Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.156
URTEIL
vom 14.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Kirche Basel-Stadt Rekursgegnerin
[...]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
und […],
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Beschwerde- und Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt vom
24. Juli 2015
betreffend Arbeitsvertrag / Abweisung
des Gesuchs um Erlass einer
superprovisorischen Verfügung
bzw. Sistierung des Verfahrens
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 12. Februar
2001 von der B____ Kirche Basel-Stadt als Organistin an der […]kirche in Basel
angestellt. Diesen Vertrag kündigte die B____ Kirche als Arbeitgeberin mit Schreiben
vom 27. November 2014 sowie 21. April 2015 und stellte sie ab dem 1. Dezember
2014 frei. Gegen diese Kündigung wandte sich die Rekurrentin mit Rechtsmittel
an das Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses verpflichtete die Kirche mit Entscheid
vom 2. März 2015 superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung ihrer
Organe nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), der Rekurrentin die
Benutzung der Orgel in der […]kirche zu Übungszwecken im selben Umfang wie bis
zu ihrer Freistellung am 1. Dezember 2014 zu ermöglichen. Mit vorsorglichem Entscheid
vom 5. Mai 2015 (V.2015.253) wurde diese superprovisorische Massnahme vom Zivilgericht
Basel-Stadt mit Wirkung bis zum 31. Juli 2015 bestätigt, auf die Begleitung der
[…]-Gottesdienste erweitert und die Kirche verpflichtet, der Rekurrentin zu
diesem Zweck einen Schlüssel zur […]kirche auszuhändigen. Gleichzeitig wurde
der Rekurrentin Frist zur Prosekution dieser Massnahme innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Entscheides gesetzt, welche in der Folge bis zum 17. August
2015 verlängert worden ist.
Mit Eingabe vom
16. Juli 2015 erhob die Rekurrentin Kassationsbeschwerde an die Beschwerde- und
Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt und beantragte die kosten- sowie
entschädigungsfällige Feststellung, dass die Kündigung vom 27. November 2014
und die Eventualkündigung vom 21. April 2015 nichtig seien. Eventualiter
verlangte sie die Aufhebung der Kündigung und der Eventualkündigung. Als
Verfahrensanträge beantragte sie die superprovisorische Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung und Verpflichtung der Kirche, ihr weiterhin bis zum Ablauf des angehobenen
Verfahrens die Benutzung der Orgel in der […]kirche entsprechend der bis zum
31. Juli 2015 terminierten vorsorglichen Massnahme des Zivilgerichts zu ermöglichen.
Hintergrund der Erhebung dieses neuen Rechtsmittels war der Umstand, dass die
Rekurrentin unterdessen das zwischen ihr und der Kirche begründete Arbeitsverhältnis
nicht als zivil- sondern als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis
qualifizierte. Mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2015 wies der Präsident der Beschwerde-
und Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt das Gesuch um Erlass
superprovisorischer Verfügungen ab und sistierte das Verfahren, „bis über die
Zuständigkeit des Zivilgerichts im Verfahren V 2015/253, […] […]/ B____ Kirche
Basel-Stadt, rechtskräftig entschieden ist“. Mit Bezug auf diesen
Sistierungsentscheid setze er den Parteien eine einmal erstreckbare
Widerrufsfrist von 3 Wochen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juli 2015 erhobene Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin die kosten- sowie entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Als Verfahrensantrag verlangte sie
die superprovisorische Verpflichtung der Kirche, ihr bis zum Ablauf des
Verfahrens vor der Vorinstanz die Benutzung der Orgel in der […]kirche im vor-instanzlich
verlangten Umfang zu ermöglichen. Diesen Verfahrensantrag wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab.
Mit
Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 beantragt die B____ Kirche Basel-Stadt, auf
den Rekurs sei kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventualiter
sei er vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung
vom 8. Oktober 2015 die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten
sei. Auf diese Vernehmlassungen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. November
2015 repliziert und mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 den Entscheid des
Zivilgerichts, mit dem im Verfahren V.2015.253 ein Antrag auf definitive
Kostenverlegung abgewiesen worden ist, eingereicht. Darauf liess sich die B____
Kirche erneut Frist zur Duplik setzen, welche sie mit Eingabe vom 11. Januar
2016 einreichte. Auf amtliche Erkundigung des Instruktionsrichters hin teilte
der Präsident der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 mit, die
Sistierung sei nach Beendigung des Verfahrens V.2015.253 durch den Entscheid
vom 24. November 2015 aufzuheben. Er beabsichtige die Aufhebung der Sistierung
aber erst zu verfügen, wenn das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren
abgeschlossen habe.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 131 Abs. 2 i.V.m. § 126 der Kantonsverfassung (KV; SG 111.100) können
letztinstanzliche Entscheide der B____ Kirche als öffentlich-rechtlich
anerkannter Kirche beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde-
und Rekurskommission der B____ Kirche entscheidet innerkirchlich
letztinstanzlich. Die Rekurrentin wird durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt, hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung und ist damit gemäss § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs berechtigt.
1.2 Entgegen
der Auffassung der B____ Kirche in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 tangiert
die von ihr vorgebrachte Bestreitung der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur
ihres gekündeten Anstellungsverhältnisses mit der Rekurrentin die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts nicht. Bei der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses
handelt es sich um eine sogenannt doppelrelevante Tatsache. Diese ist mit Bezug
auf die Eintretensfrage nicht umfassend zu prüfen. Vielmehr reicht es für die
Bejahung der Zuständigkeit, dass die Verwirklichung des für die Zuständigkeit
massgebenden doppelrelevanten Sachverhalts nicht geradezu unwahrscheinlich ist
(Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013 N 943). Dies gilt umso mehr, als vorliegend ein prozessleitender Entscheid
einer Vorinstanz des Verwaltungsgerichts vorliegt, zu dessen Beurteilung dieses
in jedem Fall zuständig ist. Die Qualifikation des Anstellungsverhältnisses und
die darauf beruhende Zuständigkeitsfrage wird von der Vorinstanz zu beurteilen
sein (vgl. dazu auch BGer 4A_113/2014 vom 15. Juli 2014 E. 2.3 [nicht publ.
Erw. in BGE 140 III 418]).
1.3 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Präsidiums der Beschwerde-
und Rekurskommission der B____ Kirche Basel-Stadt, mit dem während des
laufenden Beschwerdeverfahrens der Antrag auf Erlass superprovisorischer
Verfügungen abgewiesen und das Verfahren sistiert worden ist. Dieser Entscheid schliesst
das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1069 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 905).
Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277,
281 ff.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem
entspricht auch die Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Einen solchen Nachteil bewirkt grundsätzlich
die Abweisung des Erlasses einer vorsorglichen Verfügung, mit welcher der
Rekurrentin gewisse Rechte vorenthalten werden, die sie aufgrund des
streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses geltend macht. Vor diesem
Hintergrund bewirkt auch die Sistierung des Verfahrens, mit der dieser Zustand
verlängert wird, ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Zu
beachten ist aber, dass der Präsident bisher nur den Erlass einer
superprovisorischen Verfügung abgelehnt hat. Die Sistierung hat er mit einer
Widerspruchsfrist verbunden. Damit verfügte die Rekurrentin über die
Möglichkeit, gegen die Sistierung des Verfahrens Widerspruch zu erheben, worauf
gegebenfalls in einem kontradiktorischen Verfahren der Erlass einer
vorsorglichen Verfügung hätte geprüft werden können. Daraus folgt, dass ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht
vorliegt. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden
Selbst wenn aber
auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser zumindest in Bezug auf
den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abzuweisen.
2.1 Das
kantonale Prozessrecht sieht etwa in § 24 VRPG den Erlass von vorsorglichen
Verfügungen im Verwaltungsprozess zwar vor, regelt aber dessen Voraussetzungen
nicht weiter. Nach allgemeinen Grundsätzen, die sich etwa im Rahmen von Art. 56
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entwickelt
haben, setzt der Entscheid über die Anordnung solcher Massnahmen Dringlichkeit
voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren
sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für die betroffene
Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist.
Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen
den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser
verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll
weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen
auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist;
bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen
Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen
im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155 mit Hinweisen). Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den
zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S.
289; BGer 2C_105-107/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2 ).
2.2 In
der Begründung des angefochtenen Entscheids hat der Präsident der Vorinstanz
erwogen, die besondere Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer
superprovisorischen Verfügung vor Gewährung des rechtlichen Gehörs werde von
der Rekurrentin nicht dargetan. Sie könne auch nicht durch den Abbruch eines
hängigen Verfahrens und die Einleitung eines neuen Verfahrens hergestellt
werden. Es erscheine zudem zweckmässig, dass das zunächst von der
Beschwerdeführerin angerufene Zivilgericht im hängigen Verfahren über seine
Zuständigkeit entscheide und das Verfahren vor der kirchlichen Beschwerde- und
Rekurskommission erst weitergeführt werde, wenn die Zuständigkeit des
Zivilgerichts rechtskräftig verneint worden ist.
2.3 Vorliegend
ist gerade strittig, ob die Rekurrentin über den 31. Juli 2015 hinaus einen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf Benutzung der Orgel der […]kirche geltend
machen kann. Dies hängt wesentlich von der strittigen Qualifikation ihres gekündigten
Arbeitsvertrages ab. Wie die Rekurrentin selber ausführen lässt, hätte die
Eventualkündigung vom 21. April 2015 im Falle der privatrechtlichen Qualifikation
des Arbeitsverhältnisses spätestens per Ende Juli 2015 zu dessen Beendigung
geführt. Nur im Falle der öffentlich-rechtlichen Qualifikation des
Anstellungsvertrages könnte der Rekurs gegen die Kündigung zum Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus führen. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung der Rechtslage kann aufgrund der expliziten Bezeichnung
des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2001 als
„Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220)“ wie
auch des Umstands, dass die Rekurrentin in der vorliegenden Streitsache
zunächst selber das ausschliesslich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
zuständige Zivilgericht angerufen hat, jedenfalls nicht von einer liquiden öffentlich-rechtlichen
Qualifikation ihres aufgelösten Anstellungsverhältnisses ausgegangen werden.
Hinzu kommt, dass auch die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Kündigung aufgrund
der Ausführungen der Rekurrentin zumindest nicht offen zu Tage tritt. Bei
dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn der Präsident der Vorinstanz den
von der Rekurrentin im Rekursverfahren verlangten Prozessausgang für die Dauer
des Rekursverfahrens nicht hat vorwegnehmen wollen. Dem steht auch die Abwägung
der auf dem Spiele stehenden Interessen nicht im Wege. So ist entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin nicht nachvollziehbar, warum es der Rekurrentin
nur möglich sein soll, ihre organistischen Fähigkeiten ausschliesslich durch
das Orgelspiel in der […]kirche bewahren zu können. Die Rekurrentin belegt denn
mit ihrer Replik auch nicht, dass der damals bereits viermonatige Ausschluss
aus der […]kirche die mit der Rekursbegründung geltend gemachten Folgen für sie
gezeitigt hätte. In Berücksichtigung des weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums
des Vorrichters ist der angefochtene Entscheid daher in der Sache nicht zu
beanstanden.
Weiter rügt die
Rekurrentin formelle Mängel des angefochtenen Entscheids.
3.1 Diesbezüglich
macht sie geltend, der Entscheid enthalte weder eine Bezeichnung als Verfügung noch
eine Rechtsmittelbelehrung. Beides ist zwar zumindest teilweise zutreffend, die
Rekurrentin vermag daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung stellt zwar eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung
dar. Aus ihr darf den Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) kein Rechtsnachteil
erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1080).
Notwendig für einen vertrauensrechtlichen Schutz einer Partei aufgrund des
Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist aber, dass ein entstandener
Rechtsnachteil kausal auf diesen Eröffnungsfehler zurückgeht (vgl. BGE 134
I 199 E. 1.3.1 S. 203). Daran fehlt es hier, hat die Rekurrentin die
Verfügung doch fristgerecht beim zuständigen Gericht angefochten. Ebenfalls keinen
Rechtsnachteil erleidet die Rekurrentin aus der unterbliebenen besonderen
Bezeichnung. Das Schreiben ist mit dem entsprechenden Zeichen als Verfügung
gekennzeichnet und wird durch seinen Inhalt qualifiziert. Einer weiteren
Bezeichnung bedarf es zur Gültigkeit nicht.
3.2 Weiter
rügt die Rekurrentin eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem
der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen Bürgers auf Begründung
des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit seinen Vorbringen
auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht
bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (statt vieler: BGE 137 II 266 E.
3.2 S. 270 VGE VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 3.2; aus dem Schrifttum etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 343 ff.).
Vorliegend ist
die angefochtene Entscheidung nur sehr knapp begründet worden. Zudem fusst die
vorliegende Eventualbegründung zu materiellen Fragen auf anderen Erwägungen als
die vom Vorrichter angestellten. Gleichwohl geht aus der knappen Begründung
hinreichend klar hervor, von welchen Erwägungen sich der Vorrichter hat leiten
lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist.
Schliesslich
rügt die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens durch den Vorrichter.
4.1 Das
basel-städtische Verwaltungsprozessrecht enthält keine Regelung der Sistierung
eines Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im VwVG eine allgemeine Bestimmung
zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art.
126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit
dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch
mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand
vermindert werden (A. Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 ZPO N 3).
Auch die StPO regelt in Art. 314 die Sistierung ausdrücklich und nennt als
Grund dafür u.a. das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies
angebracht erscheint. Dies wird dann bejaht, wenn der Ausgang des zu
sistierenden Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt, z.B. wegen einer
übereinstimmenden Vorgeschichte sowie identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten
und Deliktszeiträumen, wobei von einer Sistierung stets nur zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist, da diese leicht mit dem Beschleunigungsgebot in
Konflikt gerät (AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 2; BGer 9C_523/2015 vom
10. November 2015 E. 4.2). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit
eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und
dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es
genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren
bedeutend vereinfacht (A. Staehelin,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess
zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2012.207 und VD.2012.211, je vom 10. Dezember
2012, je E. 2.1).
4.2 Vorliegend
hat der Vorrichter das Verfahren unter Hinweis auf das parallele Verfahren vor
dem von der Rekurrentin zunächst angerufenen Zivilgericht sistiert und in
Aussicht gestellt, das Verfahren erst weiterführen zu wollen, wenn das
Zivilgericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat. Zur Begründung
erwog er, dass ein staatliches Gericht über diese Zuständigkeitsfrage
unabhängiger entscheiden könne, als die „kirchen-interne Beschwerde- und
Rekurskommission“. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin hat der Vorrichter
die Gründe für seine Annahme der Zweckmässigkeit einer Sistierung damit
hinreichend begründet. In der Sache vermag die Sistierung aber nicht zu
überzeugen. So ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass sich der
Verfahrensgegenstand im zivilrechtlichen Verfahren mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist gegenüber jenem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verengt.
Zu beachten ist weiter, dass personalrechtliche Verfahren beförderlich zu
behandeln sind. Schliesslich erscheint der Hinweis auf die begrenzte
Unabhängigkeit der Beschwerde- und Rekurskommission nicht ganz schlüssig. § 52
Abs. 3 der Verfassung der B____ Kirche (KirchenV; IV A) stellt sicher, dass die
Mitglieder dieser Kommission keiner anderen Behörde der Kirche angehören und in
diesem Sinne als unabhängiges Organ der Kirche als Körperschaft des kantonalen
öffentlichen Rechts gelten (§ 126 Abs. 2 KV; § 3 KirchenV). Keinen Grund für
ein weiteres Zuwarten mit der Behandlung der Kassationsbeschwerde gibt es
entgegen der Ansicht des Präsidenten der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 seit
feststeht, dass die Rekurrentin ihren geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf
dem Zivilweg weiter prosequiert. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden
kann, muss es mit den Erwägungen diesbezüglich aber ein Bewenden haben.
Kann auf den
Rekurs nicht eingetreten werden, so trägt grundsätzlich die Rekurrentin dessen
Kosten. Auf die Erhebung einer Gebühr soll allerdings aufgrund der
personalrechtlichen Natur der Streitsache in sinngemässer Anwendung von § 40
Abs. 4 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) verzichtet werden. Entgegen ihrem
Antrag kann der B____ Kirche in Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG im
verwaltungsprozessualen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird
verzichtet.
Der B____ Kirche wird keine
Parteiententschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
B____ Kirche Basel-Stadt
Beschwerde- und Rekurskommission der B____ Kirche
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.