Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 8.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014
(Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) rechtskräftig unter
Kostenfolge wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse
von CHF 200.– verurteilt worden ist,
dass das Appellationsgericht auf Gesuch von A____
um Erlass der ausgefällten Busse sowie der erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten am 12. März 2015 erwogen hat, es sei der Gesuchstellerin
an sich zuzumuten, die gesamten Verfahrenskosten nebst Busse zu begleichen,
wobei ihr aber die hälftigen Verfahrenskosten betreffend das erst- und
zweitinstanzliche Strafverfahren im Betrag von CHF 357.50 erlassen würden,
wenn sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer
Frist von 60 Tagen begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten in
sechs monatlichen Raten à CHF 59.60, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, leiste,
dass die Gesuchstellerin weder die Busse noch eine
Rate der Verfahrenskosten bezahlt, sondern stattdessen am 16. Juni 2015
erneut ein Erlassgesuch für den gesamten Betrag eingereicht hat, mit der
Begründung, sie könne die Ausstände mit ihrer Minimalrente nicht bezahlen und
sei zudem nach wie vor der Meinung, unschuldig zu sein,
dass das Appellationsgericht dieses Erlassgesuch
am 29. Juli 2015 mit der Begründung abgewiesen hat, es habe sich mit den
Argumenten der Gesuchstellerin bereits in seinem Entscheid vom 12. März 2015
auseinandergesetzt, und die Gesuchstellerin bringe nichts Neues vor, sodass aufgrund
ihrer weiteren Säumnis nun die gesamte Forderung fällig werde, wobei das
Inkasso immer noch Ratenzahlungen bewilligen könne,
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2015 unter Auferlegung von
CHF 500.– Verfahrenskosten nicht eingetreten ist,
dass A____ am 26. November 2015 abermals ein
Gesuch um Kostenerlass eingereicht und wiederum geltend gemacht hat, sie lebe
von einer kleinen Rente,
dass den eingereichten Unterlagen (EL-Verfügung
vom 22. Juli 2015) zu entnehmen ist, dass der EL-Anspruch der
Gesuchstellerin unverändert bleibt und weiterhin CHF 1‘094.– pro Monat
beträgt,
dass die Gesuchstellerin daher wiederum nichts
vorbringt, was eine andere Beurteilung ihres Erlassgesuchs rechtfertigen würde,
weshalb dieses wiederum abzuweisen ist unter Verweis auf die bereits in
derselben Sache ergangenen Entscheide, aus denen hervor geht, dass ihr die
Bezahlung der Verfahrenskosten nebst der ausgefällten Busse trotz ihrer
geringen Rente zumutbar ist,
dass das neuerliche Erlassgesuch unter den
gegebenen Umständen als mutwillig resp. trölerisch bezeichnet werden muss,
weshalb sich ein Kostenverzicht für dieses Verfahren nicht mehr rechtfertigt,
und die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 400.– für den vorliegenden
Entscheid zu tragen hat,
dass dieser Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen
ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 26. November
2015 betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.