Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.36
ENTSCHEID
vom 3.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Schreiben des Strafgerichts
vom 11. Februar 2016
betreffend Zustellung der
unterzeichneten Fassung eines Strafurteils
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts
vom 1. September 2014 wegen Wirtschafts- und Steuerdelikten schuldig gesprochen
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit demselben
Urteil wurden zwei weitere Beschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte
verurteilt. Alle drei Verurteilten haben gegen dieses Strafurteil Berufung
eingelegt. Das Berufungsverfahren ist am Appellationsgericht hängig
(SB.2015.9).
Der
Instruktionsrichter des Berufungsverfahrens hat mit Verfügung vom 5. Februar 2016
Folgendes angeordnet:
„Das Strafgericht wird dazu aufgefordert, den drei
Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft eine unterzeichnete Fassung des
begründeten Entscheides vom 1. September 2014 zukommen zu lassen und eine Kopie
der jeweiligen Zustellbestätigungen dem Appellationsgericht zukommen zu lassen.
Es wird allerdings festgestellt, dass gegen das Urteil vom 1. September 2014
von den Berufungsklägern A____, B____ und C____ rechtsgültig Berufung erhoben
worden und die Berufungserklärungen nach Eröffnung der damals noch nicht
unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung rechtzeitig beim
Appellationsgericht eingegangen sind.“
Gestützt auf
diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Strafgerichts vom
11. Februar 2016 eine unterzeichnete Fassung des Strafurteils zugestellt.
Gemäss Zustellnachweis in den Akten des Strafverfahrens hat er diese Sendung am
22. Februar 2016 entgegengenommen. Eine nicht unterzeichnete Fassung des
Strafurteils war dem Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr, nämlich
am 9. Januar 2015 zugestellt worden.
Mit Beschwerde
vom 22. Februar 2016 beantragt A____, das nachträglich unterschriebene
begründete Urteil des Strafgerichts als nichtig zu erklären, aus dem Recht zu
weisen und festzustellen, dass sich diese (dritte) Fassung der Urteilsbegründung
nicht in den Akten des Berufungsverfahrens befinde. Eventualiter seien die
begründeten Urteile des Strafgerichts vom 16. Mai 2015 und vom 11. Februar 2016
als nichtig zu erklären und aus dem Recht zu weisen. Subeventualiter wird die
Ungültigerklärung sämtlicher bisheriger Handlungen seit Rechtshängigkeit des
Berufungsverfahrens am Appellationsgericht, die Einsetzung eines neuen
Instruktionsrichters, die Erläuterung des Beginns der Frist für die Berufungserklärung
sowie die Zusprechung des Ersatzes für unnötigen Aufwand in noch zu bestimmender
Höhe und einer angemessenen Genugtuung beantragt. Abschliessend wird der „ganz
allgemeine Antrag“ gestellt, das Verfahren sei von einem anderen Kanton zu
führen, da unterdessen das Strafgericht und das Appellationsgericht befangen
seien.
Auf die
Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Hauptverfahrens sind beigezogen
worden.
Erwägungen
Der
Beschwerdeführer beantragt ganz allgemein den Ausstand des Strafgerichts und
des Appellationsgerichts. Das Beschwerdegericht hat sich bereits in früheren Entscheiden
zu Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers geäussert (AGE BE.2011.86
vom 11. Januar 2012 E. 3.1; DG.2015.7 vom 3. August 2015 E. 2). Mit der
vorliegenden Beschwerde wird nun die Befangenheit des Strafgericht und des
Appellationsgerichts geltend gemacht. Es ist indessen nicht zulässig, ganze Behörden
abzulehnen. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu
beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden
Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen
eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur
entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle
Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (BGer 1B_405/2014 vom
12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6;
1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.
3.3.1; Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 58 N 2). Zum Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers
fehlt jegliche Begründung. Auf das Ausstandsgesuch ist daher ohne weitere Folge
nicht einzutreten.
Gleich verhält
es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers, „es sei vom Appellationsgericht
ein neuer Instruktionsrichter einzusetzen.“ Davon abgesehen, dass auch dieses
Begehren nicht begründet ist, hat über den Ausstand eines Mitglieds des Berufungsgerichts
das Berufungsgericht und nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden (Art. 59
Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ein
entsprechender Antrag des Beschwerdeführers ist dort unter dem Aktenzeichen
DG.2016.9 bereits hängig.
2.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, der
Beschwerde an das Appellationsgericht. Massgebliche Verfahrenshandlung im vorliegenden
Fall ist die Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 5.
Februar 2016. Verfügungen des Berufungsgerichts sind jedoch keine
beschwerdefähigen Anordnungen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
2.2 In
Ausübung der Anordnung gemäss Verfügung vom 5. Februar 2016 hat das
Strafgericht den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft eine
unterzeichnete Fassung des begründeten Entscheides vom 1. September 2014
zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat diese Zustellung am 22. Februar 2016
erhalten. Begründet wird diese erneute Urteilszustellung in der Verfügung vom
5. Februar 2016 damit, dass die erste, vor rund einem Jahr erfolgte Zustellung
eines Urteilsexemplars praxisgemäss mit dem Kürzel „sign." resp.
„gez." versehen gewesen sei. Da diese Praxis zu Recht geändert worden sei,
sei die Zustellung einer unterzeichneten Fassung angebracht. Dies ändere aber
nichts daran, dass die drei Beurteilten gegen das Strafurteil bereits
rechtsgültig die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht hätten.
Die Angabe des
Instruktionsrichters, dass bereits Berufung ergriffen worden sei, ist
zutreffend. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein
Recht, die Verurteilung durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen,
ungehindert ausüben kann. Das gesetzliche Rechtsmittel für die Überprüfung
eines Strafurteils ist die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO). Soweit der
Beschwerdeführer von verschiedenen Urteilen spricht, namentlich mit der Nennung
verschiedener Daten (16. Mai 2015 und 11. Februar 2016) im Eventualantrag,
bezieht er sich der Sache nach jeweils auf das Strafurteil vom
- September 2014. Alle Fragen rund um die Rechtmässigkeit dieses Urteils
und die Gültigkeit der Zustellung werden im Berufungsverfahren zu beurteilen
sein.
Gemäss Art. 394
lit. a StPO ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist.
Demnach ist die Beschwerde gegen das Strafurteil vom 1. September 2014,
das dem Beschwerdeführer nun auch in handschriftlich unterschriebener Fassung
vorliegt, ausgeschlossen. Wäre die erneute Urteilszustellung als Verfahrenshandlung
des Strafgerichts anfechtbar, hätte dies zur Konsequenz, dass die Verfügung des
Instruktionsrichters des Berufungsgerichts selbständig anfechtbar würde und
dass das gleichgeordnete Beschwerdegericht über einen Entscheid des
Berufungsgerichts urteilen müsste. Ein derartiges Tätigwerden der
Beschwerdeinstanz widerspräche der gesetzlichen Ordnung, die in solchen Fällen
weder eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts noch ein kantonales Rechtmittel
vorsieht (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in
dieser Hinsicht nicht einzutreten.
Der
Beschwerdeführer, auf dessen Rechtmittel nicht eingetreten wird, gilt gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei und hat daher die
Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).