Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.69
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 16.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. März 2014
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 Bst. a des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfaches Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
BetmG
Sachverhalt
Mit Urteil vom
28. März 2014 wurde A____ durch das Strafgericht Basel-Stadt des Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung),
des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 23. Oktober 2013) sowie zu CHF 200.‒
Busse (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurde seine
unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft angeordnet. Aus der Beschlagnahme
wurden ihm seine nicht in deliktischem Zusammenhang stehenden Gegenstände
zugesprochen, der Rest wurde eingezogen. Es wurden ihm Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 4‘027.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘300.‒
auferlegt. Das Kostendepot von CHF 1‘680.‒ wurde verrechnet. Der amtliche
Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 24. Juni 2014 im Namen
von A____ Berufung erklärt. Sein Mandant sei vom Vorwurf des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung;
Ziffer 1.1 der Anklageschrift) vollumfänglich freizusprechen. Das eröffnete
Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Ziffer 1.3 lit. b und c der Anklageschrift) sei folgenlos einzustellen. Die
Berufung richtet sich auch gegen die Bemessung der Strafe und die Strafart.
Durch die beantragten Abänderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Berufungskläger sei auch für die zweite
Instanz die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 16. Juli 2014 Anschlussberufung erklärt. Der Berufungskläger
sei unter Abweisung seiner Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung), des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren, unter Einrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Busse von
CHF 200.‒ zu verurteilen. Dies unter Auferlegung der Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren.
Die
Berufungsbegründung der Verteidigung erfolgte am 6. Oktober 2014. Ergänzend
wurde beantragt, der Berufungskläger sei in Folge des nicht angefochtenen Schuldspruchs
gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG entweder zu gemeinnütziger Arbeit in schuldangemessener
Höhe oder zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit
Berufungsantwort vom 21. November 2014 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren
Rechtsbegehren fest.
Die Vorladung
zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2015 konnte dem Berufungskläger nicht
zugestellt werden und wurde im Kantonsblatt publiziert. Die Verhandlung fand in
seiner Abwesenheit statt und der amtliche Verteidiger sowie der Staatsanwalt gelangten
zum Vortrag.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anmeldung und Erklärung der Berufung sind frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Anschlussberufung
erhoben, wozu sie gemäss Art. 381 und 401 StPO legitimiert ist. Auf beide
Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO). Weder die Berufung noch die Anschlussberufung richten
sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Anklagepunkt I.3.), womit dieser ohne weiteres zu bestätigen ist.
1.3 Nach
der Praxis des Appellationsgerichts wird auf die Berufung auch eingetreten,
wenn die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Berufungskläger nicht persönlich
zugestellt werden kann und dieser mit Publikation im Kantonsblatt vorgeladen
werden muss (AGE SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1;
SB.2013.61 vom 7. Mai 2014 E. 1.3; SB.2012.93 vom
30. Oktober 2013 E. 1.3). Erscheint bloss dessen Verteidigung
zur Berufungsverhandlung, wird stets ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt,
wobei die Verhandlung im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren sofort,
ohne Ansetzung eines weiteren Termins, stattfindet (Art. 367 StPO in
sinngemässer Anwendung gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2013.115 vom
7. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015
E. 1.1; SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit
Hinweis auf
BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.;
BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom
6. März 2014 E. 2.3 f.). Gemäss Art. 368 Abs. 1
StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen,
dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat,
eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368
Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist,
wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. Rechtsmittelbelehrung).
2.1 Die
Verteidigung rügt die Verletzung des Akkusationsprinzips. Die Vorinstanz habe
sich bezüglich des angenommenen Sachverhalts in unzulässiger Weise von der
Darstellung der Staatsanwaltschaft entfernt. Gemäss Ausführungen im schriftlichen
Urteil gehe die Vorinstanz davon aus, es könne dem Berufungskläger lediglich
nachgewiesen werden, dass das Kokain kurzzeitig in seiner Wohnung hätte deponiert
werden sollen. Für eine Beteiligung am Transport oder der Einfuhr des Kokain
fehlten hingegen jegliche Anhaltspunkte, weshalb sich auch nicht belegen lasse,
dass er der Empfänger des Kokains gewesen sei. Die Menge des Kokains sei ihm
unbekannt gewesen, und auch einen Nachweis für das vorgängige konspirative Treffen
am Spalenring gebe es nicht. Die Vorinstanz habe sich somit diametral von den
in der Anklageschrift geschilderten Lebensvorgängen entfernt. Es könne nicht
mehr von einer geringfügigen Abweichung im Sachverhalt ausgegangen werden,
sondern die Vorinstanz habe einen Sachverhalt für erstellt erachtet, welcher
sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse. Als Folge dieser Verletzung des
Akkusationsprinzips habe daher in Anklagepunkt I.1. aus formellen Gründen ein
Freispruch zu erfolgen.
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.
1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E.
1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Die Annahme eines nicht oder
wesentlich anders geschilderten Sachverhaltes kann eine wirksame Verteidigung
verunmöglichen. Im vorliegenden Fall wurde indes kein abweichender Sachverhalt
angenommen, sondern es wurden (zugunsten des Beschuldigten) verschiedene
Elemente des inkriminierten Sachverhalts als nicht erstellt erachtet. Die
Vorinstanz ist in der Folge zur Ansicht gelangt, dass auch der verbleibende
Sachverhalt für eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ausreiche. Das Vorgehen der Vorinstanz ist unproblematisch, denn dass das
Betäubungsmittelgesetz eine Vielzahl von Verhaltensweisen unter Strafe stellt
und der Wegfall einzelner inkriminierter Handlungselemente nicht mit dem
Wegfall jeglichen strafbaren Verhaltens gleichzusetzen ist, war dem Verteidiger
ohne Zweifel bewusst.
2.2 Die
Verteidigung rügt die Verletzung der Teilnahmerechte. Es sei dem Berufungskläger
verwehrt worden, im Vorverfahren an den Einvernahmen der Mitangeklagten
teilzunehmen, woraus ein Beweisverwertungsverbot resultiere. Einschränkungen
der Teilnahmerechte seien zwar unter Umständen möglich, dies erfordere indes
eine begründete Verfügung. Eine solche sei durch die Staatsanwaltschaft nie erlassen
worden, sondern der Beschuldigte und dessen Verteidigung seien gar nicht über
die anstehenden Einvernahmen in Kenntnis gesetzt worden (Berufungsbegründung S.
6 f.).
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Vorinstanz habe mit Recht darauf
hingewiesen, dass die Verteidigung gar keine Teilnahme an den Einvernahmen beantragt
habe. Hinzu komme, dass den Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren
keine Parteistellung zukomme (Verweis auf BGE 140 IV 172). Wenn sich die Strafverfolgungsbehörden
auf entsprechende Aussagen stützen wollten, sei gemäss Bundesgericht dem
Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, was vorliegend jedoch deshalb nicht
erforderlich gewesen sei, da gar keine Belastungen gegen den Berufungskläger
vorgelegen hätten.
Die Verteidigung
hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 beantragt, über die Befragungen der
weiteren Beschuldigten in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies ist zwar nicht mit
einer Erklärung gleichzusetzen, an allen diesen Einvernahmen teilnehmen zu
wollen, die Verteidigung signalisierte damit aber, das ihr zustehende Teilnahmerecht
unter Umständen ausüben zu wollen. Die Information über die Termine war Voraussetzung
dafür, dass sie diesen Entscheid im Einzelfall treffen und ihre Teilnahme an
einer konkreten Einvernahme anmelden konnte.
Die
Strafuntersuchung nahm ihren Anfang mit der gemeinsamen Kontrolle und späteren
Festnahme des Berufungsklägers und der beiden Mitbeschuldigten am 23. Oktober
2013 (Rapport: Akten S. 489 f.). Gleichentags wurde in allen drei Fällen je
eine Strafanzeige zu den Akten genommen, jeweils lautend auf Widerhandlung
gegen das BetmG, jedoch unter drei separaten Fallnummern. Nach Abschluss des
Untersuchungsverfahrens wurden alle drei Beschuldigten gemeinsam angeklagt. Es
trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Teilnahmerechte
nur innerhalb des Verfahrens des Betroffenen gegeben sind, nicht aber bei
getrennt geführten Verfahren im jeweiligen anderen Verfahren (BGE 140 IV 172 E.
1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Bei der Entscheidung, ob
sie Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte einzeln führt oder zusammenlegt,
hat sich die Staatsanwaltschaft aber an den ihr von der Prozessordnung
gesetzten Rahmen zu halten. Gemäss Art. 29 StPO Abs. 1 lit. b StPO sind
Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, wenn Mittäterschaft oder
Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch im
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6 f. S.
221 f.). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur beim Vorliegen
sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Solche lagen nicht
vor, weshalb die Teilnahmerechte nicht über den Weg dreier formell getrennter
Verfahren eingeschränkt werden durften. Im Ergebnis wurden durch das Vorgehen
der Staatsanwaltschaft die in Art. 147 Abs. 1 StPO verbrieften Teilnahmerechte
des Beschuldigten bzw. der Verteidigung verletzt. Gemäss Abs. 4 der Bestimmung
dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben
worden sind, nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwertet werden. Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Frage der Verwertbarkeit in
casu nur theoretischer Natur, da die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten den
Berufungskläger nicht belasten.
3.1
3.1.1 Die
Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklagepunkt I.1. Die Vorinstanz
habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, indem sie sich über fehlende
Beweise für die Täterschaft des Berufungsklägers hinweggesetzt habe. Dass er
mit dem sichergestellten Kokain in Kontakt gekommen sei, könne nicht nachgewiesen
werden, womit das zentrale Beweismittel weggefallen sei. Die festgestellte Kokain-Kontamination
der Banknoten sowie des Beschuldigten selbst habe hinsichtlich des
vorgeworfenen Delikts keinerlei Beweiswert, da er zugestandenermassen Kokain
konsumiere und in kleinem Umfang damit gehandelt habe. Auch seine Flucht vor
der Polizei lasse sich damit erklären, dass sich in seiner Wohnung Drogenutensilien
befunden hätten, und könne seine Verbindung zum aufgefundenen Kokain nicht belegen.
Der Berufungskläger habe stets jede Beteiligung am Drogentransport bestritten,
und auch die beiden anderen Beschuldigten hätten ihn entlastet. Bei dieser Beweislage
sei der Berufungskläger im Zweifel freizusprechen. Selbst wenn man von einem
Sachverhalt ausgehe, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachte, stelle das
Verhalten des Berufungsklägers keine Mittäterschaft, sondern allenfalls eine
Gehilfenschaft dar. Mittäterschaft erfordere ein Zusammenwirken in massgeblicher
Weise, sodass der Handelnde als Haupttäter dastehe. Durch das kurzzeitige
Beherbergen eines Freundes in seiner Wohnung habe der Berufungskläger die
Chancen eines erfolgreichen Transports allenfalls leicht erhöht und nie die
Tatherrschaft innegehabt.
3.1.2 Die
Staatsanwaltschaft wendet sich zwar nicht gegen den erfolgten Schuldspruch,
beanstandet indes, dass der Sachverhalt in ungenügendem Masse als erstellt
erachtet worden sei, was sich auf die Strafzumessung ausgewirkt habe. Der Berufungskläger
sei mit dem federführenden B____ sei Jahren befreundet. Alle drei Beteiligten seien
wegen Betäubungsmitteldelikten schwer vorbelastet. Der Tatplan aller Beteiligten
habe umfasst, das Kokain nach Basel zu transportieren und hier in Umlauf zu
bringen. Dass B____ eingereist sei, ohne bereits zu wissen, wo und wann man
unbehelligt einreisen könne, Abnehmer oder Zwischenhändler treffen und die
Drogen aus dem öffentlichen Raum schaffen könne, sei nicht denkbar. Dies zeige,
dass der Berufungskläger von Anbeginn über die Menge des Kokains Bescheid gewusst
habe. Diverse Aussagen des Berufungskläger seien vielsagend, etwa, dass er
Angst um seine Familie haben müsse, wenn er die Wahrheit sage oder „nicht dass
ich wüsste“ auf die Frage, ob er das Kokainpaket berührt habe. Es liege nahe,
dass er der Empfänger des Pakets gewesen sei, da er als einziger der drei über
die notwendigen hiesigen Kontakte verfüge. Das ab der Verpackung des Kokains
erstellte Mischprofil schliesse den Berufungskläger als Spurengeber nicht aus.
Zu erwähnen sei auch die Kontamination seiner Kleider und des hohen Barbetrags.
In rechtlicher Hinsicht sei er als Mittäter zu behandeln.
3.1.3 Erstellt
ist, dass der Berufungskläger zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten im
Eingang seines Wohnhauses einer Kontrolle unterzogen wurde. Unstrittig ist,
dass B____ und C____ aus den Niederlanden angereist waren und knapp ein Kilo
Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 Prozent mit sich führten. Dass die Wohnung
des Berufungsklägers zumindest eine Zwischenstation ihres Drogentransportes sein
sollte, ist evident. Zu prüfen bleibt, welches Wissen und welche Rolle dem Berufungskläger
bezüglich des Transports und der weiteren Verarbeitung und Veräusserung des
Kokains zugedacht war. Die Erklärung der Verteidigung, ihr Mandant habe Grund
zur Flucht gehabt, da sich in seiner Wohnung Drogenutensilien befunden hätten,
überzeugt nicht. Dem Berufungskläger wurde gestattet, seinen Ausweis in der
Wohnung zu holen. Ohne die nachfolgende Flucht wäre es gar nie zu einer Durchsuchung
seiner Wohnung gekommen. Hingegen musste dem Berufungskläger bewusst sein, dass
seine Flucht unweigerlich eine Hausdurchsuchung nach sich ziehen würde, da die
Beamten seine Wohnadresse kannten und aufgrund seiner deliktischen
Vergangenheit der Verdacht nahelag, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit
neuerlichen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstehen war. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass es für den Berufungskläger
keinen Anlass gegeben hätte, anlässlich der Polizeikontrolle die Flucht zu ergreifen,
wenn er nichts vom Drogenpaket seiner Begleiter gewusst hätte.
Weitere Indizien
sprechen dafür, dass der Berufungskläger in den Drogentransport eingeweiht war:
Alle drei Beschuldigten sind einschlägig vorbestraft. Der Berufungskläger hat
sich von dieser Vergangenheit keineswegs gelöst, wie der zugestandene Handel
beweist (Anklagepunkt I.3.) beweist. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der
Berufungskläger müsse über die transportierte Menge Kokain im Bild gewesen sein.
Seine Kenntnis der exakten Menge lässt sich aber nicht nachweisen. Hingegen erwartete
er mit Sicherheit einen Drogentransport im mengenmässig klar qualifizierten
Bereich. Die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Aussage des Berufungsklägers,
er habe nicht mit einer so grossen Menge gerechnet, bestätigt dies.
Die Vorinstanz hat
weiter zu Lasten des Beschuldigten angeführt, er habe erklärt, erst dann auszupacken,
wenn er B____s Aussagen kenne, da er ansonsten um die Sicherheit seiner Familie
fürchte. Diese Aussage kam jedoch auf den Vorhalt hin zustande, B____ habe
„ausgepackt“, was im Kontext am ehesten so zu verstehen war, dass B____ den
Berufungskläger belastet hatte, was nicht den Tatsachen entsprach (Akten S. 639
ff.). Gemäss Art. 140 Abs. 1 und 141 Abs. 1 ist die so zustande gekommene
Aussage des Berufungsklägers nicht verwertbar.
Wie bereits die
Vorinstanz konstatiert hat, sind weder die DNA-Mischspur noch die festgestellte
Kontamination mit Kokain dazu geeignet, dem Berufungskläger einen Kontakt mit
dem transportierten Kokain nachzuweisen. Auch seine zuweilen eigentümliche
Ausdrucksweise belastet ihn nicht: Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte,
dürfte es nicht mehr als eine lästige Angewohnheit des Berufungsklägers sein,
wenn er Fragen statt mit „nein“ mit „nicht dass ich wüsste“ beantwortet. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz gilt dies aber auch für seine Antwort auf die Frage,
ob man Spuren von ihm finden werde. Statt mit „nein“ antwortete er mit „nein,
eigentlich nicht“ und auf die Nachfrage, ob er sich dessen nicht sicher sei,
sagte er „doch, eigentlich schon“. Aus all diesen unscharfen Formulierungen
lässt sich nichts ableiten.
Zusammenfassend
ist der Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erstellt. Der Berufungskläger
stellte den beiden Mitbeschuldigten seine Wohnung zur Verfügung, im Wissen
darum, dass diese Betäubungsmittel im klar qualifizierten Mengenbereich
transportierten. Eine Involvierung in Planung oder Ausführung des Transports
oder das Wissen um die exakte Drogenmenge lässt sich hingegen nicht nachweisen.
Dass er aufgrund seiner hiesigen Kontakte für den Vertrieb des Kokains zuständig
gewesen wäre, ist eine naheliegende Vermutung, sie lässt sich jedoch ebenfalls
nicht beweisen.
3.1.4 In
rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Verhalten des
Berufungsklägers als Anstaltentreffen zum Lagern bzw. Aufbewahren von Betäubungsmitteln
eine eigenständige Begehungsform von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG darstellt,
womit kein Raum für die Annahme einer Gehilfenschaft besteht. Aufgrund der
klaren mengenmässigen Qualifikation ist der Schuldspruch wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. A BetmG zu bestätigen.
3.2 Dass
der Berufungskläger Betäubungsmittel konsumierte, ist unbestritten. Wenn die
Verteidigung die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (Art. 52
StGB) beantragt, da Schuld und Tatfolgen gering seien, so verkennt sie, dass
das Verhalten des Täters im Quervergleich mit typischen unter diese
Gesetzesbestimmung fallenden Taten unerheblich erscheinen müsste, so dass die
Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlen würde (BGE 135 IV 135 ff.). Dass das
Verschulden insgesamt nicht sonderlich schwer wiegen kann, ergibt sich bereits
daraus, dass das Verhalten lediglich mit Busse bedroht ist. Ein Verschulden,
das von jenem anderer Drogenkonsumenten wesentlich abweicht, ist nicht zu erkennen,
weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.
4.1 Bezüglich
der Strafzumessung moniert die Verteidigung, diese sei mangelhaft, denn das
Gericht habe in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt festzulegen und in einem zweiten Schritt die Strafe angemessen
zu erhöhen. Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten seien nachvollziehbar zu
erörtern. Es liege im vorliegenden Fall zudem keine Anwendungsfall von Art. 49
Abs. 1 StGB vor, denn das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei mit
Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit statt mit Freiheitsstrafe zu ahnden.
Mangels Vorliegens gleichartiger Strafen sei eine Gesamtstrafe ausgeschlossen.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die ausgesprochene Freiheitsstrafe als zu tief und
dies insbesondere im Vergleich mit Bodypackern, welche im Gegensatz zum Berufungskläger
ein erhebliches gesundheitliches Risiko eingingen, auf unterster Hierarchiestufe
operierten und schon mit geringeren Drogenmengen Strafen im ähnlichen Rahmen zu
erwarten hätten. Das Tatverschulden des Berufungsklägers sei schwerer als von
der Vorinstanz angenommen. Die sichergestellten 534 Gramm reinen Kokains würden
die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um knapp das Dreissigfache überschreiten.
Er habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt und dies koordiniert und
planmässig. Er wäre für die Inverkehrsetzung oder Weitergabe des Stoffes zuständig
gewesen und sei von den Mittätern das geringste Entdeckungsrisiko eingegangen.
4.3 Während
Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich zieht,
nennte der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG als alternative Sanktion die
Geldstrafe. Es liegen mehrere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,
weshalb sich eine Gesamtstrafe aufgrund des thematischen Zusammenhangs aufdrängt.
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist und eine
empfindliche Freiheitsstrafe verbüsst hat, weshalb eine Geldstrafe auch im
Falle der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG aus spezialpräventiven Gründen
nicht mehr angezeigt ist (dazu Dolge,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 25). Dass
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Sie ist bei der
Strafzumessung von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren ausgegangen und
hat die vorliegende Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
berücksichtigt. Beim Tatverschulden wurde korrekt berücksichtigt, dass der
Berufungskläger seine Wohnung wissentlich für das Zwischenlagern einer
Drogenlieferung zur Verfügung stellte, die exakte Menge zwar wohl nicht kannte,
aber aufgrund des Transports aus dem Ausland von einer nicht geringen Menge
ausgehen musste. Seine Kooperation im Strafverfahren, welche sich auf ein Geständnis
bezüglich des Handels im kleineren Umfang sowie des Konsums beschränkte, wurde
berücksichtigt. Die Vorinstanz hat mit Recht festgehalten, dass die
einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers zu seinen Lasten ins Gewicht
fallen: Dass er sich auch nach dem Verbüssen einer dreijährigen Freiheitsstrafe
in Peru nicht davon abbringen liess, weiterhin mit Kokain zu handeln und
Dritten seine Wohnung für Betäubungsmitteltransporte im grösseren Stil zur
Verfügung zu stellen, zeugt von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit. Auch die
weiteren persönlichen Umstände des Berufungsklägers wurden angemessen berücksichtigt.
Zu den von der
Staatsanwaltschaft angeführten Gründen für eine Straferhöhung ist festzuhalten,
dass nicht bekannt geworden ist, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger
überhaupt für seine Dienste entlöhnt worden ist. Zum Entdeckungsrisiko ist
anzumerken, dass dieses nicht gering war: Als langjähriger Drogenkonsument und
zumal als mehrfach vorbestrafter war das Risiko einer Observation durch die
Polizei nicht unerheblich. Der Berufungskläger hat mit den angeführten Fällen
bezahlter Drogenkuriere nichts gemein, weshalb diese für die Bemessung der
Strafe keine taugliche Vergleichsgrösse darstellen.
Dass beim
Tatverschulden klar im Vordergrund steht, dass der Berufungskläger seine
Wohnung als Zwischenlager eines mengenmässig qualifizierten internationalen
Drogentransports zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich, auch wenn die
Vorinstanz dies nicht explizit erwähnt hat. Der Handel des Berufungsklägers
erfolgte im kleinen Rahmen und diente der Finanzierung seiner Sucht. Aufgrund
dessen, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
bereits ab 18 Gramm reinen Kokains zur Anwendung gelangt, ist eine
Einsatzstrafe von knapp zwei Jahren angemessen. Diese Strafe ist aufgrund des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen.
Die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren trägt dem
Gesamtverschulden angemessen Rechnung. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen,
der weiteren Betätigung im Betäubungsmittelhandel und der bestehenden
Suchtproblematik muss dem Berufungskläger eine ausgesprochen schlechte
Legalprognose gestellt werden, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
verunmöglicht.
Die aufgrund des
mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zwingende zusätzliche Busse von CHF
200.‒ ist ebenfalls zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten. Der Amtliche
Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. März 2014 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird zusätzlich in Abwesenheit des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. Oktober 2013 bis zum 28. März
2014 und zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. 1 und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘027.‒ und eine Urteilsgebühr von
1‘300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], substituiert durch MLaw [...],
werden für die zweite Instanz eine Honorar von CHF 3‘334.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 51.55, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 270.90 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Geht an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
JSD, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu
begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen
worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben
ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).