Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.5
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Konkursit
gegen
B____ AG Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 4. Februar 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelunternehmung C____, welche Informatikberatung
anbietet. Am 4. Juni 2015 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] den Zahlungsbefehl zu, dies für
einen Betrag von CHF 1'680.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Januar 2015,
Spesen und Kosten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag.
Nach der Konkursandrohung vom 7. September 2015 stellte die Gläubigerin am 30.
November 2015 das Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 20. Januar 2016 teilte das
Zivilgericht den Parteien mit, dass die Verhandlung über die Konkurseröffnung
am 4. Februar 2016 stattfinde. Die Parteien wurden in der Anzeige darauf
hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne.
Zur Verhandlung vom 4. Februar 2016 erschien keine der Parteien. Mit Entscheid
vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Der
Beschwerdeführer hat am 15. Februar 2016 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht hat er ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt,
das mit Verfügung vom 15. Februar 2016 abgelehnt worden ist. Die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136
III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Schuld inzwischen getilgt ist, einen
Zahlungsempfangsschein vom 12. Februar 2016 und eine E-Mail der Gläubigerin vom
gleichen Tag ein (bei den Beschwerdebeilagen). Aus diesen Urkunden geht hervor,
dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte
Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die
vollständige Tilgung der Forderung bewiesen und mithin die eine Voraussetzung
für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25.
April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt
nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit
liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt
auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner
muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen
Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er
imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen,
so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders
als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme
nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit
des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der
Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der
Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der
Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99,
Art. 174 SchKG N 10).
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, er stehe in Verhandlungen mit
der D____ AG über eine Forderung von CHF 148'909.–; seine Anwältin, welche die
Verhandlungen führe, erachte die Forderung als berechtigt (Beschwerde, Rz. 8).
Darüber hinaus habe er bereits ab August 2015 ein geregeltes Einkommen von CHF 183'143.89
generiert und bis Ende Juni 2016 werde er ein durchschnittliches
Monatseinkommen von CHF 25'000.– erzielen (Beschwerde, Rz. 9–13). Seine
Schulden beliefen sich auf CHF 163'409.20, wovon er CHF 34'515.75 sowie die Konkursforderung
von CHF 4'118.05 bereits abbezahlt habe. Sodann verhandle sein Treuhänder
derzeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse, „um
die Akontoforderungen an das effektive Geschäftsresultat anzupassen“, woraus
sich eine weitere Reduktion der Schulden um CHF 46'051.23 ergebe. Insgesamt
verblieben damit offene Schulden von CHF 78'724.17 (Beschwerde, Rz. 14–17).
Schliesslich macht er Bankguthaben von CHF 43'710.17 geltend (Beschwerde, Rz.
19).
Der Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 12. Februar 2016 (bei den Beschwerdebeilagen)
umfasst unbezahlte Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 165'732.–
(Code 102 - Zahlungsbefehl zugestellt, Code 207 - Konkursandrohung sowie Code
305 - Aufschub gemäss Art. 123 SchKG). Zieht man von diesen Forderungen die
getilgte Konkursforderung ab und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer nicht
nur behaupteten, sondern auch belegten Teilzahlungen vom 11. Dezember 2015, 11.
Januar 2016 und 3. Februar 2016 gegenüber der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Gemeindeverwaltung [...], der Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel und dem Kanton Basel-Stadt (bei den Beschwerdebeilagen), verbleiben unbezahlte
Betreibungsforderungen von immer noch CHF 141'992.40. Der Beschwerdeführer gibt
sodann nicht an, ob darüber hinaus Forderungen bestehen, die im Betreibungsregister
nicht erfasst sind. Der Umstand, dass sein Treuhänder über die Anpassung von
Akontoforderungen verhandelt, vermag die Höhe seiner Schulden nicht zu
reduzieren. Als liquide Mittel gibt der Beschwerdeführer zwei Konten bei der Basler
Kantonalbank mit einem Guthaben von insgesamt CHF 43'710.17 an. Nicht zu den
liquiden Mitteln zu zählen sind dagegen die behauptete Forderung gegenüber der D____
AG im Betrag von CHF 148'909.–. Dabei handelt es sich nicht um aktuelle und
tatsächlich verfügbare Mittel; die Durchsetzbarkeit dieser Forderung erscheint
denn auch als fraglich. Stellt man die angegebenen liquiden Mittel von CHF 43'710.17
den unbezahlt gebliebenen Betreibungsforderungen von CHF 144'992.40
gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der
Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher
nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren
Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund
dieser Erwägungen ist die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 4.
Februar 2016 zu bestätigen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–
zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.