Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.5
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Dezember 2015
betreffend amtliche Verteidigung
/ Akteneinsicht im Strafverfahren
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu 80 Tagessätzen
Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt wurde,
dass gleichzeitig der bedingte Vollzug einer mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen worden ist,
dass A____, vertreten durch Advokat Dr. [...], am
24. Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den
Strafbefehl erhoben und gleichzeitig um Gewährung der Teilnahmerechte, der
Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme sowie der amtlichen Verteidigung mit
Wirkung ab 22. Dezember 2015 ersucht hat,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.
Dezember 2015 die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Massgabe der Strafprozessordnung
bewilligt, indessen das Gesuch um amtliche Verteidigung wie auch jenes um Akteneinsicht
vor der ersten Einvernahme von A____ abgewiesen hat,
dass A____ mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben hat, soweit sie die Abweisung der Gesuche um
amtliche Verteidigung und um Akteneinsicht vor seiner ersten Einvernahme
betrifft,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22.
Januar 2016 in Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die amtliche
Verteidigung sowie die Gewährung der Akteneinsicht noch vor der ersten
Einvernahme des Beschwerdeführers bewilligt hat,
dass sie in der Folge mit Beschwerdeantwort vom
25. Januar 2016 den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde gestellt hat,
dass sich demgegenüber der Beschwerdeführer mit
Replik vom 4. Februar 2016 auf den Standpunkt stellt, das Verfahren sei wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Kantons,
dass es zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art.
393 der Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO
N 13; Ziegler, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 2),
dass das Beschwerdeverfahren als erledigt
abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt, dass hingegen eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn es schon bei
der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24
f.),
dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2016 den Begehren des
Beschwerdeführers nachgekommen ist, so dass dessen Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung seiner Beschwerde erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens weggefallen
ist,
dass daher das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen
Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015;
Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),
dass bei nicht ohne Weiteres feststellbarem
mutmasslichem Ausgang des Verfahrens auf allgemeine prozessuale Kriterien
zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig
ist, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die
Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt
haben (BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1),
dass aufgrund der erfolgten Wiedererwägung durch
die Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur
Gewährung der amtlichen (notwendigen) Verteidigung und der Akteneinsicht vor
der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der ersten
Verfügung gegeben waren, so dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen
gewesen wäre,
dass zudem die Staatsanwaltschaft durch den Erlass
der angefochtenen Verfügung sowohl das Beschwerdeverfahren als durch die Wiedererwägungsverfügung
auch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens veranlasst hat, wobei
angesichts der Chronologie der Ereignisse davon auszugehen ist, dass erst die
Beschwerdeerhebung zur Wiedererwägungsverfügung geführt hat, diese mithin für
die Wiedererwägung notwendig war,
dass daher für das Beschwerdeverfahren keine
Kosten zu erheben sind und der Verteidiger des Beschwerdeführers seinem Antrag
entsprechend für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse
zu entschädigen ist,
dass der mit der Honorarrechnung des Verteidigers
vom 26. Januar 2016 für die Beschwerde geltend gemachte Aufwand mit 8,75
Stunden für die Beschwerde allein unüblich hoch ist, indessen unter Einschluss
des Aufwands für die Replik noch angemessen erscheint,
dass der Stundenansatz nicht wie beantragt auf den
für Privatverteidigungen üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–, sondern auf den
für amtliche Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– festzusetzen ist (vgl.
BJM 2013 S. 331) und Kopiaturen nur mit je CHF –.25 zu vergüten sind, ging
es doch in der Beschwerde gerade um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
und hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Dr. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.45 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).