Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.116
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. August 2015
betreffend Verweigerung einer Entschädigung
bei Einstellung des Strafverfahrens
Sachverhalt
A____ wurde mit
Vorladung vom 22. Mai 2015 als beschuldigte Person zu einer Einvernahme der im
Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnden Jugendanwaltschaft vorgeladen, wobei
der Vorwurf der Hehlerei im Raume stand. In dieser Sache konsultierte sie einen
Anwalt und liess sich durch diesen auch beim Termin bei der Jugendanwaltschaft
begleiten. Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen A____ ein mit der Begründung, es sei kein Straftatbestand erfüllt.
Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und nahm die Kosten des Verfahrens
zu ihren Lasten, verweigerte der Beschuldigten jedoch die Ausrichtung einer
Entschädigung und einer Genugtuung.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, es
sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihr eine Entschädigung
für die entstandenen Anwaltskosten verweigert werde. Für das eingestellte Untersuchungsverfahren
seien ihr CHF 1‘131.30 als Anwaltsentschädigung zuzusprechen, dies unter
o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung unmittelbar in eigenen
Interessen tangiert, da ihr keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung
zugesprochen wurde. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m.
§ 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Im
vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin durch einen Wahlverteidiger
vertreten lassen, ohne ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Insofern
gehen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme teilweise
an der Sache vorbei. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen
oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich
als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als
geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.
2.3.3 S. 202 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen
der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in
jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden
müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten
gewesen wäre. Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der
Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des
Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person
objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts
gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Einer
beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung
zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist
namentlich der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen
die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet. Auch bei einer
Übertretung ist ein Beizug nicht von vorneherein ausgeschlossen, insbesondere
dann nicht, wenn ein Strafregistereintrag droht (Busse von mehr als
CHF 5‘000.–, vgl. dazu Wehrenberg/Frank,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 14). Im Übrigen
sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung
neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen
Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen
auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen
(vgl. BGE 138 IV 197 E.
2.3.5 S. 203). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen
Ausübung der Verfahrensrechte darauf hingewiesen, dass die in der Literatur
erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines
Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwer des
Deliktsvorwurfs an, sachlich gerechtfertigt erscheine. Es dürfe nicht vergessen
werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung
einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein
Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das
Strafprozessrecht seien zudem komplex und würden insbesondere für Personen, die
das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung
darstellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).
2.2 Die
Beschwerdeführerin wurde als beschuldigte Person wegen des Vorwurfs der
Hehlerei zu einer Einvernahme vorgeladen. Bei Hehlerei handelt es sich um ein
Vergehen, welches keine Bagatelle darstellt und auch moralisch als ehrenrührig
gilt. Bei der juristischen Würdigung des Tatbestands ist insbesondere die
Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte annehmen müssen, dass der durch sie verkaufte
Schmuck durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, von
einiger Komplexität. Eine Verurteilung hätte für die noch junge
Beschwerdeführerin, die das Studium der Betriebswirtschaft in Angriff nehmen
will, auch schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können. Insgesamt kann kein
Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen ist,
einen Anwalt zu konsultieren. Fraglich ist höchstens, ob dessen betriebener
Aufwand der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Angesichts dessen,
dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei nicht von
vorneherein als unwahrscheinlich erschien, ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Anwalt seine Klientin zur ersten Einvernahme begleitet hat. Die in Rechnung
gestellten 4,15 Stunden erweisen sich bei dieser Situation als nicht übersetzt.
Dies gilt auch für den in Anschlag gebrachten Stundenansatz von CHF 250.–.
Daraus und unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von CHF 10.– sowie der
Mehrwertsteuer ergeben sich die der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten
CHF 1‘131.30. Dass es sich bei einem solchen Betrag nicht mehr um geringfügige
Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO handelt, liegt auf der
Hand. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Zusprechung
der der Beschwerdeführerin durch die Vertretung eines Anwalts entstandenen
Kosten sind damit gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die
Angelegenheit liquid ist, ist die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, sondern ist der Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu fällen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten zu erheben. Dem
Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ist zu entsprechen und dem
Verteidiger gestützt auf die eingereichte Kostennote ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei kommt praxisgemäss ein Ansatz von CHF
200.– pro Stunde in Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2015 teilweise aufgehoben
und es wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1‘131.30 zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF
2‘168.50 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 173.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).