Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.145
URTEIL
vom 12. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Caroline Cron,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller, lic. iur. Barbara Schneider ,
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Wohnheim [...]
Beistand: B____, Berufsbeistand,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz,
Mandatscenter 1, Rheinsprung
16/18, 4001 Basel
gegen
Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Juli 2015
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer), geboren 1958, lebte zusammen mit seinen Eltern in der im
Eigentum seiner Mutter stehenden Liegenschaft [...] in Basel. Die Eltern kamen
finanziell für ihn auf. Nach deren Eintritt ins Spital resp. ins Alters- und
Pflegeheim wandte sich der Beistand der Eltern mit Schreiben vom
14. Dezember 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und
ersuchte um Prüfung der Errichtung einer Beistandschaft für den
Beschwerdeführer. Nach mehreren erfolglosen Kontaktversuchen seitens der KESB
wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs von einem Vertreter der
KESB und dem Berufsbeistand B____ am 20. Mai 2015 soweit als möglich über
das Institut der Beistandschaft, speziell über die Aufgaben und Kompetenzen
eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung, informiert. Dabei hat er
sich offenbar mit der Zusammenarbeit mit dem Beistand B____ ab Mitte Juli 2015
bereit erklärt.
Mit Entscheid
vom 2. Juli 2015 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine
Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Sie ernannte den Sozialarbeiter
und Berufsbeistand B____ zu seinem Beistand und übertrug diesem die Aufgaben,
für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen;
allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
insbesondere
bei Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers über die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
ihn bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützten und soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein Einkommen
und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle
Ansprüche geltend zu machen, ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Dem Beistand
wurde die Befugnis erteilt, im Rahmen seiner Aufgaben soweit erforderlich die
Post des Beschwerdeführers zu öffnen und dessen Wohnräume zu betreten.
Ausserdem wurde bestimmt, dass er Zugriff auf und Verfügungsrecht über die
Konti des Beschwerdeführers erhält. Er wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit
mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 2. Juli 2015 über die zu
verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über seine Amtsführung
einen Bericht und eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, da dringend
sozialversicherungsrechtliche Anträge zur Deckung des Lebensbedarfs des
Beschwerdeführers eingereicht werden müssten und ein unverzügliches Handeln des
Beistands daher als notwendig erachtet wurde.
Mit
handschriftlicher Eingabe vom 15. Juli 2015 (Postaufgabe: 14. Juli 2015) hat A____
gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Da
er diese nicht begründet hat, ist er mit Verfügung vom 21. Juli 2015 aufgefordert
worden, mitzuteilen, weshalb er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden
sei. Als Antwort reichte er am 3. August 2015 das Dispositiv des Entscheids der
KESB mit einigen von ihm verfassten handschriftlichen Randnotizen ein, aus
welchem allerdings nicht klar hervorgeht, womit er nicht einverstanden ist. Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat daher auf die Einholung einer
schriftlichen Vernehmlassung der KESB verzichtet und stattdessen die Parteien
direkt in eine Verhandlung geladen.
An der
Verhandlung vom 12. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer trotz rechtzeitig
zugestellter Vorladung und obwohl er – nach Aussage seines Beistands B____ (Verhandlungsprotokoll
S. 2) – von den Betreuern in seinem Wohnheim noch daran erinnert worden sei,
nicht teilgenommen. Er konnte daher nicht zu seinen Beweggründen für die Beschwerdeerhebung
befragt werden. Es sind indessen der Beistand B____ und der Vertreter der KESB,
lic. iur. [...], befragt worden und Letzterer zum Vortrag gelangt. Er beantragt
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheides der KESB, unter
o/e Kostenfolge. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450
ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der
Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die
Beschwerde im vorliegenden Fall nicht eigentlich begründet worden ist, geht aus
ihr sowie der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers mit ausreichender Klarheit
hervor, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner offenbar entgegenstehenden
Meinungsäusserung gegenüber dem Beistand und dem Vertreter der KESB anlässlich
des Gesprächs vom 20. Mai 2015 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht
einverstanden ist. Dies genügt den obgenannten Anforderungen, so dass auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher wie
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).
2.2 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.3 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.
3.1 Die
KESB hat für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet. Sie hat dies damit begründet, dass der Beistand
der Eltern des Beschwerdeführers festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer
nach dem Eintritt seiner Eltern ins Spital resp. ins Alters- und Pflegeheim mit
den finanziellen und administrativen Belangen total überfordert sei. Er beziehe
eine IV-Rente, habe keine Ergänzungsleistungen beantragt und lebe im Haus der Eltern
(recte: der Mutter), welche bis anhin immer alles für ihn erledigt und bezahlt
hätten. Er versuche immer wieder, die eingegangenen Rechnungen dem Beistand seiner
Eltern zum Erledigen zu geben. Dieser habe jetzt nochmals die IWB-Rechnung
(wohl aus dem Vermögen der Eltern) bezahlt, damit der Strom nicht abgeschaltet
werde, aber er sehe sich nicht imstande, die ganze Administration für den
Beschwerdeführer auch noch zu übernehmen. Nach Angaben des Beistands der Eltern
des Beschwerdeführers werde das Haus der Mutter in absehbarer Zeit verkauft
werden müssen, damit die Heimkosten der Eltern bezahlt werden könnten. Aus den
weiteren Abklärungen der KESB habe sich ergeben, dass es dem Beschwerdeführer
momentan nicht möglich sei, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch
sei er nicht in der Lage, seine administrativen Angelegenheiten zu regeln. So habe
die Anmeldung beim Amt für Sozialbeiträge betreffend Prüfung von
Ergänzungsleistungen nicht bearbeitet werden können, weil er die benötigten
Unterlagen nicht eingereicht habe. Nachdem er mehrmals im Alters- und
Pflegeheim, in dem seine Eltern nun lebten, Essen aus der Küche und Geld aus dem
Zimmer seiner Mutter genommen habe und bei einer Auseinandersetzung in diesem
Zusammenhang sogar gegen das Personal tätlich geworden sei, sei ihm dort ein
Hausverbot erteilt worden.
3.2 Aus
einem Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 16. August
1998 (in den Akten der KESB), welches im Auftrag der Invalidenversicherung (IV)
erstellt worden war, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in der
Schule auffällig und in psychiatrischer Behandlung und in den Jahren 1974 bis
1976 wegen Angstzuständen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Anschliessend
absolvierte er über eine Wiedereingliederungsmassnahme der IV eine Lehre als Büroangestellter.
Nach deren Abschluss erfolgte von Juni 1978 bis März 1979 eine praktische
Einführung in der Verwaltung. Nachdem er zwischenzeitlich arbeitslos gewesen war,
arbeitete er ab März 1980 – zunächst als Aushilfe – beim [...]amt Basel-Stadt.
Nach einiger Zeit entwickelte er indessen die Idee, er werde von Mitarbeitenden
sowie auf dem Arbeitsweg von andern Leuten beobachtet, so dass er immer
häufiger bei der Arbeit fehlte und ab Oktober 1987 gar nicht mehr dort
erschien. Seither zog er sich zunehmend zurück und verliess das elterliche Haus
kaum mehr. Auch dort fühlte er sich häufig verfolgt, vermuteten (Abhör-)Wanzen
und bezog auch die Inhalte von Fernsehberichten auf sich. Infolge von
Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Eltern wurde er 1996 gerichtsärztlich
in die UPK eingewiesen, wo ein Verfolgungs- und Beziehungswahn festgestellt und
die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie gestellt wurde. Diese
Krankheit lasse sich grundsätzlich mit einer adäquaten neuroleptischen
Medikation gut behandeln. Da der Beschwerdeführer aber nicht
krankheitseinsichtig sei – er sei denn auch nach 4½ Monaten vorzeitig aus der
Klinik ausgetreten – und die Medikation verweigere, sei er nicht in der Lage,
einer geordneten Arbeit nachzugehen. Mit einer Medikation wäre er in der Lage,
in einer geschützten Werkstatt zu arbeiten.
3.3 Der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. [...], hat sich anlässlich eines Telefongesprächs
mit dem Vertreter der KESB vom 10. April 2015 dahingehend geäussert, dass es
extrem schwierig sei, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzubauen. Dieser habe
eine psychiatrische Diagnose und brauche medikamentöse Behandlung. Wenn er die
Medikamente nicht nehme, verliere er sein Einschätzungsvermögen. Mit
Medikamenten könne er Sachverhalte adäquat beurteilen. Er sei aber wohl nicht
in der Lage, seine Finanzen und Administration selbständig zu erledigen.
Schutzbedarf bestehe in den Bereichen medizinische Versorgung, Finanzen,
Administration sowie im Bereich der Wohnsituation. Ein Wohnungswechsel werde
wohl ein einschneidendes Erlebnis sein (Aktennotiz in den Akten der KESB).
3.4 Die
Mutter des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem Vertreter der KESB, auch
sie komme nicht an ihren Sohn heran. Er erzähle ihr nichts, sage ihr immer nur,
alles sei in Ordnung. Er komme nur zu ihr, wenn er Geld wolle. Er sei schon als
Kind schwierig gewesen, nun lebe er „einfach so vor sich hin“. Sie mache sich
Sorgen um ihn, da man ja nicht einfach das Haus verkaufen und ihn auf die
Strasse setzen könne. Das Telefon sei inzwischen abgestellt worden, so dass sie
ihn gar nicht mehr erreichen könne. Er könne von dem Geld, das er zur Verfügung
habe, nicht leben. Daher komme er immer ins Heim und hole sich von ihr Geld,
wenn es knapp werde. Er kaufe viele Dinge und sammle sie „rauschähnlich“, dann
glaube er, er sei reich (Aktennotizen vom 7. April 2015, in den Akten der
KESB).
3.5 In
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 erklärte der
Beistand B____, dass das Haus der Mutter des Beschwerdeführers inzwischen verkauft
worden sei. Er habe für den Beschwerdeführer einen Platz im Wohnheim [...]
besorgt, wo dieser früher schon einmal gelebt habe, und zusammen mit der KESB
und dem Beistand der Eltern des Beschwerdeführers dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer
rechtzeitig aus dem Haus der Mutter ausziehe. Im Wohnheim sei er nun zufrieden,
die dortigen Betreuer könnten mit seinen Eigenheiten umgehen. In finanzieller
Hinsicht stehe der Beschwerdeführer „auf Null“. Der Erlös aus dem Verkauf des
Hauses der Mutter werde für die Heimbezahlung der Eltern benötigt. Er als
Beistand habe für den Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich Ergänzungsleistungen
beantragt. Es werde diesem daher jetzt der Aufenthalt im Heim bezahlt und ein
kleines Taschengeld ausgerichtet, mehr liege nicht drin. Der Beschwerdeführer
könne mit Geld nicht umgehen, sei in finanzieller und administrativer Hinsicht
zu 100 Prozent auf Hilfe angewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 2).
3.6 Aus
den vorstehend relevierten Berichten und Abklärungen ergibt sich klar, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, selbständig zu
leben und seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen.
Die Einsetzung eines Beistands war daher zwingend geboten. Ohne dessen Hilfe würde
der Beschwerdeführer noch heute keine Ergänzungsleistungen erhalten und wäre
möglicherweise nach dem Verkauf des Hauses seiner Mutter und einer allfälligen
Zwangsräumung obdachlos geworden. Da er gemäss dem psychiatrischen Gutachten
zudem keine Krankheitseinsicht hat, ist die Beistandschaft auch in medizinischer
Hinsicht erforderlich. Die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung ist auch verhältnismässig und berücksichtigt die dem
Beschwerdeführer verbleibende Selbständigkeit, indem der Beistand ihn lediglich
„soweit nötig“ zu vertreten und im Übrigen bloss zu unterstützen hat (Ziff. 3
lit. a und c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Auch in
medizinischer Hinsicht muss der Beistand vorerst nur für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen
sorgen und das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers nach Möglichkeit
fördern, wofür ihm Vertretungsmacht zusteht. Was Entscheidungen betreffend
vorgesehene medizinischen Massnahmen im Falle allfällig eintretender
Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so steht es diesem frei,
diesbezüglich in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag selbständig
Anordnungen zu erteilen, solange und soweit er urteilsfähig ist. Nur wenn keine
solchen Verfügungen vorliegen, ist der Beistand – sofern der Beschwerdeführer
urteilsunfähig wird – zur Entscheidung in derartigen Fragen befugt (angefochtener
Entscheid, Dispositiv Ziff. 3 lit. b). Die angefochtene Verfügung erweist sich
damit als zweckmässig, und sie geht nicht weiter als erforderlich.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Da dieser aber – wie sich aus den Akten und
namentlich aus den Ausführungen seines Beistands B____ in der Verhandlung vom
12. Januar 2016 ergibt – offensichtlich bedürftig ist, ist ihm die unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Daraus
folgt, dass die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des
Staates gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.