Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.169
ENTSCHEID
vom 15.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o […] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
gegen
Strafvollzug Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts vom 30.Oktober 2015
betreffend Verlängerung der mit
Urteil des Strafgerichts vom 21. Februar 2011 ausgesprochenen stationären
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2011 wurde gegenüber A____ eine
stationäre psychiatrische Behandlung, notfalls einschliesslich einer
Zwangsmedikation, gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 hat das Strafgericht auf Antrag des
Strafvollzugs die betreffende Massnahme um weitere zwei Jahre verlängert. Dagegen
hat A____ mit Eingabe vom 13. November 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht
erheben lassen. Er beantragt, der Beschluss des Strafgerichts sei aufzuheben
und lediglich eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um
ein Jahr anzuordnen.
Der
Strafgerichtspräsident hat sich am 25. November 2015 vernehmen lassen und unter
Verzicht auf eine ausführliche Stellungnahme auf den schriftlich begründeten
Beschluss des Strafgerichts verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in
ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen
Beschlusses. Dazu hat die Verteidigerin mit Eingabe vom 15. Januar 2015 repliziert.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wurde die Replik der Vorinstanz und der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Am 21. Januar 2016 hat die
Verteidigerin ihre Honorarnote eingereicht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 hat
die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie grundsätzlich unter Hinweis auf
ihre Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 auf eine Replik (recte: Duplik) verzichte,
jedoch das Appellationsgericht mit dem beigelegten Ripol- Auszug auf eine
erneute Ausschreibung des Beschwerdeführers hinweisen wolle. Mit Verfügung vom
- Februar 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die
Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie die Honorarnote der Verteidigung den
anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, ebenso wie bei der
Anordnung einer Rückversetzung in die stationäre Massnahme, um einen
nachträglichen, selbständigen Entscheid nach Art. 363 ff StPO, gegen welchen
das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht dasjenige der Berufung zur Verfügung
steht (vgl. AGE SB.2011.61, E. 1.2.4; AGE BES 2012.49, E. 2.1).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]); 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Art. 387 StPO
haben Rechtsmittel, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung
oder Anordnungen durch die Verfahrensleitung, grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung. Beim Rechtsmittel der Beschwerde besteht eine solche Ausnahme
lediglich in Bezug auf das in Art. 174 Abs. 3 StPO geregelte
Zeugnisverweigerungsrecht. Da das Strafgericht vorliegend die Massnahme
rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahresfrist verlängert hat, befindet sich der
Beschwerdeführer mithin auch in der Zeit zwischen Ablauf der 5-Jahresfrist am
25. November 2016 und Erlass des vorliegenden Urteils rechtmässig bzw. unter
einem gültigen Titel im Massnahmenvollzug.
3.1 Die
Vorinstanz hat festgehalten, den Arztberichten und Aussagen der pflegerischen
Bezugsperson B____ sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte trotz nunmehr guter
medikamentöser Einstellung auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor an einer
schweren psychischen Erkrankung leide (vorinstanzlicher Beschluss, S. 5). Weiter
hat sie erwogen, aufgrund der noch bestehenden Rückfallgefahr ausserhalb eines
geschützten Settings bedürfe es der Weiterführung der bestehenden Massnahme und
seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben (vorinstanzlicher
Beschluss, S. 8). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine Verlängerung der
Massnahme um 2 Jahre sei angemessen und verhältnismässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wenn auch die Verlängerung der Massnahme
grundsätzlich nicht angefochten werde, so sei die Dauer von 2 Jahren zu lange.
Angemessen sei vielmehr eine solche von lediglich einem Jahr. Insbesondere sei
eine Anordnung der stationären Massnahme über den Übertritt ins begleitete
Wohnen hinaus bzw. eine „Massnahme auf Vorrat“ unzulässig (Beschwerde S.4/5).
In der Replik wird zudem angeführt, die Vorinstanz habe die Einschätzung der
Betreuungspersonen im […], welche weitaus positiver ausfalle als diejenige des
Therapieberichts der UPK, zu wenig gewürdigt. Insbesondere die Befragung des
Zeugen B____ habe ergeben, dass die geplanten Vollzugslockerungen realistisch seien,
wenn sich der Beschwerdeführer wie bisher im Vollzug bewähre (Replik S. 2/3).
4.1 Gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB bedarf die Massnahme der stationären therapeutischen
Behandlung nach Ablauf von fünf Jahren der gerichtlichen Überprüfung. Erweist
sie sich – namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen
und dessen Rückfallgefährlichkeit – nach wie vor als notwendig und geeignet,
kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist über die
ordentliche Prüfung der Massnahme hinaus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde
Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 137 IV 139
E 2.1; Heer, Basler Kommentar
StGB, Art. 59 N 126).
4.2 Nach
dem Gesagten knüpft die Verlängerung einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
an zwei Bedingungen an: Sie erfordert einerseits, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter
also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. BGE 137
IV 139, E. 2.2.1). Dieser Aspekt wird in E 1.1 des angefochtenen Beschlusses
des Strafgerichts ausgeführt, wobei dieses zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Dem ist unter Verweis auf die
genannten Erwägungen zuzustimmen.
4.3 Damit
eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von
Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung
der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 137 IV
139, E. 2.3.1). Dies wird im vorinstanzlichen Beschluss in E 1.4 ausgeführt und
bejaht. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
4.3.1 Entgegen
der Begründung in der Beschwerde ist der Verzicht auf Suchtmittel in einem
geschützten Rahmen deutlich anders zu bewerten als in gänzlicher Freiheit.
Entscheidend ist nicht, dass die fraglichen Substanzen auch in der Massnahmeeinrichtung
beschaffbar sind. Präventiv wirken vor allem die enge und geregelte Tagesstruktur,
die bestehende Beziehung zu unterstützenden Bezugspersonen sowie das Wissen,
dass der Beschwerdeführer bei Substanzgebrauch eine Verlängerung der Massnahme
riskiert. Auch der Zeuge B____ hat den Suchtdruck in Freiheit – aufgrund des Wegfalls
der vorgegebenen Struktur und des Kontakts mit Menschen, die Substanzen
konsumieren – anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht als erfahrungsgemäss
grösser geschildert (erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Wenn der Beschwerdeführer
zudem ausführen lässt, ein vorsichtiger Umgang mit legalen Genussmitteln sei Ausdruck
einer „gesunden, erwachsenen und verantwortungsvollen Lebenseinstellung“
(Beschwerde S. 4), so verkennt er zum einen, dass zurzeit der Konsum von
Cannabis nicht legal ist. Gravierender zu werten ist zum anderen die sich aus
dieser Aussage ergebende fehlende Einsicht, dass mit der Diagnose einer
psychotischen Erkrankung sowie einer mehrfachen Substanzabhängigkeit, verbunden
mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, für den Beschwerdeführer gegenüber
Substanzen mit Suchtpotential eine Nulltoleranz gilt. Dies im allermindesten solange
er Medikamente nehmen muss, aber wohl auch darüber hinaus. In dieser Hinsicht
kann und darf er sich nicht mit der Durchschnittsbevölkerung vergleichen.
Ergänzend ist
hervorzuheben, dass im Verlaufs- und Therapiebericht die eher ungünstige
Legalprognose nebst den Kriterien der Anlasstaten, der Kriminalitätsentwicklung
und der vorhandenen psychischen Störungen auch durch den fehlenden sozialen
Empfangsraum begründet wird (vgl. Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 15.
Juni 2015, S.4, act. 233). Ausserhalb des familiären Umfelds pflegt der Beschwerdeführer
seit Langem keine sozialen Kontakte und verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung oder Erfahrung mit geregelter Erwerbsarbeit. B____ wies denn
auch in der Befragung auf das Thema Freizeitbeschäftigung hin, welches er mit
dem Beschwerdeführer bearbeiten müsse (erstinstanzliches Protokoll, S. 7).
Hierauf hat der Beschwerdeführer spontan eingewendet, er habe einen Computer,
schaue Fernsehen und spiele mit einer Play-Station. An letzter Stelle erwähnte
er „Kollegen“, wobei es sich hierbei um Kollegen aus dem Massnahmevollzug
handelt (erstinstanzliches Protokoll S. 3, 8). Diese Aussagen illustrieren eindrücklich
die von der UPK festgestellten fehlenden unterstützenden sozialen Bindungen.
Die Beschäftigung mit elektronischen Geräten verschafft keine sozialen
Bindungen, und die Kollegen aus dem Vollzug dürften mit der Bewältigung ihrer
eigenen Lebenssituation beschäftigt sein. Wichtig für den Beschwerdeführer
wären längerfristige, tragfähige Beziehungen.
4.3.2 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt sodann nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich
ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Wie oben ausgeführt hat der Strafvollzug vorliegend
eine Verlängerung von drei Jahren beantragt. Die Vorinstanz hat eine solche von
zwei Jahren beschlossen.
In der
Beschwerde wird geltend gemacht, ein weiteres Jahr genüge für den Beschwerdeführer,
um sich mit seiner Erkrankung und Delinquenz auseinanderzusetzen. Dies zeige
sich aufgrund der bisherigen Fortschritte, die er gemacht habe. Dem ist
entgegen zu halten, dass die erzielten Fortschritte erst nach längerer Zeit und
dem Einsatz verschiedener Medikamente und entsprechender psychotherapeutischer
Behandlung möglich waren. Noch im Sommer 2013, d.h. im dritten Jahr der
stationären Massnahme, kam es zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik,
und es kam zu mindestens zweimaligem Konsum von Alkohol (Verlaufsbericht vom
26. März 2014, act 199). Auch B____ erkannte in der bisherigen Dauer des Massnahmevollzugs
ein Kriterium für die zukünftig notwendige Länge. Er schätzte diese auf 1 – 1,5
Jahre (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 7). Gleichzeitig machte er aber
auch klar, dass allein das betreute Wohnen sicher länger als das vom Beschwerdeführer
anvisierte halbe Jahr benötigen werde.
An dieser Stelle
ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – gemäss der von der
Staatsanwaltschaft anlässlich der Gelegenheit zur Replik eingereichten Kopie
des Festnahmerapports vom 18. Januar 2016 – in der Zwischenzeit erneut im Ripol
ausgeschrieben und aufgrund eines Verstosses gegen interne Auflagen ins UG
Waaghof verbracht werden musste. Dies zeigt eindrücklich, dass die persönliche
Situation eben noch nicht so stabil ist, wie er gerne glauben machen würde – wobei
nicht zuletzt festzuhalten ist, dass ein solcher Verstoss auch zu einer Verzögerung
der Umsetzung der Vollzugsplanung bzw. der Vollzugslockerungen führen kann
(vgl. Vorschlag Vollzugsöffnungen, act. 236).
Da die stationäre
Massnahme ab dem 11.November 2015 verlängert werden muss, kommt das Ende der vom
Strafgericht festgesetzten zweijährigen Verlängerung auf November 2017 zu
liegen. Gemäss Vollzugsplan vom 23. Juni 2015 ist der Beginn des betreuten
Wohnens d.h. die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung […], noch gar nicht
datumsmässig festgehalten (siehe Vorschlag Vollzugsöffnungen, act. 236: „April
bis Übertritt Wohnheim“). Die letzte Öffnungsphase im Vollzugszentrum […]
dürfte jedoch – wie die vorangehenden Öffnungsstufen – mindestens ein viertel
Jahr dauern. Damit kommt als Zeitpunkt für den Übertritt in das begleitete
Wohnen gemäss Aussagen des Zeugen B____ frühestens die Mitte des Jahres 2016 in
Frage. Wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das betreute Wohnen deutlich
mehr als ein halbes Jahr dauern muss, dieses also auf rund ein Jahr zu
veranschlagen ist, fällt das Ende dieser Phase frühestens auf die Mitte des
Jahres 2017. Die von der Vorinstanz festgelegte Verlängerung um 2 Jahre bis
Anfang November 2017 ist folglich auch unter Zugrundelegung der Aussagen von B____
keinesfalls unverhältnismässig – erst recht nicht, nachdem sich nun aufgrund
der Versetzung ins UG Waaghof der Vollzugsplan wohl eher verlängern wird.
4.4 Das
in Art. 56a StGB konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter,
dass – wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind –, nur jene
anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert. In der Beschwerde wird
nun geltend gemacht, beim geplanten betreuten Wohnen und der ambulanten therapeutischen
Begleitung handle es sich nicht um stationäre Massnahmen. Diese dürfe nicht
„auf Vorrat“ angeordnet werden (siehe dazu vorne E. 3.2). Dieser Einwand ist
nicht stichhaltig: Zum einen steht noch gar nicht fest, wann der Beschwerdeführer
in das betreute Wohnen übertreten kann. Zum anderen müssen stufenweise zu gewährende
Vollzugslockerungen bis hin zur Versetzung in ein betreutes Wohnheim im Rahmen
der bisherigen stationären Massnahme erfolgen, um die erreichte psychische
Stabilität in einem weniger stark strukturierten und kontrollierenden Rahmen zu
prüfen, aber auch um die Entwicklung beobachten und allenfalls rechtzeitig auf
Risiken reagieren und allenfalls eine Rückversetzung anordnen zu können. Dies
wäre im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht möglich. Ambulante Massnahmen
werden erst im Zusammenhang mit der probeweisen Entlassung anzuordnen sein. In
der jetzigen Phase sind sie nicht angemessen.
4.5 Nach
dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der
stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere 2 Jahre gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Die
Verteidigerin macht mit ihrer Honorarnote vom 21. Januar 2016 einen Aufwand von
6 Stunden à CHF 200.– plus Auslagen in Höhe von CHF 56.25 geltend. Dies erscheint
angemessen, so dass ihr ein Honorar gemäss dieser Aufstellung aus der Gerichtskasse
ausgerichtet wird. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500:–.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 56.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
100.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafvollzug
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).