Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.127
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 2. September 2015
betreffend Gesuch eines
Journalisten um Herausgabe der schriftlichen Begründung eines Entscheids des
Strafgerichts über die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
A____ ist
Journalist der Blick-Gruppe. Mit E-Mail vom 28. August 2015 begehrte er beim
Strafgericht die Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids, mit dem
ein namentlich genannter „vorbestrafter Pädophiler“ freigesprochen worden sei.
Als Reporter des Sonntagsblicks habe er mehrfach über diesen Fall berichtet.
Mit Schreiben
vom 2. September 2015 teilte ihm der Strafgerichtspräsident mit, es handle sich
um einen Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2015, der in Rechtskraft
erwachsen sei. Mit diesem Beschluss sei der betroffene Mann nicht
freigesprochen worden. Es handle sich um ein Vollzugsverfahren, in dem die
Umwandlung einer aufgehobenen stationären Massnahme in eine Verwahrung geprüft
worden sei. Stattdessen sei eine ambulante Massnahme angeordnet und der Mann
aus dem Vollzug entlassen worden. Im Weiteren wies der Strafgerichtspräsident das
Gesuch um Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids jedoch ab. Dies
wurde damit begründet, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung stattgefunden
habe, an der Medienvertreter teilgenommen hatten, und dass eine Einsichtnahme
in öffentlich verkündete, rechtskräftig gewordene Entscheide gesetzlich nicht
vorgesehen sei.
Gegen dieses
Schreiben des Strafgerichtspräsidenten führt der Gesuchsteller mit Eingabe vom
4. September 2015 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der Akteneinsicht (schriftlicher
Beschluss vom 29. Juni 2015, SG.2015.79). Zur Begründung wird ausgeführt, es
spiele keine Rolle, ob eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe oder
nicht. Vielmehr deute die Durchführung der öffentlichen Verhandlung darauf hin,
dass keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vorhanden seien. Die Kantone
Zürich und Schaffhausen würden in vergleichbaren Fällen akkreditierten
Gerichtsberichterstattern Einsicht in ergangene Entscheide gewähren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) könne aus dem Öffentlichkeitsprinzip ein Einsichtsrecht
fliessen. Mit der Weigerung des Strafgerichts, den Entscheid herauszugeben,
würden diese verfassungsmässigen Garantien verletzt.
Der
Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die Öffentlichkeit habe im vorliegenden
Fall durch die öffentliche mündliche Urteilseröffnung Kenntnis vom Ausgang des
Strafverfahrens und den entsprechenden Beweggründen erhalten. Die kantonalen Medienrichtlinien
liessen eine Herausgabe des Entscheids nicht zu. Eine Akteneinsichtsverordnung
wie im Kanton Zürich fehle im Kanton Basel-Stadt. Die Herausgabe des Entscheids
richte sich nach § 21 Abs. 2 des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes
(IDG, SG 153.260), dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des zugrundeliegenden
strafgerichtlichen Vollzugsverfahrens sind beigezogen worden. Über die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz hat die strafrechtliche Abteilung mit der
verwaltungsrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts einen Meinungsaustausch
durchgeführt. Die weiteren Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid des Strafgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der strafprozessualen
Gerichtsöffentlichkeit. Es handelt sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 80
Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO,
SR 312.0). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1
lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100), welches im
Beschwerdeverfahren zur Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensprüfung befugt ist (Art.
393 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf
die zeit- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
angefochtene Verfügung steht im Zusammenhang mit der strafprozessualen
Gerichtsöffentlichkeit. Darin liegt das entscheidende Kriterium für die
Zuständigkeit der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die StPO im Bereich der Gerichtsöffentlichkeit auch für
rechtskräftige Entscheide zu beachten ist. So richtet sich die Akteneinsicht in
abgeschlossenen Fällen nach den Grundregeln der StPO, wobei die Relevanz des
Datenschutzrechts gemäss Art. 95 StPO zu prüfen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 102 N 11, mit Hinweis auf Art. 113 Abs. 5 des Vorentwurfs zur StPO, der
dies ausdrücklich regelte). Ebenso ergeben sich aus dem Einsichtsrecht gemäss
Art. 69 Abs. 2 StPO Wirkungen für rechtskräftige Entscheide, die im
Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (Kantonsgericht St. Gallen AK.2011.106
vom 25. Mai 2011, in: Forumpoenale 2011, S. 338).
Demgegenüber
scheidet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgrund der kantonalen
Gesetzgebung aus. Das Verwaltungsgericht ist für Streitsachen mit der
Verwaltung zuständig (§ 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100).
In seine Zuständigkeit fallen Verfügungen des Regierungsrats und der vom
Grossen Rat oder Regierungsrat gewählten Kommissionen (§ 10 Abs. 1 VRPG sowie §
42 des Organisationsgesetzes, OG, SG 153.100). Für Verfügungen richterlicher
Behörden ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Personalsachen gemäss §
10 Abs. 3 VRPG – das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
Zu entscheiden
ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer ein Recht hat, den schriftlich
begründeten Beschluss des Strafgerichts ausgehändigt zu erhalten bzw. darin Einsicht
zu nehmen. Am 29. Juni 2015 hat am Strafgericht eine öffentliche Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung stattgefunden, anlässlich derer der Beschluss des
Strafgerichts auch mündlich begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat an der Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung – im Unterschied zu anderen Medienvertretern – nicht
teilgenommen. Der Strafgerichtspräsident hat den Journalisten aber mit
Schreiben vom 2. September 2015 über den Beschluss orientiert. Es geht
vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur Möglichkeit,
der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung beizuwohnen, und zusätzlich
zur Mitteilung des Strafgerichtspräsidenten einen Anspruch hat, die schriftliche
Urteilsbegründung ausgehändigt zu erhalten.
3.1 Für
die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers ist nicht alleine entscheidend,
ob die kantonalen Medienrichtlinien (im Internet zugänglich auf http://www.appellationsgericht.bs.ch/medienseite.html;
dazu Wullschleger, Möglichkeiten
und Grenzen der gerichtlichen Kommunikation mit Bezug auf konkrete Verfahren,
in: Saxer [Hrsg.], Kommunikation der Gerichte, Zürich 2015, S. 53, 54-57) oder
das kantonale IDG die Herausgabe des Urteils vorsehen. Vielmehr muss dem
besonderen Umstand Rechnung getragen werden, dass der vorliegende Fall im
Schnittbereich des Strafprozesses und des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt und
dass das Gesuch unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsgarantien
zu beurteilen ist. Verfassungsrechtlich relevant für den vorliegenden Fall sind
neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung die Informations-
und Medienfreiheit, aber auch der Privatsphärenschutz. Davon ausgehend ist das
Gesuch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der
konkreten Verhältnisse zu prüfen (Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3.
Auflage 2014, Art. 30 N 68).
3.2 Weder
die StPO noch die kantonalen Medienrichtlinien, welche sich auf Art. 72
StPO und § 24 EG StPO abstützen, vermitteln dem Journalisten einen Anspruch auf
Einsicht in einen begründeten Entscheid eines rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus dem kantonalen IDG
ergeben, das – neben den Grundsätzen über die Gerichtsöffentlichkeit gemäss
StPO und Verfassung – anwendbar ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO und Schmid, a.a.O., Art. 102 N 11: Prüfung
der datenschutzrechtlichen Relevanz im Einzelfall). Das IDG ist auf
abgeschlossene Gerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar (§ 2 Abs. 2 lit. b und
c IDG e contrario). Die Gerichte gelten als öffentliche Organe des
Kantons gemäss § 3 Abs. 1 IDG (Rudin,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 4). Entscheidend
ist nach IDG die Vornahme einer Interessenabwägung zur Klärung der Frage, ob
dem beantragten Informationszugang überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 lit. a und § 29 IDG).
Im
interessierenden Beschluss des Strafgerichts geht es um die nachträgliche Anordnung
einer psychiatrischen Behandlung als ambulante Massnahme im Anschluss an eine
Verurteilung wegen mehrfacher, teils versuchter sexueller Handlungen mit
Kindern (wobei es sich um Masturbation vor der Webcam, d.h. um virtuelle
Übergriffe im Internet ohne Körperkontakt zwischen Täter und Opfern handelte). In
der schriftlichen Begründung dieses Beschlusses äussert sich das Strafgericht
nicht nur zur Tat und zur Identität der Opfer und den Tatfolgen, die sie zu
erleiden hatten, sondern auch zur Persönlichkeit, zur Sexualität und zur
psychischen Situation des Täters. Für die Anordnung der Massnahme setzt das
Gesetz unter anderem voraus, dass der Täter „psychisch schwer gestört“ ist
(Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Dazu muss sich
das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung einlässlich äussern. Die
Sensitivität dieser Angaben bezüglich Täter und Opfer liegt auf der Hand, was
sich auch in den Datenschutzbestimmungen des IDG niedergeschlagen hat: Die
Bekanntgabe von Personendaten aus dem psychiatrischen, strafrechtlichen und
sexuellen Bereich (sog. besondere Personendaten, § 3 Abs. 4 IDG) wird von der
ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person abhängig gemacht. Fehlt für
die Datenbekanntgabe eine „ausdrückliche“ Grundlage im „Gesetz“ oder die
zwingende Notwendigkeit „zur Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe“,
dürfen besondere Personendaten nicht gegen den Willen der betroffenen Person
herausgegeben werden (§ 21 Abs. 2 IDG).
Dabei ist
anzumerken, dass das Erfordernis der Klarheit und Ausdrücklichkeit der
Bekanntgabebestimmung, wie in Art. 21. Abs. 2 lit. a und b IDG
niedergelegt, Verfassungsrang geniesst: In der Bekanntgabe sensitiver Daten
liegt regelmässig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Privatsphäre, weshalb
das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ein hohes Mass an Normdichte
(Klarheit und Ausdrücklichkeit) verlangt (Praxis zu Art. 36 Abs. 1 BV; Epiney, in: Basler Kommentar BV, Basel
2015, Art. 36 N 35 ff.; Schweizer,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art.
36 N 23; vgl. Rudin, a.a.O.,
§ 21 N 14 ff.).
Da vorliegend
weder eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für die Datenbekanntgabe noch die
zwingende Notwendigkeit zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen
Aufgabe ersichtlich ist, wäre streng nach IDG für die Urteilsherausgabe die –
allenfalls mutmassliche – Einwilligung des Betroffenen nach § 21 Abs. 2 lit. c
IDG vorauszusetzen.
3.3 Im
vorliegenden Fall ist der Name des Massnahmepflichtigen dem Beschwerdeführer
bereits bekannt, was zahlreiche Rückschlüsse zuliesse, wenn die schriftliche
Urteilsbegründung herausgegeben würde. Dass die Anonymisierung in solchen
Fällen an praktische Grenzen stösst, wurde in der verwaltungsrechtlichen
Rechtsprechung des Appellationsgericht bereits festgestellt (faktische
Unmöglichkeit der Anonymisierung, VGE VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 6, vgl.
auch VGE VD.2013.140 vom 7. Mai 2014 E. 3.3). Im vorliegenden Fall kommt
hinzu, dass die Rechtsfragen nicht separat von den sensitiven Daten abgehandelt
werden können, was Abwägungen zwischen Anonymisierung und Verständlichkeit des
Urteils notwendig machen würde. Die Frage, wie im Rahmen der Publikation
schriftlicher Urteile mit einer unvermeidbaren Bekanntgabe von Personendaten umzugehen
ist, ist umso dringender, je sensitiver diese Daten sind. Sie muss im
Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung entschieden werden.
Für den Bereich
der Urteilspublikation gilt, dass die Möglichkeit der Identifikation von
Verfahrensbeteiligten gestützt auf Zusatzwissen des Beschwerdeführers einer anonymisierten
Urteilspublikation nicht zwingend entgegensteht (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109;
BGer 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3;
1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wird diese Frage
immerhin durch den Umstand relativiert, dass mit der öffentlichen Gerichtsverhandlung
und der mündlichen Urteilsbegründung bereits eine Bekanntgabe von bestimmten sensitiven
Daten stattgefunden hat, die im Wesen des Strafprozesses begründet liegt. Dadurch
wird jedoch die Herausgabe des schriftlichen Urteils weder in die eine noch in
die andere Richtung präjudiziert: Die Öffentlichkeit der mündlichen
Urteilsverhandlung in sensitiven Fällen bedeutet keinen Freipass zur
Veröffentlichung der in der Regel viel umfangreicheren Darlegungen von
Einzelheiten in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ebenso wenig bildet aber
der Umstand, dass bereits eine öffentliche Begründung stattgefunden hat, für
sich allein einen Grund, die Publikation des schriftlichen Urteils zu
verweigern.
4.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 3 BV sind die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung
öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Damit wird für einen
Einblick in die Rechtspflege und für Transparenz gerichtlicher Verfahren
gesorgt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133), wobei die Bedeutung der Medien zu
würdigen ist (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19). Wesentlicher Inhalt des
Öffentlichkeitsanspruchs ist es, dass die hauptsächlichen Urteilsmotive (Kern
der Urteilsbegründung) auditiv oder schriftlich zur Kenntnis genommen werden
können. Die Bekanntgabe kann durch mündliches Verlesen, durch befristete
Auflage in der Gerichtskanzlei, durch Publikation auf der Webseite des Gerichts
oder in anderer Form erfolgen (Reich,
Basler Kommentar BV, Art. 30 N 54). Wird das Urteil anlässlich der Urteilsverkündung
summarisch begründet, so ist damit der Öffentlichkeitsanspruch erfüllt (Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 978). Eine darüber hinausgehende
grundsätzliche Pflicht zur Herausgabe einer schriftlichen Urteilsbegründung
wird in Rechtsprechung und Lehre nicht statuiert (Reich, a.a.O., Art. 30 N 54; Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 66 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung zur Einsicht in – nur schriftlich vorhandene – Strafbefehle,
wonach Aufliegen auf der Gerichtskanzlei während einer bestimmten Zeitdauer
genügt, BGer 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 2.1; 1P.298/2006 vom 1.
September 2006 E. 2.2). Bei den in Rechtsprechung und Lehre diskutierten Fällen
handelt es sich um Strafbefehle, Verfahrenseinstellungen und schriftliche
Verfahren, bei denen aufgrund der Natur des Verfahrens keine öffentliche
Verhandlung stattfindet. Von diesen Verfahren wäre die Öffentlichkeit gänzlich
ausgeschlossen, wenn keine Einsichtsrechte gewährt würden. Dasselbe gilt für
Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 977).
Gemäss Art. 16
Abs. 1 und 3 BV gewährleistet die Informationsfreiheit das Recht, Informationen
frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu
verbreiten. Nach der Rechtsprechung bilden – im Ausmass der garantierten, aber
mit Ausnahmen versehenen Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV – Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit
(BGE 139 I 129 S. 134; 137 I 16 E. 2.2 S. 19 je mit Hinweisen). Ob im
vorliegenden Fall eines nachträglichen Massnahmeverfahrens eine strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, ist unklar (BGE 130 I
269 E. 2.2 S. 271), kann aber offenbleiben: Zum einen wurde dem Grundanliegen
der EMRK, die öffentliche Urteilsverkündung, im vorliegenden Fall gerade entsprochen.
Zum anderen lässt es die EMRK ausdrücklich zu, dass „Presse und Öffentlichkeit“
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit dies zum „Schutz des Privatlebens
der Prozessparteien“ notwendig ist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ob eine solche
Ausnahme gerechtfertigt ist, ergibt sich aus der Interessenabwägung im
Einzelfall.
4.2 In
der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich keine Präjudizien, die mit
dem vorliegenden Fall in den entscheidenden Punkten vergleichbar wären. Im
Unterscheid zu BGE 139 I 129 (unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Bekanntgabe
des Spruchkörpers gefällter Entscheid der Asylrekurskommission), war die
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung im vorliegenden Fall öffentlich und die
am Entscheid mitwirkenden Richter, darunter eine Richterin, bekannt. Im Unterschied
zu BGE 137 I 16 (Einstellung des Strafverfahrens gegen den Chef der Schweizerischen
Armee) wurde das vorliegende Verfahren weder unter Ausschluss der
Öffentlichkeit geführt noch handelt es sich beim massnahmepflichtigen Verfahrensbeteiligten
um eine wichtige öffentliche Person. Auch das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 19. Mai 2015 (OGE 60/2013/30, publiziert
in: ZBl 2015, S. 470) liegt anders. Dort ging es um eine Herausgabe des
Protokolls einer Strafverhandlung, welche die Abschrift der mündlichen Urteilsbegründung
enthält (E. 5.2 des zitierten Urteils). Im Unterschied dazu geht der hier
vorliegende schriftliche Beschluss in seiner Detaillierung und insbesondere
hinsichtlich des Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Personen
deutlich über den Inhalt dessen hinaus, was in einer mündlichen Begründung
erläutert wird. Der Beschluss kann daher nicht mit einem Protokollauszug verglichen
werden. Diesem Unterschied ist ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung
zu tragen.
4.3 Insgesamt
steht also fest, dass es keine klare und eindeutige Grundlage gibt, dass
schriftliche Urteilsbegründungen in jedem Fall gegenüber den Medien offenzulegen
sind. Umgekehrt kann auch nicht behauptet werden, eine Herausgabe der schriftlichen
Urteilsbegründung sei kategorisch ausgeschlossen, weil das kantonale Recht
keine ausdrücklichen Bestimmungen kenne. Vielmehr muss eine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die einschlägigen Verfassungsgarantien
und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
5.1 Ob
die in Art. 17 Abs. 1 BV garantierte Medienfreiheit zu einer Erweiterung der
Informationsfreiheit führt, wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts
offengelassen (BGE 137 I 8 E. 2.7 S. 15). Jedenfalls ist der Medienfreiheit
in der Interessenabwägung ein starkes Gewicht beizumessen, weil den Medien –
der Beschwerdeführer arbeitet für ein vielbeachtetes Presseerzeugnis – in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige gesellschaftliche und
politische Bedeutung zugesprochen wird. Dies wird damit begründet, dass die
Medien ein Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit bilden und einen
Beitrag zur Kontrolle der Behörden leisten (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12; 137
I 209 E. 4.2 S. 211). Zu erwähnen ist ferner der Beitrag der Medien zur freien
Meinungsbildung der Bevölkerung.
Verfassungsrechtliche
Relevanz kommt indessen auch den Rechten des Einzelnen zu, dessen Privatsphäre
zu achten ist und der vor Missbrauch persönlicher Daten zu schützen ist (Art.
13 BV). Gestützt auf diese Garantie hat das Bundesgericht etwa entschieden, die
Beschlagnahme von Datenträgern mit privaten Aktfotos in einem
Wirtschaftsstraffall sei unzulässig, weil das Interesse der Betroffenen an der
Wahrung der Privatsphäre höher sei als das Strafverfolgungsinteresse (BGE 137
IV 189 E. 5.2.3 S. 198). Ebenso mass es in einem Strafverfahren gegen einen
Arzt wegen Verstössen gegen die Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung den
Interessen seiner Patienten, den Strafbehörden nicht bekannt zu werden, sowie
den Interessen des Arztes an der Ausscheidung seiner Privat- und Anwaltskorrespondenz
und der privaten Urlaubsfotos überwiegende Bedeutung zu (BGE 141 IV 77 E. 5.5
f. S. 85 ff.). Zusammenfassend wird also mit dem Privatsphärenschutz
ein Interesse geschützt, das der Herausgabe eines Urteils entgegenstehen kann.
Ob dieses Interesse im konkreten Fall überwiegt, ist im Folgenden in wertender
Abwägung zu entscheiden.
5.2 Im
vorliegenden Fall wurden die Informationsinteressen der Öffentlichkeit und die
Kontrollinteressen gegenüber der Justiz in einem ersten Schritt dadurch umgesetzt,
dass das Strafgericht die Frage der nachträglich anzuordnenden Massnahme
öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet hat. Dass es sich dabei
um eine praktisch gelebte und nicht bloss theoretische Öffentlichkeit handelte,
zeigt der Umstand, dass in der Gerichtsverhandlung Publikum und Medienvertreter
anwesend waren und dass darüber in der Folge auch berichtet wurde. Es kann also
festgestellt werden, dass die Öffentlichkeit im besagten Verfahren bereits
stattgefunden hat und dass die tatsächliche Möglichkeit gegeben war, dass sich
die Öffentlichkeit darüber ein Bild machen konnte. Hinzu kommt, dass der
Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2015
mitteilte, dass das Strafgericht im Vollzugsverfahren geprüft habe, ob die
aufgehobene stationäre Massnahme in eine Verwahrung umgewandelt werden soll,
dass das Strafgericht diese Frage verneint, stattdessen eine ambulante Massnahme
angeordnet sowie den Mann aus dem Vollzug entlassen habe. Damit wurde dem
Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Beschlusses auch individuell
mitgeteilt.
Umgekehrt ist zu
berücksichtigen, dass dem Massnahmepflichtigen durch die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
bereits ein empfindlicher Eingriff in die Privatsphäre zugemutet worden ist.
Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, kamen nicht nur seine Delikte,
seine Lebenssituation, sein Bekanntenkreis und seine Arbeitstätigkeit zur
Sprache, sondern es mussten auch Fragen zu privaten Beziehungen, zur Sexualität
und zu medizinisch-psychiatrischen Behandlungen diskutiert werden. Es ist daran
zu erinnern, dass das Strafgericht aufgrund der gesetzlichen Vorgabe der
schweren psychischen Störung (Art. 63 Abs. 1 StGB) solche Fragen aufgreifen
muss. Es kommen dabei sensitive Personendaten zu Sprache, mit denen die
öffentlichen Organe von Verfassungs und Gesetzes wegen mit grosser Vorsicht
umgehen müssen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Gerichtsbeschluss
verarbeiteten medizinischen Daten eine sehr hohe Schutzwürdigkeit geniessen,
was sich schon daraus erklärt, dass solche Angaben dem Arztgeheimnis
unterliegen (Art. 321 StGB) und den Strafbehörden nur infolge einer Entbindung vom
Arztgeheimnis bekanntgegeben werden. Mit Bezug auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die Schutzwürdigkeit von solchen
ärztlichen Angaben ausgeprägter ist als jene von Urlaubs- oder Aktfotografien,
welche zum Schutz der Privatsphäre ebenfalls zurückgehalten werden durften,
obwohl sie nur gegenüber einem kleinen Kreis von Personen bekanntgeworden
wären.
Die in der
schriftlichen Begründung des vorliegenden Massnahmenbeschlusses verarbeiteten
sensitiven Angaben gehen weit über das Mass hinaus, das bei einer mündlichen
Urteilsbegründung üblich ist. Die schriftliche Begründung enthält eine
einlässliche Auseinandersetzung mit ärztlichen Gutachten, mit persönlichen,
teils in den Krankheitsbereich, teils in den Sexualbereich fallenden Umständen,
die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht preisgegeben werden können.
Sachverhalts- und Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall in einer Art verzahnt,
die der Herstellung einer den Persönlichkeitsschutz wahrenden, aber gleichwohl
verständlichen Fassung des Urteils entgegenstehen. Es ist daher sachgerecht,
wenn zwar die mündliche Verhandlung und Verkündung öffentlich war, die schriftliche
Urteilsbegründung jedoch nicht herausgegeben wird. Den Interessen der Medien und
der Öffentlichkeit wurde dadurch Rechnung getragen, dass die mündliche Verhandlung
und Urteilsverkündung öffentlich war und dies zu tatsächlichem Besuch der
Verhandlung und zu medialer Berichterstattung geführt hat. Die spezifischen
Interessen des Beschwerdeführers wurden dadurch berücksichtigt, dass ihm der
wesentliche Inhalt des Beschlusses mitgeteilt wurde. Die der angefochtenen
Verfügung zugrundeliegende Interessenabwägung ist demnach zu bestätigen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu
erheben (vgl. sinngemäss § 36 Abs. 1 IDG).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.