Immigration detention upheld due to risk of absconding

AUS.2016.28Verwaltungsgericht21.03.2016Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt administrative court, sitting as single judge for immigration coercive measures, reviewed the Migrationsamt’s detention order against a Montenegrin national who was already in prison. The judge waived an oral hearing because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing. The court upheld detention on the ground of risk of absconding, relying on the respondent’s serious theft conviction, prior foreign convictions, and the likelihood of renewed criminal activity in the Schengen area. It found the measure proportionate, lawful, and free of costs, and ordered service of the judgment in a language the respondent understands.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; waiver of an oral hearing in removal detention proceedings; if removal is likely within eight days of the detention order and the detainee has given written consent, the court may decide without a hearing. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG; a concrete risk of absconding exists where the person’s criminal background, foreign convictions, and cross-border contacts indicate a realistic danger of disappearance and continued unlawful activity. Detention is lawful only if proportionate and no less coercive measure is suitable; the acceleration requirement is satisfied where removal is organized without avoidable delay (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.28

URTEIL

vom 21. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Montenegro,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der montenegrinische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen bis am 31. März 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann (Rückflug gebucht für Mittwoch, 23. März 2016) und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung der Ausschaffungshaft vom 19. März 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt wurde (Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen),

dass deshalb, wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, befürchtet werden muss, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen wird, da er gemäss den Erwägungen im Urteil als Teil einer professionell agierenden Bande handelte und nicht alle Mittäter gefasst werden konnten,

dass A____ bereits in Italien und Deutschland einschlägig vorbestraft ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er und seine Mittäter auch in anderen Ländern des Schengenraums agieren, er über die für ein Untertauchen notwendigen Kontakte im Schengenraum verfügt und seine kriminellen Aktivitäten im Schengenraum wieder aufnehmen würde,

dass im Übrigen auf die korrekten Ausführungen in der Verfügung betreffend die Ausschaffungshaft des Migrationsamts vom 19. März 2016 verwiesen werden kann,

dass mit der Buchung des Rückfluges per 23. März 2016 das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Buchung per Ende der Strafhaft aufgrund von Abklärungen betreffend eine Haftüberstellung nach Spanien nicht möglich war und die Weigerung der slowenischen Behörden, A____ zwischenlanden zu lassen, zur Stornierung eines Fluges zu einem früheren Zeitpunkt führte,

dass kein milderes Mittel zur Verhinderung eines Untertauchens ersichtlich ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Haft vom 19. bis 31. März 2016 ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

  • A____

Migrationsamt

  • SEM

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

immigration detentionrisk of abscondingproportionalitywaiver of hearingremovalcosts