Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.152
ENTSCHEID
vom 26.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Oktober 2015
betreffend Abschreibung des
Verfahrens bezüglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom
21. Januar 2015
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2015 wurde A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) der
Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie mit einer Busse von
CHF 1‘500.– bestraft.
Mit Eingabe vom
2. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache
gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl
fest und überwies die Einsprache am 5. März 2015 zusammen mit den
Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Sowohl eine erste, vom
5. Juni 2015 datierende Vorladung zur auf den 30. Juni 2015
angesetzten Hauptverhandlung wie auch die spätere Mitteilung vom
16. Juni 2015, zufolge Verschiebung finde die angesetzte
Hauptverhandlung nicht statt, wobei eine Vorladung zu einem neuen Termin folgen
werde, konnten dem Beschwerdeführer am 9. respektive am 18. Juni 2015
zugestellt werden. Demgegenüber wurde die mittels Gerichtsurkunde verschickte,
vom 2. September 2015 datierende Vorladung zur auf den
6. Oktober 2015 angesetzten Hauptverhandlung von der Post mit dem
Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert (Eingang Strafgericht:
17. September 2015). In der Folge erschien der Beschwerdeführer am
6. Oktober 2015 nicht zur Hauptverhandlung, weshalb das
Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO abgeschrieben wurde. Die entsprechende Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2015, das am
9. Oktober zugestellt werden konnte, mitgeteilt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am 16. Oktober 2015 der Post übergebene
Beschwerde mit der beantragt wird, es sei „eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
Basel-Stadt neu anzuberaumen“, wobei „die Einladung sowohl eingeschrieben, als
auch mit normaler Post erfolgen“ solle.
Die
Strafgerichtspräsidentin hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2015, die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. November 2015 auf
Stellungnahme verzichtet (letztere „unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil
6B_940/2013“). Mit am 19. November 2015 der Post übergebener Eingabe hat
der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Allerdings
kann mit einem Rechtsmittel lediglich die Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheids verlangt werden. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm
Vorladungen zukünftig sowohl eingeschrieben als auch mit normaler Post zuzustellen
seien, ist daher nicht einzutreten, da dieser Punkt nicht Gegenstand des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung bildet. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung des
Einspracheverfahrens. In der Begründung werden sinngemäss sowohl die
Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO als auch die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO bestritten. Diese beiden Vorbringen sind im
Einzelnen zu prüfen.
3.1 Die
von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rückzugsfiktion gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden
Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus. Sowohl durch
den Hinweis im Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2015, wonach der
Beschwerdeführer „die ordnungsgemässe Vorladung nicht abgeholt“ habe, als auch
durch ihr weiteres Vorgehen, hat die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck
gebracht, dass sie von einer ordnungsgemässen Zustellung der Vorladung im Sinne
der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
ausgeht. Danach gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden
musste. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, weder er noch seine Mutter
hätten je eine entsprechende Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden. Weder
könne er beweisen, dass eine solche gar nicht in den Briefkasten gelegt worden
sei, noch sei das Gegenteil nachweisbar. Jedenfalls sei aber leicht vorstellbar,
dass eine allfällige Abholungseinladung in den zahlreichen Werbesendungen
verloren gehe.
3.2 Gemäss
Art. 201 Abs. 1 ergehen Vorladungen der Gerichte schriftlich. Die Zustellung
der Vorladung hat grundsätzlich nach Massgabe von
Art. 84 ff. StPO zu erfolgen (Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 201 StPO N 3).
Art. 85 Abs. 2 StPO statuiert, dass die Zustellung durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorzunehmen ist,
wobei wie erwähnt (vgl. E. 3.1) bei nicht abgeholten Sendungen, mit denen
gerechnet werden musste, die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO greift. Während grundsätzlich die Beweislast für die
Zustellung bei der Behörde liegt, gilt gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass
die Abholungseinladung durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in
das Postfach des Empfängers gelegt wurde. Beweislosigkeit wirkt sich insoweit
zu dessen Ungunsten aus. Die Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht
den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung erbringt. Erforderlich sind entsprechende konkrete Anzeichen; die immer
bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt
nicht (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2013 E. 2.1.1 und 2.1.3;
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 85 StPO N 11).
3.3 Den
Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine konkreten Hinweise auf
einen Fehler der Post bei der Zustellung der Abholungseinladung entnehmen.
Vielmehr beschränkt er sich auf die Feststellung, dass weder der Zugang noch
der Nichtzugang der Abholungseinladung nachweisbar sei. Damit ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass diese ordnungsgemäss in seinen Briefkasten gelegt worden
ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach diesfalls die Abholungseinladung
wohl in den Werbesendungen verschwunden sei, hilft ihm nicht weiter, da der
entsprechende Umstand in seinen Verantwortungsbereich fällt. Da ausserdem
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen
musste, sind die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Entsprechend gilt die Vorladung des
Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2015 als
erfolgt.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein auf Erhebung der Einsprache gerichteter
Wille sei „nicht gewichen“. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz
sei zu Unrecht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen.
4.2 Gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl
als zurückgezogen, wenn der Einsprecher im Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht
vertreten lässt. Im vorangehenden Verfahrensstadium statuiert Art. 355
Abs. 2 StPO eine entsprechende Rückzugsfiktion für den Fall, dass die
Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft
angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Zur letztgenannten
Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82
E. 2.3 ff. S. 84 ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten,
das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem
Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur vereinbar, weil
es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl
akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch
machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts
dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur
angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der
Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz.
Der fingierte Rückzug setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt
Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in
Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte
(BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne bereits
BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb. E. 4.5).
Gestützt auf diese Argumentation sowie unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie das Gebot der
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO), hiess das Bundesgericht in BGE 140 IV 82
eine Beschwerde gut, mit der moniert worden war, das von der Vorinstanz
angenommene Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens beruhe auf einer
doppelten Fiktion, wenn zuerst die Vorladung fingiert werde, um anschliessend
aus dem durch Unkenntnis der Vorladung bedingten Fernbleiben auf den Rückzug
der Einsprache zu schliessen.
4.3 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des verfassungskonform ausgelegten
Art. 355 Abs. 2 StPO bei fehlender effektiver Kenntnisnahme der
Vorladung nicht aus der Säumnis auf den Rückzug der Einsprache geschlossen
werden darf, ist auch auf die Rückzugsfiktion im Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO anwendbar (vgl. hierzu BGer
6B_397/2015 vom 26. November 2015 insb. E. 1.2; vgl. zur
Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Art. 355 Abs. 2 StPO auf
Art. 356 Abs. 4 StPO auch BGer 6B_678/2015 vom
28. September 2015 E. 1.3). Dies ergibt sich schon daraus, dass
das Kernargument für die (in BGer 6B_397/2015 vom 26. November 2015
E. 1.5 explizit für Art. 356 Abs. 4 StPO geforderte) restriktive
Anwendung der Rückzugsfiktion in der fundamentalen Bedeutung der gerichtlichen
Überprüfbarkeit des Strafbefehls zu sehen ist. Diese wird nun aber durch die
Anwendung der Rückzugsfiktion bei fehlender effektiver Kenntnisnahme einer
Vorladung sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Verfahren
vor dem erstinstanzlichen Gericht gleichermassen vereitelt. Entsprechend ist
auch für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO
erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der
Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem
Sinn auch den Verweis bei Ricklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5
auf die Kommentierung von Art. 355 Abs. 2 StPO, mithin auf Ricklin, a.a.O, Art. 355 StPO
N 2). Eine Differenzierung ist insbesondere auch nicht aufgrund des
Umstands angezeigt, dass lediglich Art. 355 Abs. 2 StPO das Erfordernis
der Vorladung explizit erwähnt, ist dieses doch wie erwähnt auch in
Art. 356 Abs. 4 im Erfordernis des unentschuldigten
Fernbleibens mitenthalten (vgl. bereits E. 3.1).
4.4 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom
6. Oktober 2015 nicht effektiv Kenntnis genommen, beruht deren ordnungsgemässe
Zustellung doch wie gesehen auf der Zustellungsfiktion (vgl. E. 3). Damit
aber darf gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem
Umstand, dass er an besagter Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, nicht auf
einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden. Etwas Gegenteiliges lässt sich
auch nicht daraus ableiten, dass sich die hier interessierende Konstellation
insofern vom genannten, Art. 355 Abs. 2 StPO betreffenden
Leitentscheid unterscheidet, als vorliegend eine erste Vorladung für eine in
der Folge abgenommene Verhandlung zugestellt werden konnte, wobei dieser
(entsprechend der Vorladung für den zweiten Verhandlungstermin) ein Abdruck von
Art. 356 StPO beigefügt war. Denn aus dieser den bundesgerichtlichen
Anforderungen entsprechenden Belehrung über die Säumnisfolgen konnte der
Beschwerdeführer lediglich abstrakt zur Kenntnis nehmen, welche Folgen das
unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren
generell zeitigen würde (vgl. zu diesen Anforderungen
BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85, BGer 6B_152/2013 vom
27. Mai 2013 E. 4.5.2; zur Zulässigkeit der Belehrung durch
Abdruck der entsprechenden Gesetzesbestimmung auch AGE BES.2014.48 vom
14. Juli 2014 E. 2.1). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern,
dass ihm die Vorladung zum zweiten Hauptverhandlungstermin mangels effektiver
Kenntnisnahme nicht bekannt und als Folge davon auch konkret die Folge seines
Nichterscheinens spezifisch am 6. Oktober 2015 als dem Tag der neu angesetzten
Hauptverhandlung nicht bewusst war. Entsprechend bleibt es dabei, dass aus
seinem Fernbleiben nicht auf sein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens
geschlossen werden kann. Dies gilt umso weniger, als er zuvor nicht bloss
Einsprache erhoben, sondern auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz seinen
Willen, eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken, ausdrücklich bekräftigt und
durch weitere Eingaben noch verdeutlicht hatte (vgl. act. 6 S. 52,
S. 54 und S. 56 ff.; zur Berücksichtigung dieses Aspekts BGer
6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). Schliesslich sind auch
keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
ersichtlich (vgl. zu diesem Element BGE 140 IV 82 E. 2.7
S. 86). Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, den Vorladungsversuch
zu wiederholen (vgl. zu dieser Konsequenz BGE 140 IV 82
E. 2.7 S. 86). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015
aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das
Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind für dieses keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
6. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des
Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.