Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.15
ENTSCHEID
vom 22. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Konkursitin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 1. März 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH
bezweckte gemäss Handelsregistereintrag namentlich den Betrieb eines
Spritzwerks, die Ausführung von Lackierarbeiten, insbesondere für Fahrzeuge,
und die Vornahme von Reparaturen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
wurde über sie am 1. März 2016 um 15.20 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. [...]
der Konkurs eröffnet. Dagegen erhob die A____ GmbH in Liquidation am
11. März 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt darin, es
sei der Konkurs unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellt sie den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die
Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf das
Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136
III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin reichte zum Beweis, dass die Schuld, einschliesslich der
Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. März 2016 über die Hinterlegung einer Summe
von CHF 2'286.30 ein (Forderung von CHF 1'008.90, zuzüglich Zinsen,
Kosten und Gebühren; vgl. Beschwerdebeilagen 4). Aus diesen Urkunden geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte
Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die
vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für
die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss
nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege
ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv
betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden
sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses,
in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3).
Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; vgl. auch
AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn),
sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus.
Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten
fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass
er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit
nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt
erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als
Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder
Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren
künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig
ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass ihre Schulden sich auf
CHF 23'121.55 beliefen (Beschwerde, Rz. 10–11). Dem ständen als flüssige Mittel
ein Bankguthaben von CHF 10'736.55 und rund CHF 13'000.– in der Barkasse gegenüber
(Beschwerde, Rz. 12). Ausserdem sei sie gemäss ab dem 1. Januar 2016
gestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen Gläubigerin offener Forderungen
für geleistete Arbeiten in der Höhe von CHF 27'380.90. Zusätzlich verfüge
sie über Bestellungen im Gesamtbetrag von CHF 10'270.65, die kurz- bis
mittelfristig ebenfalls zu zusätzlicher Liquidität führten (Beschwerde, Rz.
13). Aus der Jahresrechnung 2015 sei ersichtlich, dass sie eine funktionierende
und fortführungsfähige Gesellschaft sei. Sie habe das Geschäftsjahr bei einem
Umsatz von CHF 214'000.– mit einem Gewinn von CHF 25'805.– abgeschlossen.
Die Konkurseröffnung habe sich „nicht aufgrund [ihrer] Zahlungsunfähigkeit […],
sondern aufgrund der allenfalls mangelnden Kreditorenbewirtschaftung und
Kommunikation mit der Gläubigerin“ ergeben (Beschwerde, Rz. 15–17).
2.3.3 Der
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. März 2016 (Beschwerdebeilage 5)
umfasst unbezahlte Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 19'388.55 (Code
102 - Zahlungsbefehl zugestellt und Code 207 - Konkursandrohung). Zieht man von
diesen Forderungen die inzwischen beglichene Konkursforderung von CHF 1'008.90
ab, verbleiben unbezahlte Betreibungsforderungen in der Höhe von CHF 18'379.65.
Darüber hinaus bestehen nach Angaben der Beschwerdeführerin fällige Forderungen
in der Höhe von insgesamt CHF 4'741.90, die im Betreibungsregister nicht
erfasst sind. Die momentanen Schulden der Beschwerdeführerin betragen somit
gesamthaft CHF 23'121.55. Als liquide Mittel belegt die Beschwerdeführerin ein
Guthaben bei der Basler Kantonalbank von CHF 10'736.55 per 1. März 2016
(Beschwerdebeilage 11). Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen der angebliche
Bestand der Barkasse von CHF 13'000.–. Das Vorhandensein einer Bargeldsumme
in dieser Höhe erscheint sehr zweifelhaft und wird in der Beschwerde weder
erläutert noch mit Belegen ausreichend wahrscheinlich gemacht. Auch in den
Akten des Konkursamts ist dieser Betrag nicht ersichtlich. Der bloss behauptete
Kassenbestand kann daher bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht
berücksichtigt werden. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind auch die angeblichen
Forderungen gegenüber diversen Kunden im Betrag von insgesamt CHF 27'380.90
(richtig wohl CHF 26'894.90, vgl. Beschwerdebeilagen 12). Zum Nachweis
dieser Forderungen legt die Beschwerdeführerin Rechnungen ins Recht, die vom
8. Januar 2016 bis zum 2. März 2016 datieren. Die Mehrzahl dieser
Rechnungen ist mit einem Stempel „GEBUCHT 04. 03. 2016“ versehen. Die Bedeutung
dieses erst nach der Konkurseröffnung angebrachten Stempels wird in der
Beschwerde nicht erläutert und bleibt unklar. Teilweise sind die Rechnungen mit
„Quittung“ überschrieben, wobei die Beschwerdeführerin sich nicht dazu äussert,
ob sie den „quittierten“ Betrag in Rechnung gestellt oder erhalten hat, was der
Wortlaut „Quittung“ nahelegt. Allgemein erläutert die Beschwerdeführerin diese
Forderungen nicht weiter, sondern verweist global auf die Beilagen. Dabei fällt
auf, dass sie anders als bei den zukünftigen Aufträgen (vgl. Beschwerdebeilagen
13) den Rechnungen auch keine Auftragsbestätigungen beigelegt hat. Zudem weisen
die Rechnungen keinen Bezug zum Konto der Beschwerdeführerin bei der Basler
Kantonalbank auf, obwohl sie bereits ab dem 8. Januar 2016 datieren. Zu
diesen angeblichen Forderungen finden sich auch keine weiteren Angaben in den
Akten des Konkursamts. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf
schliessen lassen, dass die Forderungen liquid sind und mit grosser
Wahrscheinlichkeit in Kürze beglichen werden. Die geltend gemachten Forderungen
für noch nicht bezahlte Arbeiten sind somit nicht mittels schlüssiger Belege
ausreichend wahrscheinlich gemacht. Bei den Forderungen aus zukünftigen Aufträgen
gemäss „Bestellbestätigungen“ (Beschwerdebeilagen 13) handelt es sich
schliesslich nicht um aktuelle und tatsächlich verfügbare Mittel, da die geschuldeten
Arbeiten noch nicht ausgeführt worden sind. Die Forderungen sind zum jetzigen
Zeitpunkt weder fällig noch durchsetzbar. Sie finden daher bei der Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn keine Berücksichtigung (vgl. Walder/Kull/Kottmann, a.a.O.,
Art. 174 SchKG N 10).
Stellt man die glaubhaft
gemachten liquiden Mittel von CHF 10'736.55 den fälligen Verpflichtungen von CHF
23'121.55 gegenüber, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht in der Lage ist, diese zu tilgen. Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin beruht der Konkurs somit nicht auf einem Versehen bzw. auf „mangelnder
Kreditorenbewirtschaftung und Kommunikation“, sondern auf der
Zahlungsunfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die
Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu
prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder
Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist
die Konkurseröffnung des Zivilgerichts vom 1. März 2016 zu bestätigen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG
[SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.