[...]...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.102
URTEIL
vom 5.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. Juni 2015 betreffend Anordnung
einer stationären psychiatrischen Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des
StGB (in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
17. Juni 2015 hat das Strafgericht Basel-Stadt entschieden, dass A____ bei den
zu beurteilenden Taten vom 25. April 2011 und 27. Januar 2015 die objektiven
und subjektiven Merkmale der einfachen Körperverletzung bzw. der mehrfachen
Drohung in rechtswidriger Weise erfüllt habe, jedoch schuldunfähig im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 StGB sei. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Anklagepunkt AS
I.2. wurde A____ aus formellen Gründen freigesprochen. In Anwendung von Art.
375 Abs. 1 StPO wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden
nach Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Mit Beschluss vom selben Datum wurde die
verfügte Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs aufrechterhalten.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch lic. iur. [...], am 16. November 2015
Berufung erklärt und begründet. Er lässt beantragen, das vorinstanzliche Urteil
sei teilweise aufzuheben, der Berufungskläger vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung freizusprechen und eine
ambulante Massnahme für ihn anzuordnen – wobei letzteres wohl im Sinne eines Eventualantrags
gemeint ist. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung
erklärt oder beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 15. Dezember 2015 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der
Berufung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde die Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft der Verteidigung und den Privatklägern zur Kenntnis
zugestellt. Die Privatkläger haben innert Frist keine Berufungsantwort
eingereicht.
Die Verteidigung
hat sodann die unverzügliche Entlassung des Berufungsklägers aus der
Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug beantragt. Die Staatsanwaltschaft
hat sich zu diesem Gesuch geäussert und die Fortführung der Haft bis zur
zweitinstanzlichen Verhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 23. November 2015
hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Haftentlassungsgesuch unter
Hinweis auf die beförderliche Ansetzung der Verhandlung abgewiesen.
Die Verteidigung
des Berufungsklägers hat weiter die Verfahrensanträge gestellt, es sei dessen
Cousin als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung zu laden und es seien die
IV-Akten des Berufungsklägers beizuziehen.
Mit Verfügung
vom 13. Januar 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
genannten Verfahrensanträge – unter dem Vorbehalt eines anderslautenden
Entscheids des Gerichts – abgewiesen. Die beantragte amtliche Verteidigung mit
lic. iur. [...] wurde dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 5. Februar 2016 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit
sie für den nachfolgenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss §
18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Wie erwähnt hat
die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge auf Anhörung
seines Cousins sowie auf Beizug der IV-Akten gestellt. Beide Anträge werden
abgelehnt: Wie zu zeigen sein wird, ist die Befragung des Cousins nicht geeignet,
um zu belegen, dass eine stationäre Massnahme für die Behandlung des Berufungsklägers
nicht notwendig ist. Gleich verhält es sich mit dem Beizug der IV-Akten (s.
dazu unten E. 4.1).
3.1. Die
Vorinstanz hat es nach einer Würdigung der divergierenden Aussagen des
Berufungskläger und des Opfers als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
am 25. April 2011 den in Birsfelden am Rhein entlang spazierenden B____ angespuckt
und diesem grundlos die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Das Opfer habe dadurch
einen Nasenbeinbruch und diverse Schürfwunden erlitten. Weiter habe der
Berufungskläger am 27. Januar 2015 bei seiner Heimkehr in die Asylunterkunft an
der Horburgstrasse die dort anwesenden Securitas-Mitarbeiter D____ und E____
beschimpft und bedroht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, damit habe der Berufungskläger
die objektiven und subjektiven Elemente der einfachen Körperverletzung zum
Nachteil des B____ und der mehrfachen Drohung zum Nachteil der
Securitiy-Mitarbeitern D____ und E____ erfüllt.
3.2
3.2.1 In
Bezug auf den Vorfall vom 25. April 2011 macht die Verteidigung geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Opfers B____ abgestellt, welches
widersprüchliche Angaben zum Tathergang gemacht habe. So habe es anlässlich
seiner Einvernahme am 9. Februar 2015 ausgesagt, der Berufungskläger habe es
mit „Hurensohn“ angesprochen und danach zugeschlagen. An die laut
Polizeirapport gemachte Aussage, der Berufungskläger habe es angespuckt, habe
sich das Opfer aber nicht mehr erinnern können. Im Gegensatz dazu habe der
Berufungskläger immer gleich ausgesagt: Er habe stets angegeben, er habe lediglich
vor sich auf den Boden gespuckt. Das Opfer habe sich dadurch provoziert
gefühlt und ihn deshalb angegriffen, wobei es ihn mit einer Eisenstange auf den
Kopf geschlagen habe. Da der Berufungskläger die Geschehnisse trotz seiner
Krankheit auch vier Jahre später stets gleich geschildert habe, sei davon
auszugehen, dass seine Aussagen glaubhaft seien. Auf diese sei deshalb
abzustellen. Mit ihrem Vorgehen, so die Verteidigung, habe die Vorinstanz den
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt (Berufungsbegründung S. 4/5).
3.2.2 Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass das Opfer laut im
Polizeirapport festgehaltenen Angaben gesagt hat, es sei vom Berufungskläger
angespuckt worden, während es das Anspucken in der Einvernahme erst auf
Nachfrage des Ermittlungsbeamten bestätigt hat und auch noch anfügte, er habe
es mit „Hurensohn“ beschimpft. Diese Divergenzen, welche Details betreffen,
können jedoch ohne weiteres mit dem Zeitablauf von immerhin vier Jahren erklärt
werden. Sie vermögen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Opfers deshalb nicht
grundsätzlich zu erschüttern. Demgegenüber ist die vom Berufungskläger
vorgetragene Fassung offensichtlich lebensfremd. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen ist, dass er gemäss Polizeirapport vollkommen unverletzt war und explizit
keine Spuren vom angeblichen Schlagen mit einer Eisenstange auf seinen Kopf
aufwies. Seine diesbezüglichen Erklärungen sowohl in der Verhandlung des
Strafgerichts als auch vor Appellationsgericht – er sei halt anders, sein
Gesicht werde erst nach 2-3 Tagen angeschwollen bzw. blau (erstinstanzliches
Protokoll S. 9, act 382; zweitinstanzliches Protokoll S. 2) –,
vermögen ebenso wenig zu überzeugen. Demgegenüber ist der Nasenbeinbruch des
Opfers zweifelsfrei dokumentiert (act. 112). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
bestehen somit keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des Opfers. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf diese abgestellt.
3.2.3 Weshalb,
wie die Verteidigung weiter geltend macht, die Einvernahme vom 28. Januar 2015 betreffend
den Vorfall mit den Securitas-Mitarbeitern mangels Übersetzung und Anwesenheit
des Verteidigers nicht verwertbar sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Zum einen
waren die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung vor dem Vorliegen des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht offensichtlich erkennbar. Ferner gab
der Berufungskläger genau dieselbe Geschehensvariante noch einmal in der
Hauptverhandlung des Strafgerichts – diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers
– und auch vor dem Appellationsgericht wieder, womit der Einwand, er habe die
Fragestellung in der Einvernahme vom 28. Januar 2015 mangels Übersetzung nicht
verstanden, widerlegt ist. Der weiter vorgebrachte Einwand der Verteidigung, es
habe eine Notwehrsituation vorgelegen, muss gemäss den vorstehenden Erwägungen
ebenfalls als abwegig bezeichnet werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt
hat.
3.3
3.3.1 In
Bezug auf den Vorfall der mehrfachen Drohung vom 27. Januar 2015 hat es die
Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger bei seiner Heimkehr
in die Asylunterkunft den Securitas-Mitarbeitern vorgeworfen habe, sie würden
unbefugt in seine Wohnung eindringen und sein Essen vergiften. In der Folge
habe er sie auch beschimpft und ihnen gedroht, er werde sie alle umbringen. Schliesslich
sei er mit einem Messer auf dem Balkon erschienen, um seine Drohung zu untermauern.
3.3.2 Die
Verteidigung macht auch in diesem Punkt geltend, die Vorinstanz sei von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen. Zwar bestreite der Berufungskläger die
verbale Auseinandersetzung nicht (vgl. Einvernahme vom 28. Januar 2015, act.
176). Er habe jedoch keine Drohgebärden mit einem Messer gemacht, sondern sei
lediglich rein zufällig – da er sich gerade einen Fisch habe zubereiten wollen
– mit dem Messer in der Hand auf die Terrasse getreten. Es sei zudem abwegig,
dass sich die an das Verhalten des Berufungsklägers gewöhnten
Securitas-Mitarbeiter dadurch bedroht gefühlt hätten. Nicht belegt seien auch
die Schneidbewegungen vor dem Hals des Berufungsklägers (Berufungsbegründung S.
8).
3.3.3 Die
Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. E____ hat an der Hauptverhandlung
des Strafgerichts die gegenüber ihm und seinem Kollegen ausgesprochene Drohung
konkretisiert, indem er angab, der Berufungskläger habe wörtlich gesagt, er
schliesse sich dem IS an (erstinstanzliches Protokoll S. 12). D____ gab an, der
Berufungskläger habe sich nach diesem Ausspruch unmittelbar in seine Wohnung gegeben,
wo er danach mit einem Messer in der Hand, welches er drohend in ihre Richtung
gehalten habe, auf dem Balkon erschienen sei (erstinstanzliches Protokoll S. 14).
E____ gab auf Nachfrage an, „das mit dem Balkon“ habe nicht er selbst, sondern sein
Arbeitskollege gesehen, welcher ihm aber sofort gesagt habe, er solle deswegen
die Polizei rufen (erstinstanzliches Protokoll S. 12).
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind die Aussagen der beiden Opfer glaubhaft:
Sie belasten den Berufungskläger nicht übermässig und sind grösstenteils übereinstimmend
und schlüssig. Dass, wie die Verteidigung moniert, nur eines der Opfer die
Szene mit dem Balkon selbst gesehen habe, tut dem keinen Abbruch, wird doch
auch dieser Umstand von beiden gleich geschildert. Die Version des Berufungsklägers,
er habe sich rein zufällig mit einem Messer auf den Balkon begeben, ist dagegen
– gerade in Anbetracht der unbestrittenermassen vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung
– nicht als glaubwürdig einzustufen.
Im Gegensatz zur
Behauptung der Verteidigung ist weiter davon auszugehen, dass die Securitas-Mitarbeiter
die Drohung spätestens mit dem Vorzeigen des Messers ernst nahmen. Dies wird
von beiden denn auch so geschildert (vgl. Auss. D____: „Ich dachte uh oh, jetzt
passiert was“, erstinstanzliches Protokoll S. 14, act 387; Auss. E____, „die
Angst war schon da, ich war nervös und das Adrenalin war da“, erstinstanzliches
Protokoll S. 12, act. 385). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Berufungskläger
Schnittbewegungen vor dem Hals gemacht hat oder nicht: Zwar ist richtig, dass
die in der Einvernahme vom 4. Februar 2015 erwähnten Bewegungen vor dem Hals
des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung des Strafgerichts nicht mehr
erwähnt werden (vgl. erstinstanzliches Protokoll, act 387). Für die Frage, ob eine
Drohung gegenüber den Securitas-Mitarbeitern erfolgt ist oder nicht, ist dieser
Umstand aber nur von untergeordneter Bedeutung: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, hat der Berufungskläger seinen Drohungen in jedem Fall allein schon durch
das Zücken des Messers Nachdruck verliehen. Die Opfer haben denn auch beide angegeben,
sie hätten Angst gehabt wegen dem Messer und sich bedroht gefühlt. So hat E____
gesagt, es sei „diesmal anders“ gewesen, und weiter ausgeführt: „Es war ein Messer
im Spiel und wir mussten uns schützen“ (act. 385). Beide Opfer gaben an, aus
diesem Grund hätten sie auch die Polizei gerufen (vgl. Einvernahme D____ vom
6. Februar 2015, act 203; Einvernahme E____ vom 4. Februar 2015, act. 195;
Angaben in Hauptverhandlung, act.385). Dem entspricht, dass die Opfer gemäss
Akten bereits mindestens einmal zuvor durch die die von einer unbekannten
Person akquirierte Polizei auf die damals rein verbalen Drohungen durch den
Berufungskläger angesprochen worden waren, jedoch geantwortet hatten, sie
hätten keine Angst und auch die Polizei nicht gerufen (act. 164f., 242 f,. vgl.
auch Auss. D____, act 206: „Eigentlich gab es jeden Tag Drohungen, das ist bei
ihm normal“). In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auf die zahlreichen
Einträge betreffend Drohungen im Journal der Securitas hinzuweisen, welche
offenbar dank der hohen Toleranzschwelle der Securitas stets ohne Konsequenz
blieben.
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf die Angaben der beiden
Securitas-Mitarbeiter abzustellen ist und diese sich vom Berufungskläger auch
ernsthaft bedroht gefühlt haben. Die rechtliche Qualifikation der mehrfachen
Drohung ist deshalb zu Recht erfolgt.
3.4 Nach
dem Gesagten sind die durch die Vorinstanz zu Grunde gelegten Sachverhalte und
die entsprechenden rechtlichen Qualifikationen zu bestätigten.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger als schuldunfähig i.S. von Art. 19 Abs. 1 StGB
eingestuft. Dies wird in der Berufung nicht bestritten. Die Verteidigung
beanstandet jedoch das forensisch-psychiatrische Gutachten (nachfolgend E 4.1) und
die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme (nachfolgend E 4.2).
4.1
4.1.1 In
Bezug auf das Gutachten wird geltend gemacht, dieses weise diverse Widersprüche
auf. So werde einerseits von einer „eher hohen Wahrscheinlichkeit“ eines
Risikos und andererseits davon geredet, dass der Berufungskläger „anscheinend
wiederholt Messer mitgeführt“ habe (Berufungsbegründung S. 9). Da der
Berufungskläger beim genannten Vorfall mit einem Messer vor 9 Jahren selbst
schwer verletzt worden sei, sei diese Aussage zu relativieren. Auch könne die
Prognose bezüglich seines zukünftigen Gewaltverhaltens nicht unbesehen als
negativ bezeichnet werden, da ihm einerseits nur zwei Gewaltdelikte angelastet
würden und er andererseits in der Vergangenheit trotz der Tatsache, dass er von
Nothilfe und ohne Wohnsitz gelebt habe, nicht gewalttätig geworden sei
(a.a.O.). Ebenfalls zu relativieren sei die Aussage, der Berufungskläger sehe
sein Gegenüber immer als feindlich an, habe er doch zu seinem Cousin durchaus
eine enge Beziehung.
4.1.2 Die
zitierten Vorbringen der Verteidigung vermögen nichts daran zu ändern, dass die
Vorinstanz das Gutachten mit Recht als überzeugend würdigte. Dass zusammen mit
der Vorstrafe – welche immerhin wegen einer versuchten schweren
Körperverletzung erfolgte – nur zwei eigentliche Körperverletzungsdelikte
vorliegen, vermag an der zutreffenden Einschätzung der Gutachterin, es bestehe
beim Berufungskläger die Gefahr erneuter Straftaten, nichts zu ändern. Ferner
ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin den Einsatz eines Messers als
problematisch bezeichnete: Es kann diesbezüglich auf die Vorstrafe – wo
ebenfalls ein Messer im Spiel war –, die Drohung gegenüber den beiden
Securitas-Mitarbeitern und auf eine frühere, folgenlos gebliebene Requisition im
Zusammenhang mit einem Messer im Jahr 2014 (vgl. Gutachten S.6/7) verwiesen
werden. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger offenbar eine gewisse Beziehung
zu seinem Cousin pflegt, vermag das von der Gutachterin ausgemachte Grundmuster,
dass der Berufungskläger sein Gegenüber jeweils als feindlich einschätze und es
als Bedrohung empfinde, nicht zu erschüttern. Die Gutachterin hat denn auch in
der Hauptverhandlung des Strafgerichts festgehalten, der Berufungskläger habe
ihr gegenüber angegeben, er traue selbst seinem Cousin nicht mehr (act. 379). Festzuhalten
ist weiter, dass sich die Wahndynamik sogar auf seinen langjährigen Hausarzt
bezog, gab er doch bei der zweiten Untersuchung der Gutachterin gegenüber an,
der Hausarzt sei eine fremde Person, die sich als Arzt ausgebe, und er wolle
nicht mehr zu diesem gehen (vgl. Gutachten S. 25). Ergänzend für das von der
Gutachterin festgestellte fremdaggressive Verhalten kann auf den oben erwähnten
Securitas-Rapport über diverse andere Vorfälle verwiesen werden.
Dass, wie die
Verteidigung geltend macht, das wahnhafte Verhalten vor allem in Zeiten ohne
Arbeitsmöglichkeit des Berufungsklägers festzustellen sei, vermag das Gutachten
ebenfalls nicht zu erschüttern. Der Berufungskläger hat keine Arbeit, und eine
Arbeitsmöglichkeit ist derzeit auch nicht ersichtlich. Weshalb es für diese
Beurteilung des Beizugs der IV-Akten bedürfen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Somit wird auch dieser Beweisantrag abgelehnt.
4.1.3 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gutachten abgestellt.
4.2
4.2.1 Die
Verteidigung macht weiter geltend, die von der Vorinstanz angeordnete stationäre
Massnahme sei unverhältnismässig. Durch die Relativierung des Gutachtens sei
ein Risiko tätlich-aggressiven Verhaltens gerade nicht erstellt. Eine ambulante
Massnahme genüge für die Behandlung des Berufungsklägers.
4.2.2 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmung – Art. 59-61, 63 0der 64 StGB – erfüllt sind. Weiter ist nach Art.
56 Abs. 2 StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beurteilten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Dieses Prinzip ist in allen
Bereichen des Massnahmenrechts zu beachten (Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 2. Auflage,
Art. 56 N 6). Bei der neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu prüfenden
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie
die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu
berücksichtigen (a.a.O., m.H. auf BGer 6B_596/2011, E. 3.2).
4.2.3 Vorliegend
kam die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme
seien gegeben. Dabei stützt sie sich auf das Gutachten, welches festhält, der
Berufungskläger leide an einer schweren psychischen Störung, wobei unbehandelt
von einem hohen Rückfallrisiko für Drohungen aber auch für tätlich-aggressives
Verhalten auszugehen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lägen die
Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Da der Berufungskläger keinerlei
Krankheitseinsicht zeige und seine soziale Situation prekär sei – weder habe er
eine Wohnung noch eine Arbeit –, sei nur eine stationäre Massnahme nach Art.
59 StGB als aussichtsreich zu betrachten (Gutachten S. 34/35). Diesen
Erwägungen ist zuzustimmen. Nach Meinung des Gutachtens ist eine stationäre
Massnahme zur Behandlung des Berufungsklägers und Vermeidung weiterer Delikte
klar indiziert und besteht insbesondere keine Möglichkeit einer milderen
Massnahme. So hat die Gutachterin auch in der Hauptverhandlung noch einmal
betont, eine ambulante Massnahme sei nicht erfolgsversprechend (act. 378). Weiter
überzeugt auch die Begründung der Verteidigung, weshalb auf eine stationäre
Massnahme zu verzichten sei, nicht: Die Behauptung, die Wahndynamik des
Berufungsklägers lasse sich auch im Rahmen eines zweimonatigen stationären
Vorlaufs vor einer ambulanten Therapie verringern, und es lasse sich in dieser
Zeit ein Krankheitsverständnis erarbeiten, entbehrt jeglicher Grundlage und
lässt sich nicht nachvollziehen.
Entgegen den
Ausführungen in der Berufungsbegründung liegt auch nicht bloss ein
hinzunehmendes querulatorisches Verhalten des Berufungsklägers vor, sondern es
besteht, wie die Gutachterin festhält, ein hohes Risiko für tätlich-aggressives
Verhalten. Dabei äusserte die Gutachterin in der Hauptverhandlung des
Strafgerichts auch die Befürchtung, es sei denkbar, dass der Berufungskläger in
der Wahndynamik ein Messer einsetze, und führte aus: „Wenn wir eine hohe
Wahndynamik haben, dann sind auch alle Emotionen angeheizt, und die
Handlungsimpulse sind auch sehr heftig und werden nicht mehr reflektiert“
(erstinstanzliches Protokoll, act. 380). In diesem Zusammenhang hielt sie
weiter fest, sie würde es „nicht überbewerten, ob er tatsächlich diese Bewegung
mit dem Messer an der Kehle gemacht hat“. Darauf kann es somit, entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (s. oben E. 3.3.), auch hier nicht ankommen. Ergänzend
ist festzuhalten, dass aus dem Zusammenhang und in Anbetracht der Vortat sowie
der Verletzung von B____ die Bezeichnung „tätlich“ nicht im Sinne einer
juristischen Qualifikation zu verstehen ist.
4.2.4 Nach
dem Gesagten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anordnung einer stationären
Massnahme gegenüber dem Berufungskläger gewahrt.
4.3 Gemäss
den obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die vorliegende Massnahme sowohl
geeignet als auch erforderlich im Sinne des Gesetzes ist. Weiter ist sie auch
verhältnismässig im engeren Sinne. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für
eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung gehen diese zu Lasten des Staates
und ist der Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit
ihrer Honorarnote vom 8. Februar 2016 macht die Verteidigerin einen relativ
hohen Aufwand von 23,33 Stunden à CHF 200.– (inkl. Hauptverhandlung) sowie Auslagen
von CHF 41.20, insgesamt CHF 4‘707.85, geltend. Dies erscheint angesichts der
Umstände des Falles gerade noch vertretbar, so dass der Verteidigung ein
Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich MWST, zu entrichten ist. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2015 in Rechtskraft
erwachsen sind:
Freispruch im Anklagepunkt AS 1.2 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A_____ hat die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung und der
mehrfachen Drohung in rechtswidriger Weise erfüllt, war jedoch schuldunfähig im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Es wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1
der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin im
Kostenerlass, lic. iur. [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘707.85
(inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 376.60, insgesamt CHF 5‘084.50,
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
lic. iur. [...] im Doppel (für sich und den
Berufungskläger)
-
Staatsanwaltschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Privatkläger
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Gutachterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).