Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.123
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____ Anzeigesteller
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
1
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. August 2015
betreffend Einstellung des
Verfahrens mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags
Sachverhalt
Der Advokat A____
(Anzeigesteller) reichte gegen die Ärztin B____ (Beschwerdegegnerin 2) am 29.
August 2013 unter anderem Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein
und stellte entsprechend Strafantrag. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen
den Anzeigesteller bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte die von
einer gemeinsamen Klientin bzw. Patientin übernommenen intimen Angaben über
seine Person preisgegeben habe. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wurde die
Beschwerdegegnerin 2 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses für schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 350.– bedingt, einer
Busse in Höhe von CHF 1‘400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitstrafe von vierzehn Tagen, sowie Auslagen und Gebühren in Höhe von CHF
526.– verurteilt. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin 2 am 16. Februar 2015
Einsprache erhoben, wobei die Sache aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl
durch die Staatsanwaltschaft am 4. März 2015 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht überwiesen wurde. Dieses hat mit Urteil vom 21. August 2015 die
Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 verfügt. Mit
Beschwerde vom 31. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Einzelgericht in
Strafsachen darauf hin, dass sein Entscheid in Form eines beschwerdefähigen begründeten
Beschlusses hätte gefällt werden müssen. Den daraufhin schriftlich begründeten
Entscheid erliess das Einzelgericht in Strafsachen am 28. September 2015 in
Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
Dagegen richtet
sich die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 erhobene und
begründete Beschwerde, mit welcher sie beantragt, dass festzustellen sei, dass
ein gültiger Strafantrag vorliege und dass das Verfahren zur materiellen
Beurteilung der Anklage an das erstinstanzliche Gericht an eine/n nicht
vorbefasste/n Präsidentin/Präsidenten zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 12.
Oktober 2015 hat der Anzeigesteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt, dass die Parteien über das angehobene Rechtsmittel aufzuklären seien
und gegebenenfalls neue Fristen für Berufungsanträge bzw. Beschwerdebegründung
anzusetzen seien. Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin
2 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit
darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde des Anzeigestellers sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Hierzu hat der Anzeigesteller mit
Eingabe vom 8. Dezember 2015 unaufgefordert repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ergehen Entscheide, in
denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines
Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde
gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson
gefällt werden, in Form einer Verfügung. Mit dem vom Einzelgericht in Strafsachen
gefällten Entscheid vom 21. August 2015 wird nicht materiell über Straffragen
befunden. Vielmehr ist die nachfolgend zu beurteilende Frage, wer im Sinne von Art.
321 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als verletzte
Person antragsberechtigt ist, prozessualer Natur. Das Einzelgericht in
Strafsachen hat seinen begründeten Einstellungsentscheid daher zu Recht in die
Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet.
1.2 Gegen
Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4 i.V.m.
Art. 320 StPO kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2
und Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Dabei ist für den Fristenlauf – entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 – auf die Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids abzustellen (vgl. BGer 6B_1021/2014 vom 3. September
2015 E. 5.5). Aus den Akten erhellt, dass dieser den Parteien am 28. September
2015 eröffnet worden und die Beschwerdefrist mithin am 8. Oktober 2015 abgelaufen
ist. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ist somit rechtzeitig erfolgt. Zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO,
§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39
Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. c StPO).
1.3 Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung
eines Rechtsmittels befugt und hat die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht,
so dass darauf einzutreten ist. Nicht eingetreten kann zufolge Fristversäumnis
demgegenüber auf das Schreiben des Anzeigestellers vom 12. Oktober 2015. Dessen
sinngemässen Einwand, dass vorliegend ein Berufungsverfahren durchzuführen sei und
er demgemäss Anschlussberufung erheben dürfe, hätte er innerhalb der Beschwerdefrist
vorbringen können und müssen. Im Interesse der Prozessökonomie
und des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO brauchte das Einzelgericht
in Strafsachen die Parteien zur Frage, ob es den schriftlich begründeten
Entscheid in Form der Verfügung erlassen dürfe, vorgängig nicht anzuhören. Damit
liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Weshalb dem
Anzeigesteller aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im ursprünglichen Entscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen ein Nachteil erwachsen sein soll, ist
unerfindlich.
2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch
sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche,
Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur
Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren,
Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis
offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie
in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorliegend ist
streitig, ob und inwiefern der Anzeigesteller im Sinne von Art. 321 Ziff. 1
Abs. 1 StGB als allenfalls verletzte Person zur Stellung eines Strafantrags berechtigt
gewesen und das Verfahren vom Einzelgericht in Strafsachen zu Recht eingestellt
worden ist. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Geheimsphäre des Anzeigestellers
unter das Berufsgeheimnis der Beschwerdegegnerin 2 – Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie – fällt, dieser daher antragsberechtigt sei und
das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen. Das Einzelgericht in
Strafsachen sowie die Beschwerdegegnerin 2 halten dem im Wesentlichen entgegen,
dass der Anzeigesteller offensichtlich nicht Berufsgeheimnisherr im Verhältnis
zur beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 und somit in keiner Weise antragsberechtigt
gewesen sei, weshalb das Verfahren habe eingestellt werden müssen.
2.2 Der
Ansicht des Einzelgerichts in Strafsachen kann vollumfänglich gefolgt werden.
Was der Anzeigesteller seiner Klientin anvertraut hat, kann nicht deshalb vom ärztlichen
Berufsgeheimnis geschützt sein, weil diese es an ihre Ärztin weitergeleitet
hat. Soweit Art. 321 StGB Individualinteressen schützt, beschränkt sich dieser
Schutz auf die Geheimsphäre der Person, welche bei einer in dieser Bestimmung
genannten Berufsperson Hilfe sucht und sich ihr anvertraut. Das Berufsgeheimnis
gemäss Art. 321 StGB schützt nach Sinn und Zweck mithin einzig das Vertrauensverhältnis
zwischen Patient und Arzt (Oberholzer,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 321 N 1) und keine Drittpersonen,
wenigstens solange letztere dem Arzt keine Geheimnisse unter dem Titel der
Verschwiegenheit unmittelbar anvertraut haben. Da der Anzeigesteller vorliegend
nicht in einem Vertrauensverhältnis zur Beschwerdegegnerin 2 stand, war er auch
nicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung eines Strafantrags
berechtigt. Eine Stütze findet diese Argumentation – entsprechend dem
zutreffenden Verweis der Vorinstanz – in BGE 97 II 369, in welchem festgehalten
wurde, dass das Arztgeheimnis allein den Patienten schützt. Der Grundsatz nulla
poena sine lege (Art. 1 StGB) verbietet es, über den dem Gesetz bei richtiger
Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu
schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn
des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (vgl. BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274 f.).
Die von der Staatsanwaltschaft geforderte erweiterte Auslegung von Art. 321
StGB würde gegen diesen Grundsatz verstossen. Im Übrigen kann auf die sorgfältige
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ermangelung
eines rechtsgültigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung hat das Einzelgericht
in Strafsachen die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO zu Recht
verfügt.
Nach dem
Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. August 2015 zu bestätigen und
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge der Abweisung der Beschwerde der
Staatsanwaltschaft ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der
Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, [...], Advokat, ist für den angemessenen
Aufwand im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a
StPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer
entsprechenden Kostennote ist dieser Aufwand auf rund sechs Stunden zu schätzen
und praxisgemäss mit einem Honoraransatz von CHF 250.– pro Stunde (inkl.
Auslagen) und zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.– , zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'500.– inklusive Auslagen, zuzüglich
CHF 120.– MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung
an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).