilung durch den Strafbefehlsrichter vom 26. August 2009 zu 14
Tagessätzen Geldstrafe wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung. In die Zeit des laufenden, vorliegenden Verfahrens fällt zudem
neu und von der Vorinstanz noch unberücksichtigt die Bestrafung mit einer bei
einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 500.– durch das
Strafbefehlsdezernat vom 30. Oktober 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
6.4 Der
1973 geborene Berufungskläger ist als siebtes von 16 Geschwistern (5 Brüder,
10 Schwestern) in einem Dorf der Provinz [...] in der Türkei aufgewachsen, wo
er 5 Jahre die Schule besucht und ein „normales glückliches Leben, nicht streng
und auch nicht arm“ geführt hat. Sein Vater ist verstorben, als er 15 Jahre alt
war. Im Alter von 17 Jahren hat er die Nachbarin D____ geheiratet. Mit ihr hat er
zwei Töchter und einen Sohn (heute ca. 24, 19 und 15 Jahre alt) und ist seit August
2012 von ihr geschieden. 1990 ist der Berufungskläger in die Schweiz eingereist
und hat ein Asylgesuch gestellt. Er hat auf Baustellen und in Fabriken
gearbeitet und war nie arbeitslos. Seit September 2002 lebt er in Basel hat bis
zur Scheidung an der [...]strasse ein Lebensmittelgeschäft geführt, welches dann
von seiner geschiedenen Ehefrau übernommen wurde; man habe „gut verdient“. In
der Folge hat er in unmittelbarer Nachbarschaft selbständig eine Metzgerei
geführt, welche mit seiner Inhaftierung von seinem Sohn übernommen wurde. Im
Anschluss an seine Entlassung aus der Haft in Basel hat er in [...] AG wiederum
selbständig ein Lebensmittelgeschäft geführt, dies bis kurz vor seiner erneuten
Inhaftierung im Kanton Aargau, als die Schwester des Berufungsklägers dieses
Geschäft übernommen hat. Seit seiner Entlassung aus dieser Haft ist er dort angestellt
und verdient gemäss anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht
aufgelegtem Arbeitsvertrag brutto CHF 5‘200.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) (act.
3 f., 1120 ff., VP S. 2 f.). Der Vorinstanz ist mithin darin
beizupflichten, dass zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, dass
er in der Schweiz, abgesehen von seinen durchzogenen Deutschkenntnissen, gut
integriert ist. Er hat mit viel Arbeitsaufwand eine wirtschaftliche Existenz
aufgebaut und seine Familie ernährt, was ihn insoweit auch strafempfindlich
macht. Allerdings ist der Sohn des Berufungsklägers inzwischen alleiniger Inhaber
des Geschäfts in Basel und seine Schwester Inhaberin des Geschäfts in […], und
der Berufungskläger hat offensichtlich keine Mühe, bei Inhaftierung für die
Weiterführung seiner Geschäfte durch Familienangehörige und bei Haftentlassung
für seine umgehende wirtschaftliche Reintegration zu sorgen. Ihm droht somit bei
Abwesenheit kein wirtschaftlicher Ruin. Dies umso weniger, als ihm die
ausgestandene Haft anzurechnen ist – darauf wird zurückzukommen sein.
6.5 In
Würdigung sämtlicher Umstände und auch unter Berücksichtigung, dass in mehreren
Anklagepunkten Freisprüche ergangen sind, zwei Vorstrafen nicht mehr zu berücksichtigen
sind – wobei eine andere solche neu dazu gekommen ist – und eine Verfahrenssistierung
erfolgt ist, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers an der alleruntersten Grenze oder gar darunter angesiedelt
zu sein; bereits die Einsatzstrafe wäre in diesem Bereich gerechtfertigt, und
die Strafe wäre für die weiteren Tatbestände dann noch angemessen zu erhöhen.
Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben, nachdem die
Staatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hat und eine reformatio in peius
daher unzulässig ist. Mithin ist das Strafmass zu bestätigen. Die Höhe des
Strafmasses schliesst einen bedingten Strafvollzug bereits aus formellen Gründen
aus.
Überdies ist
auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 1’000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der mehrfachen
Tätlichkeiten angemessen und zu bestätigen.
6.6 Gemäss
Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen,
wie es bereits die Vorinstanz für die das vorliegende Verfahren betreffende
Haft getan hat. Nun hat der Berufungskläger zwischenzeitlich auch Untersuchungs-
und Sicherheitshaft im Kanton Aargau ausgestanden, und zwar vom 5. August
2014 bis 2. Dezember 2015.
6.6.1 Gemäss
Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu
dieser führt das Bundesgericht in BGE 141 IV 236 E. 3.3 – ebenfalls im Zusammenhang
mit ausserkantonaler Haft – folgendes aus: „Gestützt auf diese Bestimmung
rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV
126 E. 1.3.5). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren
verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110
Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der
Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150
E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen
(vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und
4.4). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde […].
Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine
andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der
finanziellen Entschädigung […]. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist
dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen
wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BGE
133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung
ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4, 5
und 8 zu Art. 431 StPO; ders., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl. 2013, N. 1826 ff. S. 816; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., N. 22 zu Art. 431 StPO; Popp/Seitz,
Ausgleich von Untersuchungshaft, Anwaltsrevue 2010 S. 163 ff. und 167 f.).“
6.6.2 Somit
ist vorliegend die im Kanton Aargau ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft anzurechnen. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger dort
erstinstanzlich freigesprochen, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist:
Das Bezirksgericht Baden hat nämlich für einen Entscheid über allfällige
Entschädigungsansprüche wegen zu Unrecht ausgestandener Haft ausdrücklich die
Rechtskraft vorbehalten. Ungeachtet des endgültigen Ausgangs des Aargauer
Verfahrens wird der Berufungskläger im Kanton Basel-Stadt entsprechend weniger Freiheitsstrafe
verbüssen müssen. Sofern das Aargauer Obergericht den Freispruch bestätigen
sollte, wird der Berufungskläger indessen im Kanton Aargau möglicherweise keine
Entschädigung beanspruchen können (Art. 431 Abs. 2 StPO).
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat
(sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13.
März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt.
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, m.
Hinw.).
Zu
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen hat das BGer ausgeführt: „Die Entschädigungsfrage
folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO;
Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2
StPO. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung
oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat“ (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.).
7.2 Die vorinstanzliche Kostenverlegung wurde
nicht explizit angefochten. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den
Freispruch von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten
Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil
von C____ sowie die Sistierung des Verfahrens wegen einfacher
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ bei der Kostenverlegung
berücksichtigt hat; die erstinstanzliche Kostenverlegung ist mithin zu
bestätigen.
Im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen
unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Der amtliche Verteidiger
ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem die derzeitige Bedürftigkeit
des Berufungsklägers ausgewiesen ist; im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist
jedoch die Rückerstattung vorzubehalten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Opfers ist gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22. November
2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
A____
wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs
ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von C____ (AS Ziff. I.A) freigesprochen.
-
Die
gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
-
Die
beigelegten 6 CDs verbleiben bei den Akten.
-
Dem
Verteidiger, [...], werden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine
Spesenvergütung mittels separater Verfügung ausgerichtet.
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen
Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) schuldig erklärt und
verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324
Tage) sowie der im Karton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (492 Tage),
sowie zu
einer Busse von CHF 1000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung
von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6, 126 Abs. 1 und 2
lit. c, 180 Abs. 1 und 2 lit. b, 181 sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung) zum Nachteil von D____ wird gemäss Art. 55a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches eingestellt.
A____ trägt für
das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 12‘704.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 349.35, zuzüglich 8 % MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 1‘044.25, somit total CHF 14‘097.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand von B____, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 1‘800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zuzüglich 8 % MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 147.–, somit total CHF 1‘984.25, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Opfer
-
Staatsanwaltschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bereich Services
-
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).