Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2014.27
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic.
iur. Andreas Schmidlin,
lic. iur. Katrin Zehnder, Dr. Annka
Dietrich, Dr. Urs Beat Pfrommer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
lic. iur. A____, Advokat,
[...] Basel
Gegenstand
Anzeige der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
vom 3. Dezember 2014
betreffend Pflichtverletzung
Sachverhalt
Advokat A____
ist amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren gegen B____. Am 3. und 15. Dezember
2014 hat der Erste Staatsanwalt verschiedene Vorfälle mit Advokat A____ in
diesem Verfahren zur Anzeige gebracht. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2014, 7. Januar
2015 sowie 20. März 2015 hat sich der Beanzeigte zu den Vorwürfen gegen
sich geäussert. Am 5. August 2015 hat die Aufsichtskommission beschlossen,
ein förmliches Disziplinarverfahren durchzuführen. Sie hat hierzu zwei
Beschwerdeentscheide des Appellationsgerichts in dieser Sache vom
23. April 2015 beigezogen (BES.2014.173 und 175) und am 13. November
2015 eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme sowie am 17. Dezember 2015 die
Hauptverhandlung durchgeführt, jeweils in Anwesenheit des Beanzeigten. Dieser
hat auf eine mündliche Eröffnung des Entscheids verzichtet. Es wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs.
2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch
zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der
Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission
wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin
tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige der Staatsanwaltschaft
Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher
Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel erfolgte disziplinarisch
relevante Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister
eingetragenen Advokaten zuständig. Diese Erfordernisse sind erfüllt.
2.1 Der
erste Vorwurf der Staatsanwaltschaft an Advokat A____ geht dahin, er habe das
Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA verletzt. Dies dergestalt, dass er im
Rahmen des Strafverfahrens gegen [...] in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft
vom 27. November 2014, welches als Kopie an seinen Klienten gegangen ist,
den vollen Namen und Vornamen eines früheren Klienten aus dem Jahre 2007 erwähnt
habe. Diese Person habe mit dem aktuellen Strafverfahren nichts zu tun und
dürfe daher nicht in den Akten genannt werden.
2.1.1 Advokat
A____ bringt dagegen vor, soweit eine Geheimnisverletzung gegenüber der Untersuchungsbehörde
durch Zustellung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft moniert werde, könne
eine solche a priori nicht vorliegen, da auch das Verfahren von 2007 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt worden sei und diese daher bereits volle
Kenntnis über jenes Verfahren gehabt habe. Sodann sei das besagte Schreiben an
seinen Klienten selbstverständlich ohne Namensnennung versandt, resp. der Name
bewusst unterdrückt worden. Eine Geheimnisverletzung liege daher nicht vor.
2.1.2 Advokat
A____ ist zunächst zuzustimmen, dass die Zustellung des besagten Schreibens an
die Staatsanwaltschaft mit der vollen Fundstelle – unter Namensnennung – keine
Geheimnisverletzung darstellt, nachdem die Staatsanwaltschaft auch jenes
Verfahren selber geführt hatte. Sodann besteht für die Aufsichtskommission kein
Anlass, an der Darstellung von Advokat A____ zu zweifeln, wonach im Schreiben
an seinen Klienten der Name des früheren Klienten unterdrückt gewesen sei. Aus
der von ihm eingereichten Kopie des Schreibens (act. 7) geht denn auch
hervor, dass der Name des Klienten tatsächlich geschwärzt war. Eine Verletzung
des Berufsgeheimnisses liegt daher insoweit nicht vor. Als problematisch
erweist sich das Vorgehen des Advokaten aber insoweit, als seine
unanonymisierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft durch diese in die Akten
abzulegen ist und somit andere Prozessbeteiligte darin Einsicht nehmen können.
Bei dieser Gelegenheit können sie von jenem Verfahren Kenntnis erhalten, da die
Staatsanwaltschaft die kritische Stelle nicht ohne Weiteres wird abdecken
können, weil der Verteidiger andernfalls bei „bearbeiteten“ Eingaben – unter
Umständen berechtigten – Anlass zu Beanstandungen hätte. Insofern war das
Vorgehen von Advokat A____ immerhin geeignet, das Berufsgeheimnis zu verletzen.
Dass er dies nicht bedacht hat, ist zwar unsorgfältig, jedoch kann es hier bei
einer Ermahnung bleiben.
2.2 Advokat
A____ wird weiter vorgeworfen, er habe sich bei mehreren Einvernahmen von Zeuginnen
ungebührlich verhalten und die Einvernahmen dadurch gestört. Namentlich soll sich
mehrfach und trotz Verwarnung übertriebene, hör- und sichtbare Gesten gemacht
und eine sachliche, ruhige Befragung verunmöglicht haben. Er habe damit
offensichtlich das Aussageverhalten der Opfer zu beeinflussen versucht, was ihm
teilweise auch gelungen sei. Die befragten Frauen hätten der Verfahrensleitung jeweils
ihr Entsetzen zu verstehen gegeben. Eine Frau habe sich unaufgefordert per
E-Mail beschwert, die beiden anderen seien während oder nach der Einvernahme in
Tränen ausgebrochen. Eine Einvernahme habe gar abgebrochen werden müssen, und
beide Frauen seien ausdrücklich nicht mehr bereit, in Anwesenheit von Advokat A____
auszusagen. Die systematische Einflussnahme seitens des Verteidigers habe nicht
nur den geordneten Ablauf der Beweiserhebungen verunmöglicht, sondern lasse
auch zu, dass die Opfer den Beschuldigten als Reaktion auf das Verhalten seines
Verteidigers über Gebühr und damit falsch belasten würden. Dadurch sei eine
sorgfältige Verteidigung nicht mehr gewährleistet.
2.2.1 Advokat
A____ macht demgegenüber geltend, er habe die Verteidigungsrechte seines Mandanten
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahrgenommen. So sei die Verteidigung nicht
gehalten, gegenüber Zeugen speziell freundlich aufzutreten. Sie habe vielmehr
das Recht, Angriffe der einzuvernehmenden Person abzuwehren. Er habe denn auch
keine massiven Gefühlsausbrüche der Zeuginnen festgestellt. Soweit sein angeblich
geräuschvolles Verhalten moniert werde, habe es sich dabei um einfaches
Blättern im Dossier (Zeugin C____; 27. November 2014) sowie um Abziehen und
Ablegen der Brille, Ablegen eines Kugelschreibers auf den Notizblock,
Konsultation der Uhr und um Wechseln der Sitzposition (Zeugin D____,
10. Dezember 2014) gehandelt. Blättern im Dossier müsse im Interesse einer
wirksamen Verteidigung zulässig sein. Da zudem die weiteren Unterstellungen
absurd gewesen seien und nicht den Tatsachen entsprochen hätten, habe er zu
Recht entsprechende Ergänzungen des Protokolls verlangt. Tatsächlich habe die
zuständige Sachbearbeiterin, Det. Wm. E____, aus offensichtlich persönlichen
Gründen die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten unzulässig
beschränkt. Dies habe sich u.a. dadurch gezeigt, dass sie dem Beanzeigten in
bestem Kasernenton habe verbieten wollen, vor Beginn der Einvernahme zwecks
Vorbereitung des Teilnahmerechts in seinem Dossier zu blättern. Nachdem sich
die Situation einigermassen beruhigt habe und mit der Einvernahme hätte
begonnen werden können, habe sich Det. Wm. E____ bemüssigt gefühlt, ins
Protokoll die Weisung aufzunehmen, der Verteidiger dürfe keine weiteren
störenden Geräusche von sich geben. Da er solches indes zu keinem Zeitpunkt
gemacht habe, und die Absicht der fraglichen Weisung offensichtlich gewesen
sei, sei eine sachgerechte Ausübung der Verteidigungsrechte nicht mehr möglich
gewesen. Daher sei er nicht mehr bereit gewesen, an der Einvernahme
teilzunehmen. Anzumerken sei schliesslich, dass es bereits in einer früheren
Einvernahme (Zeugin F____; 25. November 2014) im Rahmen des Fragerechts
der Verteidigung zu einer Diskussion zwischen ihm und Det. Wm. E____ gekommen
sei, weil diese ihm bei der Ausformulierung einer Verteidigerfrage in einer Art
und Weise ins Wort gefallen sei, die jeden Anstand habe vermissen lassen. Det.
Wm. E____ gehe es beim Ganzen offensichtlich darum, den Beanzeigten aus
Antipathie, aus dem Fall zu drängen, zumal sie noch während der Einvernahme vom
27. November 2014 gegenüber dem beigezogenen Staatsanwalt G____ angeregt
habe, ihm das amtliche Mandat zu entziehen. Dies stehe aber dem Anspruch des
Angeschuldigten auf Wahl seines Verteidigers entgegen. Im Übrigen seien
Diskussionen jeweils erst am Schluss der Einvernahmen im Rahmen des Fragerechts
entstanden, sodass gar keine Einflussmöglichkeiten mehr bestanden hätten.
2.2.2 Die
für die Anwaltschaft geltenden Berufsregeln sind in Art. 12 lit. a bis j BGFA
aufgezählt. Gemäss der Generalklausel in lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen
und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt
in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch
darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei
ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6054; BJM 2006 S. 48). Ein wesentlicher Zweck des
anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des
Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270, E. 3.2 S. 276 f.;
BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005; Fellmann,
in: Fellmann/ Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 12 zu
Art. 12 BGFA). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten
beeinträchtigt werden. Der Anwalt hat das Recht und die Pflicht, die Interessen
seines Klienten energisch zu vertreten und dabei auch an den Behörden bzw. Gerichten
Kritik anzubringen resp. seinem Missfallen Ausdruck zu geben. Allerdings ist
hier primär daran gedacht, dass solches verbal geschieht. Der Advokat hat alles
zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt
und ist aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung
bzw. zur Sachlichkeit verpflichtet. Auseinandersetzungen unter anderem mit den
Behörden sollen nicht auf der persönlichen Ebene ausgetragen werden, zumal
dadurch der geordnete Gang der Rechtspflege behindert wird und die wirksame
Wahrung der Interessen des Klienten letztlich darunter leiden kann (zum Ganzen:
Entscheid AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E.4.1.2).
2.2.3 Es
ist offensichtlich und unbestritten, dass Advokat A____ und Det. Wm. E____ seit
Jahren miteinander im Clinch liegen. Ebenso ist augenscheinlich, dass auch im
vorliegenden Fall zwischen den beiden eine aufgeladene Stimmung herrschte, da
Advokat A____ der Auffassung war, durch das Vorgehen von Det. Wm. E____ sei die
sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nicht gewährleistet. Dies
ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Advokaten selbst. Zum andern ist
es im Rahmen der Verteidigung von [...] zu Beanstandungen des Verhaltens von
Det. Wm. E____ durch den Advokaten gekommen, wie sich an zwei von ihm angehobenen
Beschwerdeverfahren an das Appellationsgericht zeigt (BES.2014.173 und 175). Es
ist indes festzuhalten, dass Einvernahmen, unbesehen einer allfälligen „incompatibilité
d’humeur“ zwischen einem Advokaten und dem Mitglied einer Behörde,
professionell und nicht auf einer persönlichen Ebene durchgeführt werden müssen.
Solches kann von Anwalt und Behörden erwartet werden. Nicht so sehr entscheidend
ist sodann vorliegend, wie das von Det. Wm. E____ monierte Verhalten von
Advokat A____ nun genau zu würdigen ist, bzw. wie geräuschvoll oder unangebracht
dieses allenfalls gewesen sein mag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zeugeneinvernahmen
und damit der Gang des Verfahrens durch das Verhalten des Advokaten erheblich
gestört und/oder die Interessen des Klienten beeinträchtigt wurden.
Davon ist jedoch
vorliegend, gestützt auf die Akten, auszugehen. Als besonders gravierend
erscheint insbesondere der Vorfall anlässlich der Einvernahme der Zeugin C____
vom 27. November 2014. So ist unbestritten, dass Advokat A____, nachdem
ein Hinweis ins Protokoll aufgenommen worden war, wonach er sich während der
Einvernahme ruhig und still zu verhalten und sich nicht durch permanente,
störende Geräusche aller Art bemerkbar zu machen habe, aufgestanden ist, seine
Sachen gepackt und erklärt hat, die Einvernahme sei beendet. Entgegen der
Darstellung von Advokat A____ ist nicht ersichtlich und überzeugt nicht, dass
die Einvernahme, objektiv betrachtet, nicht mehr hätte durchgeführt werden
können, weil die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden wären. Es ist
vielmehr offensichtlich, dass der Abbruch letztlich aus rein persönlichen
Gründen erfolgte, weil Advokat A____ der Auffassung war, er habe keine
störenden Geräusche oder Gesten gemacht. Damit konnte die Einvernahme einer
wichtigen Belastungszeugin seines Mandanten nicht durchgeführt werden, was
zweifellos nicht in dessen Interesse war. Dies gilt unbesehen der Frage,
welcherlei persönliche Provokationen von Det. Wm. E____ und dem Beanzeigten dem
Abbruch der Einvernahme vorangegangen sein mögen. Selbst wenn die Ermahnung der
Detektivwachtmeisterin vom Anwalt aus betrachtet als deplatziert empfunden
worden sein mag, weil er der Ansicht war, er habe zuvor gar nicht gestört, so
kann er deshalb nicht seine Teilnahme an der Einvernahme verweigern resp. diese
platzen lassen. Damit hat der Advokat den Gang der Rechtspflege massiv gestört
bzw. die Interessen seines Mandanten nicht mehr gewahrt. Es entsteht zudem der
Eindruck, Advokat A____ habe vor allem seine eigene Unzufriedenheit bzw. den
Konflikt mit Det. Wm. E____ ausgelebt, ohne sich um die Folgen für seinen
Mandanten oder die einzuvernehmende Zeugin zu kümmern. Solches ist unter dem
Aspekt der sorgfältigen Berufsausübung nicht angängig. In einem professionellen
Setting muss eine Distanzierung von den eigenen Befindlichkeiten des Anwalts
erwartet werden können.
Die
Staatsanwaltschaft moniert sodann zu Recht, dass die einvernommenen Zeuginnen
durch das als rüde und ungebührlich empfundene Verhalten des Advokaten äusserst
irritiert waren und dass zumindest zwei von ihnen aufgrund dessen während oder
nach der Einvernahme in Tränen ausgebrochen sind. Zwar trifft es zu, dass die
Verteidigung einer beschuldigten Person nicht gehalten ist, einen Zeugen „in
Watte zu packen“. Jedoch kann Sachlichkeit erwartet werden und ist gerade bei
Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wie sie im hier streitigen Verfahren zur
Diskussion standen, eine gewisse Zurückhaltung gegenüber potenziellen Opfern
bzw. die Vermeidung unnötiger Aggressivität angezeigt. Zudem lässt sich nicht bestreiten,
dass auch non-verbales störendes Verhalten, wie das lautstarke Quittieren von
Zeugenaussagen durch einen anwesenden Verteidiger, durchaus geeignet sein kann,
Zeugen zu irritieren und im extremsten Fall sie zum Verstummen zu bringen. Dass
auch damit der ordentliche Gang der Rechtspflege gestört werden kann resp. dass
dies nicht im Interesse der Wahrheitsfindung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Vorliegend hat die Zeugin F____ in ihrem E-Mail vom 25. November 2014
(act. 4, Beilage 4) eine ungebührliche Störung durch den Advokaten zum
Ausdruck gebracht. Sie hat ausgeführt, dass sie das Verhalten des Beanzeigten als
„überaus mühsam, unhöflich und trotzig“ empfunden habe. Zwar habe sie dieses ausblenden
können. Sie könne sich aber vorstellen, dass weniger selbstsichere Frauen in
Anwesenheit von Advokat A____ aufgrund des gezeigten Verhaltens dazu geneigt
sein könnten, gewisse Sachen, gemeint sind mögliche Vorwürfe gegenüber dem
Klienten des Beanzeigten, ungesagt zu lassen. Die Reaktionen der beiden anderen
Zeuginnen geben ihr denn auch insoweit Recht. So ist einer Aktennotiz von Det.
Wm. E____, mitunterzeichnet von Kriminalkommissar H____ vom 27. November
2014 zu entnehmen, dass die Zeugin C____ beim Ausdrucken des Protokolls, im
Übrigen in Anwesenheit von Advokat A____, in Tränen ausgebrochen ist und als
Grund hierfür wörtlich angegeben hat: „weil das alles so aufregend ist für
mich. Ich komme hierher und er schreit herum, ich bin so etwas nicht gewohnt
und ich mag so etwas nicht. Ich fühle mich eingeschüchtert von diesem Mann.“ Es
ist somit evident, dass sich Advokat A____ in Anwesenheit der Zeugin
unangebracht verhalten hat und dass diese eingeschüchtert war. Dass der
Beanzeigte aufgrund der von ihm als ungerecht empfundenen Behandlung Det. Wm. E____
offenbar sehr laut geworden ist und dies für die anwesende Zeugin bedrohlich
und einschüchternd gewirkt hat, hat auch der am 13. November 2015 im
vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommene KK H____ bestätigt. So hat er
ausgesagt, er habe sich in das gegenüber seinem Büro liegenden Büro von Det.
Wm. E____ begeben, da ein Mann, wobei es sich um den Beanzeigten gehandelt haben
müsse, laut geschrien habe. Einen derartigen Auftritt habe er in seiner
langjährigen Tätigkeit noch nie erlebt. Der Zeuge hat hierbei offenbar den
Zeitpunkt geschildert, als der Beanzeigte die Einvernahme mit der Zeugin abgebrochen
hat, nachdem er von Det. Wm. E____ aufgefordert worden war, weitere akustische
Störungen zu unterlassen. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Zeugin C____
eingeschüchtert gewesen sei, sie habe wirklich Angst gehabt. Dies sei ja auch
verständlich, habe sie doch Aussagen zu sexuellen Übergriffen machen wollen,
und der Beanzeigte habe sich dermassen aufgeführt. Dem ist zuzustimmen.
Zudem ist damit
erstellt, dass der Beanzeigte durch sein Verhalten in der besagten Einvernahme
den ordentlichen Gang der Rechtspflege in nicht nachvollziehbarer Weise beeinträchtigt
hat. Gleiches gilt mit Bezug auf die Einvernahme der Zeugin D____ vom
10. Dezember 2014. Auch sie war augenscheinlich eingeschüchtert, hat sie
doch nach der Einvernahme ebenfalls geweint/geschluchzt und hierzu erklärt, sie
könne nicht verstehen, weshalb dieser Anwalt (der Beanzeigte) so „hässig“ sei.
Es sei nur um ihn gegangen, das Wichtigste für ihn sei offenbar, dass
geschrieben stehe, dass er nicht gestört habe. Dabei stimme das nicht, sie habe
sein Verhalten während der Befragung durchaus wahrgenommen und sich sehr daran
gestört. Es sei alles korrekt, was im Protokoll vermerkt sei. Er habe sich genau
so verhalten und seine Brille und seinen Schreiber geräuschvoll abgelegt. Sie
habe sich einfach nicht getraut, etwas zu sagen, weil sie den Eindruck gehabt
habe, er sei „hässig“ auf sie (act. 4, Beilage 13). Die Aussagen der
Zeugen/Zeuginnen sind glaubhaft. Es besteht kein Anlass an deren Richtigkeit zu
zweifeln. Aufgrund dessen entsteht zudem tatsächlich der Eindruck, als sei es
dem Beanzeigten bei seinen zuweilen lautstarken Reklamationen primär um seine
eigenen Interessen gegangen. Dies kann nicht angehen.
2.3.4 Nach
dem Gesagten ist der beanzeigte Sachverhalt erstellt, ebenso die (mehrfache)
Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.
Bei einer blossen
Ermahnung kann es hier nicht bleiben. Advokat A____ ist vielmehr gemäss
Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA zu verwarnen. Dabei handelt es sich um die
leichteste mögliche Sanktion gemäss BGFA. Damit wird einerseits der Tatsache
Rechnung getragen, dass das während mehreren Monaten laufende Disziplinarverfahren
für den Advokaten augenscheinlich recht belastend war und dass er sich von
seinem Temperament her an sich leidenschaftlich für seine Mandantschaft
einsetzt. Advokat A____ hat im Übrigen auch im Laufe des vorliegenden
Verfahrens gezeigt, dass er sehr wohl ruhig und sachlich auftreten kann. Andererseits
dürfte die Sanktion ausreichen, um künftig ein korrektes Verhalten des
Advokaten erwarten zu lassen. Sie entspricht damit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und trägt der Schwere der Pflichtverletzung angemessen
Rechnung (vgl. dazu den Entscheid der Aufsichtskommission AK.2014.6 vom
25. Mai 2015 E. 4.2).
2.4 Bei
diesem Ausgang des Disziplinarverfahrens hat der fehlbare Advokat die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.- zu tragen.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Advokat A____ wird gemäss Art. 17
Abs. 1 lit. a BGFA verwarnt.
Der Anwalt trägt die Kosten des
Disziplinarverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses
Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.