Complaint inadmissible as filed out of time

BES.2016.26Obergericht / Einzelrichter07.03.2016Dismissed

Zusammenfassung

A defendant appealed an Appellationsgericht decision that had refused to enter on his objection to a penalty order as late. The appellate court held that the complaint itself was also late: the challenged decision was served on 2016-01-19, the 10-day period expired on 2016-01-29, and the filing with the post on 2016-02-04 was therefore out of time. The court added that, even if timely, the complaint would fail because the objection to the penalty order had already been late. The complaint was not entered into, and no court fee was charged.

Regest

Art. 396 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 and Art. 91 Abs. 2 StPO; timeliness of a criminal complaint to the appeal instance. The 10-day complaint period begins on the day after service of the challenged decision and is preserved only if the filing is handed to the competent authority or to the Swiss Post for its account no later than the last day of the period. A complaint lodged after expiry is inadmissible. If the underlying objection against a penalty order was itself out of time, the first-instance non-entry is in any event unobjectionable (consid. 1.2-1.3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.26

ENTSCHEID

vom 7. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2015 der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu CHF 400.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde verfügt, dass der verfälschte Führerausweis des Beschwerdeführers eingezogen und dem Doku-Team der Polizei Basel zu Schulungszwecken ausgehändigt werde. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 355.30 (CHF 105.30 Auslagen, CHF 250.– Gebühr) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsinformation der Post dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 5. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und erklärte, sie halte am Strafbefehl fest.

Mit begründeter Verfügung vom 15. Januar 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.

Gegen diese Verfügung richtet sich die undatierte, am 4. Februar 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäss die materielle Behandlung seiner Einsprache beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

Erwägungen

1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 4) am 19. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 20. Januar 2016 zu laufen und endete am 29. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 4. Februar 2016 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

admissibilitytime limitcriminal complaintpenalty orderobjectionnon-entrypostal filingcourt costs