Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.139
URTEIL
vom 22. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Heiner Wohlfart,
MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Rittergasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 19. Juni 2015
betreffend Nutzungsverbot als
vorsorgliche Massnahme im Verfahren betreffend Bewilligungspflicht der
Umnutzung einer Liegenschaft in einen Sexbetrieb
Sachverhalt
Aufgrund von Hinweisen
und Anzeigen aus der Bevölkerung wurde dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI)
Basel-Stadt bekannt, dass an der [...]strasse [...] am 15. Mai 2015 ein
Bordell eröffnen würde, was durch Recherchen im Internet bestätigt wurde. Mit
Schreiben vom 7. Mai 2015 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat den Besitzer
der Liegenschaft, A____, darauf hin, dass die Einrichtung eines Sexbetriebs in
der Liegenschaft eine bewilligungspflichtige Umnutzung darstelle, sofern mehr
als eine Sexarbeiterin dort tätig sei. In der Folge vereinbarte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat mit A____ einen Besichtigungstermin für den 19. Mai 2015
zwecks Abklärung der Nutzung des Gebäudes. Am fraglichen Termin verweigerte A____
den Behördenvertretern indessen den Zugang zum Gebäude, worauf diese für die
Durchführung der Besichtigung polizeiliche Hilfe in Anspruch nahm. Dabei wurden
insgesamt fünf Schlafzimmer mit wenig Staumöglichkeit, im Parterre eine Art
Rezeption und im Untergeschoss zwei für sadomasochistische Sexpraktiken eingerichtete
Räume sowie eine neu eingebaute Dusche festgestellt. Im Haus befanden sich
sechs Frauen, die teilweise nur mit Bademänteln bekleidet waren. Mit Verfügung
vom 21. Mai 2015 verpflichtete das Bau- und Gastgewerbeinspektorat A____, für
die Umnutzung zu einem Sexbetrieb und die vorgenommenen baulichen Massnahmen
ein nachträgliches Baubegehren bis zum 30. Juni 2015 einzureichen, und
untersagte den unbewilligten Sexbetrieb an der [...]strasse [...] per sofort
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bauentscheides. Einem allfälligen
Rekurs gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ Rekurs an die Baurekurskommission des Kantons
Basel-Stadt, womit er unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragte. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 stellte der Präsident der Baurekurskommission
die aufschiebende Wirkung des Rekurses, bezogen auf die Pflicht und die Frist
zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens, wieder her (Ziff. 2). Das
Nutzungsverbot als vorsorgliche Massnahme bestätigte er jedoch und erkannte,
dass der Sexbetrieb an der [...]strasse [...] bis zum Vorliegen eines die Umnutzung
bewilligenden Bauentscheides untersagt sei (Ziff. 3).
Gegen Ziff. 3 der Verfügung des
Präsidenten der Baurekurskommission hat A____ mit Eingabe vom 1. Juli 2015
Rekurs an das Verwaltungsgericht angemeldet und am 20. Juli 2015 die
Rekursbegründung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Nutzungsverbots
als Sexbetrieb, unter o/e-Kostenfolge. Die Baurekurskommission hat sich am 18.
September 2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf
eingetreten werden könne, vernehmen lassen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
hat auf eine Stellungnahme zum Rekurs verzichtet.
Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts hat mit Verfügung vom 22. Juli 2015 eine amtliche Erkundigung
bei Feldweibel B___, Kantonspolizei Fahndungsdienst, eingeholt. Die
entsprechende Stellungnahme von B___ vom 4. August 2015 ist den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt worden.
Den Personen, welche von der Baurekurskommission
gemäss Verfügung vom 26. Juni 2015 im materiellen Rekursverfahren
„vorläufig“ zum Verfahren beigeladen wurden, ist im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Beiladung zu beantragen. Hiervon
hat keine dieser Personen Gebrauch gemacht.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 hat der
Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Anlässlich
der Verhandlung vom 22. Dezember 2015 ist der Rekurrent ausführlich zu Wort
gekommen und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss
§ 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2
1.2.1 Angefochten ist eine Zwischenverfügung der Baurekurskommission, mit welcher
über die Weitergeltung einer vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügten
vorsorgliche Massnahme während des vor der Baurekurskommission hängigen Rekursverfahrens
entschieden worden ist. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10
Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen
Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der
Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht auch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (BGer 2C_11/2007
vom 21. Juni 2007 E. 2). Gleiches gilt für die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2012.244 vom 27. Dezember
2012 und VD.2010.212 vom 8. Dezember 2010) und muss folglich auch für die
Bestätigung der Geltung einer vorsorglichen Massnahme, hier eines
Nutzungsverbots während des hängigen Rekursverfahrens, gelten. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.
1.2.2 Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist.
1.2.3 In
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Rekurrent auf Frage erklärt,
dass der Sexbetrieb derzeit nicht in Betrieb sei und die Liegenschaft [...]strasse [...]
– mit Ausnahme seiner privaten Wohnräume im Parterre – leer stehe (Protokoll S.
2). Daraufhin hat die Vertreterin der Baurekurskommission den Antrag gestellt,
es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse
fehle (Protokoll S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Indem der Rekurrent –
entsprechend dem ihm mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Nutzungsverbot
– den Sexbetrieb in der fraglichen Liegenschaft (vorläufig) eingestellt hat,
ist er lediglich seinen Verpflichtungen nachgekommen, hat doch der Rekurs ans
Verwaltungsgericht gemäss § 17 Abs. 1 VRPB keine aufschiebende Wirkung. Das
Verfahren ist dadurch keineswegs gegenstandslos geworden. Vielmehr soll in diesem
Verfahren gerade das auferlegte Nutzungsverbot überprüft werden, und der Rekurrent
hat in der Verhandlung erneut unmissverständlich klargemacht, dass er diese
vorläufige Massnahme anficht.
1.2.4 Daraus
folgt, dass auf den – rechtzeitig und formgültig eingereichten – Rekus
einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2013.39 vom 1. November
2013 E. 1.2).
2.1 Strittig
ist im vorliegenden Fall die Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats
vom 21. Mai 2015, mit welcher der „unbewilligte Sexbetrieb an der [...]strasse [...]
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bauentscheids“ untersagt worden ist. Der
Präsident der Baurekurskommission hat das angefochtene Nutzungsverbot mit der
hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 bestätigt und präzisiert, dass
der Sexbetrieb an der [...]strasse [...] bis zum Vorliegen eines die Umnutzung
bewilligenden Bauentscheides untersagt sei. Er hat erwogen, ein vorläufiges
Nutzungsverbot, wie es in § 89 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,
SG 730.100) ausdrücklich vorgesehen sei, diene der Unterbindung einer
bestehenden rechtswidrigen Nutzung. Dabei sei nicht erforderlich, dass die
Nutzung materiell rechtswidrig sei. Auch eine formelle Baurechtswidrigkeit
könne ein vorläufiges Nutzungsverbot rechtfertigen. Nur so könne garantiert
werden, dass der Baubewilligungszwang nicht ohne Folgen umgangen werden könne,
dass eine präventive Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde nicht unterlaufen
werde und dass der illegal Nutzende gegenüber dem sich Wohlverhaltenden nicht
einen Vorteil erlange. Der Präsident der Baurekurskommission hat ausgeführt,
dass die Bewilligungspflicht für die Umnutzung einer bisher als Wohnhaus
genutzten Liegenschaft in einen Sexbetrieb gemäss der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung „zweifellos“ zu bejahen sei. Die (negativen) Verfahrensaussichten
im materiellen Rekursverfahren dürften bei der Beurteilung des vorsorglich
ausgesprochenen (Um-)Nutzungsverbots berücksichtigt werden. Der Rekurrent sei
frühzeitig über die Bewilligungspflicht informiert worden und könne daher nicht
als gutgläubig bezeichnet werden. Seine privaten Interessen an der Fortführung
des Betriebs während des laufenden Verfahrens hätten bei dieser Sachlage gegenüber
den öffentlichen Interessen zurückzustehen. Der Entscheid sei auch
verhältnismässig. Aus den Akten gingen keine grösseren Umbauten und baulichen
Investitionen hervor, die für eine Wohnnutzung nutzlos wären. Die angefochtene
Verfügung untersage bloss den unbewilligten Sexbetrieb, nicht grundsätzlich
eine Nutzung der Liegenschaft. Der Rekurrent könne die Liegenschaft ohne
weiteres in das Portfolio seiner Firma aufnehmen und bewirtschaften. Auch aus
zeitlichen Gründen rechtfertigt sich die vorsorgliche Massnahme. Bis zum
Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung werde es noch einige
Zeit dauern. Das aktuelle Verfahren vor der Baurekurskommission betreffe erst
die Frage der Bewilligungspflicht und befinde sich in einem eher frühen
Stadium. Die genannten öffentlichen Interessen sowie die privaten Interessen
Dritter, deren Bedürfnis nach einem ordentlichen Verfahren mit
Einsprachemöglichkeit ebenfalls schützenswert sei und aus den Akten hervorgehe,
verlangten ein zeitnahes Vorgehen.
2.2 Der
Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass der Präsident der Baurekurskommission
selbst ausgeführt habe, dass es für den Betrieb eines Bordells keiner
Bewilligung bedürfe. Er bestreitet, dass es sich vorliegend um die Umnutzung einer
Wohnliegenschaft handle. Zwar sei die Liegenschaft vom Vorbesitzer bewohnt
worden; früher sei sie aber gewerblich genutzt worden, was aus dem Intranet des
Kantons hervorgehe. Auch die grosszügig errichteten Sanitäranlagen im zweiten
Stock würden die frühere gewerbliche Nutzung belegen. Gleiches gelte für die
zahlreichen Velounterstände im Gartenbereich. Der Rekurrent sei zudem
gutgläubig gewesen, habe ihm doch Herr B___ von der Kantonspolizei Basel-Stadt
(Fahndung) gesagt, er sehe für die Nutzung als Bordell keine Probleme, da die
Liegenschaft früher gewerblich genutzt worden sei. Zu beachten sei auch, dass
seit Aufnahme des Sexbetriebes in der fraglichen Liegenschaft keine
Reklamationen oder Requisitionen bei der Kantonspolizei erfolgt seien.
3.1 Gemäss
§ 89 Abs. 2 BPG beschränkt oder verbietet das zuständige Vollzugsorgan – gemäss
§ 33 der Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat – die Benutzung von Bauten und Anlagen, wenn es (a) zum
Schutze von Menschen, der Umwelt oder erheblicher Sachwerte nötig ist, oder (b)
um zu vermeiden, dass aus einer bösgläubigen Widerhandlung gegen Bauvorschriften
Nutzen gezogen werden kann.
3.2 Vorliegend
steht noch nicht fest, ob eine Widerhandlung gegen die Bauvorschriften
vorliegt. Die Frage, ob die Umnutzung der Liegenschaft in einen Sexbetrieb
(nicht der Betrieb des Bordells) bewilligungspflichtig ist und der Rekurrent
daher den Betrieb rechtswidrig ohne Bewilligung aufgenommen hat, ist Gegenstand
des noch hängigen Hauptverfahrens vor der Baurekurskommission. Für die Prüfung
der Frage, ob der Erlass des Nutzungsverbots als vorsorglichen Massnahme in
diesem Verfahren zulässig war, dürfen aber – wie die Vorinstanz in ihrer
Verfügung zutreffend ausgeführt hat – die diesbezüglichen Verfahrensaussichten
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig positiv oder negativ sind (Stamm, a.a.O., S. 508). Wie die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid und in ihrer Rekursantwort zu Recht ausgeführt hat, hat
das Verwaltungsgericht in seiner jüngeren Praxis verschiedentlich – jeweils unter
Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – die Umnutzung einer Liegenschaft
in einen Sexbetrieb ausdrücklich als bewilligungspflichtig erklärt (VGE VD.2014.36
vom 19. August 2014 [...] sowie VD.2013.39 vom 1. November 2013 [...], mit
Verweis etwa auf BGer 1C_157/2012
vom 16. Juli 2012 E. 4.4, 1C_83/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.6,
1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 E. 4.1).
Die Bewilligungspflicht gilt gemäss der genannten Rechtsprechung auch für die
Umnutzung einer bisher anderweitig gewerblich genutzten Liegenschaft in einen
(grösseren) Sexbetrieb (VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013 […]). Im
vorliegenden Fall wurde die fragliche Liegenschaft zuletzt als Wohnliegenschaft
benutzt, und gemäss dem Wohnanteilplan ist nur eine teilweise Nutzung von ein
bis zwei Geschossen als Arbeitsfläche zulässig. Der Rekurrent hat seine
Behauptung, dass die Liegenschaft früher (vollumfänglich) gewerblich genutzt
worden sei, nicht bewiesen. Entgegen seinen Ausführungen geht dies weder aus
dem „Intranet“ hervor, noch kann aufgrund der Anzahl Sanitäranlagen und
Veloständer darauf geschlossen werden. Diese Frage ist indessen angesichts der
genannten Rechtsprechung weder im Hauptentscheid noch im vorliegenden
Zwischenentscheid betreffend Nutzungsverbot entscheidend. Der Rekurrent will in
der Liegenschaft einen grösseren Sexbetrieb mit mehreren Prostituierten und einem
eigenen Internetauftritt führen. In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung
sind seine Verfahrensaussichten bezüglich Bewilligungspflicht eindeutig negativ.
3.3
3.3.1 Da die Bewilligungsfähigkeit der erfolgten Umnutzung noch offen ist, kann
vorliegend nicht von einer materiell rechtswidrigen Nutzung, sondern bloss von
einer bisher nicht bewilligten Nutzung ausgegangen werden kann. Dies spielt
jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Rolle. Dass die
Umnutzung der zuvor zu Wohnzwecken
genutzten Liegenschaft in einen Sexbetrieb nach Meinung des zuständigen Bau- und
Gastgewerbeinspektorats einer Baubewilligung bedarf, hat dieses dem Rekurrenten
mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (in den
Akten des BGI, act. 9) frühzeitig – noch vor Aufnahme des Bordellbetriebs – unmissverständlich mitgeteilt. Der
Rekurrent war damit bei der Betriebsaufnahme bösgläubig im Sinne von § 89
Abs. 2 lit. b BPG. Der vom Rekurrenten
als „Nachweis“ seiner behaupteten Gutgläubigkeit geltend gemachte Umstand, dass
ihm B___ von der Kantonspolizei (Fahndung) mitgeteilt habe, er sehe für die
Nutzung der Liegenschaft als Bordell keine Probleme, da diese bereits früher
gewerblich genutzt worden sei, vermag keine Gutgläubigkeit zu begründen. Zum
einen hat Feldweibel B___ gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich
bestritten, dass er dem Rekurrenten in Bezug auf die Liegenschaft an der [...]strasse
[...] einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Umnutzung als Bordell abgegeben
habe (act. 6). Zum andern ist die Kantonspolizei für die Frage der
baurechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung nicht zuständig, was auch
dem Rekurrenten bewusst sein musste. Spätestens seit dem Schreiben des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 7. Mail 2015 konnte von einer Gutgläubigkeit somit
keine Rede (mehr) sein. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall
wesentlich vom mit VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013 beurteilten Fall [...]strasse,
wo der Betreiber auf seine bei Planungsbeginn erfolgte Erkundigung bei den
Behörden nach den erforderlichen Bewilligungen eine zumindest unvollständige
Antwort erhalten hatte und die Behörden in der Folge die Nutzung der
Liegenschaft als Sexbetrieb stillschweigend über längere Zeit toleriert hatten (a.a.O.,
E. 4.2.3).
3.3.2 In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Abbruch einer
widerrechtlichen Baute unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unterbleiben,
wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung
ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht
schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGer 1A.40/2005 vom 7. September
2005). Zwar kann sich auch ein bösgläubiger Bauherr auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden
aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn
allenfalls erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(BGE 123 II 248 E. 4a S. 255 mit Hinweisen; BGer 1A.41/2003 vom 12. September
2003 E. 4.1, 1A.169/2002 vom 29. November 2002, 1A.110/2001 vom 4.
Dezember 2001 E. 7.1 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das Verbot
einer ohne Bewilligung aufgenommenen bewilligungspflichtigen Nutzung einer
Liegenschaft als vorsorgliche Massnahme (vgl. VGE VD.2012.85 vom 15. März 2013
E. 3.1). Sie gelangen somit auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung.
Aus der dargelegten Bösgläubigkeit des Rekurrenten
folgt somit, dass vorliegend dem grundsätzlichen Interesse der Öffentlichkeit,
dass Umnutzungen nicht vor ihrer förmlichen Bewilligung erfolgen, besonderes
Gewicht zuzumessen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der (bewilligungslosen)
Nutzung der Liegenschaft als Bordell in einem Wohnquartier eine breite
Opposition aus der Wohnbevölkerung des Quartiers erwachsen ist. Die zahlreichen beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat
eingereichten Einsprachen (in den
Akten des BGI, act. 9) zeigen deutlich auf,
dass sich gegen den geplanten Sexbetrieb an der [..]strasse [..] ein
beachtlicher Widerstand formiert hat. Auch hierin unterscheidet sich der
vorliegende Fall vom Fall [...]strasse (VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013). Schliesslich
hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass eine andere Nutzung der
Liegenschaft als diejenige als Sexbetrieb durch die angefochtene Verfügung
nicht untersagt worden ist, so dass auch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
der bisher für Wohnzwecke genutzten Liegenschaft weiterhin möglich ist. Das
private Interesse an der Aufnahme der Nutzung der Liegenschaft als Sexbetrieb
vor der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Umnutzung ist nach dem Gesagten als
geringfügiger zu qualifizieren als das öffentliche Interesse an der vorgängigen
Prüfung der Bewilligungsfähigkeit.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1‘000.– vom Rekurrenten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.