Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.242
URTEIL
vom 23. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Oktober 2015
betreffend Nichteintreten auf einen
Rekurs mangels fristgerechter Leistung des verfügten Kostenvorschusses
Sachverhalt
Mit Urteil vom
2. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen
die Erhebung eines Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Verfahren
betreffend Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises durch das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) ab und befand, das JSD werde dem Rekurrenten
eine neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu setzen haben.
Dieses Urteil wurde dem Rekurrenten am 19. Juni 2015 eröffnet und erwuchs in
Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. September 2015 setzte das JSD dem
Rekurrenten eine neue Frist bis spätestens zum 8. Oktober 2015 zur Leistung des
verfügten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 650.– mit dem Hinweis, dass bei
Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne
Kosten abgeschrieben werde. Nachdem der Rekurrent den Kostenvorschuss innert dieser
Frist nicht geleistet hat, trat das JSD mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne
Kostenfolge auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Rekurs an den Regierungsrat
erhoben, mit dem er im Wesentlichen dessen Aufhebung und mit dem Verweis auf
seine IV-Rente und Ergänzungsleistungen sinngemäss die unentgeltliche
Prozessführung für das gerichtliche Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. November 2015 dem
Verwaltungsgericht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. November
2015 wurde vorläufig auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
Gleichzeitig wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Rekurrent darauf hingewiesen, dass er im Falle seines Unterliegens die
Verfahrenskosten wird tragen müssen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30.
November 2015 teilte der Rekurrent unter Beilage eines Kostenerlasszeugnisses
mit, dass er für das vorliegende Verfahren Kostenerlass beantragen müsse. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18.
November 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
Für das Verfahren geltend die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.213
vom 12. November 2015 E. 1).
2.1 Mit
Schreiben vom 22. Oktober 2015 hat der Rekurrent Rekurs gegen den
Nichteintretensentscheid des JSD vom 16. Oktober 2015 erhoben. Er macht geltend,
dass er bis zu seiner Rückkehr aus Pakistan im August 2015 ausserstande gewesen
sei, „von diesem Entscheid Kenntnis zu nehmen“. Er sei in Pakistan gewesen, da
seine Mutter am 13. Juli verstorben sei. Bereits am 19. November 2014 sei sein
Bruder verstorben. Dies habe ihn unter anderem in eine seelische Notlage
gebracht.
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent bestreitet mit seinen Ausführungen zu Recht nicht, den rechtskräftig verfügten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 650.– innert der ihm mit Verfügung vom 10. September
2015 bis zum 8. Oktober 2015 gesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Die
Folge der unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG; SGS 153.800) verfügten Kostenvorschusses im
verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a Abs. 2 der Verordnung
zum VGG (SGS 153.810) ein Nichteintretensentscheid. Wie das Verwaltungsgericht
bereits wiederholt entschieden hat, ist diese Regelung gesetzes- und
verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 f.,
VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 2.1 f.). Dabei hat das Gericht erwogen, dass
das Nichteintreten auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen Leistung eines
verfügten Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die entsprechende
Präklusionsfolge zwar einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung einer
rekurrierenden Person bedeutetenden. Es sei aber zu beachten, dass das Gesetz
diesbezüglich eine unvollständige Regelung und mithin eine Lücke enthalte.
Könne aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 VGG ein
Kostenvorschuss erhoben werden, so stelle sich unweigerlich die Frage nach der
Folge, wenn dieser nicht rechtzeitig bezahlt werde. Die Möglichkeit der
Präklusionsfolge sei damit bereits im Gesetz selber angelegt. Die
Kostenvorschusspflicht gemäss § 15 Abs. 2 VGG diene zum einen der Sicherstellung
von Rekurskosten, zum anderen der Vermeidung von unnötigem Aufwand im Falle von
offensichtlich aussichtslosen Begehren. Diese Ausnahmebestimmung würde keinen
Sinn machen, wenn es sich um eine blosse Zahlungsmodalität handeln würde. In
diesem Fall könnte der Kostenvorschuss nicht durchgesetzt werden und dessen
Leistung bliebe im Ergebnis der rekurrierenden Partei freigestellt. Die gerade
in diesen besonderen Fällen vom Gesetzgeber beabsichtigte Erledigungswirkung
der Nichtleistung liefe ins Leere. Das fristgerechte Leisten eines verfügten
Verfahrenskostenvorschusses stellt daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die
Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung
entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, welcher
sowohl in gesetzlichen Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf kantonaler
Ebene als auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf Bundesebene zum
Ausdruck kommt (vgl. VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 2.2, mit Hinweisen).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 10. September 2015
erneut aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten und ihm
hierzu eine Frist bis zum 8. Oktober 2015 gesetzt. Darin wurde der Rekurrent
erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen, welche bereits im Zwischenentscheid
vom 12. Januar 2015 beschrieben wurden. Der Rekurrent muss sich also bewusst
gewesen sein, dass bei Nichtleistung des verfügten Kostenvorschusses auf das
Rekursbegehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben wird. Dass
diese Verfügung nicht hat eröffnet werden können, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent
vermag auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er ausführt, dass er bis
zu seiner Rückkehr aus Pakistan im August 2015 ausserstande gewesen sei, von
diesem Entscheid Kenntnis zu nehmen. Die neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
wurde nämlich erst nach seiner Rückkehr aus Pakistan angesetzt. Selbst wenn er
im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung im Ausland gewesen wäre, hätte er um
die Kenntnisnahme der Verfügung besorgt sein müssen (vgl. VGE VD.2013.172 vom
27. November 2013 E. 2.2 f.), was hier aber nicht abschliessend erörtert werden
muss. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich daher
grundsätzlich als rechtmässig.
2.2.3 In
der Laieneingabe des Rekurrenten kann sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist erblickt werden. Abgesehen davon, dass eine solche Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand grundsätzlich in jenem Verfahren geltend zu machen ist, in
dem eine Frist verpasst worden ist (VGE VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E.
4.1; mit Hinweisen), wären vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
offensichtlich nicht erfüllt. Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur gutgeheissen
werden, falls der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis von der
Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Unverschuldet ist eine Säumnis lediglich
dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein Krankheitszustand bildet dabei nur einen
Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Rekurrenten aufgrund seiner Erkrankung jegliches
auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht wird (BGE 119 II 86 E. 2
S. 87 f.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom
22. März 2012 E. 2.2.2). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus
resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines
solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3,
2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2;
mit Hinweisen). Der Hinweis auf eine seelische Notlage genügt diesen Anforderungen
auf jeden Fall nicht.
2.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtmässig
erfolgt und der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zwar hat er
die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Unabhängig von der finanziellen
Situation einer Partei besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
aber nur dann, wenn deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen
muss der Rekurs als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Es sind
weder Gründe ersichtlich, welche die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Verfügung in Frage stellen, noch solche, die eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand rechtfertigen. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen und dem Rekurrenten sind gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.– (inkl. Auslagen) aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.