Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.7
BEZ.2015.8
BEZ.2015.9
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen sechs
Verfügungen der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21.
Januar 2015
betreffend Ordnungsbussen
Sachverhalt
A____ und B____
sind Vermieter unter anderem der Liegenschaft D____strasse [...] in Basel.
Sie waren in den Jahren 2013 bis 2015 als Beklagte an 21 – von verschiedenen
Mietern dieser und einer weiteren Liegenschaft angestrengten – Verfahren vor
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle)
beteiligt. In drei Verfahren, die Mietverhältnisse an der D____strasse [...]
betrafen (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-274, 14/S-284 und
14/S-285), wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. Dezember
2014 geladen. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2014 ersuchten A____ und B____ wegen
Landesabwesenheit um Verschiebung des Verhandlungstermins. Die
Schlichtungsstelle bewilligte die Verschiebungsgesuche und setzte die
Verhandlungen neu auf den 21. Januar 2015 an. Dabei wies sie darauf hin,
dass eine weitere Umbietung nicht bewilligt werde.
Am 12. Januar
2015 trafen drei Abschreibungsgesuche von A____ und B____ vom 8. Januar
2015 bei der Schlichtungsstelle ein. Darin machten diese geltend, dass der
Kläger bzw. die Klägerin in der gleichen Sache bereits von der
Schlichtungsstelle eine Klagebewilligung erhalten und ein Verfahren am
Zivilgericht Basel-Stadt anhängig gemacht habe sowie dass die Sache vom Zivilgericht
Basel-Stadt mit einem vollstreckbaren Entscheid als erledigt abgeschrieben
worden sei. Daher bäten sie die Schlichtungsstelle, das anhängig gemachte
Verfahren als erledigt abzuschreiben. Daraufhin verfügte die Vorsitzende der
Schlichtungsstelle am 12. Januar 2015 in allen drei Verfahren, dass A____
und B____ innert Frist von fünf Tagen zum Nachweis ihres Einwands der res iudicata den entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheid
einzureichen hätten. Ausserdem wies sie A____ und B____ ausdrücklich darauf
hin, dass die Verhandlungen vom 21. Januar 2015 stattfänden und sie persönlich
zu erscheinen hätten, sofern vor diesem Termin nicht eine Abbietung mittels Verfügung
ergehe. Diese drei Verfügungen lagen ab dem 14. Januar 2015 mit Avis im
Postfach von A____ und B____ auf der Post zur Abholung bereit. Am Tag der
Schlichtungsverhandlungen trafen bei der Schlichtungsstelle drei weitere Schreiben
von A____ und B____ ein, in denen diese erklärten, dass sie von der Schlichtungsstelle
keine Antwort auf ihre Schreiben vom 8. Januar 2015 erhalten hätten, weshalb
sie die Verfahren vom 21. Januar 2015 für abgesagt hielten. Sie blieben sodann
den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen auferlegte die
Schlichtungsstelle sowohl A____ als auch B____ je eine Ordnungsbusse von
CHF 1'000.– pro Verfahren wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.
Gegen diese je
drei Verfügungen vom 21. Januar 2015 erhoben A____ und B____ am 8. Februar
2015 (Datum der Postaufgabe) sechs separate Beschwerden. Darin beantragen sie
jeweils, es sei die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2015 sistierte die Instruktionsrichterin des
Appellationsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführer die Beschwerdeverfahren
bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids in den Parallelverfahren
BEZ.2014.35–39. Nach Eintreffen dieses Entscheids (BGE 141 III 265) beim Appellationsgericht
wurden die vorliegenden Verfahren am 15. Juli 2015 wieder aufgenommen. Die
Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015
die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer replizierten
am 8. September 2015. Die sechs Beschwerden werden im vorliegenden
Entscheid gemeinsam beurteilt. Die Einzelheiten der Vorbringen der
Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerdeführer
wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319
lit. b. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten
werden (vgl. AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Hinweisen). Zum
Entscheid über die Beschwerden ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die
angefochtenen Verfügungen sind als prozessleitende Verfügungen innert zehn
Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich
hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden
den Beschwerdeführern am 28. Januar 2015 zugestellt. Die vorliegenden
Beschwerden wurden am 8. Februar 2015 der Schweizerischen Post übergeben und
damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143
Abs. 1 ZPO). Auf sie ist demzufolge einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Schlichtungsstelle begründet die ausgesprochenen Ordnungsbussen in ihrer
Stellungnahme damit, dass die Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen vom
21. Januar 2015 unentschuldigt ferngeblieben seien, nachdem die Verhandlungstermine
vorgängig auf ihr Gesuch bereits einmal verschoben worden seien. Die Beschwerdeführer
hätten mit einer schriftlichen Erwiderung der Schlichtungsstelle auf ihren
Einwand der res iudicata rechnen müssen. Es wäre ihnen
auch zumutbar gewesen, sich bei der Schlichtungsstelle telefonisch nach dem
Stand der Dinge zu erkundigen. Doch selbst ohne Kenntnis der Verfügung der
Vorsitzenden vom 12. Januar 2015 hätten die Beschwerdeführer zu den
vorgegebenen Verhandlungsterminen erscheinen müssen. Solange ein Umbietungs-, Abbietungs-
oder Abschreibungsgesuch nicht beantwortet sei, gelte der angesetzte Verhandlungstermin
gemäss Vorladung (Stellungnahme, S. 4).
2.2 Die
Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, dass sie nie unentschuldigt
einer Schlichtungsverhandlung ferngeblieben seien. Sie hätten die
Schlichtungsstelle rechtzeitig um Abschreibung der Verfahren ersucht, da die
Angelegenheiten bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Auf diese
Gesuche hätten sie vor den Verhandlungen keine Antwort der Schlichtungsstelle erhalten.
Deshalb seien sie nicht verpflichtet gewesen, an den Schlichtungsverhandlungen
vom 21. Januar 2015 teilzunehmen (Beschwerde, S. 2 f.; Replik,
S. 5 f.).
2.3 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und
Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung
zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not
um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges
Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine
Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202
und 203 ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien
persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines
Ausnahmetatbestands nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der
Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Gegenpartei und
die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren und sich an
der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; Honegger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 204 ZPO N 6).
2.4 Die
Beschwerdeführer wurden zu den Verhandlungen vom 21. Januar 2015
ordnungsgemäss vorgeladen. Ihre Pflicht, an den Verhandlungen teilzunehmen wurde
durch ihre Abschreibungsgesuche vom 8. Januar 2015 nicht aufgehoben. In Beantwortung
dieser Gesuche verfügte die Vorsitzende der Schlichtungsstelle am 12. Januar
2015 in allen drei Verfahren, dass die Beschwerdeführer innert Frist von fünf
Tagen zum Nachweis ihres Einwands der res iudicata den
entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheid einzureichen hätten. Ausserdem
wies sie die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Verhandlungen
vom 21. Januar 2015 stattfänden und sie persönlich zu erscheinen hätten,
sofern vor diesem Termin nicht eine Abbietung mittels Verfügung ergehe. Diese drei
Verfügungen lagen ab dem 14. Januar 2015 mit Avis im Postfach der
Beschwerdeführer auf der Post zur Abholung bereit. Dass die Beschwerdeführer
die Verfügungen erst am Nachmittag des Tages abholten, an dessen Vormittag sie
den Verhandlungen ferngeblieben waren, und somit vom Inhalt der Verfügungen zu
spät Kenntnis erlangten, haben sie selber zu vertreten. Aufgrund ihres
Prozessverhältnisses und ihrer Abschreibungsgesuche mussten die Beschwerdeführer
damit rechnen, dass die Schlichtungsstelle ihre Gesuche mittels Verfügung beantwortet
und diese an die von ihnen gewählte Korrespondenzadresse sendet. Diese
Verfügungen im Wissen um den anstehenden Verhandlungstermin nicht abzuholen, um
sich anschliessend zur Entschuldigung des Fernbleibens von den Verhandlungen
auf deren Unkenntnis berufen zu können, ist treuwidrig (vgl. Art. 52 ZPO)
und findet keinen Rechtsschutz.
Ausserdem durften
die Beschwerdeführer auch nicht alleine gestützt auf ihre Abschreibungsgesuche
annehmen, dass die Schlichtungsverhandlungen abgeboten werden. Wie die
Schlichtungsstelle zutreffend ausführt, muss jede Partei davon ausgehen, dass
die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei keine positive
Antwort auf ein Umbietungs-, Abbietungs- oder Abschreibungsgesuch erhalten hat
(vgl. Jenny/Jenny,
in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 135 ZPO N 10). Die
Beschwerdeführer können daher nicht ein „fait accompli“ schaffen und die
Verhandlungen „in eigener Regie“ absagen, indem sie kurzfristig vor dem Verhandlungstermin
Gesuche stellen und deren Beantwortung ignorieren (vgl. auch AGE BEZ.2012.62
vom 13. November 2012 E. 3.1).
Somit steht
fest, dass die Beschwerdeführer ihre Pflicht, persönlich an den drei
Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 zu erscheinen, durch
unentschuldigtes Fernbleiben verletzt haben.
3.1 Die
Schlichtungsstelle beurteilte das unentschuldigte Nichterscheinen zu den
Schlichtungsverhandlungen sowohl als Störung des Geschäftsgangs als auch als
mutwillige Prozessführung, was eine disziplinarische Sanktionierung rechtfertige.
Das Verhalten der Beschwerdeführer – einerseits ein Schreiben einfach nicht aus
dem Postfach abzuholen und andererseits zu behaupten, man habe keine Antwort
erhalten, und dann noch daraus das Recht abzuleiten, nicht zu einer angesetzten
Verhandlung zu erscheinen – verstosse gegen Treu und Glauben und sei als
mutwillig zu bezeichnen (Stellungnahme, S. 4).
3.2 Dagegen
wenden die Beschwerdeführer ein, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das
Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung disziplinarische
Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend
das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO,
der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber habe
somit darauf verzichtet, der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit zu geben, das
Nichterscheinen der beklagten Partei disziplinarisch zu ahnden. Die Verhängung von
Ordnungsbussen sei aus diesem Grund unzulässig. Ausserdem habe ihr Fernbleiben
weder den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Ihr Nichterscheinen
an den Schlichtungsverhandlungen vom 21. Januar 2015 rechtfertige daher
keine Ordnungsbussen (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2, 6 f.).
3.3 Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die
Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag
unterbreiten (Art. 210 und 211 ZPO) oder bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der
klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Art. 206
Abs. 2 ZPO hält somit verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei Säumnis
der beklagten Partei in prozessualer Hinsicht zu Verfahren hat. Demgegenüber
sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der beklagten Partei
nicht Gegenstand von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Disziplinarstrafen bleiben
somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265
E. 4.3 S. 268).
Gemäss
Art. 128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu
CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt
oder den Geschäftsgang stört (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger
Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer
Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.–
bestraft werden (Abs. 3). Obwohl Abs. 1 nur das „Verfahren vor
Gericht“ erwähnt, dürfen die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarstrafen
auch von den Schlichtungsbehörden ergriffen werden (vgl. BGE 141 III 265
E. 3.2 S. 266 f., mit Hinweisen). Denn Schlichtungsbehörden sind
keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb
Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (AGE
BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3).
3.4 Wie
das Verhalten der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsstelle beispielhaft
aufzeigt, sind die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO nicht nachteilig
genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht
interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu
motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fallen aber Sinn und Zweck
des Schlichtungsverfahrens dahin. Die beklagte Partei hätte es so in der Hand,
das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch
dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium
missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss
daher bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128
ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012
E. 3.1; Infanger, in: Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012,
S. 106 f.). Dabei sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
disziplinarischen Sanktionen „vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich
und zweckmässig – anzudrohen“ (BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269), was
die Schlichtungsstelle vorliegend in den Vorladungen vom 25. November 2014
jeweils getan hat. Daraus, dass die Vorinstanz die Androhung in anderen
Verfahren unterlassen habe (vgl. Replik, S. 2 f.), können die
Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten
(s. auch E. 4 hiernach).
Das
Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das
Nichterscheinen nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört
bzw. eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265
E. 5.1 S. 269). Zur Frage, ob die fehlende Entschuldigung der Säumnis
einen solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das
Bundesgericht in diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage
uneinheitlich: Gemäss Dolge
rechtfertigt sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur
ausnahmsweise, etwa wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um dann
gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen (Dolge,
in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung,
a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger
den Geschäftsgang bereits, wer verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig
spät ein begründetes Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr
anderweitig belegt werden kann (Infanger,
a.a.O., S. 51). Für Bohnet/Jeannin
stört das unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der
Schlichtungsverhandlung grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck
des Schlichtungsverfahrens vereitelt wird (Bohnet/Jeannin,
Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, S. 416, 422 f.).
3.5 Vorliegend
blieben die Beschwerdeführer drei Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt fern
(vgl. E. 2 hiervor). Zusätzlich zur fehlenden Entschuldigung ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in allen drei Verfahren den
ursprünglichen Verhandlungstermin verschieben liessen und dadurch den Anschein
erweckten, dass sie an den neu angesetzten Verhandlungen auch erscheinen werden.
Dennoch erschienen sie unentschuldigt nicht. Dadurch konnten die drei
Verhandlungstermine durch die Schlichtungsstelle nicht anderweitig belegt
werden. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in den Jahren
2013 bis 2015 in insgesamt 21 sie betreffenden Schlichtungsverfahren 15 Mal
unentschuldigt nicht vor der Schlichtungsstelle erschienen sind (vgl. auch AGE
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014, BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 und
BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016). Dass es ihnen dabei darum ging, das
Schlichtungsobligatorium zu umgehen, wird auch daraus ersichtlich, dass sie in den
meisten Fällen, in denen sie nicht zur Verhandlung erschienen, mit einem
Schreiben, das in der Regel erst kurz vor der Verhandlung eintraf, sich auf
einen vorgeschobenen Grund beriefen, weshalb sie nicht zur Verhandlung
erscheinen können: In den vorliegenden drei Verfahren (14/S-274, 14/S-284 und
14/S-285) erhoben die Beschwerdeführer wenige Tage vor den Verhandlungen den
Einwand der res iudicata, obwohl ihnen dieser Einwand seit
der Mitteilung über die Eröffnung der Schlichtungsverfahren rund fünf Monate
früher bekannt sein musste. Noch in den Verschiebungsgesuchen vom 9. Dezember
2014 erwähnten sie den Einwand mit keinem Wort. Da sie ihren Einwand in den Gesuchen
vom 8. Januar 2015 in keiner Weise belegten, forderte sie die
Schlichtungsstelle umgehend zur Vorlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheide
auf. Diese per Einschreiben versandten Aufforderungen liessen die
Beschwerdeführer acht Tage lang auf der Post liegen und holten sie erst am
Nachmittag des Tages ab, an dessen Vormittag sie den Verhandlungen unentschuldigt
ferngeblieben waren (vgl. E. 2.4 hiervor). In einem anderen Verfahren
blieben die Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern, nachdem sie
kurz vorher ein Ausstandsgesuch gestellt hatten, dessen umgehende Beantwortung
sie vor der Verhandlung ignorierten (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom
26. Juni 2014). In drei anderen Verfahren beriefen sie sich darauf, dass ihre
Unterlagen in Italien seien und sie am Vorabend der Verhandlungen nicht mehr
genug Zeit hätten, um sie bis zu den Verhandlungen zu holen (14/S-17, 14/S-105,
14/S-200; vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016). In drei weiteren Verfahren
mandatierten sie erst am Vortag der Verhandlungen einen Rechtsanwalt, nachdem
ihnen die Verhandlungstermine bereits 21 Tage früher mitgeteilt worden waren
(14/S-118, 14/S-123, 14/S-147; vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016).
Schliesslich erschienen die Beschwerdeführer in weiteren fünf Verfahren nicht
zur Verhandlung, ohne dafür irgendeinen Grund anzugeben (13/S-414, 14/S-6,
14/S-21, 14/S-28, 14/S-36; vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014).
Ausserdem fällt
auf, dass die Verhandlungen in der Mehrheit der 21 Verfahren ein, zwei oder
sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen der Beschwerdeführer verschoben
werden mussten. Die von der Schlichtungsstelle anerkannten Verschiebungsgründe
erscheinen teilweise eher zweifelhaft: mehrere Mandatierungen und
anschliessende Mandatsniederlegungen durch verschiedene Rechtsanwälte im gleichen
Schlichtungsverfahren jeweils kurz vor dem Verhandlungstermin (13/S-332; vgl.
AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), erst nachträglich eingereichtes und im
Ausland ausgestelltes Arztzeugnis (14/S-17, 14/S-105, 14/S-118, 14/S-123, 14/S-147;
vgl. BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar 2016), Betriebsferien (14/S-274,
14/S-284, 14/S-285). Wie wenig glaubwürdig die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Gründe für ihre Absenzen sind, ergibt sich auch aus den vom
Beschwerdeführer 1 in den Beschwerdeverfahren BEZ.2014.68–73 erstmals in
der Replik vorgetragenen Begründung, dass die Parteien in den Verfahren 14/S-17
und 14/S-200 eine (aussergerichtliche) Einigung gefunden hätten, weshalb eine
Schlichtungsverhandlung nicht mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4). Noch
vor der Schlichtungsstelle hatten die Beschwerdeführer in diesen Verfahren am
Vorabend der Verhandlung geltend gemacht, dass sich ihre Akten im Ferienhaus in
Italien befänden und diese für „ihre Verteidigung“ unerlässlich seien. Eine
angebliche Einigung mit den Klägern erwähnten sie nicht. Die Bedeutung, die sie
ihren fehlenden Akten beigemessen haben, legt denn auch vielmehr das Gegenteil
nahe.
Aus dem gesamten
prozessualen Verhalten der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie alles
versucht haben, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu
unterlaufen. Dies gelang ihnen in den vorliegend zu beurteilenden Fällen
letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete die Beschwerdeführer in diesen
drei Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dadurch legten die Beschwerdeführer
den Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle am Vormittag des 21. Januar 2015
lahm. Diese Umstände qualifizieren das Nichterscheinen als Störung des
Geschäftsgangs der Schlichtungsstelle. Diese war somit grundsätzlich befugt,
Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO auszufällen.
Fehl geht der
Einwand der Beschwerdeführer, dass die Schlichtungsstelle durch die Verhängung
der Ordnungsbussen „ein Gesetz ad personas“ zu ihren
Lasten geschaffen habe. Sie stützen diesen Einwand zum einen auf den Umstand,
dass die Schlichtungsstelle früher keine disziplinarischen Sanktionen für
unentschuldigtes Nichterscheinen an der Verhandlung angedroht habe. Zum andern
mutmassen die Beschwerdeführer, dass die ebenfalls abwesenden Kläger in den
Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 nicht gebüsst worden seien (Replik, S. 3).
Die
Schlichtungsstelle änderte ihre Praxis und begann, die Ausfällung von Bussen
für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgängig anzudrohen. Durch
den nunmehr in den Vorladungen angebrachten Hinweis auf mögliche disziplinarische
Folgen eines Fehlverhaltens wurden die Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Im
Gegenteil gewährte ihnen die Schlichtungsstelle dadurch ihre verfassungsmässigen
Verfahrensrechte (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269). Aus der
Praxisänderung der Schlichtungsstelle können die Beschwerdeführer demzufolge nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt ebenso für die Behauptung, dass die Kläger
in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 für ihre Säumnis nicht gebüsst worden seien.
Denn einerseits sind die disziplinarischen Folgen eines Nichterscheinens in
jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände der Säumnis zu beurteilen
und andererseits wurden die Kläger in den beiden genannten Verfahren auch gebüsst.
Die
Beschwerdeführer beanstanden, dass sie im Verfahren 14/S-284 gemäss Bussenverfügung
wegen Nichterscheinens zur Verhandlung vom 17. Dezember 2014 gebüsst
worden seien. Diese Verhandlung sei jedoch umgeboten worden. Die massgebliche
Verhandlung habe am 21. Januar 2015 stattgefunden. Die Ordnungsbussen
seien daher „falsch“ bzw. „nichtig“ (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 5).
Die
Beschwerdeführer bestreiten nicht, im Verfahren 14/S-284 der Schlichtungsverhandlung
vom 21. Januar 2015 ferngeblieben zu sein. Für diese Säumnis wurden sie
gebüsst. Dass die Bussenverfügungen fälschlicherweise auf den umgebotenen Verhandlungstermin
vom 17. Dezember 2014 Bezug nehmen, lässt die Bussen nicht unrechtmässig
werden. Es liegt ein Redaktionsversehen vor, das keinen Einfluss auf die
verfügten Bussen hat und hiermit berichtigt wird.
6.1 Des
Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass sie beide je mit einer Busse pro
Verfahren bestraft worden seien. Sie seien vor der Schlichtungsstelle durch das
Einzelunternehmen C____ vertreten worden. Dieses könne wiederum durch den Beschwerdeführer 1
oder die Beschwerdeführerin 2 je einzeln vertreten werden. Deshalb dürften
die Beschwerdeführer auch nur eine Busse pro Verfahren „auf den Namen der C____
bekommen“ (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 6).
6.2 Hierzu führt die Schlichtungsstelle aus, dass beide
Beschwerdeführer Parteien des jeweiligen Verfahrens gewesen und auch als solche
bezeichnet worden seien. Die Bezeichnung „vertr. d. C____“ auf den Verfügungen
der Schlichtungsstelle betreffe nur die Frage der ordnungsgemässen Zustellung.
Seit Jahren würden sämtliche Zustellungen sowohl an den Beschwerdeführer 1
als auch an die Beschwerdeführerin 2 an das Postfach des Einzelunternehmens C____
getätigt. Dies ändere nichts an der Pflicht beider Beschwerdeführer, an einer
Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Ob eine Vertretung durch einen
Beschwerdeführer gültig gewesen wäre, hätte in dessen Anwesenheit allenfalls an
den Schlichtungsverhandlungen geprüft werden können. Da aber beide
Beschwerdeführer nicht erschienen seien und damit beide Personen ihre
gesetzliche Pflicht verletzt hätten, sei beiden Beschwerdeführern jeweils eine
Busse auferlegt worden (Stellungnahme, S. 5).
6.3 In einer mietrechtlichen Streitigkeit
sind die Parteien des Mietverhältnisses zur Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung verpflichtet. Wer als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung
delegiert, muss nicht persönlich erscheinen und kann sich durch diese vertreten
lassen, sofern sie zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt ist
(Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). In diesem Fall hat der
Vermieter die Gegenpartei und die Schlichtungsstelle über die Vertretung vorgängig
zu orientieren und sich an der Verhandlung auch tatsächlich vertreten zu lassen.
Lässt sie sich nicht vertreten, gilt sie im Sinne von Art. 206 ZPO als
säumig (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni
2014 E. 3.2; Honegger, a.a.O., Art. 204 ZPO N 6).
Als Vermieter
der Liegenschaft D____strasse [...] werden in den Mietverträgen der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 aufgeführt,
„vertreten durch C____ Hausverwaltung“. Die Beschwerdeführer sind somit gemeinschaftlich
Vermieter. Als solche trifft sie beide die Pflicht, an der Schlichtungsverhandlung
persönlich zu erscheinen, solange sie sich nicht nach Art. 204 Abs. 3
ZPO durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen. Die Schlichtungsstelle führte
in ihren Akten als beklagte Partei konsequent „B____ und A____, vertr. d. C____,
Inh. A____“ auf, so auch in den Vorladungen vom 12. Dezember 2014. Wie die
Beschwerdeführer zu Recht vortragen, brachte die Schlichtungsstelle dadurch ein
ihr bekanntes Vertretungsverhältnis zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der
Schlichtungsstelle betraf dieses nicht nur die Zustelladresse der
Beschwerdeführer, sondern die Person der beklagten Partei selbst, wie sich aus
der Rubrik „beklagte Partei“ auf sämtlichen Schreiben und Vorladungen der
Schlichtungsstelle ergibt. Daher durften die Beschwerdeführer grundsätzlich davon
ausgehen, dass sie vor der Schlichtungsstelle durch ihre Liegenschaftsverwaltung
vertreten werden können.
Allerdings
stellten die Beschwerdeführer die Abschreibungsgesuche vom 8. Januar 2015
in ihren eigenen Namen und ohne Hinweis auf eine Vertretung an den Schlichtungsverhandlungen.
In Beantwortung dieser Gesuche verfügte die Schlichtungsstelle: „Die
Gesuchsbeklagten werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass […] sie
persönlich zu erscheinen haben […]“ (Verfügungen vom 12. Januar 2015,
Ziff. 3). Damit brachte die Schlichtungsstelle klar zum Ausdruck, dass für
die Verhandlungen vom 21. Januar 2015 kein Vertretungsverhältnis vorliege
und sie die Teilnahme beider Beschwerdeführer erwarte. Entsprechend wäre es an
den Beschwerdeführern gelegen, die Schlichtungsstelle vorgängig über eine
beabsichtigte Vertretung zu informieren. Dies unterliessen sie. Dass sie die
Verfügungen vom 12. Januar 2015 vor den Verhandlungen nicht zur Kenntnis
nahmen, haben sie sich selber zuzuschreiben (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus
ihrer Unkenntnis können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der
Folge erschienen die Beschwerdeführer nicht zu den Verhandlungen und liessen
sich auch nicht vertreten. Unter diesen Umständen geht es nicht an,
nachträglich ein Vertretungsverhältnis geltend zu machen, so dass nur die
Absenz des angeblichen Vertreters geahndet werden kann. Somit traf die
Teilnahmepflicht beide Beschwerdeführer und nicht das Einzelunternehmen bzw.
dessen Inhaber. Da deshalb beide Beschwerdeführer ihre individuelle Pflicht,
persönlich zu den Verhandlungen zu erscheinen, verletzt hatten, durfte die
Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer auch einzeln büssen.
7.1 Die
Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die Höhe der verhängten
Ordnungsbussen. Eine Busse von CHF 1'000.– stelle die höchstmögliche
Strafe dar und stehe in keinem Verhältnis zu ihrem (bestrittenen) Verschulden
(Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2).
7.2 Die
Schlichtungsstelle ahndete jedes unentschuldigte Nichterscheinen jeden
Beschwerdeführers mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.–. Zur
Bussenhöhe führt sie aus, dass in 21 in den Jahren 2013 bis 2015 gegen die Beschwerdeführer
eingereichten Schlichtungsgesuchen in der Mehrheit der Fälle der
Verhandlungstermin zwei- oder sogar dreimal aufgrund eines Verschiebungsgesuchs
der Beschwerdeführer habe verschoben werden müssen. Zur Verhandlung seien die Beschwerdeführer
dann insgesamt sechsmal erschienen. In den restlichen Verfahren seien sie den
Verhandlungen ferngeblieben. Anfangs seien die Beschwerdeführer bei
Nichterscheinen mit CHF 150.– und CHF 200.– gebüsst worden. Angesichts
des renitenten Nichterscheinens seien vorliegend Bussen von jeweils CHF 1'000.–
angemessen (Stellungnahme, S. 4).
7.3 Art. 128
ZPO sieht als disziplinarische Sanktionen für die Verletzung des Anstands oder
die Störung des Geschäftsgangs einen Verweis oder eine Ordnungsbusse bis
CHF 1'000.– sowie zusätzlich den Ausschluss von der Verhandlung vor
(Abs. 1). Bös- oder mutwillige Prozessführung zieht eine Ordnungsbusse bis
CHF 2'000.–, im Wiederholungsfall bis CHF 5'000.– nach sich
(Abs. 3). Die Auswahl der Sanktion und die Bemessung der Ordnungsbusse
richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Ordnungsbusse ist gemäss
richterlichem Ermessen nach den Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen,
dass die Strafe dessen Verschulden entspricht (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 128 ZPO
N 6; Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 128 ZPO N 12; Gschwend/Bornatico,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 25).
Das Verschulden der Beschwerdeführer wiegt nicht leicht.
Wie in E. 3.5 hiervor dargestellt, versuchten sie alles, um die
Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Im Ergebnis gelang es ihnen, den ordentlichen Verfahrensgang
vor der Schlichtungsstelle zu stören. Sie waren in einem früheren
Verfahren vor dem Appellationsgericht darauf hingewiesen worden, dass sie eine
Verhandlung nicht „in eigener Regie“ verschieben können, indem sie derart
kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellen, so dass diese nicht
vorgängig beantwortet werden können. Ausserdem wussten die Beschwerdeführer,
dass sie zu den Verhandlungen erscheinen müssen, solange ihre Abschreibungsgesuche
nicht bewilligt worden sind (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014
E. 3.3). In Kenntnis dessen stellten sie dennoch erneut erst kurz vor den
Verhandlungen Abschreibungsgesuche und blieben den Verhandlungen in der Folge unentschuldigt
fern, ohne sich um die Antwort auf ihre Gesuche zu kümmern. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführer bereits früher zwölf Mal Verhandlungen vor der
Schlichtungsstelle unentschuldigt ferngeblieben sind. Dieses bewusst
treuwidrige Verhalten grenzt an bös- bzw. mutwillige Prozessführung.
Allerdings wurde
das prozessuale Fehlverhalten der Beschwerdeführer bereits unter dem Gesichtspunkt
der vom Bundesgericht vorausgesetzten „qualifizierenden Umstände“ eines
Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt (vgl. E. 3.5
hiervor). Im Sinne des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, soweit sie
eine disziplinarische Ahndung überhaupt erst ermöglicht haben, nicht nochmals
im Rahmen der „Strafzumessung“ strafschärfend berücksichtigt werden. Das
prozessuale Fehlverhalten der Beschwerdeführer darf daher für die Bussenbemessung
nicht in vollem Umfang straferhöhend ins Gewicht fallen. Die verhängten Bussen
zu je CHF 1'000.– entsprechen dem Höchstbetrag für Bussen wegen Störung
des Geschäftsgangs. Die von der Schlichtungsstelle den Beschwerdeführern früher
auferlegten (und vom Bundesgericht aufgehobenen) Ordnungsbussen waren zunächst deutlich
tiefer bemessen. Ihr erstes unentschuldigtes Fernbleiben büsste die
Schlichtungsstelle mit CHF 150.– (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni
2014), ihre nächsten fünf je mit CHF 200.– (vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom
15. Juli 2014). Weitere sechs Fälle unentschuldigten Nichterscheinens
ahndete die Schlichtungsstelle zwar mit Bussen von CHF 1'000.–. Deren Höhe
fochten die Beschwerdeführer allerdings an (vgl. AGE BEZ.2014.68–73 vom 20. Januar
2016 E. 5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in den vorliegenden
Verfahren erstmals beide getrennt gebüsst worden sind (vgl. E. 6 hiervor).
In den zwölf früheren Verfahren hatte die Schlichtungsstelle für das
Nichterscheinen beider Beschwerdeführer jeweils nur eine Busse angeordnet. Im
Vergleich zu den früheren Verfahren verdoppelte die Schlichtungsstelle vorliegend
somit im Ergebnis die Bussenhöhe für das gleiche Fehlverhalten.
Vor diesem Hintergrund
ist eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– unverhältnismässig. Dem Verschulden der
Beschwerdeführer an der Störung des Geschäftsgangs angemessen erscheinen Bussen
von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen jeden
Beschwerdeführers. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr in 15
Verfahren der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind, wird
dadurch Rechnung getragen, dass erstmals beiden Beschwerdeführern je eine Busse
auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf hingewiesen,
dass sie bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben vor der Schlichtungsstelle
in Zukunft wegen wiederholter bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen
bis zu CHF 5'000.– bestraft werden können.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die
Ordnungsbussen vom 21. Januar 2015 je auf CHF 500.– zu reduzieren
sind. Die weitergehenden Begehren sind abzuweisen. Die Beschwerdeführer
unterliegen hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt gebüsst werden dürfen, zur
Gänze und hinsichtlich der angefochtenen Bussenhöhe zur Hälfte. Bei diesem
Ausgang der Beschwerdeverfahren haben sie zwei Drittel der Gerichtskosten zu
tragen. Ein Drittel der Gerichtskosten geht zu Lasten des Staats. Die
Beschwerdeführer fochten insgesamt sechs Verfügungen an. Diese sechs
Beschwerden behandelte das Appellationsgericht formell in drei
Beschwerdeverfahren. Diesen Umständen und dem verursachten Aufwand angemessen
erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– pro Beschwerde bzw. von CHF 600.–
pro Verfahren (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Der Anteil der Beschwerdeführer von
zwei Dritteln beträgt somit CHF 200.– pro Beschwerde bzw. CHF 400.– pro
Verfahren, so dass sie die Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 1'200.–
zu tragen haben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden
werden die sechs Ordnungsbussen vom 21. Januar 2015 je auf CHF 500.–
reduziert.
Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die
Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt CHF 1'200.–
in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 und 2
-
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.