Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.8
ENTSCHEID
vom 10. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar
2016
betreffend Beschlagnahme
von drei Büchern
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) befindet
sich seit dem 4. August 2015 im Untersuchunsgefängnis Basel-Stadt,
zunächst in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft, seit dem
28. Januar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Gegen ihn ist ein Verfahren
wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung
und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses hängig. Die Verhandlung vor
Strafgericht wird am 13. April 2016 stattfinden.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015 wurde das Buch „Bootstrap“ von
Jake Spurlock zurückbehalten und nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde erkannt, die drei für den Beschwerdeführer
von einer nicht näher bekannten Person namens [...] abgegebenen Bücher
(„Investment Banking – Mergers & Acquisitions, buyouts, Junk Bonds, Going
Public“ von Thomas Reicheneder, „Zwischen Rendite und Risiko“ von Beat Bernet,
„Internationale Mergers & Acquisitions“ von Kai Lucks und Reinhard Meckl)
würden nicht an diesen weitergeleitet.
Gegen die Verfügung vom
7. Januar 2016 richtet sich die von A____ persönlich am 8. Januar
2016 erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht. Er stellt den sinngemässen
Antrag, die zurückbehaltenen Bücher seien ihm herauszugeben. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 21. Januar 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer, nun vertreten durch
seinen amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. [...], repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an das Appellationsgericht. Für die Beurteilung zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17
lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, SG
257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung selbst und unmittelbar in
seinen Interessen betroffen, da ihm die Bücher vorenthalten werden. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist
folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 7. Januar 2016 ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Gegen die
Verfügung vom 27. Oktober 2015 betreffend die Zurückbehaltung des Buches
„Bootstrap“ wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen,
weshalb dieses Buch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.
2.1 Gemäss § 81
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) kann die
Leitung der Vollzugseinrichtung oder die Verfahrensleitung den Bücherbezug
während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft beschränken oder untersagen,
wenn dadurch der Haftzweck gefährdet würde. Der Haftzweck gilt beispielsweise
als gefährdet, wenn die Schriften Anleitungen oder Empfehlungen zur Flucht oder
zur Störung des Gefängnisbetriebes enthalten oder Kenntnisse vermitteln, die
von den Gefangenen zu solchen Zwecken genutzt werden könnten. Stellt die
Kontrollbehörde eine derartige Gefährdung des Haftzwecks oder der
Anstaltsordnung durch den Inhalt der Druckschrift fest, so kann sie die Aushändigung
an den Gefangenen verweigern (BGE 103 Ia 294 E. 2c
S. 166, 102 Ia 294 E. 8c S. 294 ff.).
Im vorzeitigen Vollzug kann die
eingewiesene Person auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
erwerben, soweit deren Inhalt nicht die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtung gefährden kann (§ 30 JVV).
2.2 Grund für die
Zurückbehaltung der Bücher im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
die Gefahr der Begehung weiterer Delikte. In der Verfügung vom 7. Januar
2016 wird aufgeführt, gegen den Beschwerdeführer werde ein Verfahren unter
anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt. Ihm werde vorgeworfen,
zahlreiche Straftaten gegen das Vermögen begangen zu haben. Zudem sei der Beschwerdeführer
seit Jahren ohne legalen Erwerb und lebe grossmehrheitlich von betrügerisch zum
Nachteil zahlreicher Geschädigter erwirktem Geld. Dabei habe er sein Vorgehen
zusehends verfeinert, wobei das Grobkonzept jeweils das gleiche geblieben sei,
nämlich auf Kosten und zum Nachteil Dritter an Geld zu kommen, ohne dafür
arbeiten zu müssen. Vom Zwangsmassnahmengericht sei deshalb unter anderem wegen
Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und unter Annahme von Fortsetzungs- und
Fluchtgefahr Untersuchungshaft über den Beschuldigten verfügt und mehrfach
bestätigt beziehungsweise verlängert worden. Da es sich bei den erwähnten
Büchern um Fachbücher zum Thema Finanzplanung, Vermögensverwaltung und
Investment Banking mit Fokus auf die Verwaltung und Investition fremder oder
eigener Gelder handle, werde mit Verweis auf die einschlägige Delinquenz des
Beschuldigten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in der Schweiz über kein Vermögen verfüge und mit Blick
auf den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
seitens der Staatsanwaltschaft auf die Weiterleitung der Bücher verzichtet, da
die Weiterleitung den Haftzweck, das heisst die Verhinderung weiterer Delikte
gegen das Vermögen Dritter gefährden könnte.
2.3 Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Begehung weiterer Delikte wird
grundsätzlich bereits durch die Haft verhindert. Zum Zeitpunkt der Abgabe der
Bücher befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und wechselte am
28. Januar 2016 in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Begehung weiterer
Delikte ist dem Beschwerdeführer somit derzeit bereits aus diesem Grund nicht ohne
weiteres möglich.
2.4 Der
Beschwerdeführer bringt zudem in seiner Beschwerde vom 8. Januar 2016 vor,
bei den Büchern handle es sich um Lehrbücher. Tatsächlich handelt es sich um Fachbücher
bekannter Verlage zum Thema Finanzplanung, Vermögensverwaltung und Investition
fremder Gelder oder mit Blick auf die Planung der eigenen Finanzen und Vorsorge.
Diese sind im Handel frei erhältlich und somit für jedermann zugänglich. Ausserhalb
des Strafvollzugs wäre eine Beschaffung problemlos möglich. Es ist keine
Grundlage ersichtlich, die es erlauben würde, dem Beschwerdeführer das Lesen
von Fachliteratur zu verbieten. Die alleinige Kenntnis wirtschaftlicher Prozesse
vermittelt dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres die Möglichkeit, weitere
Delikte zu verüben. Ohne zusätzliche Voraussetzungen, wie beispielsweise einem
nicht überwachten Zugang zu einem Computer, ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Lesen von Wirtschaftsliteratur die Gefahr der Begehung weiterer Delikte erhöhen
sollte. Insgesamt ergibt sich somit, dass eine Weitergabe der zurückbehaltenen
Bücher keine Gefährdung des Haftzwecks darstellt und somit keine Grundlage für
die Zurückbehaltung der drei vorliegenden Bücher besteht. Erst recht besteht
hierfür keine Grundlage im (vorzeitigen) Strafvollzug, wird doch nicht
dargetan, inwiefern der Inhalt dieser Bücher die Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit
der Vollzugseinrichtung gefährden könnte.
Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist und die zurückbehaltenen Bücher an den
Beschwerdeführer weiterzugeben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei grundsätzlich auf die
eingereichte Honorarnote vom 23. Februar 2016 abgestellt werden kann. Praxisgemäss
werden den amtlichen Verteidigern indessen keine Entschädigungen für Wegzeiten
und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet.
Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons und den daraus
resultierenden kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von
Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte als mit dem Stundenansatz von
CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden abgegolten Diese Regelung gilt
gleichermassen für auswärtige Anwälte, sofern nicht aus bestimmten Gründen
(z.B. Wohnsitz des Beschuldigten am Geschäftsort des Anwalts) der Beizug des
auswärtigen Anwalts sinnvoller erscheint als jener eines ortsansässigen Anwalts
(vgl. dazu ausführlich AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1).
Dem amtlichen Verteidiger ist folglich ein Honorar von CHF 1‘283.33 zuzüglich
Auslagen von CHF 26.25 (exklusive Fahrspesen) und 8 % Mehrwertsteuer von
CHF 104.75 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2016 aufgehoben. Die zurückbehaltenen
Bücher „Investment Banking – Mergers & Acquisitions, buyouts, Junk Bonds,
Going Public“ von Thomas Reicheneder, „Zwischen Rendite und Risiko“ von Beat
Bernet, „Internationale Mergers & Acquisitions“ von Kai Lucks und Reinhard
Meckl sind unverzüglich an den Beschwerdeführer weiterzuleiten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘283.33 zuzüglich Auslagen von CHF 26.25
und 8 % MWST von CHF 104.75 ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).