Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 21.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva
Christ,
Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014
(Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) im Zusammenhang mit
einer rechtskräftigen Verurteilung des Appellationsgerichts vom
3. September 2014 drei Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sowie einer
Busse von je CHF 200.– gestellt hat, welche allesamt abgewiesen worden
sind,
dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der
Gesuchstellerin gegen den abweisenden Erlassentscheid des Appellationsgerichts
vom 29. Juli 2015, worin dieses im Wesentlichen erwogen hatte, es habe sich mit
den Argumenten der Gesuchstellerin bereits auseinandergesetzt, und sie bringe
nichts Neues vor, nicht eingetreten ist,
dass die Gesuchstellerin am 10. März 2016 abermals
ein Erlassgesuch gestellt und unter Hinweis auf ihre angespannte finanzielle
Lage eine Ergänzungsleistungsabrechnung, gültig ab Januar 2016, eigereicht hat,
wonach sie Anspruch auf CHF 1‘094.– monatlich habe,
dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf
Ergänzungsleistungen gegenüber der zuletzt eingereichten EL-Verfügung vom
22. Juli 2015 unverändert ist, und die Gesuchstellerin daher wiederum
nichts Neues vorbringt, weshalb ihr Erlassgesuch unter Verweis auf die
Entscheide des Appellationsgerichts vom 12. März, 29. Juli und
8. Dezember 2015 sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom
25. August 2015 neuerlich abzuweisen ist,
dass auch dieses Erlassgesuch als mutwillig resp.
trölerisch bezeichnet werden muss, weshalb sich ein Kostenverzicht nicht
rechtfertigt und die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 400.– zu
tragen hat,
dass dieser Entscheid auf dem Zirkulationsweg
ergangen ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 10. März 2016
betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
A____
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Services und Finanzdienste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.