Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.16
URTEIL
vom 8. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerrekurskomission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Steuerrekurskommission
vom 8. Dezember 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2015 lehnte die Steuerrekurskommission das von A____
(Rekurrent) erhobene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, welches er im
Rahmen seines Rekurses gegen einen abschlägigen Einspracheentscheid betreffend
Steuererlass eingereicht hatte. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent bei
der Steuerrekurskommission mit Eingabe vom 6. Januar 2016 Rekurs, welcher von
der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 11. Januar 2016 zuständigkeitshalber
ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Der Instruktionsrichter forderte
den Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Januar 2016 auf, seine Rekurseingabe den
gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verbessern, und setzte ihm hierfür
eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2016. Die Rekurseingabe des Rekurrenten wurde
von diesem innerhalb der Nachfrist nicht verbessert. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1. Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des basel-städtischen
Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert
30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale
Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission)
bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des
angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140
Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen
von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über
den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2014.136
vom 11. September 2014; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell
als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig,
welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2. Auflage, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der
vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid,
da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/
Thurnherr/Brühl-moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die
selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für
die Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein
derartiger Nachteil ist bei einer Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 f., 281 f.;
vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar
2006, je m.w.H.).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert
ist.
1.4 Gemäss
§ 164 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG muss der Rekurs bzw. die Beschwerde
Anträge bzw. Begehren sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind der
Eingabe beizulegen oder genau zu bezeichnen. Erfüllt die Eingabe diese
Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens
eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
Die
Rekurseingabe des Rekurrenten ist unklar und weist keine rechtsgenügliche Begründung
auf. Der Rekurrent legt mit keinem einzigen Wort dar, warum die Rekursgegnerin
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seiner Ansicht nach zu Unrecht
abgelehnt hat. Die blosse Ausführung, er erhebe Rekurs, weil er auf Beratung
angewiesen sei, vermag auf jeden Fall den gesetzlichen Anforderungen an eine Rekursbegründung
nicht zu genügen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Rekurrent deshalb
vom Instruktionsrichter aufgefordert, seinen Rekurs entsprechend zu verbessern.
Trotz dieser Aufforderung hat der Rekurrent innerhalb der ihm angesetzten Frist
seine Eingabe nicht verbessert. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten
(§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG bzw.
Art. 140 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs.
2 DBG).
Es werden umständehalber
keine Verfahrenskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 8. Dezember 2015 betreffend unentgeltliche
Prozessführung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung
an:
–
Rekurrent
–
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.