Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.60
ENTSCHEID
vom 11. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2015
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B____ wegen
Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum
Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin C____ AG. B____ hatte als
Bauprojektleiter und Geschäftsführer der C____ AG unter anderem die A____ als
Generalunternehmerin für mehrere Projekte beauftragt. In diesem Zusammenhang
hat die Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 die Beschlagnahme gemäss Art. 263 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) von sämtlichen Unterlagen
betreffend drei Bauprojekte verfügt, nämlich [...]. Gegen diese Verfügung
richtet sich die Beschwerde der A____ vom 27. April 2015. Die Beschwerdeführerin
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Versiegelung
sämtlicher genannter Unterlagen sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft
respektive von B____ (Beschwerdegegner 2). Am 8. Mai 2015 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie am 6. Mai 2015 bei der Beschwerdeführerin eine
Hausdurchsuchung durchgeführt habe, anlässlich welcher die mit der
angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Unterlagen sichergestellt und gemäss
Art. 248 StPO versiegelt worden seien. Damit sei dem Begehren der Beschwerdeführerin
auf Versiegelung entsprochen worden, und das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sei hinfällig. Die Präsidentin hat mit Verfügung vom 11.
Mai 2015 das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels eines über die Siegelung
hinausgehenden Interesses abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit
Verfügung vom 15. September 2015 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft
gemäss Art. 248 StPO gutgeheissen. Dazu führt die Staatsanwaltschaft mit
Vernehmlassung in vorliegendem Beschwerdeverfahren aus, es obliege ihr nun, die
entsiegelten Akten (45 Bundesordner) zu sichten, und sie beantragt, die
vorliegend gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit sie nicht obsolet
seien. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. Oktober 2015 an ihren
Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde wurde im Sinne von Art. 396 StPO form-
und fristgemäss eingereicht. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; §
73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7.
November 2012; BES.2013.139 vom 7. August 2014; BES.2014.78 vom 16. Oktober
2014; BES.2014.93 vom 9. Februar 2015).
1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Begehren
der Beschwerdeführerin um Siegelung der Unterlagen entsprochen, womit dieses
gegenstandslos geworden ist. Anschliessend wurde das Entsiegelungsverfahren
gemäss Art. 248 StPO durchgeführt, anlässlich dessen das
Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft gutgeheissen
hat. Die entsiegelten Unterlagen stehen der Staatsanwaltschaft nun zur
Einsichtnahme offen. Es stellt sich die Frage, welches aktuelle Rechtsschutzinteresse
(Art. 382 Abs. 1 StPO) die Beschwerdeführerin an der Änderung oder Aufhebung
der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nun noch hat.
1.2.1 Macht
eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten
sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen
Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über
die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Dies hat die Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall getan: Nachdem die Beschwerdeführerin die vorliegende
Beschwerde gegen die Beschlagnahme mit mangelndem Konnex der Unterlagen zum
Strafverfahren, fehlender Relevanz, Unverhältnismässigkeit insbesondere
hinsichtlich einer Verletzung der Eigentumsgarantie sowie mit Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnissen begründet hat, ist die Staatsanwaltschaft zur Siegelung geschritten.
1.2.2 Bei
der Siegelung handelt es sich um ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot und
mithin um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet dem Inhaber einen
vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom
Inhalt versiegelter Aufzeichnungen erhält. Die Siegelung dient dem Schutz der
Geheim- und Privatsphäre ebenso wie der Sicherstellung potenzieller
Beweismittel. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu
prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind. Dem
Zwangsmassnahmengericht kommt somit im Entsiegelungsverfahren umfassende
Kognition in dem Sinne zu, als es nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz
allfälliger Geheimisse, sondern insgesamt über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet. Dazu gehören die Erfordernisse eines hinreichenden
Tatverdachts, eines hinreichenden Deliktskonnexes sowie der
Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen, Geheimhaltungsinteressen
jeder Art sowie die Verhältnismässigkeit mit dem Grundsatz der Subsidiarität.
Weil die Verfahrensökonomie gebietet, dass identische Rügen nicht gleichzeitig mit
mehreren Rechtsmitteln zu erheben sind und dem Entsiegelungsrichter umfassende
Kognition zukommt, geht die Siegelung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO
grundsätzlich vor. Der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens ist weit zu
fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im
Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten darum geht, die
Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und
deren Verwertung zu verhindern; diesbezüglich scheidet die Beschwerde aus (BGer
1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3; Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 248 StPO N 1 ff.; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014 Art. 393 StPO N 11 S. 2950; Thomas
Müller, Siegelung nach Schweizerischer StPO, in: Anwaltsrevue 6-7/2012
S. 290 ff.).
1.2.3 Wie
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2015 im Entsiegelungsverfahren
zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin dort fehlenden Deliktskonnex, mangelnde
Beweistauglichkeit, Unverhältnismässigkeit und überwiegende
Geheimschutzinteressen geltend gemacht. Darauf ist das Zwangsmassnahmengericht
denn auch eingegangen und darüber hinaus auch auf die Thematik des
hinreichenden Tatverdachts. Betreffend die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
hat es insbesondere ausgeführt, dass sämtliche Unterlagen, die nach der Sichtung
entgegen dem Verdacht keinerlei Bezug zur Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten hätten, zurückgegeben werden müssten, ohne dass sie von Dritten
eingesehen werden könnten. Sollten allenfalls Dokumente zu den Akten genommen
werden, so könnten sie gegebenenfalls auf Antrag in sensiblen Bereichen geschwärzt
werden. Diese Themenkomplexe, welche vom Zwangsmassnahmengericht zu behandeln
waren (und tatsächlich auch behandelt wurden), können im vorliegenden Beschwerdeverfahren
somit nicht wieder aufgegriffen werden.
1.2.4 Die
Beschwerdeführerin macht nun replicando geltend, die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV seien im Entsiegelungsverfahren
nicht geprüft worden. Daher sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen,
ob ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme bestehe, und ob sie
verhältnismässig – also geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren
Sinne – sei. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten gewesen, die Unterlagen vor
Ort einzusehen, um deren Umfang einzuschränken und die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
einzuschränken.
1.2.5 Der
Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich
werden die allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe nach Art. 36 Abs.
1 BV für die Strafverfolgung in der StPO konkretisiert. Das von der Beschwerdeführerin
angesprochene öffentliche Interesse etwa besteht in der Strafverfolgung, also
der Durchsetzung des staatlichen Strafmonopols, und verbirgt sich hinter dem in
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Die
Verhältnismässigkeit wird mit dem Erfordernis des mildesten Mittels (Art. 197
Abs. 1 lit. c StPO) konkretisiert, die Geeignetheit mit dem Erfordernis
geeigneter Beweismittel (Art. 139 Abs. 1 StPO; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 263 - 268 StPO N 11) und bei der
Beschlagnahme insbesondere mit den Erfordernissen des Deliktskonnexes und der
Beweistauglichkeit. Auf diese Themen ist das Zwangsmassnahmengericht indessen
und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits eingegangen,
sodass darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu befinden ist.
Insbesondere hat es unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
auch ausgeführt, dass es bei den vorliegenden, umfangreichen Datenmengen der
Beschwerdeführerin obläge, substanziiert jene Dokumente zu bezeichnen, welche
Geheimhaltungsinteressen betreffen könnten; indessen beschränke sich die
Beschwerdeführerin auf pauschale Verweise.
1.2.6 Pauschal
sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Sie substanziiert nicht, inwiefern und allenfalls weshalb es ihr im Kern um etwas
anderes ginge als um die zentrale Thematik vor dem Zwangsmassnahmengericht,
nämlich darum, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten
Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin beklagt einen
schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie, ohne auch nur zu behaupten, dass
sie die 45 Ordner zu den drei längst abgeschlossenen Bauprojekten derzeit
benötigen würde. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beschlagnahme in der
Regel – und soweit ersichtlich auch vorliegend – um einen mittelschweren Grundrechtseingriff
handelt (Bommer/Goldschmid,
a.a.O.), scheint sie zu verkennen, dass mit der Beschlagnahme nicht über das
endgültige Schicksal des beschlagnahmten Gutes entschieden wird. Hierüber wird
erst im Sachurteil betreffend die Einziehung zu befinden sein, und bis dahin
wird die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Kopien erhältlich machen
können, sollte sie aus dem Beschlagnahmegut irgendwelche Aktenstücke benötigen
– an diesem Punkt waren die Parteien notabene, gleichsam mit umgekehrten
Vorzeichen, bereits mit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.
Februar 2015 angelangt, als diese die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der
fraglichen Akten aufforderte mit dem Hinweis, die Beschlagnahme könne durch die
Herausgabe qualitativ gleichwertiger Kopien / Datenträger abgewendet werden.
Erst als die Beschwerdeführerin anstelle der gesamten Akten oder Kopien
respektive einem Datenträger davon bloss zwei Aktenstücke herausgab, schritt
die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme und nach Erhebung der vorliegenden
Beschwerde zur Siegelung, welches Vorgehen – nebenbei bemerkt – dem Erfordernis
des mildesten Eingriffs entspricht. Vor diesem Hintergrund ist der Kerngehalt
der Eigentumsgarantie jedenfalls nicht berührt, was bei der Beschlagnahme ohnehin
nur schwer vorstellbar ist (Bommer/Goldschmid,
a.a.O.).
1.2.7 Wiederum
in pauschaler Weise wirft die Beschwerdeführerin die Thematik überschiessender
Editionsverfügungen auf, welche tatsächlich allenfalls Gegenstand der
Beschwerde sein könnte, weil sie im Entsiegelungsverfahren nicht geprüft werden
kann. Allein, eine derartige überschiessende Verfügung, wie sie die Literatur beispielshaft
anführt – die etwa aktives Tätigwerden oder Beschaffung aus dem Ausland verlangen
würde (Thomas Müller, a.a.O., S.
293) – liegt hier nicht vor, und solches wird denn auch nicht substanziiert geltend
gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin erneut darauf verweist, es hätten nicht
sämtliche Akten beschlagnahmt werden sollen, sondern es hätte eine Aussonderung
stattfinden müssen, ist wiederum auf das oben Gesagte zu verweisen: Auf diese
Thematik war im Entsiegelungsverfahren im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit einzugehen, und das Zwangsmassnahmengericht hat dieses
Thema in seiner Verfügung tatsächlich auch vertieft. Weiter ist zu bemerken,
dass die vorliegende Beschlagnahme auch nicht über den ihr eigenen, sichernden
und vorsorglichen Charakter hinausgeht, wie es etwa bei der Zerstörung von
Hanffeldern der Fall ist, welches Vorgehen irreversiblen Charakter hat und nach
einem Verfahren gemäss Art. 377 StPO ruft (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 263 - 268 N 3).
1.3
1.3.1 Bis
hierhin ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angeschnittenen Themen
entweder nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen sind, weil sie
Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens waren, oder bloss auf theoretischer
Ebene erörtert werden, ohne konkreten, substanziierten Bezug zu den vorliegenden
Gegebenheiten. Somit ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
an der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ersichtlich.
1.3.2 Hätte
die Staatsanwaltschaft nicht im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
die Siegelung angeordnet, so wäre der Beschwerdeführerin das aktuelle
Rechtschutzinteresse zuzugestehen gewesen. Weil also das schutzwürdige Interesse
im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist, ist die Sache
als erledigt abzuschreiben; hätte es schon bei der Beschwerdeeinreichung
gefehlt, so wäre darauf nicht einzutreten gewesen (BGE 137 I 23 E. 1.3.4).
1.3.3 Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist jedoch vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses
dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit
und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre (BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S.
81; BGer 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Es wird vorliegend nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche
grundsätzliche und über das bereits Gesagte hinausgehende Frage stellen würde,
die eine weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte. Unter diesem Aspekt ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Soweit auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird, hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit sie als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist bei der Kostenverlegung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen
(Domeisen, in: Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N 14). Das Zwangsmassnahmengericht hat die bei
einem allfälligen Eintreten auf die vorliegende Beschwerde sich tatsächlich stellenden,
materiellen Fragen bereits beantwortet; auf die nachvollziehbare und schlüssige
Begründung des Zwangsmassnahmengerichts kann für die Prognose des
Prozessausgangs im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Dort hat ein für
die Beschwerdeführerin negativer Entscheid resultiert, was als Prognose auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren anzunehmen ist. Es wäre der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Beschwerde nach
Abschluss des Entsiegelungsverfahrens zurückzuziehen. Damit hat die Beschwerdeführerin
die Kosten auch insoweit zu tragen, als die Beschwerde als gegenstandslos
abgeschrieben wird. Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten entstanden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird, wird darauf nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).