Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.147
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Oktober 2015
betreffend Abweisung des Antrags
auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, Verletzung des
Beschleunigungsgebots
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
Körperverletzungsdelikte, Drohung, Beschimpfungen sowie sexuelle Übergriffe zum
Nachteil seiner Ehefrau B____ und deren Tochter C____, geb. [...]. A____ befindet
sich seit 4. Juni 2015 in Untersuchungshaft (vgl. Haftbeschwerde AGE HB.2015.41
vom 14. September 2015, bestätigt durch das Bundesgericht in BGer 1B_341/2015
vom 23. Oktober 2015).
Mit Schreiben
vom 15. August 2015 beantragte der Vertreter von A____ bei der
Staatsanwaltschaft, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit
der Aussagen von C____ zu erstellen, und er stellte einen weiteren Beweisantrag.
Mit Schreiben vom 25. August und 24. September 2015 ersuchte er die Staatsanwaltschaft
darum, zeitnah zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 1.
Oktober 2015 beide Beweisanträge ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde
des A____ vom 10. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer beantragt, die
angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Einholung
eines aussagepsychologischen Gutachtens über C____ aufzuheben, und die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein solches Gutachten einzuholen. Weiter sei
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen
Gutachtens über C____ nicht genügend beförderlich behandelt und damit das Beschleunigungsgebot
verletzt habe; unter o/e Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. November 2015 stellte der Beschwerdeführer
den Verfahrensantrag, die dem Appellationsgericht eingereichten Originalakten
der Staatsanwaltschaft seien dieser umgehend zurückzusenden. Die Präsidentin
des Appellationsgerichts verfügte am 11. November 2015 die Rücksendung der
Akten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, dem Gericht ein Doppel davon
zukommen zu lassen; diesem Ersuchen ist die Staatsanwalt nachgekommen. Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. November 2015 an seinen Begehren
fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Grundsätzlich
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO) der Beschwerde an das Appellationsgericht, welches als Einzelgericht für
die Beurteilung zuständig ist (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; EG StPO [SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG [SG 154.100])
und nach Art. 393 Abs. 2 StPO freie Kognition geniesst. Die Beschwerde
ist nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Nach
Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen
durch die Staatsanwaltschaft nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. In
ähnlicher Weise – jedoch ohne Einschränkung – hält Art. 318 Abs. 3 StPO
fest, dass Entscheide der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisanträge im Sinne
von Abs. 2 der Bestimmung nicht anfechtbar sind. Der Verzicht auf die
Anfechtbarkeit beruht einerseits auf der Überlegung, dass ein abgelehnter
Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres noch einmal gestellt werden kann.
Andererseits trägt er den Aspekten der Verfahrensbeschleunigung und der
Regelung der Zuständigkeiten Rechnung: Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die
Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend nachgewiesen sind – denselben Grundsätzen hätte im Übrigen auch
die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen
Gerichts zu folgen (vgl. Art. 331 Abs. 3 i.V. m. Art. 139 Abs. 2
StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen setzt somit eine antizipierte
Beweiswürdigung voraus. Um diese zu überprüfen, müsste sich die
Beschwerdeinstanz sehr vertieft mit der Beweislage im hängigen Strafverfahren
auseinandersetzen, was einen erheblichen Zeitaufwand und einen zu weit gehenden
Eingriff in die Zuständigkeit des Sachgerichts bedeuten kann (AGE BES.2012.29
vom 10. Mai 2012 E. 1.2). Freilich sind Ausnahmen zu machen, wenn der Antrag
nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden
kann (Art. 394 lit. b StPO) bzw. wenn die Ablehnung eines
Beweisantrags einen nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge hätte (Steiner, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 318 StPO N 14; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 394 StPO
N 5 f.). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind bei der Ablehnung von
Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren meist nicht erfüllt, können doch
in der Regel allfällige Nachteile entweder durch einen anders lautenden
Entscheid der gerichtlichen Verfahrensleitung oder aber spätestens durch einen
Endentscheid des Gerichts zu Gunsten des Betroffenen nachträglich behoben
werden. Als Ausnahmefälle ist vor allem an Situationen zu denken, in welchen
ein Beweisverlust droht, weil eine Erhebung der beantragten Beweise zu einem
späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre (BGer 1B_94/2011 vom 5. Mai 2011
E. 2 f.; Guidon, a.a.O.;
Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 394 N 3; AGE BE.2011.90 vom 28.
Oktober 2013 E. 1.2; BES.2012.29 vom 10. Mai 2012 E. 1.3; BES.2012.89
vom 7. September 2012 E. 1.3.1; BES.2012.92 vom 20. September 2012;
BES.2013.42 vom 10. Juli 2013 E. 1.3).
1.2.2 Der
Beschwerdeführer begründet sein Begehren, über C____ ein aussagepsychologisches
Gutachten einholen zu lassen, zusammengefasst damit, dass suggestive Einflüsse
auf deren mündliche und schriftliche Aussagen vorlägen, dass die Opferbefragung
nicht professionell erfolgt sei, dass Hinweise auf eine Beeinflussung von C____
sowie auf auf psychische Schwierigkeiten bestünden, und dass ihre Aussagen
rudimentär seien.
1.2.3 Der
Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer
Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohen
würde. Solches ist auch nicht ersichtlich, im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft
geht zutreffend davon aus, dass C____ voraussichtlich an der Hauptverhandlung
gehört werden wird, sodass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr
wird verschaffen und darob sowie in vertiefter Aktenkenntnis und
differenzierter, teils auch antizipierter Würdigung der Beweislage die allfällige
Notwendigkeit eines Gutachtens wird beurteilen können; ein solches Vorgehen ist
im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten
(AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 1.3; BES.2012.126 vom 14. Dezember
2012).
1.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Er habe das Gutachten am 15. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft
beantragt. Am 25. August und 24. September 2015 habe er die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich angemahnt. Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegend
angefochtene Verfügung erst am 1. Oktober 2015 erlassen, also 6 Wochen nach dem
Antrag.
1.3.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der
Beschwerdeführer ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in seinen rechtlich
geschützten Interessen verletzt, was ihn nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
Sie ist formgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und
§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.3.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Für den Bereich des
Strafrechts wird dieser auch in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Anspruch
durch Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend konkretisiert, dass die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete
Verzögerungen zum Abschluss zu bringen haben. Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie etwa die
Privatklägerschaft (BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; BGer 1B_549/2012 vom 12.
November 2012 E. 2.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Sache über
Gebühr verschleppt wird (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer
6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
bzw. des Rechtsverzögerungsverbots kann sowohl darin liegen, dass die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, als auch darin, dass
ein einzelner Abschnitt des Verfahrens zu lange dauert (AGE BES.2012.35 vom 9.
August 2012 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel
2014, Art. 5 N 8). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den
konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGer
6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 4.2.1; BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar
2008 E. 3.1). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die Interessenlage,
die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das
Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12.
November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).
1.3.3 Eine
Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des
Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder einen Verfahrensschritt
innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2012.35 vom 9. August
2012 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 147; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art.
5 N 9). Dies wird insbesondere dann bejaht, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November
2012 E. 2.3; AGE BES.2012.35 vom 9. August 2012 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dabei ist allerdings zu
beachten, dass Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind
– kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass sie
sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen, in
denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem
gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das
Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall verletzt,
wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist. Dies ist etwa
bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im Vorverfahren bejaht worden
(vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl.,
Zürich 1999, N 465).
1.3.4 Die
vorliegend geltend gemachte Rechtsverzögerung hat rein derivativen Charakter,
d.h. sie bezieht sich einzig und allein auf den ablehnenden Entscheid der
Staatsanwaltschaft bezüglich des Beweisantrags des Beschwerdeführers auf ein
Gutachten, welcher nach dessen Auffassung zu spät ergangen sein soll. Nachdem
dieser Entscheid, wie vorstehend dargestellt, gestützt auf Art. 318 Abs. 3 StPO
und 380 StPO nicht, oder höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 394 lit.
b StPO beschränkt anfechtbar ist, ist nicht ersichtlich, wie überhaupt eine
Rechtsverzögerung eintreten könnte. Dies, zumal sich vorstehend ergeben hat,
dass eben gerade keine Verfahrenshandlung (Erstellung eines Gutachtens)
vorzunehmen war, da kein Rechtsnachteil oder Beweisverlust droht, wenn der Beschwerdeführer
seinen Antrag vor dem Sachgericht stellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
auf den auch für die Frage des Beschleunigungsgebotes entscheidenden Kern der
Sache überhaupt nicht eingeht: Er begründet auch bezüglich der behaupteten
Rechtsverzögerung mit keinem Wort, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstanden wäre oder entstehen könnte, wenn er den Beweisantrag vor
dem Sachgericht stellt, und solches ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren
konnte durch einen (negativen) Entscheid bezüglich einer Verfahrenshandlung, auf
deren Vornahme es in diesem Verfahrensstadium keinen rechtlich durchsetzbaren
Anspruch gibt, zum vornherein nicht verzögert werden. Da also der Beweisantrag ohne
Rechtsnachteil vor dem Sachgericht wird gestellt werden können, ist es nach den
Gesetzen der Logik zum vornherein ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft
mit ihrem Entscheid hierüber das Beschleunigungsgebot hätte verletzen können. Zwar
hätte die Staatsanwaltschaft – angesichts der klaren Ausgangslage – ihren
abschlägigen Entscheid auch rascher eröffnen können. Dies ändert aber nichts
daran, dass in der Sache keine Verfahrens- oder Rechtsverzögerung eintreten konnte
(und auch keine solche eingetreten ist). Aus diesen Gründen ist auch auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
1.3.5 Dem
ist beizufügen, dass eine allfällige Anordnung der Begutachtung durch das
Sachgericht zwar zu einer gewissen Verlängerung des Strafverfahrens führen
könnte – aber nicht zwingend führen muss, zumal eine Begutachtung auch dann
eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wenn sie von der Staatsanwaltschaft
angeordnet wird. Eine solche Verzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen (AGE
BE.2011.90 vom 28. Oktober 2013 E. 1.3; vgl. zur alten StPO AGE vom 27. November
2007 i.S. M.S., m.H. auf BGE 127 I 92 D. 1c). Der blosse Umstand,
dass sich die jeweilige Verfahrensleitung weigert, einen Beweis abzunehmen,
stellt keine Besonderheit dar, sondern den Regelfall, der bei der Einschränkung
der Beschwerdeobjekte nach Art. 394 lit. b StPO vorausgesetzt wird. Dass
die Notwendigkeit, einen Beweisantrag nochmals zu stellen, zu einer
Verlängerung der Verfahrensdauer führen kann, wenn zunächst der Entscheid der
gerichtlichen Verfahrensleitung bzw. gar des Gesamtgerichts abgewartet werden
muss, ist systemimmanent und begründet offensichtlich noch keinen Nachteil, der
zur ausnahmsweisen Zulassung der Beschwerde führen könnte (AGE BES.2012.29 vom 10.
Mai 2012 E. 1.4; Guidon, a.a.O.,
Art. 394 StPO N 5).
Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. der amtlichen Verteidigung. Dies setzt neben der Mittellosigkeit des
Gesuchstellers voraus, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.3 S. 37). Die vorliegende Beschwerde
ist als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, hat doch der Beschwerdeführer
mit keinem Wort dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch
die Wiederholung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens vor Strafgericht
einen Rechtsnachteil erleiden könnte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
ist seiner Begründungspflicht im Lichte des Art. 394 lit. b StPO nicht
nachgekommen. Eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene
Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte unter diesen Umständen
zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. m.H.;
AGE BES.2012.92 vom 20. September 2012 E. 1.3; BES.2012.126 vom 14. Dezember
2012 E. 2; DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N 9 f.). Das
Begehren auf amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).