ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.109
URTEIL
vom 22.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
B____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. März 2015 (ad. 1: einfache
Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; ad 2:
Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht das Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 22. August 2013, womit A____ (Gesuchsteller)
der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von
CHF 100.– verurteilt worden war, am 25. März 2015 unter Auferlegung von
Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von CHF 450.– bestätigt hat,
dass B____ (Gesuchstellerin) in teilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Drohung und der Beschimpfung schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-,
Probezeit von 2 Jahre, sowie zu Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von
CHF 300.– verurteilt, vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung
hingegen freigesprochen wurde,
dass das Appellationsgericht das erstinstanzliche
Urteil im Übrigen, insbesondere mit Bezug auf die Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigten (CHF 1‘651.– für
den Gesuchsteller; CHF 1‘546.– für die Gesuchstellerin), bestätigt hat,
dass die Beschuldigten mit Eingaben vom 30. November
2015 um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ersucht haben,
mit dem Hinweis, sie seien aufgrund ihrer momentanen finanziellen Situation
nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen,
dass die Gesuchsteller auf mehrfache Aufforderung
der Instruktionsrichterin Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht
haben und damit erstellt ist, dass sie über kein steuerbares Einkommen verfügen
und vom Amt für Sozialbeiträge finanziell unterstützt wurden,
dass den Gesuchstellern daher die Verfahrenskosten
in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen sind, weil sie mittelos sind
und die Kostenauflage unter diesen Umständen als unibillig erscheint (vgl. Domeisen, Basler Kommentar zur StPO,
2011, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; SB.2013.102 vom
12. März 2015),
dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten
zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
dass für diesen Entscheid das Appellationsgericht als
letzte kantonal urteilende Behörde zuständig ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April
2014; SB.2011.73 vom
- August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
und erkennt:
://: Den Gesuchstellern werden die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ES.2013.326 und SB.2013.109,
ausmachend total CHF 2101.– für den Gesuchsteller und CHF 1‘846.–
für die Gesuchstellerin, erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.