Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.75
URTEIL
vom 29.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Mai 2014
betreffend Vergehen nach Art. 19
Abs.1 Betäubungsmittelgesetz und Übertretung nach Art.19a Betäubungsmittelgesetz;
Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2014 des Vergehens
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121)
sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe. In Bezug auf Konsumhandlungen vor dem 5. Mai 2011
wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die
beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden eingezogen, ein
Mobiltelefon dem Beschuldigten zurückgegeben. Die Verfahrenskosten von
CHF 4‘358.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– wurden dem Beschuldigten
auferlegt, wobei ihm Ratenzahlung (24 monatliche Raten zu CHF 100.–) und,
im Falle der fristgerechten Bezahlung sämtlicher Raten, ein Erlass der
Restforderung gewährt wurden. Sein amtlicher Verteidiger ist aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 9. Mai 2014 Berufung angemeldet. In der Berufungsklärung
vom 24. Juli 2014 beantragte er, er sei in Abänderung des angefochtenen
Urteils der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu erklären
und mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.– zu
bestrafen; im Übrigen sei er kostenlos freizusprechen, insbesondere vom Vorwurf
der Übertretung nach Art. 19a BetmG. Es seien ihm, in Abänderung
des erstinstanzlichen Kostenentscheids, erstinstanzliche Verfahrenskosten in
der Höhe von lediglich CHF 973.– aufzuerlegen; die Verfahrenskosten und
die Urteilsgebühr, in welcher Höhe auch immer, seien ihm zufolge Bedürftigkeit
zu erlassen. Weiter ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch
im Berufungsverfahren. In seiner Berufungsbegründung vom 23. September
2014 hat er die Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat auf die
Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2016 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat die schriftlich
gestellten Anträge bekräftigt. Für die entsprechenden Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Vertreterin der
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss
Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angemeldet
und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung
sowie innert der richterlich gesetzten Frist die Berufungsbegründung
eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; auf das Rechtsmittel
ist daher einzutreten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) der Ausschuss
des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der
beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG wird explizit nicht angefochten und ist in jeder
Hinsicht korrekt. Ebenfalls nicht angefochten sind die Einstellung des
Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 5. Mai 2011, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche
Urteil in Teilrechtskraft erwachsen.
1.4 Der
Berufungskläger stellt formell keine Beweisanträge, hat aber mit der Berufungsbegründung
als neues Beweismittel eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8
Abs. 5 BetmG eingelegt. Diese datiert vom 7. Juli 2014 und lag somit
im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vor, wohl aber zum Zeitpunkt der
Berufungserklärung. Es könnte sich somit fragen, ob ihre Einlegung verspätet
erfolgt ist. Allerdings ist möglich, dass der Berufungskläger beziehungsweise
sein Verteidiger beim Verfassen der Berufungserklärung noch nicht über die erst
zwei Wochen zuvor erlassene Verfügung im Bilde war. Daher rechtfertigt es sich
hier, zureichende Gründe für eine nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO
verspätete Einlegung des Beweismittels zu bejahen (vgl. AGE SB.2011.76 vom
11. Januar 2013 E. 2.1; vgl. auch Eugster,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 399 N 5 mit Hinweisen). Die eingelegte Ausnahmebewilligung vom 7. Juli
2014 ist somit als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und im Verfahren zu
berücksichtigen. Sie belegt allerdings – dies vorweg – nicht mehr als das, was
ohnedies bereits durch die Vorinstanz anerkannt und unbestritten ist: Der
Konsum von Cannabisprodukten durch den Berufungskläger war im Tatzeitraum grundsätzlich
medizinisch indiziert (vgl. Urteil Strafgericht S. 6 f.; unten
E. 2).
1.5 Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass für die vor erster Instanz noch nicht
verjährten Übertretungen keine Verjährung mehr eintreten konnte, nachdem vor Ablauf
der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Art. 97
Abs. 3 StGB findet auch bei Entscheiden über Übertretungen Anwendung (BGE
135 IV 196 E. 2 S. 19 mit Hinweisen).
2.1 Es
ist durch objektive Beweismittel erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der
Berufungskläger bei der Hausdurchsuchung vom 13. August 2012 im Besitze
von 114,8 Gramm Haschisch und Marihuana sowie 9,2 Gramm Haschischöl für den Eigenkonsum
war und in der Zeit vom 6. Mai 2011 (früherer Konsum verjährt) bis
28. Oktober 2012 gelegentlich Marihuana konsumiert hat. Dies wird von der
Vorinstanz wie von der Anklage als Übertretung nach Art. 19a BetmG
qualifiziert. Es kann sich zwar die Frage stellen, ob es sich an sich nicht um mehrfache
Übertretung nach Art. 19a BetmG handelt. Art. 404 Abs. 1 StPO
und namentlich das Verbot der reformatio in peius verbieten es aber, das
Urteil insoweit zu überprüfen, so dass dieser Punkt hier offen bleiben kann
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, der Konsum von Haschisch und Marihuana, und
damit sinngemäss auch der Besitz dieser Drogen zum Eigenkonsum, sei nicht unrechtmässig
beziehungsweise „unbefugt“ im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgt;
eventualiter sei er durch rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17
StGB gerechtfertigt. Letztlich ist dies dasselbe, denn das „unbefugt“-Sein im
Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG entfällt dann, wenn entweder ein
Rechtfertigungsgrund des Strafgesetzbuches oder eine Verschreibung durch eine nach
Art. 9 Abs. 1 BetmG berechtigte Person vorliegen (vgl. BGer
6S.15/2001 vom 14. J uni 2001 E. 3a: «On entend par ‘sans
droit’, notamment, sans autorisation exceptionnelle au sens de l'art. 8 al. 5
LStup, sans faits justificatifs au sens des art. 32 à 34 CP auxquels renvoie
l'art. 26 LStup ou, s'agissant de la consommation, sans prescription par
une personne autorisée au sens de l'art. 9 al. 1 LStup »).
2.3 Eine
Verschreibung von Cannabisprodukten hat zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen.
In diesem Sinne war der Konsum damals jedenfalls formell gesehen noch unbefugt
im Sinne von Art. 19a BetmG. Indessen wird von der Vorinstanz (Urteil
S. 6 f.) festgehalten, dass der Konsum von Cannabisprodukten für den
Berufungskläger medizinisch grundsätzlich angezeigt war und auch die einzig wirksame
Möglichkeit darstellte, die Schmerzen des Berufungsklägers zu lindern beziehungsweise
so einzudämmen, dass er besser schlafen konnte. Die Vorinstanz hat daher auch
eine Notstandslage bejaht. Tatsächlich erweist sich eine medizinische Indikation
des Konsums von Cannabis vorliegend als erstellt. Das ergibt sich aus den Darlegungen
der damals behandelnden Ärztin [...] vor Strafgericht. Sie hielt fest, dass der
Berufungskläger an einer schmerzhaften Polyneuropathie leidet, welche durch Cannabisprodukte
gelindert werden könne (Protokoll Verhandlung Strafgericht,
act. 353 f.). Die im Berufungsverfahren eingereichte Ausnahmebewilligung
des Bundesamts für Gesundheit für den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis
31. Januar 2015 stützt diese Einschätzung, indem die medizinische
Indikation für die Anwendung von ethanolischem Cannabisextrakt bis maximal 5%
THC-Gehalt wegen „Spastik bei primär demyelinisierender gemischter
sensomotorischer Polyneuropathie“ als gegeben erachtet wird.
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, vorliegend sei, auch wenn grundsätzlich
von einer Notstandsituation auszugehen ist, die vorausgesetzte absolut subsidiäre
Notstandshandlung nicht gegeben gewesen. Der Berufungskläger habe zum Tatzeitpunkt
auch noch andere Möglichkeiten als das Begehen einer Straftat gehabt, seine
höherwertigen Interessen zu wahren. So sei es ihm seit der am 1. Juli 2011
in Kraft getretenen Revision des BetmG möglich gewesen, eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 8 Abs. 5 BetmG zu beantragen. Der erste Antrag sei von ihm
beziehungsweise von seiner Hausärztin jedoch erst im August 2013 – also rund
ein Jahr nach den vorliegend zu beurteilenden Konsumhandlungen – gestellt worden.
2.4.2 Der
Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes im Sinne von Art. 17
StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (absolute
Subsidiarität; vgl. Seelmann, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 7).
Dabei sind auch die zeitlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. So hat das
Bundesgericht einen rechtfertigenden Notstand verneint, weil nicht zuerst alle
legalen Mittel ausgeschöpft und erst bei deren Wirkungslosigkeit weitere Massnahmen
geprüft wurden (vgl. BGer 6B_1031/2010, 6B_1032/2010, 6B_1033/2010,
6B_1034/2010, 6B_1035/2010 vom 1. Juni 2011 E. 3.2.2).
Vorliegend lässt
sich der Konsum der Betäubungsmittel (Haschisch und Marihuana) keineswegs als
blosse Notstandshandlung zur Vermeidung einer nicht anders abwendbaren Gefahr –
konkret zur Schmerzlinderung – qualifizieren. Die Cannabisprodukte, die in der
Wohnung des Berufungsklägers sichergestellt wurden und gemäss seinen eigenen
Angaben dem Eigenkonsum dienten, wiesen mit 12–30% einen mehr als doppelt so
hohen bis sechsfachen THC-Gehalt auf als denjenigen, welcher gemäss der
späteren Ausnahmebewilligung zulässig wäre (vgl. act. 89 ff.). Betreffend die
Herkunft der Betäubungsmittel hat sich der Berufungskläger bedeckt gehalten.
Ein rein medizinischer Kontext dieser Produkte ist somit fraglich. Auch hat der
Berufungskläger das Haschisch stets geraucht (act. 272), was ebenfalls nicht
typisch für eine medizinische Verwendung – und im Falle des Berufungsklägers,
der laut eigenen Angaben auch an gesundheitlichen Problemen an der Lunge
leidet, sogar besonders ungünstig – ist. Sodann hatte der Berufungskläger bei
seiner Einvernahme vom 1. November 2012 noch nicht geltend gemacht, dass
der Betäubungsmittelkonsum mit seiner Ärztin abgesprochen oder auch nur
thematisiert worden sei, sondern einzig erklärt, das Haschisch diene ihm als
Schmerz- und Schlafmittel (act. 272). Erst an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte er auf konkrete Frage, dass er mit seiner Ärztin
über den Konsum im fraglichen Zeitraum geredet habe. Sie habe ihm „schon
gesagt, dass es verboten sei“, doch er habe vorgeschlagen, „ob man hier nicht
ein Arztzeugnis machen könnte“; die Ärztin habe ihn im Übrigen „nie dazu ermutigt
zu rauchen oder so. Gar nicht. Im Gegenteil“ (act. 351). Tatsächlich hat die
Hausärztin, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, erst frühestens im August
2013 eine Ausnahmebewilligung zum medizinischen Einsatz von Cannabisprodukten beantragt
(act. 353). Sie bestätigte in einem medizinischen Attest vom 31. Oktober
2013, dass ein solcher Antrag gestellt werde, und hielt zugleich auch fest,
dass die Verwendung von THC-Tropfen an die Stelle einer hoch dosierten
Morphin-Therapie treten solle (act. 310). Damit wird klar, dass bis zum
Zeitpunkt, da sich die Ärztin effektiv um den Erhalt einer Ausnahmebewilligung
bemühte – August 2013 –, noch alternative Schmerztherapien praktiziert und mit
dem Berufungskläger über die möglichen Varianten der Schmerzbekämpfung gesprochen
wurde. Somit kann es nicht als gerechtfertigte Notstandshandlung betrachtet
werden, wenn der Berufungskläger sich in dieser Situation eigenmächtig
Cannabisprodukte beschafft und konsumiert, bevor im Gespräch mit der
behandelnden Ärztin überhaupt abschliessend über die Zweckmässigkeit einer
Cannabis-Therapie befunden und die nötigen Schritte zu deren legaler
Durchführung eingeleitet wurden. Im Übrigen gesteht der Berufungskläger mit
seiner eigenen Darlegung implizit zu, dass die Schmerzlinderung bei seinen Konsumgewohnheiten
jedenfalls nicht allein ausschlaggebend war, wenn er ausführt, das Rauchen sei mehr
gewesen, damit er einschlafen könne (act. 350 f.).
2.4.3 Der
zugestandene Konsum von Betäubungsmitteln war somit vorliegend unbefugt und
durch keinen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Die rechtliche Subsumierung des
Betäubungsmittelkonsums unter Art. 19a BetmG wirft keine weiteren Fragen
auf. Der Schuldspruch wegen Übertretung von Art. 19a BetmG ist somit nicht
zu beanstanden und wird bestätigt.
3.1 Der
Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird nicht beanstandet, es
ist (explizit) unbestritten, dass eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Berufungsbegründung
S. 3). Der Berufungskläger wendet sich sowohl gegen die Bemessung der Höhe
der Tagessätze als auch gegen die Anzahl Tagessätze. Soweit er in diesem
Zusammenhang festhält, die Anzahl Tagessätze sei „wegen des zu erfolgenden
Freispruchs vom unbefugten Konsum auf die beantragten 25 Tagessätze zu reduzieren“,
übersieht er, dass der Konsum als blosse Übertretung gemäss Art. 19a
BetmG nur mit Busse zu sanktionieren ist, was vorliegend auch geschehen ist
(vgl. Urteil Strafgericht S. 4, 9). Wäre in diesem Punkt ein Freispruch erfolgt,
so würde dies zwar zur Aufhebung der Busse führen, hätte aber keinen Einfluss
auf die Bemessung der Anzahl Tagessätze der für das Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 BetmG ausgefällten Geldstrafe.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
3.3
3.3.1 Ein
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der Konsum von Betäubungsmitteln
ist daneben zusätzlich mit Busse zu ahnden (Art. 19a BetmG).
Die Vorinstanz
hat für die Widerhandlung gegen das BetmG eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 20.– ausgesprochen. Sie ist dabei zu Recht von
einem leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen. Dafür spricht zunächst
der Umstand, dass es um eine nicht sonderlich hohe Menge an Cannabisprodukten geht,
auch wenn diese teilweise einen relativ hohen Wirkstoffgehalt aufgewiesen haben.
Dass der Berufungskläger die Tat nicht allein aus rein pekuniären Interessen
sondern insbesondere zur Finanzierung des eigenen Haschischkonsums begangen
hat, spricht ebenfalls für ein eher leichtes Verschulden. In diesem
Zusammenhang ist zu Gunsten des Berufungsklägers auch seine schlechte
gesundheitliche Verfassung (vgl. act. 277) – insbesondere die Polyneuropathie –
zu berücksichtigen, die jedenfalls teilweise auch Motiv für den Konsum von
Haschisch und somit letztlich auch für die entsprechende Beschaffungsdelinquenz
gewesen ist.
Das Vorleben des
mittlerweile rund 46-jährigen Berufungsklägers ist nicht einfach verlaufen. So musste
er seine Jugendzeit in einem Heim verbringen, hat nie einen Beruf erlernt und
ist bereits in jungen Jahren in Kontakt mit Drogen gekommen und über Jahre heroin-
und kokainabhängig gewesen. Er hat letztmals 1989 gearbeitet; lebte anschliessend
von der Sozialhilfe, ausser während einiger Zeit, da er einen Hanfladen betrieb.
Seit Anfang 2010 bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen
und lebt in bescheidenen, aber geregelten finanziellen Verhältnissen. Laut Strafregisterauszug
vom 30. Dezember 2015 ist er am 31. Oktober 2008 vom
Appellationsgericht wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 20.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Mit
Urteil des Besonderen Untersuchungsrichteramts Liestal vom 27. November
2009 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 20.– verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 31. Oktober
2008. Diese einschlägigen Vorstrafen fallen zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Erfreulich
und zu seinen Gunsten zu werten ist hingegen, dass er seit einigen Jahren die
Heroin- und Kokainsucht hat überwinden können. Auch leicht zu seinen Gunsten wird
berücksichtigt, dass er sich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen
engagiert an der Betreuung seines 2007 geborenen Sohnes beteiligt. Sein
Verhalten im Strafverfahren ist neutral zu werten.
Angesichts des
Verschuldens des Berufungsklägers und der dargelegten weiteren für die
Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter allen Aspekten als angemessen. Der
Verteidiger hatte als Reduktionsgrund der Strafe einzig den beantragten
Freispruch vom unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln angeführt, was, wie oben
(E. 3.1) ausgeführt, ohnehin nicht stichhaltig ist. Ein anderer Grund für eine
Reduktion der Anzahl Tagessätze wird nicht vorgebracht und ist auch nicht
ersichtlich.
3.3.2 Die
Anzahl Tagessätze ist somit zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf
CHF 30.– festgesetzt und die Bemessung grundsätzlich nachvollziehbar und entsprechend
den vom Bundesgericht dafür entwickelten Grundsätzen dargelegt (Urteil
Strafgericht S. 8 f.; BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff. S. 66 ff.;
vgl. auch Schmitt, Mindesttagessatz?
Zur Bemessung eines Tagessatzes für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen, in: forumpoenale 1/2009 S. 48 ff.). Es gilt das Nettoeinkommensprinzip:
Basiswert ist das durchschnittliche Nettoeinkommen, das jemandem tatsächlich
zufliesst; unter Einrechnung von Naturaleinkünften (Kost und Logis etc.). Die im
Gesetz genannten Kriterien Vermögen, Lebensaufwand, und Existenzminimum sind
blosse Hilfskriterien mit Korrektivfunktion. Vom Nettoeinkommen wird ein
Pauschalabzug gemacht – für Steuern, Krankenkasse (Grundversicherung) und
ähnliches – in der Höhe von 20–30% und zugleich gegebenenfalls Unterstützungsabzüge
für Ehepartner ohne eigenes Einkommen (15%) und Kind/er (15%/12,5%/10%). Gelangt
man in den Bereich des Existenzminimums, ist das verbleibende Nettoeinkommen um
mindestens weitere 50% herabzusetzen (zit. BGE 134 IV 60). Vorliegend rechtfertigt
es sich, angesichts der angespannten finanziellen Situation des Berufungsklägers
einen etwas höheren Abzug als 50%, nämlich 60% vorzunehmen. Hingegen kann die von
der Verteidigung aufgestellte Berechnung der Tagessatzhöhe, welche nicht dem
Nettoeinkommensprinzip sondern dem sogenannten Einbussensystem entspricht, laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zit. BGE 134 IV 60) keine Anwendung finden.
Der Tagessatz
berechnet sich somit wie folgt: Auszugehen ist von einem Einkommen des Berufungsklägers
von CHF 2‘731.–, welches in der Berufungsbegründung (S. 4) auch
explizit anerkannt wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
demgegenüber zwar ein leicht tieferes Einkommen – rund CHF 2‘600.– – erwähnt,
dies aber nicht belegt. Geht man von einem Einkommen von CFH 2‘731.– aus, so
ergibt sich nach den obigen Grundsätzen ein monatlicher Tagessatz von (abgerundet)
CHF 20.– (Einkommen: CHF 2‘731.–, abzüglich Pauschalabzug von 30%
[CHF 819.30], abzüglich Unterstützungsabzug für den Sohn 7,5% [CHF 204.80]
= CHF 1‘706.90, Herabsetzung um rund 60% = 682.75, geteilt durch 30 Tage =
CHF 22.75). Besondere Umstände, welche eine weitere Reduktion der Höhe des
Tagessatzes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor; namentlich geht es nicht
um eine hohe Anzahl an Tagessätzen.
3.3.3 Der
Berufungskläger beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, welcher
von der Vorinstanz mit dem Hinweis auf seine Vorstrafen abgelehnt wurde.
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem
einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu Schneider/Garré, in Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 37 f.). Massgebend für die Prognose sind die
Verhältnisse zur Zeit des Urteils, d.h. nun zur Zeit der zweitinstanzlichen
Verhandlung (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 N 44; vgl. AGE AS.2010.83 vom 24. Juni 2011; 2/2009 vom
11. September 2009 mit Hinweis auf BGer 6B_152/2009 vom 2. Juni 2009
E. 2.2). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter auf Grund
einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weitere
Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach
Art. 42 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine
vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ganz ausser
Acht zu lassen (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 N 45).
Der
Berufungskläger ist wie erwähnt mehrfach einschlägig vorbestraft, so wurde er
in den Jahren 2008 und 2009 unter anderem wegen Vergehens gegen das BetmG zu
Geldstrafen von 30 respektive von 10 Tagessätzen verurteilt. Das hat ihn nicht
von erneuter Delinquenz im August 2012 abgehalten. Unter diesen Umständen ist
die Vorinstanz im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – Mai 2014 – zu Recht
von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Die gesamte Lebenssituation des
Berufungsklägers hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung indes
stabilisiert. Der Deliktszeitraum in Bezug auf das Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 BetmG betrifft den August 2012, der Haschischkonsum dauerte bis
28. Oktober 2012. Soweit sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug
ergibt, sind seither keine neuen Verfahren gegen den Berufungskläger mehr
eingeleitet worden. Dieser hat sich somit, soweit ersichtlich, seit rund 3 ½
Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies spricht gegen eine schlechte
Legalprognose und relativiert die erwähnten Vorstrafen stark. Es kommt dazu,
dass der Berufungskläger unterdessen Cannabisprodukte ärztlich verschrieben erhält,
so dass insoweit keine Notwendigkeit mehr bestehen sollte, mittels
Betäubungsmitteldelikten den Eigenkonsum zu finanzieren, was die Legalprognose
verbessert. Ganz allgemein lebt der Berufungskläger heute in geordneten
Verhältnissen, verfügt über ein bescheidenes, aber sicheres und geregeltes
Einkommen aus Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen und beteiligt sich
engagiert und zuverlässig an der Betreuung und Erziehung seines Sohnes, was
seinem Leben auch Struktur verleiht. Insgesamt kann unter diesen Umständen heute
nicht mehr von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Dem
Berufungskläger ist somit der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe zu
gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
3.4 In
Bezug auf den mit einer Busse zu ahndenden Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a
BetmG) wiegt das Verschulden des Berufungsklägers leicht, dies auch wegen der
besonderen gesundheitlichen Situation – der Haschischkonsum linderte seine
Schmerzen –, was zumindest ein gewichtiges Motiv für den Konsum war. Die Busse wurde
indessen mit CHF 250.– bereits von der Vorinstanz tief angesetzt und erscheint
auch in Berücksichtigung der besonderen Umstände an sich gerechtfertigt.
Strafmildernd ist hier unterdessen indes Art. 48 lit. e StGB zu
berücksichtigen, denn seit den entsprechenden Konsumhandlungen sind über 3 Jahre
vergangen, in welchen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a
N 44 mit Hinweisen). Die Busse wird somit um einen guten Drittel auf
CHF 150.–, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
reduziert.
4.1
4.1.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die
ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können
ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das
Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind, oder der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen
Entscheid fällt.
Der
Berufungskläger hat mit der Berufung insoweit Erfolg, als die Busse und der Tagessatz
der Geldstrafe leicht reduziert werden, und ihm für die Geldstrafe der bedingte
Vollzug gewährt wird. Mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Übertretung
des BetmG und der Reduktion der Anzahl Tagessätze unterliegt er indes. Infolge
des teilweisen Unterliegens hat er reduzierte zweitinstanzliche Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.– zu tragen. Er hat daneben
grundsätzlich auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen; denn das
angefochtene vor-instanzliche Urteil war im Zeitpunkt seines Erlasses korrekt.
Die mit dem Berufungsurteil erfolgten Korrekturen sind insbesondere angesichts
des seither erfolgen Zeitablaufs und wegen Wohlverhaltens des Berufungsklägers
in dieser Zeit vorgenommen worden.
4.1.2 Der
Verteidiger moniert diverse Posten bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Die entsprechenden Rügen erweisen sich indes als nicht stichhaltig.
Was die Kosten
für die Hausdurchsuchung – CHF 800.–, bei einer Dauer von 75 Minuten –
betrifft, so überzeugt die Rechnung der Vorinstanz (Multiplikation der Grundgebühr
für die erste Stunde mit den 4 beteiligten Polizisten; vgl. Urteil S. 12)
tatsächlich nicht ganz. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (VerfahrenskostenV;
SG 154.980) beträgt bei Hausdurchsuchungen die Grundgebühr und erste Stunde:
CHF 400.– (lit. da); pro weitere angebrochene Stunde: CHF 100.– multipliziert
mit der Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden (lit. db). Für die erste Stunde
wurden hier offensichtlich entsprechend CHF 400.– veranschlagt und für die
angefangene zweite Stunde weitere CHF 400.– (CHF 100.– multipliziert
mit den vier Mitarbeitenden). Dies ist korrekt und auch unter dem Gesichtspunkt
des Kostendeckungsprinzips nicht zu beanstanden. Mit den weiteren Einwänden des
Verteidigers in Bezug auf die Verfahrenskosten – Kosten für die Lagerung der
beschlagnahmten Gegenstände, Kosten des Instituts für Rechtsmedizin und für die
kriminaltechnische Untersuchung – hat sich die Vorinstanz bereits sorgfältig
auseinandergesetzt und sie verworfen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen
im vorinstanzlichen Urteil (S. 12) verwiesen werden, mit welchen sich der
Berufungskläger nicht auseinandersetzt, und hier mit folgenden kurzen Bemerkungen
sein Bewenden haben: Die Kosten für die Lagerung der beschlagnahmten 15 Positionen
(vgl. die zwei Beschlagnahmeverzeichnisse, act. 56, 62) entsprechen
mit CHF 200.– der doppelten Minimalgebühr gemäss § 5 Abs. 1 lit. e VerfahrenskostenV
und sind nicht zu beanstanden. Die Kosten des Instituts für Rechtsmedizin und
die Kosten für die kriminaltechnische Untersuchung von Gegenständen in der
Wohnung des Berufungsklägers sind nicht im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO unnötig gewesen. Es war zur Beweissicherung erforderlich und gerechtfertigt,
den Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Drogen zu bestimmen, den Urin des Berufungsklägers
immunochemisch untersuchen zu lassen und Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf
verdächtigen Gegenständen zu sichern, zumal nicht von Anfang an alles
unbestritten und klar gewesen ist (vgl. Einvernahme vom 1. November 2012,
act. 238, wo der Berufungskläger teilweise die Aussage verweigert) respektive
der Berufungskläger jederzeit hätte bestreiten können. Der Berufungskläger hat
die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen.
4.2 Der
Berufungskläger trägt somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 4‘358.– und einer Gebühr von CHF 400.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 300.–. Auch in Bezug auf den Teilerlass und die Ratenzahlungen
schliesst sich das Appellationsgericht den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil
S. 14 f.) an. Ein gänzlicher Erlass der Kosten erscheint den
finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers, auch wenn diese bescheiden
sind, nicht angemessen. Die Vorinstanz hat sorgfältig und nachvollziehbar
dargelegt, dass dem Berufungskläger, der nach wie vor eine Rente der
Invalidenversicherung und entsprechende Ergänzungsleistungen erhält – eine
relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse wird weder substantiiert
behauptet noch belegt – ein Betrag von rund CHF 208.– über dem Existenzminimum
verbleibt, wovon er mit monatlich CHF 100.– an die ratenweise Bezahlung
der Verfahrenskosten beitragen kann, dies über einen befristeten Zeitraum von
24 Monaten. Auf diese Weise wird zum einen den finanziellen Verhältnissen
des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen und zum andern die
finanzielle Belastung auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt. Der Berufungskläger
kann die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie die
zweitinstanzlichen Kosten in 24 monatlichen Raten zu CHF 100.–
bezahlen, wobei die erste Rate am 31. März 2016 und die weiteren
monatlichen Raten jeweils am letzten Tag jedes Monats fällig werden. Bei
fristgemässer Bezahlung sämtlicher 24 Raten werden ihm die Restforderungen
aus Verfahrenskosten erlassen. Bei nicht fristgemässer Bezahlung einer Rate
wird der gesamte noch offene Betrag sofort fällig.
4.3 Auf
die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden
Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers
nach der Gerichtspraxis keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75
vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte
Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem amtlichen Verteidiger ist daher
ein Honorar entsprechend seiner Honorarnote, zuzüglich Aufwand für die
Hauptverhandlung, somit CHF 1‘716.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 39.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.50 aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Berufungskläger/die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da der Berufungskläger im
Umfang von rund 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 948.30.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von
Betäubungsmitteln (vor dem 5. Mai 2011) wegen Verjährung;
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird zusätzlich der Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 34, 42 Abs. 1,
44 Abs. 1, 48 lit e und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 4‘358.– und einer Gebühr von CHF 400.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Er hat die Möglichkeit, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die
erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die zweitinstanzlichen Kosten in
24 monatlichen Raten zu CHF 100.– zu bezahlen, wobei die erste Rate
am 31. März 2016 und die weiteren monatlichen Raten jeweils am letzten Tag
jedes Monats fällig werden. Bei fristgemässer Bezahlung sämtlicher 24 Raten
werden ihm die Restforderungen aus Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘658.–
erlassen. Bei nicht fristgemässer Bezahlung einer Rate wird der gesamte noch offene
Betrag sofort fällig.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 1‘716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 39.50, zuzüglich 8%
MWST von insgesamt CHF 140.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
Umfang von CHF 948.30 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Services und Finanzdienste
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).