Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.68
BEZ.2014.69
BEZ.2014.70
BEZ.2014.71
BEZ.2014.72
BEZ.2014.73
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen sechs
Verfügungen der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. bzw.
27. August 2014
betreffend Ordnungsbussen
Sachverhalt
A____ und B____
sind Vermieter der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...]strasse [...] in
Basel. Sie waren in den Jahren 2013 bis 2015 als Beklagte an 21 – von verschiedenen
Mietern dieser Liegenschaften angestrengten – Verfahren vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) beteiligt. In fünf
Verfahren (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-17, 14/S-105,
14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147) wurden die Parteien zur
Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2014 geladen. Mit Eingabe vom
16. Juni 2014 ersuchten A____ und B____ aus gesundheitlichen Gründen um
Verschiebung des Verhandlungstermins. Auf Aufforderung der Schlichtungsstelle
reichten sie am 20. Juni 2014 Arztzeugnisse nach, woraufhin die
Schlichtungsstelle das Verschiebungsgesuch bewilligte und die Verhandlungen neu
auf den 21. August 2014 (14/S-17, 14/S-105) und auf den 27. August
2014 (14/S-118, 14/S-123, 14/S-147) ansetzte. Dabei wies sie darauf hin, dass
eine erneute Umbietung nicht bewilligt werde. In einem weiteren Verfahren
(14/S-200) lud die Schlichtungsstelle A____ und B____ direkt zur Verhandlung
vom 21. August 2014 vor.
In den Verfahren
14/S-17, 14/S-105 und 14/S-200 traf bei der Schlichtungsstelle am
Vorabend der Verhandlungen vom 21. August 2014 per Fax ein weiteres
Verschiebungsgesuch von A____ und B____ ein. Darin führten diese aus, dass sie die
Unterlagen, die sie für die Verhandlung vorbereitet hätten, verloren hätten.
Die Originale seien im Ferienhaus in Italien, und sie hätten nicht genug Zeit,
um sie zu holen und für die Verhandlungen pünktlich wieder zurück zu sein. Die
entsprechende schriftliche Eingabe traf bei der Schlichtungsstelle am Verhandlungstag
ein. A____ und B____ blieben den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen
wurden die Umbietungsgesuche abgewiesen. Ausserdem auferlegte die
Schlichtungsstelle A____ in drei separaten Verfügungen vom 21. August 2014
drei Ordnungsbussen von je CHF 1'000.– wegen Nichterscheinens zur
Schlichtungsverhandlung.
Auch in den
Verfahren 14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147 traf bei der
Schlichtungsstelle am Vorabend der Verhandlungen vom 27. August 2014 per
Fax ein weiteres Verschiebungsgesuch von A____ und B____ ein. Zur Begründung
führten diese aus, dass sie nun anwaltlich vertreten seien und ihr Rechtsanwalt
um Verschiebung bitte. Die entsprechende schriftliche Eingabe ging bei der
Schlichtungsstelle wiederum am Verhandlungstag ein. A____ und B____ – wie auch
ihr Rechtsanwalt –blieben den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen
Verhandlungen wurden die Umbietungsgesuche abgewiesen. Ausserdem auferlegte die
Schlichtungsstelle A____ in drei separaten Verfügungen vom 27. August 2014
drei Ordnungsbussen von je CHF 1'000.– wegen Nichterscheinens zur
Schlichtungsverhandlung.
Gegen die sechs
Verfügungen vom 21. bzw. 27. August 2014, mit denen A____ je eine
Ordnungsbusse auferlegt worden war, erhob dieser am 7. September 2014 (Datum
der Postaufgabe) sechs separate Beschwerden. Darin beantragt er jeweils, es sei
die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Mit Verfügung vom 12. September
2014 sistierte die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts auf Antrag
des Beschwerdeführers die Beschwerdeverfahren bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen
Entscheids in den Parallelverfahren BEZ.2014.35–39. Nach Eintreffen dieses
Entscheids (BGE 141 III 265) beim Appellationsgericht wurden die vorliegenden
Verfahren am 15. Juli 2015 wieder aufgenommen. Die Schlichtungsstelle
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. September
2015. Die sechs Beschwerden werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam
beurteilt. Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen
des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss
Art. 319 lit. b. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128
Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit
Beschwerde angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014
E. 1.1, mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerden ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO,
SG 221.100]). Die angefochtenen Verfügungen sind als prozessleitende
Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321
Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014
E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden dem Beschwerdeführer am 28. August
2014 bzw. 2. September 2014 zugestellt. Die vorliegenden Beschwerden
wurden am 7. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben und damit
rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143
Abs. 1 ZPO). Auf sie ist demzufolge einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Schlichtungsstelle begründet die ausgesprochenen Ordnungsbussen in ihrer
Stellungnahme damit, dass der Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt
ferngeblieben sei, nachdem die Verhandlungstermine in fünf Verfahren vorgängig
auf sein Begehren bereits einmal verschoben worden seien. In den drei Verfahren
mit Verhandlungstermin am 21. August 2014 habe der Beschwerdeführer die
Schlichtungsstelle am Vorabend der Verhandlungen informiert, dass er wegen im
Moment nicht vorhandener wichtiger Dokumente den Verhandlungstermin verschieben
wolle. In den Verfahren mit Verhandlungstermin am 27. August 2014 sei
wiederum am Vorabend ein Fax vom neu beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eingegangen, der um Verschiebung des Verhandlungstermins gebeten habe. Da diese
kurzfristig eingereichten Umbietungsgesuche nicht vor den anberaumten
Verhandlungen hätten beantwortet werden können, hätten die angesetzten Verhandlungstermine
gemäss den Vorladungen gegolten (Stellungnahme, S. 9).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er nie unentschuldigt einer
Schlichtungsverhandlung ferngeblieben sei. Er habe die Schlichtungsstelle über seine
Verhinderungen an den Teilnahmen an den Verhandlungen immer rechtzeitig
schriftlich informiert. In den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 habe er eine Busse
erhalten, obwohl auch die Kläger nicht erschienen seien. Die Parteien hätten in
diesen beiden Verfahren eine Einigung gefunden, weshalb eine Verhandlung nicht
mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4).
2.3 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und
Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung
zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not
um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges
Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine
Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202
und 203 ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien
persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines
Ausnahmetatbestands nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der
Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Gegenpartei und
die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren und sich
an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; Honegger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 204 ZPO N 6).
2.4 Der
Beschwerdeführer wurde zu den Verhandlungen vom 21. und 27. August 2014 ordnungsgemäss
vorgeladen. Erst unmittelbar vor den Verhandlungen stellte er Umbietungsgesuche,
die jeweils am Vorabend der Verhandlung per Fax bei der Schlichtungsstelle
eingingen. Die entsprechenden schriftlichen Gesuche trafen erst an den
Verhandlungstagen ein. Unter diesen Umständen durfte er nicht alleine gestützt
auf seine Umbietungsgesuche annehmen, dass die Schlichtungsverhandlungen umgeboten
werden. Wie die Schlichtungsstelle zutreffend ausführt, muss jede Partei davon
ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei
keine positive Antwort auf ein Um- bzw. Abbietungsgesuch erhalten hat (vgl. Jenny/Jenny,
in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 135 ZPO N 10). Sie kann
nicht ein „fait accompli“ schaffen und die Verhandlung
„in eigener Regie“ verschieben, indem sie derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin
Gesuche stellt, so dass diese nicht mehr vorgängig beantwortet werden können
(vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1). Hinzu kommt
vorliegend in fünf Verfahren, dass die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer vorgängig
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine (erneute) Umbietung des
Verhandlungstermins nicht bewilligt werde.
Hinsichtlich der
Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 bleibt der Beschwerdeführer den Beweis schuldig,
dass die Parteien noch vor den Schlichtungsverhandlungen vom 21. August
2014 eine Einigung erzielt hätten. Vielmehr legt das Umbietungsgesuch des
Beschwerdeführers vom Vorabend der Verhandlungen nahe, dass dem gerade nicht so
ist. Doch selbst bei einer aussergerichtlichen Einigung wäre die Schlichtungsstelle
rechtzeitig darüber zu informieren gewesen, was die Parteien unterliessen.
Zudem gilt auch hier, dass die Partei zur anberaumten Verhandlung erscheinen
muss, solange die Schlichtungsstelle die Verhandlung nicht abgeboten hat.
Somit steht
fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, persönlich an den sechs Schlichtungsverhandlungen
vom 21. bzw. 27. August 2014 zu erscheinen, durch unentschuldigtes
Fernbleiben verletzt hat.
3.1 Die
Schlichtungsstelle beurteilte das unentschuldigte Nichterscheinen zu den Schlichtungsverhandlungen
als Störung des Geschäftsgangs, die eine disziplinarische Sanktionierung
rechtfertige. In 21 gegen den Beschwerdeführer eingereichten
Schlichtungsgesuchen in den Jahren 2013 bis 2015 habe der Verhandlungstermin in
der Mehrheit der Fälle zwei oder sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen
des Beschwerdeführers verschoben werden müssen. Zur Verhandlung sei der Beschwerdeführer
dann nur sechs Mal erschienen. In praktisch allen Fällen, in denen der
Beschwerdeführer nicht zum festgesetzten Verhandlungstermin erschienen sei, habe
er sich mit einem kurzfristigen Schreiben, das meist erst am Verhandlungstag eingetroffen
sei, auf einen „fadenscheinigen Grund“ berufen, weshalb er nicht zur
Verhandlung erscheinen könne. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
eine den Geschäftsgang störende Hinhaltetaktik verfolge (Stellungnahme,
S. 9 f.).
3.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das
Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung disziplinarische
Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend
das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO,
der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber habe
somit darauf verzichtet, der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit zu geben, das
Nichterscheinen der beklagten Partei disziplinarisch zu ahnden. Die Verhängung
einer Ordnungsbusse sei aus diesem Grund unzulässig. Ausserdem habe sein
Fernbleiben weder den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Sein
Nichterscheinen an den Schlichtungsverhandlungen vom 21. und 27. August
2014 rechtfertige daher keine Ordnungsbussen (Beschwerde, S. 1; Replik,
S. 2, 6 f.).
3.3 Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die
Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag
unterbreiten (Art. 210 und 211 ZPO) oder bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der
klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Art. 206
Abs. 2 ZPO hält somit verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei
Säumnis der beklagten Partei in prozessualer Hinsicht zu Verfahren hat. Demgegenüber
sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der beklagten Partei
nicht Gegenstand von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Disziplinarstrafen bleiben
somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265
E. 4.3 S. 268).
Gemäss
Art. 128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu
CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt
oder den Geschäftsgang stört (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger
Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer
Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.–
bestraft werden (Abs. 3). Obwohl Abs. 1 nur das „Verfahren vor
Gericht“ erwähnt, dürfen die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarstrafen
auch von den Schlichtungsbehörden ergriffen werden (vgl. BGE 141 III 265
E. 3.2 S. 266 f., mit Hinweisen). Denn Schlichtungsbehörden sind
keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb
Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (AGE
BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3).
3.4 Wie
das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Schlichtungsstelle beispielhaft aufzeigt,
sind die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO nicht nachteilig genug,
um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert
ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die
Säumnis der beklagten Partei fallen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens
dahin. Die beklagte Partei hätte es so in der Hand, das Obligatorium des
Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch
nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird
der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher bei
unentschuldigtem Nichterscheinen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128
ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012
E. 3.1; Infanger, in: Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012,
S. 106 f.). Dabei sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
disziplinarischen Sanktionen „vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich
und zweckmässig – anzudrohen“ (BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269), was
die Schlichtungsstelle vorliegend in den Vorladungen zu den Verhandlungen vom
21. und 27. August 2014 jeweils getan hat. Daraus, dass die Vorinstanz die
Androhung in anderen Verfahren und in einer früheren Vorladung unterlassen habe
(vgl. Replik, S. 2 f.), kann der Beschwerdeführer für die
vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (s. auch E. 4 hiernach).
Das
Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das Nichterscheinen
nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört bzw. eine bös-
oder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1
S. 269). Zur Frage, ob die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen
solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das Bundesgericht in
diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage uneinheitlich: Gemäss
Dolge rechtfertigt sich eine
Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur ausnahmsweise, etwa wenn die
Partei den Termin verschieben lässt, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu
erscheinen (Dolge, in:
Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung,
a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger
den Geschäftsgang bereits, wer verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig
spät ein begründetes Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr
anderweitig belegt werden kann (Infanger,
a.a.O., S. 51). Für Bohnet/Jeannin
stört das unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der
Schlichtungsverhandlung grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck
des Schlichtungsverfahrens vereitelt wird (Bohnet/Jeannin,
Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, S. 416, 422 f.).
3.5 Vorliegend
blieb der Beschwerdeführer sechs Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt fern
(vgl. E. 2 hiervor). Zusätzlich zur fehlenden Entschuldigung ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in fünf der sechs Verfahren den ursprünglichen
Verhandlungstermin verschieben liess und dadurch den Anschein erweckte, dass er
an der neu angesetzten Verhandlung auch erscheinen werde. Dennoch erschien er
unentschuldigt nicht. Dadurch konnten die sechs Verhandlungstermine vom 21. bzw.
27. August 2014 durch die Schlichtungsstelle nicht anderweitig belegt
werden. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2013 bis 2015 in insgesamt 21 ihn betreffenden Schlichtungsverfahren 15 Mal
unentschuldigt nicht vor der Schlichtungsstelle erschienen ist (vgl. auch AGE
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014, BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 und
BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar 2016). Dass es ihm dabei darum ging, das
Schlichtungsobligatorium zu umgehen, wird auch daraus ersichtlich, dass er in den
meisten Fällen, in denen er nicht zur Verhandlung erschien, mit einem
Schreiben, das in der Regel erst am Verhandlungstag eintraf, sich auf einen vorgeschobenen
Grund berief, weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne: In drei
Verfahren berief er sich darauf, dass seine Unterlagen in Italien seien und er
am Vorabend der Verhandlungen nicht mehr genug Zeit habe, um sie bis zu den
Verhandlungen zu holen (14/S-17, 14/S-105, 14/S-200). In drei anderen Verfahren
mandatierte er erst am Vortag der Verhandlungen einen Rechtsanwalt, nachdem ihm
die Verhandlungstermine bereits 21 Tage früher mitgeteilt worden waren
(14/S-118, 14/S-123, 14/S-147). In drei weiteren Verfahren erhob er wenige Tage
vor den Verhandlungen den Einwand der res iudicata, obwohl
ihm dieser Einwand seit der Mitteilung über die Eröffnung der Schlichtungsverfahren
rund fünf Monate früher bekannt sein musste. Da der Beschwerdeführer seinen
Einwand in keiner Weise belegte, forderte ihn die Schlichtungsstelle umgehend
zur Vorlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheide auf. Diese per Einschreiben
versandten Aufforderungen liess der Beschwerdeführer acht Tage lang auf der Post
liegen und holte sie erst am Nachmittag des Tages ab, an dessen Vormittag er den
Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben war (14/S-274, 14/S-284, 14/S-285;
vgl. AGE BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar 2016). In einem anderen Verfahren
blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern, nachdem er kurz
vorher ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, dessen umgehende Beantwortung er vor
der Verhandlung ignorierte (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni
2014). Schliesslich erschien der Beschwerdeführer in weiteren fünf Verfahren
nicht zur Verhandlung, ohne dafür irgendeinen Grund anzugeben (13/S-414,
14/S-6, 14/S-21, 14/S-28, 14/S-36; vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli
2014).
Ausserdem fällt
auf, dass die Verhandlungen in der Mehrheit der 21 Verfahren ein, zwei oder
sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen des Beschwerdeführers verschoben
werden mussten. Die von der Schlichtungsstelle anerkannten Verschiebungsgründe
erscheinen teilweise eher zweifelhaft: mehrere Mandatierungen und
anschliessende Mandatsniederlegungen durch verschiedene Rechtsanwälte im gleichen
Schlichtungsverfahren jeweils kurz vor dem Verhandlungstermin (13/S-332; vgl.
AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), erst nachträglich eingereichtes und im
Ausland ausgestelltes Arztzeugnis (14/S-17, 14/S-105, 14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147),
Betriebsferien (14/S-274, 14/S-284, 14/S-285; vgl. AGE BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar
2016). Wie wenig glaubwürdig die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für
seine Absenzen sind, ergibt sich auch aus seiner in den Beschwerdeverfahren
erstmals vorgetragenen Begründung, dass die Parteien in den Verfahren 14/S-17
und 14/S-200 eine (aussergerichtliche) Einigung gefunden hätten, weshalb eine
Schlichtungsverhandlung nicht mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4; s. auch
E. 2.4 hiervor). Noch vor der Schlichtungsstelle hatte der
Beschwerdeführer in diesen Verfahren am Vorabend der Verhandlungen geltend
gemacht, dass sich seine Akten im Ferienhaus in Italien befänden und diese für „seine
Verteidigung“ unerlässlich seien. Eine angebliche Einigung mit den Klägern
erwähnte er nicht. Die Bedeutung, die er seinen fehlenden Akten beigemessen hat,
legt denn auch vielmehr das Gegenteil nahe.
Aus dem gesamten
prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er alles
versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu
unterlaufen. Dies gelang ihm in den vorliegend zu beurteilenden Fällen
letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete den Beschwerdeführer in diesen
sechs Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dadurch legte der Beschwerdeführer
den Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle an den Vormittagen des 21. und 27. August
2014 lahm. Diese Umstände qualifizieren das Nichterscheinen als Störung des
Geschäftsgangs der Schlichtungsstelle. Diese war somit grundsätzlich befugt,
Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO auszufällen.
Fehl geht der
Einwand des Beschwerdeführers, dass die Schlichtungsstelle durch die Verhängung
der Ordnungsbussen „ein Gesetz ad personam“ zu seinen
Lasten geschaffen habe. Er stützt diesen Einwand zum einen auf den Umstand,
dass die Schlichtungsstelle früher keine disziplinarischen Sanktionen für unentschuldigtes
Nichterscheinen an der Verhandlung angedroht habe. Zum andern mutmasst der
Beschwerdeführer, dass die ebenfalls abwesenden Kläger in den Verfahren 14/S-17
und 14/S-200 nicht gebüsst worden seien (Replik, S. 3).
Die
Schlichtungsstelle änderte ihre Praxis und begann, die Ausfällung von Bussen für
den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgängig anzudrohen. Durch den
nunmehr in den Vorladungen angebrachten Hinweis auf mögliche disziplinarische
Folgen eines Fehlverhaltens wurde der Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Im
Gegenteil gewährte ihm die Schlichtungsstelle dadurch seine verfassungsmässigen
Verfahrensrechte (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269). Aus der
Praxisänderung der Schlichtungsstelle kann der Beschwerdeführer demzufolge nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt ebenso für die Behauptung, dass die
Kläger in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 für ihre Säumnis nicht gebüsst
worden seien. Denn einerseits sind die disziplinarischen Folgen eines Nichterscheinens
in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände der Säumnis zu
beurteilen und andererseits wurden die Kläger in den beiden genannten Verfahren
auch gebüsst.
Dass die
Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer für die von ihm versäumten
Schlichtungsverhandlungen Ordnungsbussen auferlegt hat, ist mithin nicht zu beanstanden.
5.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der verhängten
Ordnungsbussen. Eine Busse von CHF 1'000.– stelle die höchstmögliche
Strafe dar und stehe in keinem Verhältnis zu seinem (bestrittenen) Verschulden
(Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2).
5.2 Die
Schlichtungsstelle ahndete jedes unentschuldigte Nichterscheinen mit einer
Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.–. Zur Bussenhöhe führt sie in der
Stellungnahme aus, dass man sich fragen könne, ob nicht sogar eine Busse wegen
bös- oder mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO
ausgesprochen werden könne. Das unentschuldigte Nichterscheinen rechtfertige
jedenfalls, eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128
Abs. 1 ZPO in allen sechs Fällen auszusprechen. Anfangs sei der Beschwerdeführer
bei Nichterscheinen mit CHF 150.– und CHF 200.– gebüsst worden. Angesichts
des renitenten Nichterscheinens seien vorliegend Bussen von jeweils CHF 1'000.–
angemessen (Stellungnahme, S. 10).
5.3 Art. 128
ZPO sieht als disziplinarische Sanktionen für die Verletzung des Anstands oder
die Störung des Geschäftsgangs einen Verweis oder eine Ordnungsbusse bis
CHF 1'000.– sowie zusätzlich den Ausschluss von der Verhandlung vor
(Abs. 1). Bös- oder mutwillige Prozessführung zieht eine Ordnungsbusse bis
CHF 2'000.–, im Wiederholungsfall bis CHF 5'000.– nach sich
(Abs. 3). Die Auswahl der Sanktion und die Bemessung der Ordnungsbusse
richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Ordnungsbusse ist gemäss
richterlichem Ermessen nach den Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen,
dass die Strafe dessen Verschulden entspricht (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 128 ZPO
N 6; Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 128 ZPO N 12; Gschwend/Bornatico,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 25).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht.
Wie in E. 3.5 hiervor dargestellt, versuchte er alles, um die
Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Im Ergebnis gelang es ihm, den ordentlichen Verfahrensgang vor
der Schlichtungsstelle zu stören. Er war in einem früheren Verfahren vor
dem Appellationsgericht darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhandlung
nicht „in eigener Regie“ verschieben kann, indem er derart kurzfristig vor dem
Verhandlungstermin Gesuche stellt, so dass diese nicht vorgängig beantwortet
werden können. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer, dass er zu den
Verhandlungen erscheinen muss, solange seine Umbietungsgesuche nicht bewilligt
worden sind (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 3.3). In
Kenntnis dessen stellte er dennoch erneut erst an den Vorabenden der
Verhandlungen Umbietungsgesuche und blieb den Verhandlungen in der Folge
unentschuldigt fern, ohne sich um die Beantwortung seiner Gesuche zu kümmern. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer bereits früher sechs Mal Verhandlungen vor der
Schlichtungsstelle unentschuldigt ferngeblieben ist. Dieses bewusst treuwidrige
Verhalten grenzt an bös- bzw. mutwillige Prozessführung.
Allerdings wurde
das prozessuale Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits unter dem Gesichtspunkt
der vom Bundesgericht vorausgesetzten „qualifizierenden Umstände“ eines
Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt (vgl. E. 3.5
hiervor). Im Sinne des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, soweit sie eine
disziplinarische Ahndung überhaupt erst ermöglicht haben, nicht nochmals im
Rahmen der „Strafzumessung“ strafschärfend berücksichtigt werden. Das prozessuale
Fehlverhalten des Beschwerdeführers darf daher für die Bussenbemessung nicht in
vollem Umfang straferhöhend ins Gewicht fallen. Ausserdem waren die von der
Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer bisher auferlegten (und vom Bundesgericht
aufgehobenen) Ordnungsbussen deutlich tiefer bemessen. Sein erstes unentschuldigtes
Fernbleiben büsste die Schlichtungsstelle mit CHF 150.– (vgl. AGE
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), seine nächsten fünf je mit CHF 200.–
(vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014). Die vorliegend verhängten
Bussen betragen mit je CHF 1'000.– das Fünffache und entsprechen dem
Höchstbetrag für Bussen wegen Störung des Geschäftsgangs.
Vor diesem
Hintergrund ist eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– unverhältnismässig. Dem
Verschulden des Beschwerdeführers an der Störung des Geschäftsgangs angemessen
erscheinen Bussen von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen
zur Schlichtungsverhandlung. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf
hingewiesen, dass er bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben vor der Schlichtungsstelle
in Zukunft wegen wiederholter bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen
bis zu CHF 5'000.– bestraft werden kann.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die sechs Ordnungsbussen
vom 21. bzw. 27. August 2014 je auf CHF 500.– zu reduzieren sind. Die
weitergehenden Begehren sind abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt
hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt gebüsst werden darf, zur Gänze und
hinsichtlich der angefochtenen Bussenhöhe zur Hälfte. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren
hat er zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen. Ein Drittel der
Gerichtskosten geht zu Lasten des Staats. Den Umständen der Beschwerden und dem
verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.–
pro Verfahren, wovon dem Beschwerdeführer jeweils CHF 200.– auferlegt
werden, d.h. insgesamt CHF 1'200.– (vgl. § 11 Abs. 1
Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden
werden die sechs Ordnungsbussen vom 21. bzw. 27. August 2014 je auf CHF 500.–
reduziert.
Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.