Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.91
URTEIL
vom 13.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. Juni 2014
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. Juni 2014 wurde A____ der versuchten schweren sowie der
einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Entzug des Führerausweises, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug
alkoholisiert), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
2,5 Jahren, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, davon 18
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Zudem wurde er der Beschimpfung
schuldig erklärt, hierzu allerdings von einer Bestrafung befreit.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung erhoben. Er beantragt von den Vorwürfen der einfachen
Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen zu
werden. Anstelle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung
sei er wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu belangen. Für dies sowie
die unangefochtenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von höchstens 11 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen, dies alles unter o/e-
Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In beweisrechtlicher
Hinsicht beantragt er Einsicht in die Akten betreffend einen nicht ihm
vorgeworfenen Angriff mit einem Messer auf C____ am 23. September 2013. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort die Abweisung der Berufung.
Der Privatkläger hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 21. Juli 2015 wurde der Beweisantrag auf Einsicht
in die Strafakten im Verfahren gegen eine andere Person abgewiesen.
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht wurde der Berufungskläger zu seiner Person
und zur Sache befragt und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest und der
amtliche Verteidiger beantragt nochmals Einsicht in die Akten des
Strafverfahrens betreffend eine Messerattacke auf C____. Für die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien wird, soweit für den
Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt
Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten
(vgl. Art. 399 StPO [Strafprozessordnung, SR 312.0]).
2.1 Der
Berufungskläger beantragt Einsicht in die Akten betreffend eine am 23. September
2012 von C____ beanzeigte Messerattacke. Diese Attacke soll sich vorgehend der
dem Berufungskläger vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung zu
Lasten von C____ ereignet haben und das spätere Opfer des Berufungsklägers
wurde dabei ebenfalls verletzt. Der Berufungskläger stellt sich auf den
Standpunkt, einzig die Einsicht in diese Strafakte könne Klarheit darüber
verschaffen, in welchem Umfang C____ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit
dem Berufungskläger bereits verletzt gewesen sei. Aufgrund der engen zeitlichen
Nähe der Messerattacke und des dem Berufungskläger angelasteten Vorfalls seien nur
so das Verletzungsbild und die Kausalitätsfrage zweifelsfrei abzugrenzen bzw. zu
klären. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz verletze das
rechtliche Gehör des Berufungsklägers.
2.2 Das
Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug von Akten
verzichten, wenn es sich aufgrund bereits abgenommener Beweise eine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass sich seine Überzeugung durch
den Aktenbeizug nicht ändert (Donatsch,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 194 N 8). Der Antrag
ist mit den nämlichen Argumenten, aufgrund welcher bereits die Vorinstanz vom
Aktenbeizug abgesehen hat, abzuweisen: Dem Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Oktober 2012 (Gutachten IRM 1, act. 507 ff.) ist zu
entnehmen, dass der begutachtenden Ärztin beide Ereignisse, namentlich die
Messerattacke vom 22. September und der tätliche Angriff vom 23. September
2012, bekannt waren (act. 508). Ebenso ergeht aus dem Gutachten IRM 1, dass die
Kriminalpolizei die Gutachterin explizit auf die am 22. September 2012
entstandene Schnittwunde aufmerksam machte (act. 510: „Am linken Oberarm ein
medizinischer Pflasterverband. Darunter befinde sich nach Angaben der
Kriminalpolizei die am 22./23. September 2012 chirurgisch versorgte Schnittverletzung,
die während des ersten Vorfalls entstanden sei…“). Dass die Strafbehörde sich
als kompetent erachtete, eine grundsätzliche Abgrenzung der körperlichen Folgen
der beiden Vorfälle vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden, weil derselbe Ermittlungsbeamte
C____ über beide Vorfälle befragte, was er bei der zweiten Einvernahme ausdrücklich
vermerkte, um sodann die für ihn neu sichtbaren Verletzungen des C____ zu
dokumentieren (act. 368 f.). Für die Gutachterin des IRM war eine zweifelsfreie
Abgrenzung denn offenbar auch möglich, da sie den Auftrag andernfalls nicht
vorbehaltslos hätte annehmen und bearbeiten können. Darüber hinaus handelt es
sich bei einer Stichverletzung um einen von einer Gewalteinwirkung mit Händen
und Füssen klar abgrenzbaren Vorgang. Dementsprechend ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass „Befunde einer stumpfen, teils tangential schürfenden Gewalteinwirkung
festgestellt werden“ konnten, welche „grundsätzlich im Einklang mit den Vorfallschilderungen
stünden“ (act. 511). Hinzu kommt, dass auf den Videoaufnahmen betreffend das
dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachte Ereignis sichtbar ist, wie C____ vor
seinem Zusammentreffen mit dem Berufungskläger das Gebäude der
Staatsanwaltschaft verlässt und seinen auf ihn wartenden Freunden seine Wunde
am Oberarm zeigt (act. 1088a). Weitere Verletzungen sind nicht sichtbar. Damit
erscheint die gewünschte Einsicht in die Strafakte des Verfahrens betreffend
den Angriff mit einem Messer ungeeignet, um neue Erkenntnisse für das vorliegende
Strafverfahren zu gewinnen, weshalb der Beweisantrag erneut abgelehnt wird.
3.1 Der
Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des alten Strassenverkehrsgesetzes
(aSVG [Fassung vom 1. Mai 2012], SR 741.01; Anklage Ziff. I B 2). Er lässt dazu
ausführen, er habe zwar den von der Polizei am 21. Juli 2012, 06:15 Uhr, gemessenen
(tieferen) Atemalkoholgehalt von mindestens 0.52 Promille unterschriftlich
anerkannt. Das unterschriebene Formular sei aber missverständlich und er sei
davon ausgegangen, die Blutalkoholkonzentration würde erst infolge einer Blutabnahme
festgestellt werden. Richtig sei zwar, dass am 21. Juli 2012 Art. 91 aSVG
bereits in Kraft gewesen sei. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zu
dieser Gesetzesbestimmung (BGer 6B_186/2013 E. 2.6.4) datiere allerdings vom
26. September 2013. Der Berufungskläger habe demnach noch keine Kenntnis von
dieser für ihn nachteiligen Praxisänderung (kein Abzug von 20% auf das
Messresultat) haben können, weshalb eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Der
Grundsatz der Anwendung der „lex mitior“ gelte auch für Änderungen in der
Rechtsprechung.
3.2 Mit
diesen Argumenten hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Auf deren
folgerichtigen Ausführungen ist grundsätzlich zu verweisen. Das vom Berufungskläger
unterschriebene Formular ist entgegen seinen Ausführungen nicht unklar. Dem
Formular ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Anerkennung des tieferen
Messwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration „beweisrechtliche Folgen“ zeitigt.
Auch wurde darauf festgehalten, dass keine Blutprobe entnommen wird (act. 578).
Damit ist die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nach Erfassung des
Atemalkoholgehalts mit der Abnahme einer Blutprobe gerechnet, widerlegt. Die
rechtlichen Ausführungen der Verteidigung zu BGer 6B_186/2013 vermögen ebenso
wenig zu verfangen. In jenem Fall äusserte sich das Bundesgericht zu einer
gegenüber der vorgehenden Rechtsprechung veränderten Gesetzeslage. Die Auslegung
der Gesetzesbestimmung war damit einzig „Nebenprodukt“ einer neuen Gesetzeslage.
Nach der Logik der Verteidigung müsste der genannte Bundesgerichtsentscheid in
sich falsch sein, da auch dort über ein Ereignis geurteilt wurde, das sich vor der
Rechtsauslegung des neuen Gesetzesartikels durch das Bundesgerichts ereignete.
Der Berufungskläger wurde folglich zur Recht vom Strafgericht des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand schuldigt erklärt und dafür verurteilt.
4.1
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
begangen in Mittäterschaft zusammen mit D____ am 23. September 2012, ca.
10:05 Uhr, zu Lasten des C____ (Anklage Ziff. I. A). Der
Berufungskläger fordert, für diesen Vorfall einzig wegen versuchter einfacher
Körperverletzung belangt zu werden. Er habe keine potentiell lebensgefährliche
physische Gewalt gegen das Opfer ausgeübt. Auf der Videoaufzeichnung (der
Vorfall ereignete sich unmittelbar gegenüber dem Gebäude der Staatsanwaltschaft
und wurde von der dortigen Videokamera erfasst) sei nicht ersichtlich, dass er
dem Opfer Fusstritte gegen den Kopf oder anderswo zugefügt habe. Erwiesen sei
mit der Videoaufnahme ein einziger von ihm ausgeführter Schlag gegen den Kopf
des Opfers. Über die Wucht dieses Schlages sei, wie dies auch die Vorinstanz
ausführe, nichts bekannt. Daraus könne nicht auf einen Vorsatz der schweren
Körperverletzung geschlossen werden. Gegen einen solchen Vorsatz spreche auch,
dass er den „durch Zufall mitgeführten“ Schlagstock nicht benutzt habe. Schliesslich
habe die Vorinstanz den Berufungskläger auch nicht nur für die eigenen, sondern
auch für die Handlungen des D____ als Mittäter belangt. Eine Mittäterschaft für
die Fusstritte des D____ gegen das Opfer sei aber nicht erwiesen respektive sei
von einem Mittäterexzess auszugehen.
4.2
4.2.1 Festzuhalten
ist, dass der Sachverhalt betreffend die Ausführung des tätlichen Angriffs auf C____,
soweit auf den Videoaufnahmen ersichtlich, erstellt ist. Bewiesen ist deshalb,
dass der Berufungskläger und D____ C____ gemeinsam tätlich angingen, wobei die
Fusstritte gegen den Kopf des Opfers soweit ersichtlich von D____ ausgeführt wurden.
Das Opfer erlitt durch den Vorfall keine schwere Körperverletzung. Das
Gutachten IRM 1 führt allerdings aus, dass am Kopf des Opfers zahlreiche Spuren
von Gewalteinwirkung sichtbar waren (act. 511 f.). Prinzipiell könne stumpfe
Gewalteinwirkung auf den Kopf durch Tritte oder Gegenstände aber immer zu einem
lebensbedrohlich oder gar tödlich verlaufenden Schädel-Hirn-Trauma führen oder
sekundäre Hirnschäden bewirken, die zu einer vital bedrohlichen oder tödlich
verlaufenden Hirndrucksteigerung führen könnten. Auch in die Atemwege gelangende
Blutungen könnten unter Umständen schwerwiegende Lungenschäden verursachen
(act. 512 f.).
4.2.2 Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie in sorgfältiger Würdigung der Beweise ausführt,
der Berufungskläger habe D____ – entgegen seiner Aussage – umgehend
angerufen, nachdem er C____ vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft erblickt
habe. Nur sechs Minuten später seien er und D____ auf C____ und dessen Kollegen
zugetreten. Damit sei die Aussage des Berufungsklägers widerlegt, er habe –
nachdem er C____ auf der Strasse erblickt habe - zuerst sein Lokal, den
Nachtclub […], aufgeräumt und Geld gezählt, und erst später entschieden, seinen
Kollegen D____ anzurufen (s. Strafurteil S. 17). Ebenso schliesst sich das
Appellationsgericht der Folgerung der Vorinstanz an, es handle sich um
Schutzbehauptungen, wenn der Berufungskläger ausführt, er habe zum Zeitpunkt
der vorgeworfenen Tat am Handrücken gepolsterte Handschuhe getragen, weil er im
Lokal Flaschen zusammengeräumt habe, und den Schlagstock eigentlich versorgen
wollen, dann aber vergessen, dass er diesen noch auf sich trage. Es ist nicht
notwendig und nicht üblich, beim Wegräumen von Flaschen Handschuhe zu tragen,
schon gar nicht gepolsterte. Unwahrscheinlich ist zudem, dass man innert einer
derart kurzen Zeitspanne vergisst, sich einen Schlagstock eingesteckt zu haben.
Zudem erweist sich die Aussage allein vor dem Hintergrund des zeitlichen
Ablaufs als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist dazu vielmehr festzustellen, dass
es sich beim Behändigen von gepolsterten Handschuhen und Schlagstock um einen
klaren Hinweis für die bewusste Vorbereitung des Berufungsklägers auf eine
tätliche Auseinandersetzung mit C____ handelt. Dass der Berufungskläger seinen
Türsteher und Kollegen D____ zusätzlich um Anwesenheit und Hilfe bat, steht ebenfalls
im Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe sich mit C____ nur aussprechen
wollen, nachdem seine damalige Ehefrau ein paar Monate vor dem inkriminierten
Ereignis mit dem Opfer eine Affäre hatte. Wer mit gepolsterten Handschuhen auf
einen Rivalen zugeht, sucht in aller Regel nicht das Gespräch und wird vom
Gegenüber auch nicht so wahrgenommen. Dies umso mehr, wenn er zur „Aussprache“
noch eine Kollegen mitbringt. Es ist folglich offensichtlich, dass der
Berufungskläger auf nichts anderes als eine tätliche Auseinandersetzung mit C____
aus war.
4.2.3 Auch
vermag der Berufungskläger nicht zu überzeugen, wenn er des Weiteren ausführt,
er sei für das Handeln des D____ nicht zur Verantwortung zu ziehen, da ihm
nicht nachzuweisen sei, dass er dessen Tritte gegen den Kopf des Opfers gewollt
habe. Erstellt ist, dass der Berufungskläger und D____ gemeinsam auf C____
losgingen und einschlugen. Ob sie den Entscheid, so vorzugehen, im Vorfeld miteinander
ausdrücklich besprachen, ist dabei unerheblich, da der Tatentschluss auch
konkludent entstehen kann (Forster,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage
2013, Vor Art. 24 N 12). Fest steht auch, dass einzig der Berufungskläger ein
Motiv hatte, gegen C____ vorzugehen und dass er D____ telefonisch zur Hilfe
gerufen hatte. Hätte der Berufungskläger nun nicht gewollt, dass D____ derart
massiv gegen das Opfer vorgeht, hätte er diesen wohl davon abzuhalten versucht.
Solches ist der Videoaufnahme nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet.
Wenn der Berufungskläger geltend macht, er habe einen „Aussetzer“ erlitten (Protokoll
HV S. 4), vermag er diesen vermeintlichen Zustand nicht überzeugend zu schildern,
sondern bleibt äussert vage in der Umschreibung („Ich hatte innerlich einen
Wall von Emotionen“, Protokoll HV S. 4). Jedenfalls vermag er sich damit nicht
dem Vorwurf zu entziehen, dass er das Handeln von D____ mitbekommen und zumindest
gebilligt hat. Insbesondere lässt aber die vorgehende Bewaffnung auf die
Bereitschaft schliessen, eine schwere Körperverletzung des Opfers zumindest in
Kauf zu nehmen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der
Berufungskläger in Mittäterschaft auch für die dem Opfer durch D____ zugefügten
Fusstritte gegen den Kopf zu verantworten hat. Hinzu kommen die nachweislich
durch D____ und den Berufungskläger ausgeführten Schläge mit den
(behandschuhten) Fäusten. Auch wenn deren Heftigkeit nicht abschliessend
beurteilt werden kann, hat die Vorinstanz auch hier zu Recht bemerkt, dass die
Aufnahmen belegen, dass vor den einzelnen Schlägen je weit ausgeholt wurde,
weshalb diese in jedem Fall als heftig bezeichnet werden können. Zudem weiss
auch ein medizinscher Laie, dass Fusstritte und heftige Schläge gegen den Kopf
lebensbedrohlich sein können. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Schuldspruch
ist zu bestätigen.
5.1 Des
Weiteren verlangt der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ (Anklage Ziff. I B 4). Die
Depositionen von B____ seien äussert vage geblieben und es ginge daraus hervor,
dass dieser nicht wisse, wer ihn am 6. April 2013, ca. 6:00 Uhr, im Nachtclub „[…]“
derart mit der Faust ins Gesicht schlug, dass er das Bewusstsein verlor, um danach
mit Kopfverletzungen wieder zu sich zu kommen. Ohnehin seien die Aussagen des Opfers
„mit Vorsicht zu geniessen“, da dieses zum Tatzeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen
sei und an einer schizoaffektiven Störung leide. Auch hätte der Berufungskläger
sein Konfrontations- und Teilnahmerecht betreffend die Einvernahme des Opfers vom
18. Juli 2013 nicht wahrnehmen können. Außerdem hätte man ihm umgehend einen
notwendigen Verteidiger zur Seite stellen müssen, da den Strafbehörden bekannt gewesen
sei, dass zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Ermittlungshandlungen ein Verfahren
wegen schwerer Körperverletzung gegen den Berufungskläger am Laufen war. Die
Erkenntnisse aus der Fotowahlkonfrontation vom 18. Juli 2013 seien deshalb
nicht verwertbar, wobei aufgrund der Dokumentation dieser Konfrontation ohnehin
nicht klar sei, ob diese konform abgelaufen sei. Insgesamt würde die Beweislage
für einen Schuldspruch nicht ausreichen, weshalb der Berufungskläger nach dem
Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei.
5.2 Vorab
ist festzuhalten, dass die Aussagen des B____ keine Rückschlüsse auf ein
Defizit bezüglich seiner Fähigkeit seine Erinnerungen zu Protokoll zu geben zulassen.
Inhaltlich weisen die Depositionen zahlreiche Realkriterien auf, weshalb davon
auszugehen ist, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren (s. zur Aussagenanalyse:
BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen,
in: plädoyer 2/1997, S. 33) B____ differenziert sehr genau, an was er sich gut
zu erinnern vermag und an was nicht. Er bekennt sich mit anderen Worten zu
seinen (wahrscheinlich alkoholbedingten: vgl. Gutachten IRM vom 21. Mai 2013
[Gutachten IRM 2] act. 649 ff, act. 654) Erinnerungsschwächen (bspw. act. 611,
613). Die Aussagen sind insgesamt zurück haltend und nicht unnötig belastend. Sein
eigenes Handeln schönt er nicht, indem er freimütig zugibt, viel Alkohol
getrunken und aus Ärger eine Person als „Scheissnigger“ bezeichnet zu haben
(act. 609). Zudem ist notorisch, dass auch betrunkene Personen sich durchaus an
Ereignisse erinnern, ein totaler „blackout“ im Zusammenhang mit Trunkenheit ist
äusserst selten. Auch das an B____ festgestellte Verletzungsbild, welches mit
den von ihm geschilderten Ereignissen in Einklang gebracht werden kann (vgl. Gutachten
IRM 2 act. 654) und die Tatsache, dass die ihn begutachtende Ärztin wenige
Stunden nach dem Vorfall keine Symptome der diagnostizierten psychischen
Erkrankung an B____ feststellen konnte (Gutachten IRM 2 act. 655), spricht für
die Richtigkeit der Depositionen. Dies umso mehr, als der von B____ geschilderte
Vorgang mit der vorgefundenen DNA Spur an seinem Mantelkragen objektiviert wird
(act. 641, vgl. unten Ziff. 5.3.3). Damit kann auf die Aussagen des B____
abgestellt werden.
5.3
5.3.1 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 41). Gemäss der aus Art. 4 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
5.3.2 Vorliegend
beanzeigte das Opfer B____ den inkriminierten Vorfall noch am Tag seines
Stattfindens (act. 599 ff.) und stellte Strafantrag (act. 603). Gleichentags
wurde er zur Sache einvernommen (act. 608 ff.). Er sagte zusammengefasst aus, er
sei in den frühen Morgenstunden des 6. Aprils 2013 im Club „[…]“ von einem Angestellten
aufgefordert worden, den Club zu verlassen, da dieser schon geschlossen habe.
Diese Person habe ihn sodann am Kragen gepackt und Richtung Ausgang geführt. Er
habe sich „gelöst“ und sei dann selber hinausgegangen. Aus Ärger habe er kurz
vor dem Ausgang „Scheissnigger“ gesagt, offenbar so laut, dass die Person es
gehört habe. Die Person sei dann auf ihn zu gerannt. Danach habe er eine Erinnerungslücke;
an den Schlag selbst könne er sich nicht erinnern (act. 609). Die Person, die
ihn hinausgeführt habe, habe eine „feste sportliche Statur, dunkle Haar- und
Hautfarbe“ und sei ca. 190 cm gross. Auf Nachfrage antwortete er, die Person,
die ihn am Jackenkragen gepackt habe, sei auch die Person, die auf ihn zu
gerannt sei (act. 611). Es habe ihn nur eine Person aus dem Club begleitet
(act. 612).
5.3.3 Den
ersten und noch am Tag des inkriminierten Vorfalls gemachten Aussagen des B____
ist folglich zu entnehmen, dass dieser sich erinnerte, von einer männlichen Person
zum Ausgang gebracht worden zu sein. Dieselbe Person sei nach seiner
despektierlichen Äusserung auf ihn zu gerannt. Dabei ging B____ offensichtlich
davon aus, dass er danach aufgrund eines Schlages das Bewusstsein verlor. Dass
die erlittenen Verletzungen des B____ von einer Gewalteinwirkung auf seinen
Kopf herrühren, belegt sodann das Gutachten IRM 2. Dass es sich bei der Person,
die B____ am Kragen packte und Richtung Clubausgang führte, um den Berufungskläger
handeln muss, legen die auf dem Jackenkragen (act. 641) des Opfers aufgefundene
DNA Spur, die dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte (act. 643), sowie
das passende Personensignalement (act. 627) nahe. Über ein Jahr nach dem
Vorfall, an der Verhandlung vor Strafgericht, bestätigte B____ ausserdem, den
Berufungskläger in jenen frühen Morgenstunden im Club „[…]“ gesehen zu haben
(Prot. HV act. 1186). Daraus schliesst das Appellationsgericht in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht, dass es der Berufungskläger war, der B____
am Kragen packte und diesen sodann attackierte, als er von ihm beschimpft wurde.
Dies umso mehr, als die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen
vermögen. Dieser will, am Tag nach dem inkriminierten Vorfall durch die Polizei
befragt, gemäss Polizeirapport vom 7. April 2013 nichts von einer „Schlägerei“ am
Vortag mitbekommen haben (act. 622). Dass er sich einen Tag später nicht an
den Vorfall nicht erinnern konnte, ist unglaubhaft, da auch in dem von ihm
beschriebenen rauen Klima in seinem Club (vgl. bspw. Prot. HV act. 1174), wohl
kaum täglich jemandem der Kiefer gebrochen wird, wie dies beim Opfer geschah.
Der Vorfall müsste dem Berufungskläger deshalb zumindest am Tag danach noch
präsent gewesen sein. Indessen wollte er sich erst vor Strafgericht plötzlich
erinnern, im fraglichen Zeitraum eine verletzte Person aus dem Club gebracht zu
haben (Prot. HV act. 1184). Dieser Erklärungsversuch ist nicht glaubhaft, zumal
er dies den ermittelnden Polizeibeamten bereits am 7. April 2013 zu Protokoll hätte
geben können. Dieser Rückschluss wäre ein Tag nach diesem behaupteten Vorfall
im Zusammenhang mit der polizeilichen Nachfrage betreffend eine Schlägerei nahe
gelegen. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger
offensichtlich einzig Schutzbehauptungen vorbringt, die er laufend an die
Beweislage anpasst. Letztlich erscheint der Vorfall bzw. die Reaktion des
Berufungsklägers auf die Beleidigung des Opfers auch persönlichkeitsadäquat, wie
der Vorfall vom 6. Juni 2012 deutlich macht. Das Appellationsgericht hat
jedenfalls aufgrund der zeitnahen und glaubhaften Depositionen des B____, dem
Gutachten IRM 2 sowie der zur Schilderung des Opfers passenden DNA Spur keine
ernsthaften Zweifel, dass der Berufungskläger B____ am 6. April 2013 mit
Schlägen ins Gesicht verletzte und dafür der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen ist.
5.4 Mit
dieser Beweiswürdigung, die ohne die Verwendung der Aussagen des Berufungsklägers
in der Einvernahme vom 13. Juli 2013 sowie der Einvernahme des Opfers vom 18.
Juli 2013 auskommt, können die seitens der Verteidigung aufgeworfenen Fragen
betreffend die zu diesen Zeitpunkten fehlende Verteidigung des Berufungsklägers
sowie die Verwertbarkeit der Opferaussagen vom 18. Juli 2013 (vgl. oben Ziff.
5.1) unbeantwortet bleiben.
Diesen
Erwägungen folgend ist das angefochtene Strafurteil vollumfänglich zu bestätigen.
Dabei erweist sich auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung
entgegen den Ausführungen der Vereidigung als korrekt, angemessen und ausführlich
begründet (Strafurteil S. 39 ff.). In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist
das Verschulden des Berufungsklägers als schwer zu gewichten. Er handelte aus
primitivem Beweggrund, als er bewaffnet und zu zweit auf seinen vormaligen Nebenbuhler
losging. Das Opfer wurde unvermittelt überwältigt und der Berufungskläger und
sein Komplize liessen auch nicht vom Opfer ab, als es bereits wehrlos auf dem
Boden lag. Dass es dabei beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb und
der Vorgang nicht tatsächlich mit massiven Folgen für das Opfer endete, ist
dabei keineswegs dem Handeln des Berufungsklägers, sondern einzig dem Zufall zuzuschreiben.
Aus diesem Grund wurde dieser Umstand vom Strafgericht denn auch nicht
strafmildernd bewertet bzw. gleicht sich dieser Umstand aufgrund der strafschärfenden
Momente der Tat wieder aus (dazu Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage
2013, Art. 22 N 28). Auch die Ausführungen zum Delikt zu Lasten des B____
erweisen sich als richtig. Auch hier erscheint einzig zufällig, dass das Opfer
keine schwereren oder bleibenden Schäden davon trug. Einsicht oder Reue zeigt
der Berufungskläger keine. In diesem Zusammenhang zynisch mutet seine Aussage
an, er hätte seinen Widersacher C____, wäre er nicht von Emotionen überwältigt
gewesen, nicht vor laufender Kamera zusammen geschlagen (Prot. HV S. 3). Das
heisst im Umkehrschluss wohl nichts anderes, als dass er ihn an einem Ort
verprügelt hätte, an dem dies nicht aufgezeichnet wird. Dieser Haltung
entsprechend hat er sich bei seinen Opfern nicht entschuldigt. Die Verteidigung
führt aus, das lange Vorstrafenregister des Berufungsklägers beinhalte in Bezug
auf die Gewaltdelikte keine einschlägigen Vorstrafen. Gleichwohl zeigen insbesondere
die zahlreichen Verstösse gegen das SVG deutlich, dass der Berufungskläger die
körperliche Integrität anderer nicht zu respektieren weiss, denn diese Normen dienen
dem Schutz der Öffentlichkeit vor Verkehrsunfällen und damit ebenfalls vor Gefahren
für die körperliche Unversehrtheit. Die Einsatzstrafe von 16 Monaten für das
schwerste Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, sowie die Erhöhung
der Strafe auf 2,5 Jahre aufgrund der weiteren Schuldsprüche erscheint damit
angemessen. Mit der Gewährung einer teilbedingten Strafe hat die Vorinstanz
zudem berücksichtigt, dass der Berufungskläger in Bezug auf die expliziten
Gewaltdelikte tatsächlich Ersttäter ist. Diese Prognose ist wohlwollend, da der
Berufungskläger mit seinem Vorgehen gegen B____ während eines gegen ihn
laufenden Verfahrens nochmals in vergleichbarer Weise delinquierte. Bezüglich
seiner Verstösse gegen das WG und das SVG ist indessen eindeutig von einer
schlechten Prognose auszugehen, da ihn sämtliche Sanktionen deswegen bislang
unberührt liessen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde richtigerweise
eine zusätzliche Busse ausgesprochen. Das Strafmass ist folglich zu bestätigen.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt
vorläufig der Staat. Ein späterer Rückgriff auf den Berufungskläger bei Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt hingegen vorbehalten (Art. 135 Abs.
4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni
2014 wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich all-fällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, Mlaw […], werden ein Honorar von CHF 3‘988.95 und ein
Auslagenersatz von CHF 57.30, zuzüglich 8% MWST von CHF 323.70, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).