Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.88
ENTSCHEID
vom 11. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 8. Juni 2015
betreffend Nichtbewilligung der
Honorarnote
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Strafgerichts vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, dass der Rückzug der
Berufung des B____ gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2015
zur Kenntnis und die entsprechende Eingabe zu den Akten genommen worden sind.
Gleichzeitig wurde die vom amtlichen Verteidiger des B____, A____, für seine
Bemühungen ab Anmeldung bis Rückzug der Berufung eingereichte Honorarnote vom
4. Juni 2015 nicht bewilligt (Ziff. 3 der Verfügung).
Gegen diese
Verfügung hat A____ im eigenen Namen Beschwerde eingereicht. Er beantragt, es
sei ihm in Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung des Strafgerichts vom 8. Juni
2015 eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 4. Juni 2015 auszurichten,
eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Höhe der Entschädigung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Das Strafgericht
beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Replicando hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
ist zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich
nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Mit der Kenntnisnahme des Berufungsrückzugs des B____ durch das zuständige
Gericht endet das Strafverfahren gegen diesen und erwächst das Strafurteil vom
29. April 2015 betreffend seine Person in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b
StPO). Damit ist der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers endgültig und folglich anfechtbar. Beschwerdelegitimiert ist der
amtliche Verteidiger selbst, da in aller Regel einzig er durch eine als unzulässig
erachtete und damit abgewiesene Entschädigungsforderung beschwert ist (vgl.
dazu: Lieber, in Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 135 N 15 f.). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständig für den Beschwerdeentscheid ist das Präsidium des
Appellationsgerichts (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Appellationsgericht
entscheidet mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) nach Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Dem
Beschwerdeführer wurde die Entschädigung für Bemühungen im Zusammenhang mit dem
Entschluss seines Mandanten, die angemeldete Berufung noch vor Erhalt des
schriftlich begründeten Entscheids zurück zu ziehen, mit der Begründung
verweigert, dieser Aufwand sei bereits mit der im Strafurteil vom 29. April
2015 zugunsten des Beschwerdeführers ausgesprochenen Entschädigung vergütet
worden. Für den Aufwand ab dem Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung vor
Strafgericht sei dem Beschwerdeführer nämlich ein Stundenaufwand von 10 Stunden
vergütet worden, obwohl die Hauptverhandlung (aufgerundet) tatsächlich nur 8
Stunden und 45 Minuten gedauert habe. Die restlichen 75 Minuten seien
praxisgemäss unter dem Titel „Bemühungen nach der Hauptverhandlung“ ausbezahlt
worden. Damit sei der Aufwand für Besprechungen für die Anmeldung und den
Rückzug einer Berufung abgegolten. Für die Anmeldung der Berufung sei wohl kein
grosser Aufwand von Nöten gewesen, da ohnehin die schriftliche
Urteilsbegründung habe abgewartet werden müssen, um eine allfällige
Berufungsbegründung näher zu erörtern. Insgesamt sei davon auszugehen, dass
sich „die zusätzlichen Bemühungen für die Berufungsanmeldung nicht oder nur
wenig über dem geltend gemachten Aufwand von 1,3 Stunden in der Honorarnote vom
4. Juni 2015 für den Rückzug der Berufung bewegen“ würden. Dem amtlichen
Verteidiger sei stets nur der effektive Aufwand zu vergüten.
2.2 Demgegenüber
führt der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, dass ihm eine die eigentliche
Dauer der Hauptverhandlung um 75 Minuten übersteigende Entschädigung für seine
Bemühungen im Strafurteil zugesprochen werden sei. Damit werde praxisgemäss anerkannt,
dass der effektive Aufwand der Verteidigung während der Hauptverhandlung höher
sei als die protokollierte Dauer derselben. Der unter dem Titel „Bemühungen
nach der Verhandlung“ abgegoltene Aufwand könne indessen einzig die
Besprechungen mit dem Klienten an den Tagen der Verhandlung sowie die Nachbesprechung
des Strafurteils, um zu entscheiden, ob Berufung anzumelden sei oder nicht,
umfassen. Es würde zu einer rechtsungleichen Behandlung der Verteidigung
führen, wenn auch der Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Rückzug der Berufung
stehe, als bereits abgegolten gelten würde: derjenige Verteidiger, dessen
Klient gar keine Berufung anmelde, erhalte schliesslich denselben Aufwand für
die Nachbesprechung des Urteils vergütet.
2.3 Die
amtliche Verteidigerin ist nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Stadt zu entschädigen
(vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Angemessen zu vergüten ist der für
das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz.
751). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars
ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich
aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109
Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom
2. April 2013 E. 4.1, BES.2015.13 und BES.2015.15 vom 26. Mai 2015 E. 4.2),
auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung
ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner
Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum
Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20.
August 2012 E. 1.2). Dass der Verteidigung in der Regel vor und nach der
effektiven Verhandlungszeit ein zusätzlicher Aufwand entsteht, wird von den
Gerichten allgemein anerkannt und in aller Regel mit einer Aufrundung der
effektiven Verhandlungszeit abgegolten. Die im Rahmen der Strafverhandlung stattfindenden
Gespräche machen - nebst der notwendigen unmittelbaren Kommunikation zwischen
Verteidigung und Mandant über den Verlauf des Verfahrens - insofern auch Sinn,
als damit oftmals die langen Wegkosten der Verteidigung zu in Strafanstalten
einsitzenden Beschuldigten vermieden werden können und allfällig notwendige
Dolmetscher ebenfalls anwesend sind. Dass die beurteilte Person unmittelbar
nach der Verhandlung ein Bedürfnis hat, die Angelegenheit mit der sie in der
Sache begleitenden Verteidigung zu erörtern und deren Meinung dazu zu hören,
liegt ausserdem in der Natur der Sache. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann
es sodann unmittelbar nach der Verhandlung zum Entscheid über die Anmeldung
einer Berufung kommen, wonach hingegen bis zum Erhalt des schriftlich
begründeten Strafurteils meistens keine weiteren Aufwendungen der Verteidigung
mehr notwendig sind. Wenn der Verteidiger nun aber wie vorliegend noch vor Zustellung
des schriftlich ausgefertigten Strafurteils mit seinem Mandanten wieder in
Kontakt zu treten hat, weil dieser von der Berufung absehen will, so entsteht ihm
gegenüber dem Regelfall tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand. Daran ändert auch
nichts, dass vorliegend gemäss der Vorinstanz ein grosszügiger Zeitaufwand für
die Nachbesprechung des Urteils zugestanden wurde, durfte der Verteidiger doch
in guten Treuen davon ausgehen, dass ihm bzw. seinem Mandanten diese Zeit für
die übliche Nachbesprechung zusteht und durfte er sie entsprechend nutzen. Die
Verweigerung einer zusätzlichen Vergütung für den Aufwand im Rahmen des
Berufungsrückzugs in der vorliegenden Konstellation würde sodann auch zu einer
Rechtsungleichheit führen, weil seitens des Appellationsgerichts bei Rückzug
der Berufung den amtlichen Verteidigungen praxisgemäss eine Entschädigung im
Rahmen des bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Aufwands ausgerichtet wird
(statt vieler: AGE SB.2014.116 vom 20. November 2015; SB.2012.73 vom 11. Juni
2013 E. 3). Dass der Beschwerdeführer deswegen aus finanziellen Interessen also
zuwarten sollte, bis die Zuständigkeit an das Appellationsgericht übergeht
(vgl. dazu Art. 399 Abs. 2 StPO), dient offensichtlich nicht dem allgemeinen
Interesse am wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern. Der
Beschwerdeführer ist demnach für den zusätzlich entstandenen Aufwand zufolge
Rückzugs der Berufung zu entschädigen.
2.4 Der
seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand für seine Tätigkeiten im
Rahmen des Rückzugs der Berufung ist mit 1,3 Stunden (davon 0,1 Stunden zum
reduzierten Tarif für Volontäre) angemessen, zumal sein Mandant der Deutschen
Sprache nicht mächtig ist und sich die Kommunikation dadurch erschwert haben
dürfte. Der Beschwerdeführer ist gemäss der eingereichten Honorarnote vom 4.
Juni 2015 zu entschädigen.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm sein Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zu entschädigen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO; Schmid,
a.a.O., Rz 752 Fussnote 257). Weil er dazu keine Honorarnote eingereicht hat,
ist sein Aufwand zu schätzen. Für die Einreichung zweier Eingaben erscheint die
Entschädigung eines Aufwandes von 2 Stunden, inkl. Auslagen und zuzüglich MWST,
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Strafgericht angewiesen, A____ für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen B____
(Aktenzeichen des Strafgerichts: SG.2014.274) ein Honorar von CHF 253.35 und
eine Auslagenersatz von CHF 15.70, zuzüglich 8% MWST von 21.50, aus der Gerichtskasse
zu bezahlen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, inklusive Auslagen und zuzüglich
8% MWST von 32.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).