Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.55
URTEIL
vom 26.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
[...]
D____
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung, versuchte
Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. März 2015 wurde A____ der versuchten
schweren Körperverletzung, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung,
der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 2¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
28. Oktober 2012 sowie der Sicherheitshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 26. Januar 2015, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Die gegen A____ am 27. Mai 2010 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen Raubs, versuchten Raubs, Hehlerei, falscher Anschuldigung,
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung
von 12 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013 um 1 Jahr
verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ verpflichtet, dem
Privatkläger B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–, zuzüglich
5 % Zins seit dem 28. Oktober 2012, zu bezahlen. Ebenso wurde er
zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von einerseits CHF 500.–,
andererseits CHF 885.40.– an den Privatkläger C____ verpflichtet. Dessen
Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– wurde abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen
wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D____. Schliesslich wurde das
beschlagnahmte Minigrip mit Marihuana eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 19. März 2015
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Berufung
erklärt. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Sachbeschädigung,
versuchte schwere Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung und versuchte
Nötigung, die Strafzumessung, den Widerruf sowie die Zivilforderungen der Privatkläger
B____ und C____ beschränkt. Er beantragt, es sei das Strafverfahren wegen
Sachbeschädigung einzustellen, eventualiter sei er vom Vorwurf der Sachbeschädigung
freizusprechen; ebenso sei er von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der unrechtmässigen Aneignung
freizusprechen. Aufgrund der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sei er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer
Busse von CHF 200.– zu verurteilen; auf den Widerruf sei zu verzichten.
Schliesslich seien die Zivilforderungen der Privatkläger B____ und C____ abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung wurde mit Schreiben vom 3. August 2015 verzichtet.
Weder Staatsanwaltschaft noch Privatkläger haben Berufung erhoben; auch haben
sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Im Rahmen der
Berufungserklärung vom 16. Juni 2015 hat der Berufungskläger um
Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2015 ist ihm die
amtliche Verteidigung durch Advokat [...] auch für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt worden.
Ebenfalls in der
Berufungserklärung vom 16. Juni 2015 hat der Berufungskläger den
Beweisantrag gestellt, es sei die Einvernahme des Berufungsklägers vom
28. Oktober 2012 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten
und danach zu vernichten. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
25. September 2015 wurde die entsprechende Einvernahme unter
Vorbehalt eines späteren anderslautenden Beschlusses des Gerichts aus den Akten
entfernt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 hat die Verteidigung sodann
Einsicht in das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Zustellung
der entsprechenden Audio-Aufzeichnung beantragt. Diesem Antrag wurde mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. Juli 2015 stattgegeben.
An der
Verhandlung vom 26. Januar 2016 ist der Berufungskläger befragt
worden und sind sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Der bloss fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Die beiden Privatkläger C____ und D____ haben an
der Verhandlung teilgenommen und sich zur Sache geäussert. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer
Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf
die Schuldsprüche betreffend Sachbeschädigung, versuchte schwere
Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung und versuchte Nötigung, die
Strafzumessung, den Widerruf sowie die Zivilforderungen der Privatkläger B____
und C____. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom
9. März 2015 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsforderung
der Privatklägerin D____, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in
Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abweisung der
von C____ im Zusammenhang mit dem Deliktsvorwurf der Sachbeschädigung geltend
gemachten Schadenersatzforderung im Mehrbetrag von CHF 200.–. Denn
aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
Satz 1 StPO) kann über den entsprechenden Teilbetrag der
erstinstanzlich geltend gemachten Zivilforderung nicht mehr abweichend
entschieden werden.
1.4 Wie
schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt der Berufungskläger, das gegen
ihn geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sei einzustellen. Zur
Begründung führt er an, da die ihm vorgeworfenen Handlungen gemäss Anklageschrift
im Zeitraum von Juni bis Ende Juli 2012 liegen würden, sei der Strafantrag vom
17. September 2013 (Akten S. 115) verspätet gestellt worden. Im
angefochtenen Urteil wird demgegenüber festgehalten, aufgrund der Aussagen von C____
und D____ sei erstellt, dass ersterer nur kurze Zeit vor Stellung des
Strafantrags vom entsprechenden Vorfall und der Beteiligung des
Berufungsklägers Kenntnis erlangt habe. Der Strafantrag sei daher rechtzeitig
gestellt worden.
Gemäss
Art. 31 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erlischt das
Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Antragsberechtigt
ist vorliegend C____ als Träger des durch die angeklagte Sachbeschädigung angegriffenen
Rechtsguts. In seiner ersten Einvernahme führte C____ aus, während der von ihm
behaupteten Beschädigung bestimmter in seiner Wohnung befindlicher Gegenstände
seien er und seine Frau in den Ferien gewesen. Zwar gab er an, nach seiner
Rückkehr am 1./2. August 2012 Veränderungen, insbesondere neue
Bilder, in seiner Wohnung bemerkt zu haben. Was während seiner
Ferienabwesenheit geschehen sei, insbesondere dass der Berufungskläger die
fraglichen Bilder zerschlagen habe, sei ihm erst am 6. September 2013
durch seinen Schwager mitgeteilt worden. Als Begründung der erst in diesem
Zeitpunkt erfolgten Mitteilung gab C____ an, beim fraglichen Datum handle es
sich um den Tag, an dem der Berufungskläger D____, der Tochter von C____, den
Hausschlüssel weggenommen habe (Akten S. 117). In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte C____ die entsprechenden Angaben zum Zeitpunkt
seiner Kenntnis der angeblichen Täterschaft. Ergänzend hielt er fest, auch
seine Frau habe zuvor nicht mehr gewusst (Prot. HV Akten S. 473 f.).
Hinsichtlich der vorliegend einzig interessierenden zeitlichen Abfolge sagte D____
übereinstimmend aus, C____ habe erst kurz vor der Anzeige vom fraglichen
Vorfall erfahren (Prot. HV Akten S. 469, 471). Demgegenüber gab E____, ebenfalls
Tochter von C____ und im Zeitpunkt des zur Beurteilung stehenden Vorfalls die
Freundin des Berufungsklägers, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
Protokoll, ihre Schwester habe den Eltern schon eine Woche nach deren Rückkehr
aus den Ferien erzählt, der Berufungskläger habe die fraglichen Gegenstände
beschädigt (Prot. HV Akten S. 472). Allerdings gab sie in der gleichen
Einvernahme auch an, die zur Diskussion stehende Sachbeschädigung datiere von
Ende 2014 und ihre Eltern hätten davon erfahren, unmittelbar nachdem sie
über Silvester weggewesen seien (Prot. HV Akten S. 473). Die Aussage von E____
erscheint damit schon insofern nicht besonders überzeugend, als sie in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglicherweise bezüglich der Information
ihrer Eltern verschiedene Vorfälle miteinander verwechselt hat. Vor allem aber führte
sie in ihrer ersten Einvernahme noch aus, wie die beim fraglichen Vorfall
entstandenen Schäden repariert wurden und dass man den Eltern hinsichtlich des
Bügeleisens gesagt habe, dieses sei von E____ selbst beschädigt worden (Akten
S. 121). Diese Angaben stimmen wiederum mit den entsprechenden Ausführungen
von D____ überein (vgl. Prot. HV Akten S. 468 f.). Damit sprechen
schon die ursprünglichen Aussagen von E____ für die Version, wonach den Eltern zunächst
der genaue Hergang und insbesondere die nun behauptete Täterschaft des Berufungsklägers
verschwiegen wurden. Jedenfalls aber vermögen die in diesem Punkt insgesamt
widersprüchlichen Ausführungen von E____ die insoweit übereinstimmenden und
nachvollziehbaren Angaben von C____ und D____ nicht zu entkräften. Ist demnach
auf den von letzteren geschilderten zeitlichen Ablauf abzustellen, so erweist
sich, dass der Strafantrag wegen Sachbeschädigung innert der gesetzlichen Frist
gestellt worden ist.
2.1 Bezüglich
des Vorwurfs der Sachbeschädigung hält Ziff. I.2 der Anklageschrift fest,
der Berufungskläger habe sich in die Wohnung der Eltern seiner damaligen
Freundin E____ begeben. Zum darauf folgenden Geschehen heisst es wörtlich:
„Dort warf er eine Vase gegen verschiedene Bilder und stiess das Bügeleisen
hinunter, welches in der Folge kaputt ging.“ Weitere Präzisierungen des Vorgefallenen
lassen sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat erwogen,
aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass sich der
Berufungskläger anlässlich einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin E____
selber destruktiv verhalten habe. Daher seien ihm die Folgen der Auseinandersetzung
in Form verschiedener beschädigter Gegenstände im Sinne eines
mittäterschaftlichen Handelns mit E____ vollumfänglich anzulasten, unabhängig
davon ob die entsprechenden Beschädigungen durch ihn selber oder durch seine
Freundin verursacht worden seien (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Anklageschrift erwähne
lediglich eine Beschädigung des Bügeleisens. Daher falle eine Verurteilung
wegen der Beschädigung anderer Gegenstände ausser Betracht. Hinsichtlich des
Bügeleisens sei von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung auszugehen.
Auch werde in der Anklageschrift weder ein vorsätzliches Verhalten behauptet
noch ein Eventualvorsatz umschrieben. Entsprechend sei der Berufungskläger vom
Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.
2.2 Gemäss
dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine
Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen
eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim
zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dabei fixiert die Anklage das
Prozessthema für alle urteilenden Instanzen (sogenanntes Immutabilitätsprinzip;
vgl. hierzu Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 208 ff., insb. N 210 f.). Entsprechend ist das Gericht an
den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO).
Gegen dieses
Prinzip verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung.
Das für die Vorinstanz massgebliche Moment eines mittäterschaftlichen Handelns
des Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin E____, aufgrund dessen eine
individuelle Zuordnung der verursachten Beschädigungen nicht erforderlich sein
soll, findet in der Anklage keine Grundlage. Die Vorinstanz hat demnach einen
Sachverhalt als erstellt erachtet und ihrem Urteil zugrunde gelegt, der nicht angeklagt
ist und gestützt auf den daher von vornherein kein Schuldspruch ergehen kann.
2.3 Massgeblich
kann demgegenüber einzig sein, ob der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift
geschildert wird, erstellt ist. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Aussagen
der Beteiligten folgendes Bild:
2.3.1 Der
Berufungskläger gesteht zu, sich im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung der
Eltern seiner Freundin aufgehalten zu haben, wobei es zu einem Streit mit
seiner Freundin gekommen sei. Dabei seien „irgendwie Teller runtergefallen“.
Auf Vorhalt, er werde beschuldigt, ein Bügeleisen und mehrere Bilderrahmen
zerstört zu haben, bemerkte der Berufungskläger, E____ habe „irgendetwas mit
einem Bügeleisen gemacht“. Von den Bilderrahmen wisse er nichts (Akten
S. 125). In der zweiten Einvernahme hielt der Berufungskläger fest, er
wisse nur, dass wegen ihm ein Teller oder eine Vase beschädigt worden sei.
Ansonsten habe er nichts kaputtgemacht (Akten S. 133 f.). Auch in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger die
Auseinandersetzung. E____ habe „ein paar Sachen“ geworfen. Es seien Teller zu
Boden gefallen, da er „dran angekommen“ sei. Wer das Bügeleisen beschädigt
habe, wisse er nicht. Auch von den Bildern wisse er nichts (Prot. HV Akten
S. 466 f.). Im gleichen Sinn äusserte sich der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
2.3.2 E____
gab ebenfalls an, es sei in der elterlichen Wohnung zu einer Auseinandersetzung
zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen. Dabei sei sie an die Kühltruhe,
auf die sie zuvor das Bügeleisen gestellt hatte, gestossen, so dass dieses
heruntergefallen sei. Der Berufungskläger habe einen Teller mit der Hand weggestossen,
worauf dieser zerbrochen sei. Hinsichtlich der Bilderrahmen hielt sie fest, sie
habe einen solchen die Treppe hinuntergeworfen und ergänzte: „Mein Freund war
auch hässig und die anderen fielen auch hinunter“. Weitere Gegenstände, insbesondere
auch die Bilder selbst, seien nicht beschädigt worden. Auf Vorhalt der dem Anklagesachverhalt
zugrundeliegenden Aussagen ihrer Schwester D____ bemerkte E____, eine Vase habe
sie nicht gesehen. Auch sei ihre Schwester nicht da gewesen, als das Bügeleisen
hinunterfiel (Akten S. 119 f.). In der Hauptverhandlung schilderte E____
das Vorgefallene in den Grundzügen übereinstimmend, jedoch mit Abweichungen im
Detail: So habe der Berufungskläger ihr etwas angeworfen; was es gewesen sei,
wisse sie nicht mehr, „entweder ein Ball oder irgendwas“. Auch sie habe Sachen
herumgeworfen. Dann seien Bilderrahmen heruntergefallen, indem der eine auf den
anderen fiel „und dann nahm es alle mit“. Der Beschuldigte habe die Rahmen
nicht von der Wand gerissen, sondern ihr etwas angeworfen, das dann auf den
Rahmen gefallen sei, worauf alles miteinander heruntergefallen sei. Das Bügeleisen
sei beschädigt worden, weil der Berufungskläger sie gestossen habe und sie in
der Folge das Bügeleisen mit dem Tuch, auf dem es auf dem Tiefkühler lag, zu Boden
gerissen habe. Auch sei ein Teller kaputt gegangen, wobei E____ einerseits
aussagte, sie wisse nicht mehr wie, kurz darauf aber angab, der Berufungskläger
habe mit Tellern geworfen. Ihre Schwester sei erst nach dem Vorfall
dazugekommen und habe diesen zwar hören, aber nicht sehen können (Prot. HV
Akten S. 471 f.).
2.3.3 Demgegenüber
machte D____ anlässlich der Anzeige der Sachbeschädigung geltend, der Berufungskläger
habe eine Vase auf diverse Bilder geworfen. Zudem habe er das Bügelbrett
umgestossen, weshalb das Bügeleisen beschädigt worden sei (Polizeirapport Akten
S. 114). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ aus, sie
habe den Streit zwischen ihrer Schwester und dem Berufungskläger gesehen, da
sie im gleichen Zimmer gewesen sei. Der Berufungskläger habe sechs Bilderrahmen
zu Boden geworfen und ihrer Schwester ein Bügeleisen angeworfen. Mit Vasen oder
Tellern sei nichts gewesen (Prot. HV Akten S. 468).
2.3.4 Wie
aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen erhellt, entspricht der in der
Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt einzig den Angaben im Polizeirapport,
die auf entsprechende Aussagen von D____ zurückgehen. Diese selbst hat aber in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine relativ stark abweichende Version
des Geschehens zu Protokoll gegeben, indem von der Vase nicht mehr die Rede war
und das Bügeleisen nun nicht mehr hinuntergestossen, sondern vom
Berufungskläger gegen E____ geworfen worden sein soll. Schon insoweit kann die
spezifische Art der Tatausführung, wie sie im Anklagesachverhalt geschildert
wird, nicht als erstellt erachtet werden. Hinzu kommt weiter, dass der
Berufungskläger und E____ als unmittelbar Beteiligte verschiedene dem
Anklagesachverhalt widersprechende Kernpunkte nachvollziehbar und grundsätzlich
übereinstimmend wiedergeben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Dabei erklärte E____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ihr
Verhältnis zum Berufungskläger sei „heute noch nicht ganz gut“ bzw. neutral
(Prot. HV Akten S. 471), weshalb ihre Glaubwürdigkeit nicht reduziert
erscheint. In der Sache hielten nun wie gesehen beide fest, dass der Berufungskläger
Teller beschädigt habe, was indessen in der Anklage nicht erwähnt wird, weshalb
diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.2). Dass der Berufungskläger
eine Vase gegen verschiedene Bilder geworfen hätte, wurde von diesem verneint
und widerspricht auch der ersten von E____ geschilderten Version. Deren zweite
Version, wonach ihr der Berufungskläger einen nicht näher bestimmten Gegenstand
angeworfen und dabei einen Rahmen getroffen habe, steht zum einen zu ihrer
ersten Aussage in einem gewissen Widerspruch. Vor allem aber entspräche auch
ein solches Geschehen nicht dem angeklagten Sachverhalt. Dies streng genommen
schon hinsichtlich des objektiven, mit Sicherheit aber bezüglich des subjektiven
Sachverhalts: Denn insoweit die Anklage zu letzterem keine näheren Ausführungen
enthält, kann sie höchstens so verstanden werden, dass von einem direktvorsätzlichen
Verhalten des Berufungsklägers ausgegangen wird. Ein solches läge aber bei der
zweiten Version von E____ gerade nicht vor, sondern – wenn überhaupt –
lediglich ein eventualvorsätzliches, das aber mangels entsprechender
Spezifizierungen in der Anklageschrift nicht angeklagt ist. Gleiches muss schliesslich
für das Bügeleisen gelten: Insoweit gingen Berufungskläger und E____
übereinstimmend davon aus, dass dessen Beschädigung unmittelbar auf eine
Einwirkung letzterer zurückzuführen sei. Immerhin erscheint insoweit die
Präzisierung durch E____, wonach sie das Bügeleisen aufgrund eines vom
Berufungskläger erhaltenen Stosses zu Boden gerissen habe, mit Blick auf die
von beiden anerkannte Auseinandersetzung relativ glaubhaft. Auch hier ist
indessen festzuhalten, dass ein solches Geschehen bereits dem objektiven
Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach der Berufungskläger das
Bügeleisen zu Boden stiess, nicht entsprechen dürfte. Selbst wenn aber auch das
geschilderte mittelbare Hinunterstossen als von dieser Formulierung gedeckt
erachtet würde, wäre jedenfalls erneut der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift
mit Sicherheit nicht erstellt. Denn aufgrund fehlender Präzisierungen, kann als
angeklagt auch hier höchstens ein direktvorsätzliches Handeln des Berufungsklägers
gelten. Der von E____ geschilderte Ablauf könnte indessen hinsichtlich des
Berufungsklägers von vornherein nur als (bei Sachbeschädigung ohnehin strafloses)
fahrlässiges oder aber als eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert werden. Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass der angeklagte Sachverhalt sowohl hinsichtlich der
konkreten Tatausführung als auch hinsichtlich des (wenn überhaupt) einzig
angeklagten direktvorsätzlichen Handelns nicht erstellt ist. Entsprechend ist
der Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.
3.1 Bezüglich
des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung geht Ziff. I.3 der Anklageschrift
davon aus, im Rahmen einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung habe
der Berufungskläger den Privatkläger B____ zu Boden geschlagen, sich auf dessen
Oberkörper gesetzt und ihm mehrmals wuchtig mit den Fäusten ins Gesicht
geschlagen. Als sich ein Security-Mitarbeiter genähert habe, habe der
Berufungskläger von B____ abgelassen, ihm aber zuvor noch einen heftigen
Fusstritt in den Oberkörper versetzt. Aufgrund dieses Verhaltens sei es zwar
nicht zu einer schweren Körperverletzung des Opfers gekommen, doch habe der
Berufungskläger eine solche zumindest in Kauf genommen. Eventualiter soll zu
Beginn der Auseinandersetzung der Berufungskläger durch B____ geschlagen und zu
Boden gebracht worden sein, sich danach aber in der beschriebenen Weise unverhältnismässig
zur Wehr gesetzt haben.
Dem hält der
Berufungskläger zunächst entgegen, die angeklagte Hauptvariante finde in den
vorhandenen Aussagen keine Stütze. Auszugehen sei von einem gegen den
Berufungskläger gerichteten Angriff durch B____. Gegen diesen habe sich der
Berufungskläger zur Wehr gesetzt, wobei er eine schwere Körperverletzung weder
für möglich gehalten noch in Kauf genommen habe. Bestritten wird, dass dem
Opfer nachträglich noch ein Fusstritt erteilt worden sei. Da die Abwehr des Angriffs
in angemessener Weise erfolgt sei, liege eine rechtfertigende Notwehrhandlung
vor.
Gestützt auf eine
Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz dessen Notwehrthese
als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen. Damit hat sie grundsätzlich
den in der Hauptanklage geschilderten Sachverhalt, nicht aber den angeblichen
Fusstritt gegen das Opfer als erstellt erachtet. Sodann ist sie davon
ausgegangen, der Berufungskläger habe eine vorliegend nicht eingetretene
schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Aufgrund seines
eventualvorsätzlichen Handelns sei er wegen versuchter schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3.2
3.2.1 Für
die Erstellung des Sachverhalts hat die Vorinstanz auch auf die erste Einvernahme
des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2012, dem Tag der angeklagten
Tathandlungen, abgestellt. Zurückgewiesen hat sie dabei den Antrag der Verteidigung,
diese erste Einvernahme sei zufolge fehlender Bestellung einer Verteidigung des
Berufungsklägers nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Im
Einzelnen argumentiert die Verteidigung, zu Beginn der Einvernahme sei bereits
klar gewesen, dass gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren wegen
(versuchter) schwerer Körperverletzung durchzuführen sein werde, womit ein Fall
notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO
vorgelegen habe. Die notwendige Verteidigung sei vor Eröffnung der Untersuchung
sicherzustellen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiere die
Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten, was
vorliegend auch geschehen sei. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO die Untersuchung zu eröffnen.
Bei einer notwendigen Verteidigung wegen einer schweren Straftat sei die
Verteidigung daher zeitlich vor der ersten Einvernahme zu bestellen. Dies sei
vorliegend unterlassen worden, was zur Unverwertbarkeit der fraglichen
Einvernahme führe (vgl. die Begründung des vor erster Instanz gestellten
Beweisantrags gemäss Akten S. 401 f.). Dieser Argumentation hält die Vorinstanz
entgegen, im Zeitpunkt der ersten Einvernahme sei vorliegend noch nicht
zwingend von einem Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130
lit. b StPO auszugehen gewesen, zumal der Berufungskläger gegenüber
der Polizei angegeben habe, er habe in Notwehr gehandelt (angefochtenes Urteil
S. 7).
Wie bereits
erwähnt, hat der Berufungskläger den entsprechenden Antrag auf Entfernung der
Einvernahme vom 28. Oktober 2012 aus den Akten in der Berufungserklärung
wiederholt, wobei dem Antrag durch die Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines
späteren anderslautenden Beschlusses des Gerichts stattgegeben worden ist. In
ihrem Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sich die Staatsanwaltschaft
der Argumentation der Vorinstanz angeschlossen (Pläd. StA S. 1 f.).
Die Verteidigung hat in der Replik an ihrer vorstehend referierten Position
festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 6).
3.2.2 Gemäss
Art. 130 lit. b StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung
unter anderem vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr droht. Sind die entsprechenden Voraussetzungen schon bei
Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor Eröffnung der
Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die
Untersuchung wird gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO durch die
Staatsanwalt unter anderem eröffnet, wenn sich aus den Informationen der Polizei
(vgl. zu diesen Art. 307 Abs. 3 StPO) ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 307
Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c).
Art 307 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Polizei die
Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten und andere schwer wiegende
Ereignisse informiert. Dabei gelten als schwere Straftaten im Sinne dieser Bestimmung
unter anderem Kapitalverbrechen, zu denen auch schwere Körperverletzungsdelikte
gezählt werden (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1361;
vgl. auch Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 307 N 1; vgl. auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, die unter schweren Straftaten allgemein „Verbrechen und
schwere Vergehen“ versteht [BBl 2006 S. 1085, 1261]). Ist im Zeitpunkt einer
Einvernahme die Untersuchungseröffnung noch nicht erfolgt, so stellt sich
hinsichtlich der Gewährleistung der notwendigen Verteidigung einerseits die
Frage, ob die Information gemäss Art. 307 Abs. 1 bzw.
Abs. 3 StPO durch die Polizei rechtzeitig erfolgt ist und ob
andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309
Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Wird die Untersuchung
verspätet eröffnet und aus diesem Grund die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt,
unterliegen Beweiserhebungen nach dem Zeitpunkt, in dem nach objektiver
Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der
Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 131 StPO N 5a). Art. 131
Abs. 3 StPO statuiert, dass in Fällen erkennbarer notwendiger
Verteidigung Beweise, die vor Bestellung der Verteidigung erhoben wurden, nur
gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung
verzichtet. Dabei wird die Bestimmung so verstanden, dass sie unmittelbar die
Unverwertbarkeit des Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO
und nicht lediglich dessen Ungültigkeit im Sinne von Art. 141
Abs. 2 StPO vorschreibt (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 131 StPO N 17; Lieber,
in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 131 N 8). Die
Unverwertbarkeit hat gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO zur Folge, dass
die entsprechende Einvernahme aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu
vernichten ist.
3.2.3 Vorliegend
ging bereits der Polizeirapport im Betreff sowie unter dem Stichwort
„Tatbestand“ von einem Verdacht auf „schwere Körperverletzung“ aus (Akten
S. 151). Auch lagen dem Rapport Fotografien des Opfers bei, die massive
Kopfverletzungen dokumentieren (Akten S. 156 f.). Noch vor der fraglichen
Einvernahme erfolgte sodann eine telefonische Anfrage des auch die Einvernahme
durchführenden Detektivs beim Universitätsspital Basel. Die entsprechende
Aktennotiz hält als Information zum Gesundheitszustand des Opfers unter anderem
fest: „Bei den Verletzungen handelt es sich um schwere Kopfverletzungen im
Augenbereich, bleibende Schäden können zurzeit noch nicht ausgeschlossen
werden“ (Akten S. 161). Damit war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme
klar, dass Gegenstand des Strafverfahrens zumindest eine versuchte schwere
Körperverletzung sein würde, womit im Sinne von Art. 130
lit. b StPO dem dieser Straftat Beschuldigten eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr drohte. Zurückzuweisen ist demgegenüber die Ansicht der
Vorinstanz, dass die Geltendmachung einer Notwehrsituation durch den Berufungskläger
an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöge. Denn massgeblich ist bei der gemäss
Art. 130 lit. b StPO vorzunehmenden Einschätzung, ob bei
objektiver Beurteilung eine entsprechende Strafe droht, wobei bereits eine
relativ entfernte Möglichkeit genügt (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 130 StPO N 18; Schmid,
a.a.O., Art. 130 N 7). Unerheblich ist demgegenüber, welches Ergebnis
zu erwarten wäre, wenn die von der beschuldigten Person zu ihrer Verteidigung
vorgetragene Version zutreffen würde. Besonders deutlich wird dies mit Blick
auf Konstellationen, in denen der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat
überhaupt bestreitet. Nicht anders verhält es sich jedoch bei Geltendmachung
einer Notwehrsituation. Ob eine solche vorliegt, ist regelmässig und so auch
vorliegend im nachfolgenden Strafverfahren zu ermitteln. Im Zeitpunkt der
fraglichen Einvernahme handelte es sich insoweit aber um eine blosse
Parteibehauptung, aufgrund derer die nach objektiver Beurteilung bestehende Möglichkeit
einer Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nicht entfiel.
Entsprechend lag im Zeitpunkt der ersten Einvernahme ein Fall notwendiger
Verteidigung vor.
Allerdings war
im fraglichen Zeitpunkt die Untersuchung gegen den Berufungskläger noch nicht
formell eröffnet, erfolgte die formelle Untersuchungseröffnung doch erst am
9. September 2014 (Akten S. 92). Im Sinne des in E. 3.2.2
Ausgeführten stellt sich damit die Frage, ob die Untersuchung im fraglichen
Zeitpunkt bereits hätte eröffnet sein müssen. Dies ist aus folgenden Gründen zu
bejahen: Zunächst handelt es sich bei der von Anfang an als Verdacht im Raum
stehenden und letztlich im Sinne eines Versuchs angeklagten schweren
Körperverletzung wie gesehen um eine schwere Straftat im Sinne von
Art. 307 Abs. 1 StPO. Die entsprechend erforderliche
unverzügliche Information der Staatsanwaltschaft durch die Polizei ist nach
Darstellung der Staatsanwaltschaft denn auch erfolgt (vgl. Pläd. StA S. 2,
wonach aus der organisatorischen Eingliederung der Ermittlungsbeamten in die
Staatsanwaltschaft eine entsprechende Information resultiere). Damit aber hätte
eine Untersuchungseröffnung gemäss Art. 309 Abs. 1
lit. c StPO erfolgen müssen. Dazu kommt, dass vorliegend aufgrund des
Polizeirapports (inkl. Fotodokumentation) sowie der erwähnten telefonischen
Anfrage beim Universitätsspital Basel auch ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag. Unbehelflich
ist es, wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausführt, zu Beginn der
Ermittlungen sei diese Voraussetzung jedenfalls in Bezug auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person oft noch nicht erfüllt (Pläd. StA S. 2). Denn vorliegend
hielt bereits der Polizeirapport die Aussage des Berufungsklägers fest, er habe
das Opfer mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (Akten S. 153). Damit
aber bestand nicht nur hinsichtlich des Gegenstand des Strafverfahrens
bildenden Delikts als solchen, sondern auch hinsichtlich der Täterschaft ein
hinreichender Tatverdacht. Mithin hätte auch aus diesem Grund die Untersuchung
bereits vor der fraglichen Einvernahme eröffnet werden müssen. Damit aber wäre
gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung bereits
für diese erste Einvernahme sicherzustellen gewesen. Dass dies nicht der Fall
war, führt mangels Verzichts des Berufungsklägers auf Wiederholung der
Beweiserhebung wie in E. 3.2.2 erläutert zur Unverwertbarkeit der
Einvernahme vom 28. Oktober 2012
(Art. 131 Abs. 3 StPO), was deren Entfernung aus den Akten
zur Folge hat (Art. 141 Abs. 5 StPO).
3.3
3.3.1 Damit
sind für die Erstellung des Sachverhalts lediglich die Einvernahme des
Berufungsklägers vom 25. November 2014 sowie seine Ausführungen in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung
heranzuziehen. Keine weiterführenden Hinweise lassen sich der Einvernahme von B____
entnehmen, da dieser sich an das fragliche Geschehen nicht mehr erinnern konnte
(vgl. Akten S. 172 ff.). Als unergiebig erweisen sich auch die Angaben
des Security-Mitarbeiters [...]. Zwar hält der Polizeirapport als dessen
Aussage fest, er habe gesehen, wie der Berufungskläger auf dem Oberkörper des
Opfers sitzend mit den Fäusten auf dessen Kopf einschlug. Als ihn der Berufungskläger
bemerkt habe, sei dieser aufgestanden, habe dem Opfer einen Fusstritt gegen den
Oberkörper versetzt und sei davongelaufen (Akten S. 153). In der
protokollarischen Einvernahme hielt der Security-Mitarbeiter indessen fest, die
eigentliche Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Als er dazugekommen sei,
sei das Opfer bereits am Boden gelegen und er habe bloss gesehen, wie der
Berufungskläger davon gelaufen sei. Wie dieser auf das Opfer eingeschlagen
habe, habe er nicht gesehen (Akten S. 196). Mit Blick auf diese Aussagen
kann sich eine Erstellung des Anklagesachverhalts nicht auf die abweichenden
Angaben im Polizeirapport stützen.
3.3.2 Der
Berufungskläger selbst führte in seiner Einvernahme vom
25. November 2014 aus, im fraglichen Zeitpunkt habe er mit anderen
Personen zusammen Joints geraucht, B____ sei zu ihm gekommen, habe nach „Gras“
gefragt und sei, als er verneint habe, weggegangen. Wenig später sei B____ zurückgekehrt
und habe ihm zur Entschuldigung die Hand gegeben, ihn dann aber geschlagen, worauf
er zu Boden gefallen sei. B____ habe auf ihn springen wollen bzw. sei über ihm
gewesen, er aber habe sich gedreht, so dass er oben gewesen sei (Akten
S. 223 f.). Zum Folgenden sagte der Berufungskläger wörtlich: „dann
drehte ich mich und dann setzte ich mich auf ihn, fing ich an, ihn zu schlagen.
Ich hatte ein knockout, ich war auch wütend“ (Akten S. 223) bzw. „und dann
schlug halt ich ihn“ (Akten S. 224). Geschlagen habe er mit der Faust, an
einen Fusstritt könne er sich nicht erinnern (Akten S. 223 f.). Als
er den Security-Mitarbeiter aggressiv auf sich zulaufen gesehen habe, sei er
geschockt gewesen und weggelaufen (Akten S. 223). Sein Tatverhalten erklärte
der Berufungskläger einerseits damit, es habe sich um eine Reaktion gehandelt,
er habe sich bloss verteidigt, sei vom Angriff durch B____ schockiert gewesen
und habe auch Angst gehabt, als dieser auf ihm oben gewesen sei (Akten
S. 224). Andererseits bemerkte er auch, er habe nicht verstanden, weshalb
der andere ihn geschlagen habe und sei deshalb „so hässig“ geworden (Akten
S. 225). Unklar bleiben muss schliesslich, was der Berufungskläger auf den
Vorhalt, er hätte, nachdem er die Oberhand gewonnen hatte, von B____ ablassen können,
habe aber stattdessen auf diesen eingeschlagen, antwortete: Protokolliert ist
die Antwort „Er war nicht so unterlegen“ (Akten S. 225), wozu die
Verteidigung schriftlich anmerkte, sie habe sich „Er war nicht schon
unterlegen“ notiert (Akten S. 226). Einer Aktennotiz der Untersuchungsbeamtin
zufolge, hält diese an ihrer Version fest, wobei der Berufungskläger diese auf
Nachfrage bestätigt habe (Akten S. 227). In einer Eingabe an die Vorinstanz
vom 3. Februar 2015 hielt die Verteidigung ihrerseits an der geltend
gemachten Version fest und ergänzte, sich an die angebliche Nachfrage nicht erinnern
zu könne (Akten S. 415).
Diese
Darstellung bestätigte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
wobei er sowohl den Anlass als auch den Ablauf der Auseinandersetzung
übereinstimmend schilderte und Fusstritte wiederum verneinte (Akten
S. 467). Zur eigentlichen Tathandlung hielt er diesmal fest: „Er war über
mir. Ich schlug ihn und konnte mich dann auf ihn drehen und dann wehrte er sich
halt weiter und ich schlug ihn“ (Akten S. 467). Zu seiner Gefühlslage im
Tatzeitpunkt äusserte er sich erneut ambivalent, indem er einerseits erklärte,
er sei wütend gewesen, weil ihn der andere einfach geschlagen habe,
andererseits aber auch angab, er habe Angst bzw. Panik gehabt und sich daher so
fest gewehrt, wie er konnte, wobei er im Affekt gehandelt habe (Akten
S. 474). Das Ende der Tathandlung schilderte er dahingehend, er habe den
Security-Mitarbeiter auf sich zulaufen sehen und gedacht, es handle sich vielleicht
um einen Kollegen des Opfers, weshalb er weggelaufen sei (Akten S. 467).
Auch in der
Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger diese Version des
Geschehens, wobei er präzisierend beschrieb, B____ habe versucht, ihn am Boden
zu halten und mit den Knien seine Schultern zu blockieren. Dagegen habe er sich
mit Faustschlägen gewehrt und sich irgendwann lösen und zur Seite drehen
können. Als er oben gewesen sei, habe er dem anderen zwei bis drei Schläge gegeben,
worauf dieser sich plötzlich nicht mehr bewegt habe (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Auf Vorhalt, er habe die Oberhand gewonnen und dann geschlagen, bejahte
der Berufungskläger, fügte aber an: „Er wehrte sich, er schlug mich auch. Ich
weiss, es war übertrieben, aber in diesem Moment hatte ich Angst, war ich in
Panik, denn er war schon oben. […] Als ich die Oberhand gewonnen hatte, habe
ich ihm zwei bis drei Schläge gegeben.“ Als er gesehen habe, dass B____ sich
nicht mehr bewege, sei er aufgestanden, da er gemerkt habe, dass es jetzt zu
viel sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dass es sich um Rache
gehandelt habe, verneinte er (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). In seinem
Schlusswort hielt er nochmals fest, als er angegriffen worden sei, sei er in
Panik gewesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 7).
3.3.3 Gestützt
auf das weitgehend konstante Aussageverhalten des Berufungsklägers sowie das Fehlen
abweichender Angaben von Drittpersonen ist davon auszugehen, dass dieser im
Sinne der Eventualanklage zunächst von B____ körperlich angegriffen wurde.
Allerdings erlitt der Berufungskläger hierbei nach eigenen Angaben keine
sichtbaren Verletzungen, da ihn sein Gegner nicht so fest getroffen habe (Prot.
HV Akten S. 467, 474; vgl. auch Akten S. 223, wonach er keine
medizinische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen; vgl. auch die
Fotodokumentation Akten S. 158 f.). Dass er aufgrund des Schlages zu
Boden gefallen sei, erweist sich damit entweder als Übertreibung oder ist
gegebenenfalls mit dem alkoholisierten Zustand des Berufungsklägers zu erklären
(vgl. Akten S. 152, wonach eine Blutalkoholkonzentration von
1.24 Promille gemessen wurde; vgl. auch die Aussage des Berufungsklägers
in Prot. Berufungsverhandlung S. 3, wonach er zuvor viel getrunken und
Drogen genommen habe). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es sich bei der
körperlichen Provokation durch B____ nicht um einen massiven Angriff handelte.
Auch war B____ selbst massiv alkoholisiert (2.3 Promille gemäss
IRM-Gutachten Akten S. 189) und am Ende des Tatgeschehens überdies
bewusstlos (in diesem Sinn die Angaben des Security-Mitarbeiters [Akten
- 153, 196]; vgl. auch die Hinweise des Opfers auf einen „Blackout“ [Akten
- 172] sowie die zitierte Aussage des Berufungsklägers, das Opfer habe
sich nicht mehr bewegt). Entsprechend ist davon auszugehen, dass B____, jedenfalls
nachdem der Berufungskläger wie von ihm geschildert die Oberhand gewonnen
hatte, keine massive Gegenwehr mehr leistete. Ebenso kann aufgrund des nicht
besonders starken Schlages des Opfers als erstellt gelten, dass sich der Berufungskläger
zwar wie von ihm ausgeführt zunächst bedroht fühlte, dass aber diese Bedrohung
nicht so massiv war, dass sie über den Zeitpunkt, indem er sich auf das Opfer
gesetzt hatte, hinaus andauerte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte der
Berufungskläger demnach nicht mehr aus Angst, sondern vielmehr aus Wut bzw. Rache.
Wie gesehen wird diese Sichtweise auch durch die Ambivalenz der entsprechenden
Aussagen des Berufungsklägers gestützt, indem dieser Angst oder Panik primär
für die Zeit, in der sich B____ über ihm befand, erwähnt, daneben aber auch
davon spricht, er sei wütend oder „hässig“ gewesen. Was schliesslich das Ende
der Tathandlungen betrifft, so hat der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung erstmals angeführt, er habe keine weiteren Schläge ausgeteilt,
da er gesehen habe, dass es nun genug sei. Zuvor hatte er dagegen zweimal
übereinstimmend beschrieben, dass er beim Auftauchen des Security-Mitarbeiters
geflohen sei. Diese ursprüngliche Version erweist sich als glaubhafter, da
insgesamt ein dynamisches Geschehen vorlag, das gerade mit Blick auf die vom
Berufungskläger selbst geschilderte Gefühlslage kaum Raum für das gleichsam reflektiertere
Vorgehen gemäss den Aussagen in der Berufungsverhandlung gelassen haben dürfte.
Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist schliesslich nicht
erstellt, dass der Berufungskläger seinem Opfer noch einen Fusstritt verpasst
hat, zumal hierfür auch ein entsprechender Befund fehlt (vgl. IRM-Gutachten
Akten S. 190).
3.4
3.4.1 Durch
die gegen B____ gerichteten Faustschläge erlitt dieser am linken Auge eine
Hautein- und -unterblutung, einen Bruch der innenseitigen Augenhöhlenwand und
des Augenhöhlenbodens, eine Augapfelprellung mit einer Verfärbung der Netzhaut
sowie vereinzelte Gaseinschlüsse in die Augenhöhle; ausserdem kam es zu einer
Riss-Quetsch-Wunde oberhalb des linken Auges und zu einer Prellmarke über dem
linken Jochbogen (IRM-Gutachten Akten S. 189 f.). Gemäss
Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel konnte das Opfer am Tag nach dem
Vorfall bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden, wobei eine
zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Akten S. 210). Gemäss den
Angaben von B____ erfolgten später wiederholt Kontrollen in der Augenklinik (Akten
S. 174). Dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall zuzuordnende bleibende
Schäden oder noch andauernde Einschränkungen in seiner beruflichen Tätigkeit
wurden vom Opfer verneint (Akten S. 175; vgl. zur fehlenden Möglichkeit,
die angeführten Probleme innerhalb der Nase der fraglichen Gewalteinwirkung
zuzuordnen, das IRM-Gutachten [Akten S. 191]).
Gemäss Art. 122 StGB
begeht unter anderem eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1) oder ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder
unbrauchbar macht (Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss
Abs. 3 auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden
Beeinträchtigungen erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer
Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu
berücksichtigen sind insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und
der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen
(Roth/Berkemeier, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).
Vorliegend
führten die Faustschläge des Berufungsklägers lediglich zu einer potenziellen,
nicht aber zu einer konkreten Lebensgefahr (IRM-Gutachten Akten S. 190).
Ebenso bewirkten sie wie erwähnt keine bleibende Schädigung des Auges. Aufgrund
der kurzen Dauer sowohl des Spitalaufenthaltes als auch der Arbeitsunfähigkeit,
fallen die herbeigeführten Verletzungen auch nicht unter die Generalklausel
gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz ist demnach
hinsichtlich des objektiven Tatbestands zu Recht von einer einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ausgegangen.
3.4.2 Indessen
hat die Vorinstanz wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren
Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz bejaht. Eventualvorsätzlich
handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen
werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,
insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4).
Gemäss dem vorstehend
erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger im Rahmen eines dynamischen
Geschehens dem am Boden liegenden Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt.
Zutreffend verweist die Vorinstanz darauf, dass gemäss dem rechtmedizinischen
Gutachten Faustschläge gegen den Kopf potenziell lebensgefährlich sind, da eine
Steuerung des Auftreffens und der Intensität für den Angreifer nur bedingt
möglich ist. Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als der Berufungskläger wie
erwähnt wütend war und entsprechend relativ unkontrolliert auf das Opfer
einschlug. Dabei besteht insbesondere zum einen die Gefahr von Weichgewebsinfektionen,
zum andern die Gefahr primärer Schädel-Hirn-Verletzungen wie beispielsweise
Blutungen im Schädelinnern (IRM-Gutachten Akten S. 190 f.). Hinzu
kommt bei Schlägen gegen die Augenregion die Gefahr schwerwiegender Verletzungen
des Sehapparates bis hin zur Blindheit (IRM-Gutachten Akten S. 191). Die
entsprechenden Risiken haben als allgemein bekannt zu gelten, weshalb
vorliegend der Berufungskläger die Herbeiführung einer schweren
Körperverletzung, namentlich einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer
bleibenden Schädigung des Sehapparates als möglich erkennen musste. Auch
mussten ihm die fehlende Steuerbarkeit seines unkontrollierten Verhaltens und das
damit einhergehende erhöhte Risiko der Beibringung entsprechender Verletzungen
bewusst sein. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten
liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er dennoch
entsprechend handelte, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs, mithin einer
schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____, zu sehen. Die Vorinstanz ist
damit zu Recht von einem auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung
gerichteten Eventualvorsatz des Berufungsklägers ausgegangen.
3.5 Wie
erwähnt macht der Berufungskläger geltend, es liege eine rechtfertigende
Notwehrsituation vor. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Überschreitet er die Grenzen der Notwehr, führt dies gemäss Art. 16
Abs. 1 StGB zu einer Strafmilderung. Erfolgt die Überschreitung in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt der
Abwehrende gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft. Dabei
erfasst Art. 16 StGB lediglich den quantitativen oder intensiven
Exzess, bei dem der Täter in einer bestehenden Notwehrsituation die durch den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen überschreitet. Nicht erfasst
ist demgegenüber der qualitative oder extensive Notwehrexzess, bei dem der
Täter in zeitlicher Hinsicht ausserhalb einer Notwehrsituation handelt (BGer
6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4; Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 16 N 1).
Aufgrund des
vorstehend erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger auf sein Opfer in einem Zeitpunkt einschlug, in dem dessen
nicht besonders gravierender Angriff bereits abgewehrt war. Insbesondere befand
sich der Täter über dem am Boden liegenden Opfer, so dass er die Situation
kontrollierte, zumal das Opfer aufgrund seiner massiven Alkoholisierung nicht
in der Lage war, ihm weiteren Widerstand entgegenzusetzen. Wenn der
Berufungskläger ab diesem Zeitpunkt dennoch dem Opfer mehrere Faustschläge ins
Gesicht versetzte, handelte er zeitlich ausserhalb der durch den Angriff
geschaffenen Notwehrsituation. Damit kann sein Tatverhalten von vornherein
weder als rechtfertigende noch als entschuldbare Notwehrhandlung qualifiziert
werden. Aus dem gleichen Grund fällt auch eine Strafmilderung gemäss
Art. 16 Abs. 1 StGB ausser Betracht, doch wird die vorgängige tätliche
Provokation des Berufungsklägers durch B____ im Rahmen der allgemeinen
Strafzumessungskriterien Berücksichtigung finden (vgl. E. 5.3.1). Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger somit zu Recht der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt.
Was sodann die
Handlungen zum Nachteil von D____ gemäss AS Ziff. I.4 betrifft, wirft die
Verteidigung der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da diese
bei ihrem Schuldspruch von einem anderen als dem in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt ausgegangen sei. Indessen ist vorliegend eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. zu diesem in theoretischer Hinsicht
E. 2.2) nicht ersichtlich, da die Vorinstanz zwar nicht den gesamten
Anklagesachverhalt als erstellt erachtet hat, jedoch ihrem Schuldspruch keinen
anderen Sachverhalt, sondern den erstellten Teil des Anklagesachverhalts
zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist sowohl hinsichtlich der
Sachverhaltserstellung als auch bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil
S. 11 ff.) zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der versuchten
schweren Körperverletzung als schwer bzw. sehr schwerwiegend qualifiziert,
während sie die weiteren Delikte als „weit weniger schwerwiegend“ eingestuft
hat (angefochtenes Urteil S. 14, 16). Unter Berücksichtigung der
relevanten Strafzumessungsfaktoren hat sie insgesamt eine Freiheitsstrafe von
2¼ Jahren als angemessen erachtet, wobei sie den bei diesem Strafmass
einzig in Betracht fallenden teilbedingten Vollzug mit Blick auf das Fehlen
einer günstigen Prognose verweigert hat.
5.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der versuchten schweren Körperverletzung
als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen angedroht ist. Richtigerweise
hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22
Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB dagegen strafschärfend berücksichtigt. Dabei haben sich
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten
Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE
116 IV 300 E. 2.a S. 302).
5.3
5.3.1 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe
festzulegende Sanktion der versuchten schweren Körperverletzung ist bezüglich
der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist
insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Wie erwähnt führten
die B____ zugefügten Verletzungen nicht zu einer konkreten Lebensgefahr.
Allerdings ist sowohl dies wie auch der Umstand, dass es zu keiner dauerhaften
Schädigung des Sehapparates kam, nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da
dieser weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren medizinischen
Verlauf kontrollieren konnte und überdies lediglich aufgrund des Hinzukommens
des Security-Mitarbeiters von seinem Opfer abliess. In Anschlag zu bringen ist
sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger mit mehreren, angesichts ihrer Wirkungen offensichtlich
wuchtigen Faustschlägen auf das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer
einwirkte. Allerdings handelte er hierbei nicht planmässig, sondern relativ
spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus. Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann strafmindernd der Umstand aus, dass
der Berufungskläger durch den vorgängigen tätlichen Angriff des Opfers
provoziert wurde. Indessen fällt das eigentliche Motiv des Berufungsklägers
wiederum straferhöhend ins Gewicht, insofern dieser sich aus Wut über das
wesentlich weniger gravierende tätliche Vorgehen des Opfers zu einer
eigentlichen Racheaktion hinreissen liess. Zusammenfassend ergibt sich damit,
dass hinsichtlich der Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung
von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.
5.3.2 Hinsichtlich
der weiteren Delikte der unrechtmässigen Aneignung und der versuchten Nötigung
sowie der unangefochten gebliebenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte ist das Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht
einzustufen. Zwar erscheinen die konkreten Rechtsgutsverletzungen nicht als
besonders gravierend, doch enthüllt die jeweilige Art und Weise des
Tatvorgehens eine sich in unterschiedlichsten Kontexten realisierende latente
Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers. Dabei fallen subjektiv insbesondere
das direktvorsätzliche Handeln sowie die jeweils nichtigen Beweggründe
straferhöhend ins Gewicht.
5.3.3 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung
bekräftigte der Berufungskläger seine Motivation, in Zukunft wieder zu arbeiten
und sich weiterzubilden (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auch lebt er
derzeit offenbar in einer stabilen Beziehung. Sowohl aufgrund seiner
beruflichen wie auch seiner familiären Situation ist jedoch eine besondere
Strafempfindlichkeit zu verneinen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar insbesondere bezüglich des im
Vordergrund stehenden Delikts der versuchten schweren Körperverletzung
grundsätzlich geständig war. Allerdings kann ihm dies nur in geringem Ausmass
zugutegehalten werden, da er sich bereits am Tatort durch seine Flucht verdächtig
gemacht und insofern nicht erst durch sein Geständnis eine Aufklärung des
Falles herbeigeführt hat. Negativ ins Gewicht fallen vorliegend die diversen
Vorstrafen des Berufungsklägers, zumal diese teilweise einschlägig sind. So
wurde er bereits mehrfach wegen Gewalt-, und Vermögensdelikten sowie
Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Mit Recht hat
die Vorinstanz diesem Umstand grosse Bedeutung beigemessen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 14 f.). Ebenfalls negativ muss sich auswirken, dass der
Berufungskläger die zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender
Probezeit verübt hat.
5.4
5.4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013
auszufällen, da die versuchte schwere Körperverletzung vor diesem Datum, die
weiteren zu Schuldsprüchen führenden Delikte jedoch erst danach begangen wurden.
Wiegt in einer solchen Konstellation teilweiser retrospektiver Konkurrenz das vor
der früheren Verurteilung begangene Delikt schwerer, ist ausgehend von
Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst für dieses eine hypothetische
Zusatzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen und deren Dauer
anschliessend wegen der später begangenen Taten im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (BGer 6B_684/2011 vom
30. April 2012 E. 2.2.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB
N 184 f.). Voraussetzung dieses Vorgehens ist allerdings, dass für
die entsprechenden Straftaten gleichartige Strafen auszusprechen sind. Während
für die versuchte schwere Körperverletzung vorliegend bereits aufgrund des
Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann, ist eine solche
auch für die weiteren Delikte angezeigt. Denn wie in E. 5.3.3 erwähnt,
liegen in Bezug auf diese einschlägige Vorstrafen vor, namentlich eine frühere
Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrere
Verurteilungen wegen Vermögensdelikten. Auch sind die entsprechenden Delikte
wie in E. 5.3.2 ausgeführt hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung
Ausdruck der Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers, die ihrerseits wiederum
in zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zum Ausdruck kommt. Entsprechend können
aus spezialpräventiven Gründen vorliegend auch insoweit einzig Freiheitsstrafen
in Betracht kommen. Da diese isoliert betrachtet kürzer als sechs Monate
dauern, ist gemäss Art. 41 StGB weiter vorausgesetzt, dass eine bedingte
Strafe nicht in Betracht fällt und überdies zu erwarten ist, dass eine
Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. zur Relevanz
dieser Kriterien auch bei Einbezug entsprechender Strafen in eine längere
Gesamtstrafe BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Aus
den nachstehend in E. 5.5.2 angeführten Gründen, die auch bei isolierter
Betrachtung jedes einzelnen Delikts Geltung beanspruchen, sind die
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben. Aufgrund des
dokumentierten renitenten Verhaltens im Strafvollzug (vgl. insbesondere den
Führungsbericht der Anstalten [...] vom 16. November 2015 und die
diesem beigegebene Sanktionenliste) sowie mit Blick auf die finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers ist sodann die Vollziehbarkeit gemeinnütziger
Arbeit oder einer Geldstrafe nicht zu erwarten. Entsprechend sind für sämtliche
vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte mit Ausnahme der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes Freiheitsstrafen auszusprechen.
5.4.2 Aufgrund
der vorstehend erörterten Strafzumessungskriterien (E. 5.3.1) erscheint
hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von
22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist im Sinne der Bildung
einer hypothetischen Gesamtstrafe wegen der mit Urteil vom
4. April 2013 bereits beurteilten Unterlassung der Nothilfe gemäss
Art. 128 StGB (vgl. Vorakten SG 2013/34) angemessen zu erhöhen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um
3 Monate auf insgesamt 25 Monate angemessen. Unter Abzug der für die Unterlassung
der Nothilfe bereits ausgefällten Grundstrafe in Höhe von 6 Monaten ergibt
sich somit eine hypothetische Zusatzstrafe von 19 Monaten. Diese ist nun
aufgrund der später begangenen Delikte (versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung
und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) angemessen zu erhöhen, wobei
unter Berücksichtigung der in E. 5.3.2 abgehandelten Strafzumessungsfaktoren
eine Erhöhung um 3 Monate und damit die Aussprechung einer Gesamtstrafe in
Höhe von 22 Monaten angemessen erscheint. Der Berufungskläger ist demnach
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen.
5.5
5.5.1 Bei
Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten
Gesamtstrafen die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 125). Entsprechend ist
bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) nicht auf
die ausgesprochene Zusatzstrafe, sondern auf die gesamte Strafdauer von Zusatz-
und Grundstrafe, mithin auf die Dauer der entsprechenden hypothetischen
Gesamtstrafe, abzustellen (Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 177). Da diese Gesamtbetrachtung
gewissermassen die Kehrseite der Anwendung des Asperationsprinzips darstellt,
wäre es in Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz an sich naheliegend, für
die Frage des (teil)bedingten Vollzugs auf die Dauer der letztlich
ausgesprochenen Gesamtstrafe zuzüglich der Dauer der Grundstrafe abzustellen, da
das so ermittelte Strafmass demjenigen bei gleichzeitiger Beurteilung
sämtlicher Delikte entspricht. Allerdings wird für entsprechende
Konstellationen in Rechtsprechung und Lehre teilweise die Ansicht vertreten,
abzustellen sei lediglich auf die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, die
für die vor der bereits erfolgten Verurteilung begangenen Delikte gebildet
werde, mithin auf die gesamte Strafdauer von Grundstrafe und hypothetischer
Zusatzstrafe (BGE 109 IV 68 E. 2 S. 70 f.; vgl.
auch Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 21). Wie es
sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da sich auch bei
Zugrundelegung der zweitgenannten Ansicht eine massgebliche Strafdauer von mehr
als zwei Jahren, konkret eine solche von 25 Monaten ergibt (6 Monate
Grundstrafe + 19 Monate hypothetische Zusatzstrafe). Damit aber ist der
bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB schon objektiv ausgeschlossen.
In Betracht
fällt demgegenüber die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gemäss
Art. 43 StGB. Allerdings ist zu beachten, dass sämtliche zur
Beurteilung stehenden Taten weniger als fünf Jahre nach der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten begangen wurden. Für diesen
Fall statuiert Art. 42 Abs. 2 StGB, dass ein Strafaufschub nur
bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig ist. Von solchen ist
auszugehen, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster
entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände
des Täters eingetreten ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7).
Die entsprechende Voraussetzung ist auch bei der Frage, ob eine teilbedingte
Strafe auszusprechen ist, zu beachten (BGer 6B_196/2011 vom
20. Juni 2011 E. 5; allgemein die Anwendbarkeit der subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB, mithin die Notwendigkeit einer
Legalprognose, auch bei Beurteilung der Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss
Art. 43 StGB bejahend BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
S. 10; vgl. spezifisch zu Art. 42 Abs. 2 StGB auch Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 13). Keine Anwendung findet demgegenüber
vorliegend die Rechtsprechung, wonach bei bestehender Vorstrafe im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB entweder (im Falle besonders günstiger
Umstände) der bedingte Vollzug vollumfänglich zu gewähren oder (bei Fehlen
entsprechender Umstände) die Strafe unbedingt auszusprechen ist, ein
teilbedingter Vollzug jedoch nicht angeordnet werden kann (BGer 6B_492/2008 vom
19. Mai 2009 E. 3.1, insb. E. 3.1.3). Denn diese
Rechtsprechung bezieht sich, wie bereits aus der entsprechenden Alternative
erhellt, auf diejenigen Konstellationen, in denen sich der Anwendungsbereich
von Art. 42 und Art. 43 StGB überschneidet, bei Freiheitsstrafen
mithin auf solche zwischen einem und zwei Jahren. Demgegenüber ist bei einer
massgeblichen Strafdauer von mehr als zwei, aber höchstens drei Jahren, wovon
vorliegend wie erwähnt auszugehen ist, auch bei besonders günstigen Umständen
aus objektiven Gründen lediglich eine teilbedingte Strafe möglich.
5.5.2 Indessen
sind vorliegend besonders günstige Umstände im umschriebenen Sinn nicht ersichtlich:
Insbesondere enthalten auch einige der früheren Taten, für die der
Berufungskläger mit Urteilen des Strafgerichts vom 27. Mai 2010 bzw.
4. April 2013 verurteilt wurde (wobei letzteres insoweit lediglich
hinsichtlich der erst später begangenen Taten relevant ist), ein Gewaltelement.
Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass die nun zur Beurteilung stehenden
Taten einem anderen Verhaltensmuster entsprechen würden. Sodann sind auch keine
massgeblichen positiven Veränderungen in den Lebensumständen des
Berufungsklägers feststellbar. Fehlt es demnach von vornherein an den für einen
teilweisen Strafaufschub erforderlichen besonders günstigen Umständen, so
vermag daran auch die allfällige Wirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe, wie
sie sich sowohl aufgrund des zwingenden teilweisen Vollzugs der
auszusprechenden Strafe als auch aufgrund des vorzunehmenden Widerrufs (vgl.
E. 6) ergibt, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als sich weder aufgrund
der zwar bedingten, aber bereits relativ hohen 14-monatigen Freiheitsstrafe aus
dem Jahre 2010 noch aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013
eine Veränderung im Verhalten des Berufungsklägers ergeben hat. Auch hat sich
dieser bis anhin vom mittlerweile erfolgten Freiheitsentzug offenbar weitgehend
unbeeindruckt gezeigt (vgl. Führungsbericht der Anstalten [...] vom
16. Novem-ber 2015 und insbesondere die diesem beigegebene
Sanktionenliste). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht eine
unbedingte Freiheitsstrafe verhängt hat.
5.6 A____
ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei
der Polizeigewahrsam vom 28. Oktober 2012 sowie die Sicherheitshaft
und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 26. Januar 2015 anzurechnen
sind (Art. 151 StGB). Die Höhe der von der Vorinstanz für die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochenen Busse
erweist sich als schuldangemessen, weshalb A____ in Übereinstimmung mit dem
erstinstanzlichen Urteil zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen
ist (Art. 106 StGB).
Bezüglich des
Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
27. Mai 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
14 Monaten ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil S. 16 f.) zu verweisen.
7.1 Die
Genugtuungsforderung von B____ erweist sich aufgrund des vorgängig erstellten
Sachverhalts dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. Allerdings ist sie in ihrer
Höhe aufgrund der vorgängigen tätlichen Provokation durch das Opfer zu reduzieren.
Als angemessen erweist sich unter diesen Umständen eine Genugtuung in Höhe von
CHF 4‘000.–, während die Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– abzuweisen
ist.
7.2 Zuzusprechen
ist sodann die von C____ aufgrund der Aneignung des Wohnungsschlüssels (AS
Ziff. I.4) geltend gemachte und ausgewiesene (Akten S. 253 ff.)
Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 885.40. Demgegenüber ist die Schadenersatzforderung
von C____ aufgrund der angeklagten Sachbeschädigung, soweit sie im Umfang von
CHF 500.– noch zur Beurteilung steht, auf den Zivilweg zu verweisen, da
insoweit ein Freispruch ergeht, der Sachverhalt sich aber insbesondere mit Blick
auf eine allfällige zivilrechtliche Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens als
nicht spruchreif erweist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
8.1 Aufgrund
des teilweisen Obsiegens hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens im Umfang von 80 % zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) angemessen erscheint. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr in
Höhe von CHF 2‘000.– hat der Berufungskläger vollumfänglich zu tragen,
während von den Verfahrenskosten, zu denen er erstinstanzlich verurteilt wurde,
aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung CHF 50.– für die
schriftliche Vorladung des Privatklägers C____ in Abzug zu bringen sind, so
dass die entsprechenden Kosten dem Berufungskläger im Umfang von
CHF 2‘335.60 aufzuerlegen sind.
8.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung
im Umfang von drei Stunden ist der amtlichen Verteidigung somit für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘080.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.25,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.70, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2‘696.75
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
-
Abweisung der Schadenersatzforderung von C____
im Mehrbetrag von CHF 200.–
-
Abweisung der Genugtuungsforderung von D____
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten
schweren Körperverletzung, der unrechtmässigen Aneignung und der versuchten
Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Oktober 2012 sowie der Sicherheitshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Januar 2015, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 137 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1
sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wird A____
freigesprochen.
Die gegen A____ am 27. Mai 2010
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubs, versuchten Raubs, Hehlerei, falscher
Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 14 Monaten, unter Einrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit
4 Jahre (durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
4. April 2013 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2012 an B____
verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zu CHF 885.40
Schadenersatz an C____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ in Höhe
von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von
CHF 2‘335.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘080.– und ein Auslagenersatz
von CHF 41.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.70, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘696.75 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger B____
Privatkläger C____
Privatklägerin D____
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).