Immigration detention upheld; oral hearing waived

AUS.2016.19Verwaltungsgericht24.02.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge for coercive measures in immigration law, reviewed a detention order against a Serbian national who had been removed from Switzerland and detained for 12 days pending deportation. The court dispensed with an oral hearing because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing. It upheld the detention, finding a valid ground based on breach of an entry ban, a low likelihood of voluntary departure, no less restrictive alternative, and compliance with the speed requirement. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 3 AuG; waiver of oral hearing in detention review proceedings. An oral hearing may be omitted where the removal is expected to be executed within eight days of the detention order and the detained person has consented in writing. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; immigration detention is lawful where an existing entry ban has been breached and the circumstances indicate that voluntary departure is unlikely. Detention remains proportionate if no milder effective measure is available and the removal authorities act with the requisite diligence; if the cantonal cost rule provides for cost-free proceedings, no court costs are levied.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.19

URTEIL

vom 24. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Serbien,

Wohnort unbekannt

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der serbische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

dass die Ausschaffung von A____ nach Serbien voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über gültige Reisepapiere verfügt und für ihn über SwissRepat bereits ein Rückflug für den 26. Februar 2016 ab Zürich gebucht werden konnte und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 23. Februar 2016 den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Verstoss gegen bestehende Einreisesperre) als gegeben erachtet hat,

dass

diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ offensichtlich nicht gewillt ist, die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot, dessen Erhalt er entgegen seinen Angaben am 20. August 2015 unterschriftlich bestätigt hat, nicht zu betreten und aus seinen Angaben sowie den Umständen seiner Festnahme offenbar wird, dass er auch betreffend den Grund seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht wahrheitsgetreu Auskunft gibt, da er einerseits ein U-Abo für den Monat Februar 2016 auf sich trug und ein von einem in der Schweiz lebenden Bekannten geliehenen Personenwagen lenkte, wobei dieser Bekannte gegenüber der Polizei erklärte, er habe A____ den Personenwagen ausgeliehen, da dieser seit zwei Wochen in der Schweiz bei einem Freund weile und er ihm habe helfen wollen, mobil zu sein (Polizeirapport vom 22. Februar 2016) und A____ andererseits behauptet, er wohne eigentlich bei einem Onkel in Deutschland und habe in der Schweiz einzig Medikamente für seinen Sohn holen wollen, er aber weder ein Rezept vorweisen kann, noch den Namen dieser angeblich benötigten Medikamente kennt,

dass

folglich entsprechend den Ausführungen in der Verfügung damit zu rechnen ist, dass A____ die Schweiz nicht freiwillig verlässt, weshalb sich seine Inhaftierung zur Sicherstellung der Wegweisung als notwendig erweist,

dass

es A____ im Übrigen aufgrund eines seitens der italienischen Behörden ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig bis zum 20. September 2016, auch nicht erlaubt ist, den weiteren Schengenraum zu betreten, weshalb er auch nicht entsprechend seinem geäusserten Wunsch nach Deutschland ausreisen kann,

dass damit keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft deshalb verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt :

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 22. Februar 2016, 20:20 Uhr, bis 5. März 2016, 20:20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

  • A____

Migrationsamt

  • Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

immigration detentionoral hearing waiverentry banproportionalityremoval enforcementcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an oral hearing could be waived in the detention review proceedings

Extrahierter Entscheid

A hearing could be dispensed with because removal was expected within eight days and the detainee had given written consent.

Extrahierte Begründung

Under Art. 80(3) AuG, no oral hearing is needed if removal is likely within eight days of the detention order and the person consents in writing; both conditions were met here.

Kernrechtsfrage

Whether immigration detention for removal purposes was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful, proportionate, and necessary to secure removal.

Extrahierte Begründung

The court accepted the asserted detention ground of breach of an existing entry ban, found that the respondent was unlikely to depart voluntarily, saw no milder effective measure, and held that the removal process was being pursued with due speed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed because the procedure was free of charge.

Extrahierte Begründung

The applicable cantonal provision made the proceedings cost-free.

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