Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.155
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
lic. iur. B____ Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Oktober 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 15. Oktober 2015 bei der Kantonspolizei
Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt wegen
Amtsmissbrauchs. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass B____ als Ressortleiter
„Steuerbezug und kantonales Inkasso“ in Überschreitung seiner Kompetenzen dem
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 zu Unrecht eine
beschwerdefähige Verfügung vorenthalten habe.
Am 20. Oktober
2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit
der Begründung, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der
Beschuldigte mit seiner E-Mail seine Amtsbefugnisse missbraucht habe.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhobene
Beschwerde, mit welcher der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäss
beantragt, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung
anzuweisen, ein Verfahren gegen B____ einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft liess
sich am 29. Oktober 2015 vernehmen und beantragt unter Verweis auf die Begründung
in der Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden
ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine Rechtsmittelfrist zu beachten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar
in seinen Interessen betroffen, da das zur Anzeige gebrachte Delikt zu seinem
Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem Polizeirapport und den
eingereichten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung
damit begründet, dass der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig nicht
erfüllt sei, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer
macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden und
verlangt eine Bestrafung des angeblich fehlbaren Mitarbeiters der
Steuerverwaltung.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310
StPO N 9; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art.
310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen
deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler:
AGE BES.2015.43 vom 29. Juli 2015 E. 2.1; Omlin,
a.a.O., Art. 310 N 8).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der zur
Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Es bestehe aufgrund
der Anzeige und der eingereichten Unterlagen keinerlei konkreter Verdacht auf
ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschuldigten. Dessen
E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2015 stelle weder eine
widerrechtliche Verfügung dar noch werde damit unrechtmässig Zwang angewendet.
Dem Beschwerdeführer sei in völlig korrekter Art und Weise die Sach- und
Rechtslage erörtert worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Anzeige
trölerisch und es bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
2.4 Den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Aus den
Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht sich hervor, dass der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit im Streit mit den Steuerbehörden befindet (Beschwerde
p. 1, vgl. dazu auch Polizeirapport p. 2). Er macht geltend, er habe den
Mitarbeiter der Steuerverwaltung, B____, um die Zustellung von Kontoauszügen
gebeten, was dieser auch getan habe, jedoch hätten Rechtsmittelbelehrung und
Unterschrift gefehlt. In der Folge habe der Beschwerdeführer um die Zustellung
der Schriften „in beschwerdefähiger Form und nach vorgängigem rechtlichen
Gehör“ verlangt. Daraufhin habe ihm B____ per E-Mail beschieden, die Kontoauszüge
würden immer ohne Unterschrift zugestellt, da diese nur zur Information über
den Restausstand dienten. Er erhalte in diesem Verfahrensabschnitt keine
beschwerdefähige Verfügung mehr. Der Beschwerdeführer habe entweder die Forderung
gemäss der Information zu bezahlen oder es werde das Betreibungsverfahren
weitergeführt (vgl. E-Mail vom 13. Oktober 2015). Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass in der fraglichen E-Mail-Nachricht keinerlei Überschreitung
der Kompetenzen durch B____ als Ressortleiter „Steuerbezug und kantonales
Inkasso“ erblickt werden kann (Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2015).
Vielmehr hat er den Beschwerdeführer in korrekter, kurz und sachlich über die
Sach- und Rechtslage informiert sowie ihm das weitere Vorgehen der Steuerverwaltung
im Inkassostadium erläutert. Von Amtsmissbrauch, Willkür oder gar Nötigung, wie
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, kann bei diesem
Sachverhalt keine Rede sein. Die Rügen des Beschwerdeführers könnten allenfalls
Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde an den Departementsvorsteher sein; strafrechtlich
relevant sind die Vorwürfe indessen nicht.
3.1 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch den
eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur
Anzeige gebrachten Straftatbestand. Damit erweist sich der strafrechtliche
Vorwurf als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht
die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als unbegründet abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 400.– in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO .
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.