Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.56
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Dezember 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2016
Sachverhalt
A____ wurde am
6. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Ausländerrecht und
weiteren Delikten festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.
Dezember 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Dezember
2015 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3.
Februar 2016, an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Dezember 2015, mit
der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) deren Aufhebung und seine
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Zudem ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit
Advokatin lic. iur. [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 26. Dezember 2015, die Beschwerde sei offensichtlich
unbegründet und damit kostenpflichtig abzuweisen. Mit Replik vom 4. Januar 2016
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Haftbeschwerde vom 18. Dezember 2015 ist form- und fristgerecht eingereicht
worden. Es ist darauf einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss ausserdem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3).
2.3 Der
Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer
habe gegen das Ausländergesetz verstossen, indem er sich als abgewiesener
Asylbewerber nach seiner Wegweisung im Jahre 1997 weiterhin in der Schweiz und trotz
der am 24. Oktober 2013 verfügten Ausgrenzung weiterhin im Kanton Basel-Stadt
aufgehalten habe. Dieser Vorwurf ist unbestritten, damit kann der dringende
Tatverdacht mit der Vorinstanz ohne weiteres bejaht werden.
3.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, weil im Falle der
Haftentlassung mit einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen
sei. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen wegen teilweise einschlägiger
Delikte sei zudem von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer
bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt vor, zwar sei er aufgrund
des Fehlens eines festen Wohnsitzes als flottant zu bezeichnen, er laufe der
Polizei jedoch immer wieder in die Arme und habe nicht die Absicht, sich der
Strafverfolgung zu entziehen. In Bezug auf die Fortsetzungsgefahr räumt der
Beschwerdeführer ein, diese bestehe zwar in Bezug auf die Verstösse gegen das
Ausländergesetz tatsächlich, die Anordnung von Untersuchungshaft sei indessen
unverhältnismässig.
3.2 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug
einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen
im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der
drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz
für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen
insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche
und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
3.3 Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, er hat im Jahre 1996 in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahr 1997 abgewiesen wurde. Seit
seiner Wegweisung hält er sich illegal in der Schweiz auf. Er hat seither eine
Vielzahl von Delikten begangen und immer wieder kürzere und längere Strafen vollzogen.
Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 13. August 2012 wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Monaten verurteilt. Am 30. März 2015 wurde er aus dem Straf- und Massnahmenvollzug
bedingt entlassen. Vorliegend werden dem Beschwerdeführer Verstösse gegen das
Ausländergesetz vorgeworfen und es droht ihm bei einer Verurteilung nicht nur
eine unbedingte Freiheitsstrafe, sondern auch der Vollzug der Reststrafe, zumal
er mehrfach einschlägig vorbetraft ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
ein erhebliches Interesse daran hat, einer Bestrafung zu entgehen. Gemäss
eigenen Angaben befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zwar
in der Schweiz, er habe jedoch weder Beruf noch Arbeit und erhalte seit einem
Jahr auch keine staatliche Unterstützung mehr (Einvernahme zur Person vom 7. Dezember
2015). Als momentanes Zustelldomizil bzw. als Aufenthaltsort gab er einen in
Oberwil wohnhaften Freund mit Namen „[...]“ an (Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung
vom 9. Dezember 2015 p. 3). Die Verteidigerin präzisierte replicando, es handle
sich bei dem besagten Freund um den seit wenigen Tagen bei seiner Mutter an der
[...] in [...] wohnhaften [...] (Replik p. 2). Entgegen der Argumentation der
Verteidigung geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
den Strafverfolgungsbehörden – insbesondere während der Verbüssung der Freiheitsstrafen
– immer wieder zu Verfügung gestanden hat. Vielmehr hat er für das angekündigte
Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen. Vor dem Hintergrund einer
empfindlichen Strafe sowie unter den genannten Umständen ist von einer deutlich
erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Haftentlassung untertauchen würde. Damit würde es den Strafverfolgungs- und
Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Zudem wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet und es könnte nur
mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur
Verfügung stünde. Dies reicht aus, um eine Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
3.4 Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln
der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Da der
Beschwerdeführer nicht über Ausweisschriften verfügt, scheidet auch die Möglichkeit
deren Hinterlegung aus. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.
4.1 Da
das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2015.3 vom
5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben
Flucht- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Auch diese wäre
indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
4.2 Wiederholungs-
oder Fortsetzungsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Straftaten die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Als schwere
Vergehen gelten Taten, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe reicht (BGer 1B_48(2015 vom 3. März 2015 E. 4.2). Die
Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren
Delikten und dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in
die Länge zieht. Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person weitere schwere
Straftaten begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu
befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B 48/2015 vom 3. März
2015 E. 4.2; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 5.2).
4.3 Der
Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug vom 7. Dezember 2015 unter
diversen Aliasnamen vielfach vorbestraft. Besonders zu erwähnen sind zahlreiche
Eigentumsdelikte sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinzu
kommen etliche Strafen wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz (Verurteilungen
vom 30. Juni 2004, 4. Oktober 2004, 8. Juli 2005, 23. November 2005, 9. Februar
2007, 27. August 2008, 27. April 2011, 13. August 2012, 24. Oktober 2013,
25. Oktober 2013 und 13. Juli 2014). Er hat deswegen immer wieder mehrere
Monate im Strafvollzug zugebracht. Dies hat ihn nicht davon abhalten können,
erneut gegen die gegen die vom Kanton-Basel verfügte Ausgrenzung zu verstossen,
was den Tatbestand des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB erfüllt
und damit ein schweres Vergehen darstellt. Der Argumentation der Verteidigung,
wonach der Beschwerdeführer keinen Ort habe, wohin er gehen könne und deshalb
gezwungen sei, sich hier aufzuhalten, kann nicht gefolgt werden. Der arbeitslose
Beschwerdeführer hat als momentanen Wohnort eine Adresse in [...]/BL angegeben.
Es ist keine Notwendigkeit ersichtlich, sich im Kanton Basel-Stadt aufzuhalten
und sich damit erneut strafbar zu machen. Die jahrelange deliktische
Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich seine Unbelehrbarkeit
auf. Eine künftige Änderung seines Verhaltens wird nicht geltend gemacht und
ist nicht in Sicht, zumal seine aufenthaltsrechtlichen, finanziellen und
persönlichen Verhältnisse unverändert sind. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass er sich bei einer Freilassung aus der Untersuchungshaft auch in Zukunft um
die bestehende Ausgrenzung foutieren und damit weiterhin einschlägig delinquieren
wird. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr damit zu Recht bejaht.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Anordnung der Untersuchungshaft durch die
Vorinstanz laufe auf eine Präventivbestrafung hinaus und sei im Hinblick auf
die zur Debatte stehenden Delikte unverhältnismässig (Beschwerdebegründung A.4
p. 5, Replik p.3 f.).
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die bisher
angeordnete Haftdauer von 8 Wochen ist noch ohne Weiteres verhältnismässig, ist
doch bei einer Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen.
Zudem steht der Vollzug der Reststrafe vom 13. August 2012 im Raum.
5.3 Ob
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung vorliegt, kann
offen gelassen werden, da die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend
die seit 2013 nicht weiter abgeklärten Delikte verneint hat. Damit wäre eine allfällige
Rechtsverzögerung geheilt. Zu Recht wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer
kein konkreter Antrag gestellt.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt. Die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten
Prozessziels stellt auch bei Beschwerden betreffend Haft ein zulässiges
Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung dar (BGer
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Angesichts des klaren Tatverdachts und
der ebenso evidenten Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende
Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene
Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des
in Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer seine
Einwände mindestens einmal einer umfassenden und ausführlichen Prüfung
unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer
Haftbeschwerde denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (AGE
HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 m.w.H.). Sie kann somit hier noch
knapp verneint werden, so dass der Vertreterin des Beschwerdeführers ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist deren Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu schätzen. Unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses ist
ein Aufwand von fünf Stunden zu CFH 200.– angemessen. Es wird somit ein Honorar
von CHF 1‘000.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete
Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).