Pre-trial immigration detention upheld despite no hearing

AUS.2016.5Verwaltungsgericht20.01.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt administrative court, sitting as single judge for coercive immigration measures, reviewed the migration office’s detention order against A____. The court dispensed with an oral hearing because the detainee waived it and removal was expected soon. It held that detention was justified by the valid entry ban and also by a risk of absconding, given the circumstances and the detainee’s stated intention to return to France if released. The court found no less intrusive measure adequate, held the detention proportionate, and ordered no costs. The migration office must serve the judgment in a language understandable to A____.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 3 AuG; oral hearing may be dispensed with in review of removal detention if removal is likely within eight days and the detained person has waived the hearing in writing; a clear file may also render a hearing unnecessary. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in connection with Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; detention to secure execution of a first-instance removal order is lawful where the foreign national enters Switzerland despite a valid entry ban. Risk of absconding is assessed on the basis of concrete indications showing that the person will not make himself available for removal; detention remains proportionate only if no less coercive measure is suitable and the speed requirement is met. Where the cantonal statute provides for fee-free proceedings, no court costs are levied.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.5

URTEIL

vom 20. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Bosnien-Herzegowina, am 19. Januar 2016 um 00.45 Uhr an der Verzweigung [...] durch die Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er mit einem vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 19. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein bosnischer Reisepass liegt vor, wobei in der Folge auch bereits ein Flug nach Bosnien bei swissREPAT beantragt wurde – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass dem Beurteilten das am 30. Juli 2015 eröffnete und vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültige Einreiseverbot gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass sich der Beurteilte seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge seit ca. 40 Tagen in Frankreich aufhält, wo er gelegentlich in einer Bar als Musiker arbeitet,

dass der Beurteilte in der Schweiz einen Bekannten besuchen wollte und Bosnien angesichts der dortigen schwierigen Situation verlassen hat,

dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung wieder nach Frankreich gehen würde, weil man da seine Ruhe habe,

dass bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass damit der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

immigration detentionentry banrisk of abscondingwritten proceedingsproportionalitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could dispense with an oral hearing under Art. 80 Abs. 3 AuG

Extrahierter Entscheid

The written procedure was permissible because removal was expected within eight days and the detainee had expressly waived a hearing.

Extrahierte Begründung

The file showed a waiver, the passport was available, and a flight had already been requested, so a hearing was unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal detention was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful and appropriate until 2016-02-01.

Extrahierte Begründung

The detainee entered Switzerland despite a valid entry ban, which established the detention ground; in addition, there was a risk of absconding, no milder measure was suitable, and the speed requirement was respected.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged because the procedure was free of charge.

Extrahierte Begründung

The applicable cantonal statute expressly makes the procedure cost-free.

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