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AUS.2016.16 ΓÇó Review of immigration detention and waiver of oral hearing
AUS.2016.16Verwaltungsgericht15.02.2016Confirmed
The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge for immigration detention matters, reviewed the detention of A____, a Serbian national held in Bässlergut. The court dispensed with a hearing because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing. It upheld detention based on violation of an entry ban and the resulting risk of absconding, noting that A____ had used his wife’s surname to facilitate travel. The detention was declared lawful and proportionate for 12 to 24 February 2016. No costs were imposed, and the migration office was ordered to notify the judgment to A____ in a language he understands.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; review of immigration detention and waiver of oral hearing. The court may dispense with an oral hearing if removal is likely within eight days and the detainee agrees in writing; a clear file may additionally justify written proceedings. Detention is lawful where the foreign national enters or remains despite an entry ban and specific circumstances, such as deceptive conduct or use of multiple names, indicate a concrete risk of absconding. Such conduct may also demonstrate lack of compliance with removal measures and render detention proportionate (consid. 2).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.16
URTEIL
vom 15. Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Serbien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Februar 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 12. Februar 2015 der Polizei in Basel als ihr bekannter Kriminaltourist aufgefallen ist und hätte kontrolliert werden sollen,
dass er versucht hat, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen, wobei er einen Fingerring und eine goldfarbene Armkette weggeworfen hat,
dass es der Polizei gelungen ist, A____ anzuhalten, und sie ihn zu Handen des Migrationsamtes verhaftet hat,
dass er – allerdings unter seinem vor erfolgter Heirat bestehenden Familiennamen B____ - mit einem bis zum 16. Februar 2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist,
dass A____ deshalb mit Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Februar 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit der nachfolgenden Ergänzung auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass der Beurteilte in seiner Befragung durch das Migrationsamt zugestanden hat, den Namen seiner Frau angenommen zu haben, weil dies zum Reisen einfacher sei,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an das ihm auferlegte Verbot zu halten, und er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 12. Februar 2016 bis zum 24. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.