Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.97
URTEIL
vom 15.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. August 2014
betreffend
Raub und rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27.
August 2014 des Raubs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und
verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft seit dem 31. März 2014. Die gegen
den Berufungskläger am 6. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
neben einer Busse von CHF 100.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam,
Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde zu EUR 2’000.–
Schadenersatz sowie EUR 2’000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin), je nebst
Zins zu 3,9 % seit dem 2. November 2011, verurteilt.
Gegen diesen Schuldspruch
hat der Berufungskläger am 27. August 2014 die Berufung angemeldet (Akten S.
405) und am 2. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt
die kostenfällige vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur
Berufung vernehmen lassen; die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren
nicht beteiligt.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 14. November 2014 wurde der Berufungskläger per
19. November 2014 zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft
entlassen. Am 21. November 2014 teilte der Berufungskläger den Verzicht auf
eine schriftliche Berufungsbegründung mit.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 ist der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist
nicht erschienen, nachdem er auf sein Gesuch hin mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. November 2015 von der persönlichen Teilnahme an der
Berufungsverhandlung dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen
gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss § 18
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG
StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Als
Folge des Urteils des Bundesgerichts BGer 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 gibt
das Appellationsgericht die bisherige Praxis auf, nach der die erstinstanzlichen
Urteile im Dispositiv des Berufungsurteils „bestätigt“ oder „abgeändert“
wurden. Stattdessen wird das Dispositiv des Berufungsentscheids in jedem Fall –
auch bei inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafgerichts – neu formuliert.
Soweit das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben ist, wird dessen Teilrechtskraft
festgestellt.
Rechtskräftig
geworden ist im vorliegenden Fall die vom Strafgericht gesprochene
Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Sie ist auf dem dafür vorgesehenen Beschwerdeweg
(Art. 135 Abs. 3 lit a StPO) nicht angefochten worden. Dies wird im Dispositiv
des vorliegenden Berufungsurteils festgestellt.
1.3 In
seiner Berufungserklärung verweist der Berufungskläger auf einen Beweisantrag
vom 4. Juni 2014. Ein Beweisantrag vom 4. Juni 2014 ist in den Akten allerdings
nicht ersichtlich. Gemeint ist wohl der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Beweisantrag
vom 10. Juni 2014 (Akten S. 316), welcher von der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 18. Juni 2014 abgewiesen worden ist (Akten S. 323). Der Berufungskläger
hat daraufhin beim Strafgericht mit Eingabe vom 10. Juli 2014 modifizierte
Beweisanträge gestellt, welche vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom
11. Juli 2014 gutgeheissen wurden (Akten S. 371). In der Folge hat das Institut
für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) mit Schreiben vom 23. Juli 2014
ein Aktengutachten zu den vom Verteidiger formulierten Fragen rund um die für
die Anklage erheblichen Möglichkeiten einer Betäubung erstattet (Akten S. 372
ff.).
1.4 Der
Berufungskläger wurde von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung
auf eigenes Gesuch hin dispensiert und ist zur Verhandlung nicht erschienen.
Immerhin hat der Verteidiger anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen,
dass der Berufungskläger trotz der Dispensation an der Verhandlung habe teilnehmen
wollen und nun aus ihm unbekannten Gründen doch nicht erschienen sei. Der
Verteidiger hat jedoch auf den Antrag, die Verhandlung zu verschieben, verzichtet.
Bei dieser Sachlage und gestützt auf die am 4. November 2015 erteilte Dispensation
konnte die Berufungsverhandlung durchgeführt werden (Art. 405 Abs. 2, Art. 336
Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Abwesenheitsverfahren kommt im Falle
der Dispensation nicht zur Anwendung (Wyder,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 336 N 19; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 336 N 8).
2.1 Dem
Berufungskläger wurde in der Anklageschrift vom 18. Juni 2014 zusammengefasst
vorgeworfen, er habe mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einem gemeinsam
gefassten Entschluss zur Begehung eines Raubes folgend am 2. November 2011
den am Bahnhof SBB in Basel zur Abfahrt nach Hamburg/Altona bereit stehenden
ICE 504 betreten. In einem Abteil der 1. Klasse habe er die Privatklägerin
angesprochen und mit einer betäubenden Substanz deren Bewusstlosigkeit
hervorgerufen. Daraufhin habe er zusammen mit dem Mittäter Bargeld im Betrag von
EUR 2’000.– aus der Handtasche der Privatklägerin genommen und damit den
Zug verlassen. Weiter wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei trotz eines
Einreiseverbots spätestens am 31. März 2014 rechtswidrig in die Schweiz eingereist.
Das Strafgericht
ist zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt wie er in der Anklageschrift
geschildert wird, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt
sei. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die Privatklägerin im kritischen
Zeitpunkt zufolge Einwirkung des Berufungsklägers betäubt gewesen sei, so dass
ihr Wahrnehmungsvermögen ausgesetzt habe und sie sich gegen die Behändigung des
Geldes nicht habe wehren können. Die Aussagen der Privatklägerin würden zwar
gewisse Widersprüche enthalten, welche aber erklärbar seien. Gerade das
Anzeigeverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
2.2 Der
Verteidiger wies an der Berufungsverhandlung auf die Widersprüche in den
Aussagen der Privatklägerin hin. Die Vorinstanz nehme einen unzulässigen Umkehrschluss
vor, weil sie trotz dieser Widersprüche an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
festhalte. Gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen müsse sich die Erinnerung
von Zeugen nicht mit den ursprünglichen Tatsachen decken. Für den Tatvorwurf
selbst gebe es keinen einzigen direkten Beweis. Die Verurteilung beruhe alleine
auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese seien jedoch widersprüchlich: Sie
habe die Aussage, dass der Berufungskläger mit einem Papier gewedelt und ihr
dann ein Tuch aufs Gesicht gedrückt habe, in der zweiten Einvernahme nicht wiederholt.
Sie habe einmal davon gesprochen, dass das Geld fehle, in der zweiten Einvernahme
dann, dass die Geldbörse fehle. Entlastend müsse berücksichtigt werden, dass
nach Angaben der Deutschen Bahn schlafende Personen grundsätzlich geweckt
würden, so dass die Zeugin auf der Fahrt zwischen Basel und Karlsruhe nicht die
ganze Zeit geschlafen haben könne. Der Mittäter [...] sei zum Tatzeitpunkt nachweislich
in Haft gewesen. Nach dem Gutachten des IRM seien die geschilderte Betäubung
und deren Dauer von zwei Stunden unmöglich. Insgesamt sei die Geschichte der
Privatklägerin äusserst unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft dazu führe, dass sich das Gericht selber auf
die Seite der Anklage stellen müsse, und dass die Abwesenheit der Privatklägerin
in der strafgerichtlichen Verhandlung darauf hinweisen könne, dass sie sich vor
den Widersprüchen in ihren Aussagen fürchte.
3.1 Was
zunächst den Einwand der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in den
Gerichtsverhandlungen des Strafgerichts und des Appellationsgerichts angeht,
ist darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden Anklage von 11 Monaten
Freiheitsstrafe (Anklageschrift, Akten S. 326) die Möglichkeit schriftlicher
Anträge gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (Art. 337 Abs. 1 und 3 StPO) und
auch üblich ist. Das Gericht ist in der Lage, sich aufgrund der Akten und der
Anhörung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ein objektives Bild zu
machen, weshalb seine Unparteilichkeit durch die Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird (vgl. auch Wildi, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 337 N 4).
3.2 Der
angeklagte Vorfall soll sich am 2. November 2011 ereignet haben. Die Anklage
gelangte allerdings erst knapp drei Jahre später zur gerichtlichen Beurteilung.
Dies erklärt sich durch den Umstand, dass der in Kroatien wohnhafte Berufungskläger
erst am 31. März 2014 festgenommen wurde. Er wurde in der Folge in der
Schweiz befragt und insbesondere am 23. April 2014 mit der aus Deutschland
angereisten Privatklägerin konfrontiert (Akten S. 287 ff.). Per 19. November
2014 wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen.
3.3 Es
ist richtig, dass der angefochtene Schuldspruch im vorliegenden Fall vorwiegend
auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Diese sind aber nach gerichtlicher
Würdigung als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Zu diesem Ergebnis führen nicht
nur die Würdigung der Anzeigesituation, sondern auch die Konstanz ihrer
Aussagen und die eindeutige Identifikation des Berufungsklägers. Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger bereits früher mit vergleichbarem Vorgehen in
Erscheinung getreten ist (mittäterschaftlicher Diebstahl von Bargeld eines
Reisenden im Zug am Bahnhof Basel, Entscheid des Strafgerichts vom 3. Februar
2004 S. 3, Akten S. 342), dass er im Schweizerischen Strafregister mit zehn
Falschpersonalien, d.h. mit elf verschiedenen Namen eingetragen ist (Akten S.
11) und dass er am 3. Mai 2012 am Bahnhof SBB in Basel kontrolliert wurde,
einen Tag nachdem ihn die Privatklägerin zum dritten Mal gesehen haben will (Akten
S. 196). Dies sind weitere Umstände, die als Indizien für die Wahrheit der
Belastungen gewertet werden. Auch kann die Abwesenheit der Privatklägerin vor
dem Strafgericht – entgegen der Ansicht des Verteidigers – nicht als Zeichen
der Furcht vor angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen gedeutet werden: Zum
einen hat sie sich mit ärztlichem Attest vom 12. August 2014 von der Teilnahme
an der Hauptverhandlung entschuldigen lassen (Akten S. 378). Zum anderen war
sie bereits zur Konfrontation vom 24. April 2014 von Deutschland nach Basel gereist
und hat ihre Belastungen in Anwesenheit des Berufungsklägers bestätigt. Schon
damals hat sie ausgesagt, dass sie einen Schock erlitten habe, weshalb sie in
ärztlicher Behandlung sei. (Akten S. 291 f.). Dennoch ist sie der Begegnung mit
dem Berufungskläger nicht ausgewichen und hat an ihren Aussagen festgehalten.
3.4 Die
Privatklägerin wurde am 9. November 2011, 16. November 2011 und 15. Juni
2012 in Deutschland und anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger am
23. April 2014 in Basel befragt (Akten S. 215, 223, 189, 287). Sie schildert
die Erlebnisse konstant, anschaulich und nachvollziehbar. Der Berufungskläger
sei zusammen mit einem anderen Mann am Bahnhof Basel SBB eingestiegen, er habe
sie nach dem Weg nach Darmstadt gefragt und mit einem Faltblatt vor ihr herumgewedelt.
Sie habe einen üblen, stinkenden Geruch wahrgenommen und danach bis Karlsruhe
geschlafen. Dort habe sie festgestellt, dass EUR 2’000.– aus ihrer Handtasche
gestohlen worden seien. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin
den Berufungskläger zu Unrecht belasten oder sich in der Person des von ihr
beschriebenen Täters täuschen könnte. Die Aussagen der Privatklägerin weisen
eine grosse Anzahl von Realkennzeichen auf, welche auf tatsächlich Erlebtes hinweisen.
Sie beschreibt ihre eigenen Gefühle, macht Angaben mit Raum- und Zeitbezügen,
korrigiert erkannte Fehler in früheren Aussagen und unterscheidet auch klar
zwischen den Dingen, an welche sie sich erinnert und solchen, an welche sie
sich nicht erinnert. So geht aus den Aussagen der Privatklägerin klar und
deutlich hervor, dass sie beim ersten von ihr geschilderten Ereignis den
Berufungskläger als die Person erkannt hat, welche sie nach der
Umsteigemöglichkeit nach Darmstadt gefragt hat.
In der Befragung
vom 15. Juni 2012 hat die Privatklägerin ergänzt, dass die den Berufungskläger
und den anderen Mann inzwischen ein drittes Mal gesehen hat, nämlich am 2. Mai
2012, als sie wiederum von Basel nach Mannheim gefahren sei und er in dem zur
Abfahrt bereitstehenden Zug erschienen sei (Akten S. 190). Daraus hat sie geschlossen,
dass er im Team arbeite und dass die nunmehr gesehene Begleitperson auch die
Person sein müsse, welche sich beim ersten Mal zu ihr ins Abteil gesetzt hat.
Die Privatklägerin hat aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die zweite
Person nicht genau habe sehen können. Sie konnte denn auch bei einer ihr
vorgelegten Auswahl von Fotos nicht erkennen, ob es sich bei einer der abgebildeten
Personen um diesen zweiten Mann handelt. Im Gegensatz dazu hat die
Privatklägerin keine Zweifel an der Identität der Person geäussert, welche sie
angesprochen hat. Sie hat den Berufungskläger aus einer Vielzahl von ihr
vorgelegten Lichtbildern klar erkannt. Er entspricht denn auch deutlich der
detaillierten Personenbeschreibung, welche die Privatklägerin bei ihrer Anzeige
bei der Polizei in Mannheim abgegeben hat.
3.5 Die
Rüge des Berufungsklägers, die Privatklägerin mache widersprüchliche Angaben,
lässt sich bezüglich seiner Identifikation gerade nicht bestätigen. Auch bezüglich
der Entwendung des Bargelds bleiben ihre Aussagen überzeugend, weil den
Abweichungen untergeordnete Bedeutung zukommt und sie nicht auf eine erfundene
Geschichte hindeuten. Würdigt man die Berichtigungen der Privatklägerin, die
sie im Verlaufe der Aussagen anbrachte, so ist darin das Bestreben erkennbar,
auch Details genau und richtig darzustellen. Es ist nachvollziehbar, dass beim
Durchlesen einer früheren Aussage anlässlich einer nochmaligen Befragung
Details auffallen, die zu korrigieren sind. Es handelt sich bei den beiden
Korrekturen (Position der weiteren männlichen Person beim Absitzen im Abteil
resp. Diebstahl der Bargeldbörse mit dessen Inhalt anstatt nur des Bargeldes)
um geringfügige Ungenauigkeiten, wie sie in einer Befragungssituation entstehen
können. Entscheidend ist dabei, dass diese Korrekturen weder den Kern der
Aussage berühren noch zu irgendeiner Mehrbelastung führen, was auf eine Falschaussage
hinweisen würde. Die Privatklägerin bestätigt damit vielmehr ihren Wunsch nach
einer detailgetreuen Darlegung des Erlebten.
Hinzu kommt,
dass die Ausführungen des Berufungsklägers zu seinem Aufenthalt zur Tatzeit wenig
glaubhaft sind („nicht in Basel“, „wahrscheinlich nicht in der Schweiz“, „nicht
in diesem Zug“, Akten, S. 272, 274, 383). Er versucht vor allem, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin mit unhaltbaren Unterstellungen
in Zweifel zu ziehen („Die Frau hat ein Problem. Sie ist krank im Kopf“, erstinstanzliches
Protokoll S. 2, Akten S. 383).
3.6 Einzig
hinsichtlich des Betäubens lassen sich die Aussagen der Privatklägerin bei der
gebotenen objektiven Sichtweise nicht bestätigen. Zwar besteht zunächst kein
Zweifel daran, dass sie anlässlich der Begegnung mit dem Berufungskläger durch
einen üblen Geruch irritiert war und dass sie von Basel bis Karlsruhe geschlafen
hat. Auch wenn das Bahnpersonal angehalten ist, schlafende Passagiere zu wecken,
so zeigt doch die Lebenserfahrung, dass die Billettkontrolle in den Zügen gelegentlich
unterbleibt, so dass Reisende auch längere Zeiträume ungestört schlafen können.
Hingegen ist es objektiv ausgeschlossen, dass der Schlaf der Privatklägerin
durch ein Tuch mit einem Narkotikum bewirkt worden wäre. Das Gutachten des IRM
vom 23. Juli 2014 schliesst zwar eine kurzzeitige Betäubung mit einem
Narkotikum nicht aus, setzt jedoch für eine längere Bewusstlosigkeit die
dauernde Applikation des Tuchs voraus. Indessen ist davon auszugehen, dass die
beiden Männer den Zug beim nächsten Halt am Badischen Bahnhof in Basel (Fahrzeit
ca. 6 Minuten) wieder verlassen haben und ein anderer Mann zugestiegen ist, der
ausser der schlafenden Privatklägerin nichts Ungewöhnliches wahrgenommen hat.
Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Vorgang, es sei ihr ein Tuch vor Nase
und Mund gehalten worden, nur in der ersten Befragung geschildert hat (Akten S.
216 f.) und danach nicht mehr. Allerdings ist sie dazu in den späteren Einvernahmen
auch nicht mehr befragt worden. Da die Angaben der Privatklägerin sehr knapp
sind, ist eine Konstanz-Analyse in diesem Punkt nicht möglich. Allein die
wiederholt und glaubhaft geschilderte Wahrnehmung eines Gestankes reicht nicht
aus, um den Berufungskläger dafür verantwortlich zu machen, dass die
Privatklägerin ohnmächtig geworden sei bzw. bis Karlsruhe geschlafen habe. Demnach
muss die Ursache für die Herbeiführung dieses Zustandes offen bleiben. Kann aber
der Nachweis der Betäubung nicht geführt werden, entfällt das
Tatbestandsmerkmal der Gewalt, welches für den Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgesehen ist.
3.7 Des
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen
damit unrechtmässig zu bereichern. Indem der Berufungskläger – in Zusammenarbeit
mit einem Komplizen – aus der Handtasche der Privatklägerin Bargeld im Wert von
EUR 2'000.– entwendete, beging er einen Diebstahl. Die Privatklägerin wurde
abgelenkt, indem der Berufungskläger sie um eine Auskunft bat und mit einem Reiseplan
vor ihrem Gesicht wedelte (Trickdiebstahl). Anzumerken ist noch, dass bei einer
Umqualifizierung des Delikts unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt
kein formeller Freispruch vom angeklagten Delikt erfolgt, sondern lediglich ein
Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung ergeht (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.4.2; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2 je mit Hinweisen).
Daher wird der Berufungskläger anstelle des Raubs wegen Diebstahls schuldig
gesprochen.
3.8 In
Bezug auf den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise geht aus den Akten
hervor, dass der Berufungskläger am 31. März 2014 in der Schweiz festgenommen
wurde, obwohl damals bis zum 7. Mai 2014 ein Einreiseverbot bestand (Akten S.
88, 307). Der Berufungskläger selber hat bestätigt, dass er in Basel in eine
Kontrolle geraten war und mit der Einreise noch rund einen Monat hätte warten
müssen (erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten S. 384). Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde dieser Schuldspruch auch nicht mehr ausdrücklich
angefochten. Demnach bleibt der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise
bestehen.
4.1 Diebstahl
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine
Geldstrafe kann bis zur Höhe von 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34
Abs. 1 StGB); sie stellt im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität
die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85;
137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Tatmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB
straferhöhend zu berücksichtigen.
4.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Zusammen mit seinem
Komplizen hat sich der Berufungskläger gezielt eine allein reisende Frau ausgesucht
und deren Arglosigkeit ausgenutzt, indem er mit der Bitte um Auskunft an ihre
Hilfsbereitschaft appellierte, um sie danach zu bestehlen. Das gemeinsame Vorgehen
und die Ablenkungsmassnahmen zeugen von einem planmässigen und koordinierten
Vorgehen. Im Übrigen stellt die Beute von EUR 2’000.– keine Bagatelle dar.
Straferhöhend fallen die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht (Akten S. 11–14).
Einsicht kann dem Berufungskläger nur geringfügig, nämlich bezüglich der
Einreisesperre zugutegehalten werden (Akten S. 384).
In Abwägung
aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.
Das Netto-Einkommen des Berufungsklägers bewegt sich im Bereich von CHF 1’500.–
bis 2’000.–; zudem verfügt er über eine Liegenschaft in Zagreb (Aussagen zur
Person, Akten S. 8, vgl. Einvernahme vom 1. April 2014, Akten S. 274). Entsprechend
ist der einzelne Tagessatz auf CHF 30.– festzulegen.
4.3 Der
bedingte Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann nicht gewährt
werden. Der Berufungskläger weist sowohl für Diebstahl als auch für rechtswidrige
Einreise und Aufenthalt je eine Vorstrafe auf (Strafregisterauszug, Akten
S. 11 f.). Es fällt zudem auf, dass der Berufungskläger die Schweiz gezielt
mit Blick auf die Delinquenz besuchte und nach der Tat wieder abreiste, so dass
hier keine sozialen Bindungen bestehen, die für eine Bewährung sprechen
könnten. Dies führt zu einer schlechten Prognose, weshalb ihm kein Strafaufschub
gewährt werden kann.
Bei den
vorliegenden negativen Bewährungsaussichten kommt es zudem zu einem Widerruf
des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe. Der Berufungskläger wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Mai 2012 wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 12). Die
3-jährige Probezeit endete am 6. Mai 2015. Der Diebstahl vom 2. November
2011 wie auch die rechtswidrige Einreise, begangen spätestens am 31. März 2014,
haben sich während dieser Probezeit ereignet. Daher ist die Vorstrafe gestützt
auf Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar zu erklären.
Da der Berufungskläger
vom 31. März 2014 bis zum 19. November 2014 in Haft war, sind beide Geldstrafen
durch den ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB).
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger verurteilt, der Privatklägerin EUR 2’000.–
Schadenersatz und EUR 2’000.- Genugtuung zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung
entspricht dem Betrag des gestohlenen Geldes von EUR 2’000.– und ist demnach zu
bestätigen. Hingegen setzt eine Genugtuungsforderung, abgesehen von Fällen der
Tötung und Körperverletzung, eine gewisse Schwere der Verletzung voraus (vgl.
Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Verlangt wird eine
objektive und subjektive Schwere, wobei dem Gericht bei der Beurteilung ein
weites Ermessen zusteht (Ch. Müller,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht,
2. Auflage 2012, Art. 49 N 8 mit Hinweisen). Auch wenn die Privatklägerin
glaubhaft schildert, dass sie durch das Erlebte subjektiv schwer belastet
worden ist, fehlt es an einer objektiven Schwere der Verletzung. Es ist nicht
erwiesen ist, dass der Berufungskläger die Privatklägerin betäubt hat, was als
schwere Verletzung gewertet würde. Die Genugtuungsforderung ist daher abzuweisen.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger obsiegt teilweise,
weil der Schuldspruch und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert wurden. Es
rechtfertigt sich deshalb, ihm die Urteilsgebühr des Strafgerichts und jene des
Appellationsgerichts bloss zur Hälfte aufzuerlegen. Indessen bleibt es bei der
vollen Kostentragung der Strafuntersuchung, da diese Kosten unabhängig von der
Qualifizierung des Delikts als Raub oder als Diebstahl angefallen sind. Dem
amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Zum in
der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand von 8 Stunden werden 3 Stunden für die Berufungsverhandlung
hinzugerechnet, welche mit einem Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind.
Auch die Auslagen werden gemäss Honorarnote entschädigt, wobei die Fotokopien
praxisgemäss zum Ansatz von 25 Rappen vergütet werden.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weil der Berufungskläger
teilweise obsiegt hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) wird der Betrag der im
Rückzahlungsfall zu erstattenden Kosten auf die Hälfte reduziert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014 bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 30.–, welche durch den ausgestandenen Freiheitsentzug vollständig
getilgt ist,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer.
Die gegen A____
am 6. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts neben einer Busse von CHF
100.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Die Geldstrafe ist durch den ausgestandenen Freiheitsentzug vollständig
getilgt.
A____ wird verurteilt zu EUR 2’000.– Schadenersatz an B____,
nebst Zins zu 3,9% seit dem 2. November 2011. Die Genugtuungsforderung von B____
wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1’852.60 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 132.25,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 186.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 1’259.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerin
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).