Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.127
URTEIL
vom 27.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur.
Christian Hoenen,.
lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
1
Binningerstrasse. 21, 4001 Basel
Eidgenössische
Steuerverwaltung ESTV Berufungsbeklagte 2
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2014
betreffend fahrlässige Verletzung
von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2014, zugestellt am
- Dezember 2014, wurde A_____ (Berufungskläger) der fahrlässigen Verletzung
von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG;
SR 641.20) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger
wurden die Kosten des Verfahrens der Verwaltung im Betrag von CHF 250.–sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt und es wurde festgestellt, dass die
Eidgenössische Steuerverwaltung für die Vollstreckung der Busse und der Kosten
des Verfahrens der Verwaltung zuständig sei.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe)
beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der gegen ihn erhobenen Busse sowie eine
Entschädigung für das Strafverfahren beantragt. Die Eingabe wurde von der Referentin
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 als Berufung entgegengenommen und es wurde dem
Berufungskläger in Aussicht gestellt, dass er nach Ablauf der Fristen zur
Erklärung der Anschlussberufung resp. von allfälligen Nichteintretensanträgen
durch die Staatsanwaltschaft oder die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Gelegenheit
erhalten werde, seine Berufung schriftlich zu ergänzen. Im Weiteren wurde das
schriftliche Verfahren angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der vorstehend genannten
Fristen reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. März 2015 eine ergänzende
Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort
vom 17. April 2015 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die
ESTV hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Berufungsgericht
ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Strafprozessordnung (EG STPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
gemäss § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss.
1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufung ist fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399
StPO). Es ist daher auf sie einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird. Dies ist vorliegend mit der gestützt auf Art. 98 lit. b MWSTG
und Art. 106 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.) erfolgten Verurteilung zu
einer Busse der Fall. Das Urteil ist gemäss Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit
390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
2.1 Der
Berufungskläger war mit Entscheid der ESTV vom 21. August 2012 per 1. Januar
2009 der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt worden, nachdem die Steuerzahllast
im Jahr 2008, welche mangels Belegen mit der Saldosteuersatzmethode berechnet
worden war, über CHF 4‘000.- gelegen hatte. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2014 implizit bestätigt. Nachdem der
Berufungskläger trotz Mahnung die Mehrwertsteuerabrechnung für das zweite Quartal
2010 nicht eingereicht hatte, hat die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren
eingeleitet und eine Busse wegen fahrlässiger Verletzung von
Verfahrenspflichten nach Art. 98 lit. b MWST in Aussicht gestellt, wenn
die Unterlagen nicht innert acht Tagen nachgereicht würden. Nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist erliess die ESTV am 29. April 2014 einen
Strafbescheid, worin sie gegen den Berufungskläger eine Busse von CHF 500.–
verhängte und ihm Verfahrenskosten auferlegte. Eine hiergegen erhobene
Einsprache hat die ESTV mit Strafverfügung vom 13. Juni 2014 abgewiesen. Mit
Schreiben vom 29. Juni 2014 hat der Berufungskläger daraufhin die Beurteilung
der gegen ihn verhängten Sanktion durch den Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt verlangt. Dieser hat, wie bereits dargelegt, die Verwaltungsstrafe
mit Urteil vom 4. November 2014 kostenfällig bestätigt. Zur Begründung hat
er namentlich ausgeführt, dass sich der Berufungskläger auch im Falle eine
grundsätzlichen Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht im Jahre 2010 nach Art.
14 Abs. 5 MWSTG auf das Ende der Steuerperiode, in der er den für die Steuerpflicht
massgebenden Umsatz nicht mehr erreicht hat, bei der ESTV hätte abmelden müssen
(Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Eine Nichtabmeldung gelte als Verzicht auf eine
Befreiung für die massgebliche Steuerperiode gemäss Art. 11 MWSTG. Der
Berufungskläger habe sich, nachdem er im Jahr 2009 in die Mehrwertsteuerpflicht
eingetreten sei, für das Jahr 2010 nicht innert der massgeblichen Frist von der
bestehenden Steuerpflicht abgemeldet. Diese Abmeldung hätte spätestens 60 Tage
nach der bundesgerichtlichen Bestätigung der Steuerpflicht mit Entscheid vom
13. Januar 2014 erfolgen müssen. Dies habe der Berufungskläger unterlassen,
weshalb er verpflichtet geblieben sei, seine Abrechnungsunterlagen für das
Steuerjahr 2010 einzureichen. Die aufgrund seiner diesbezüglichen Säumnis von
der ESTV verhängte Busse sei daher zu Recht erfolgt.
2.2 Hiergegen
wendet der Berufungskläger in seiner Berufung vom 10. Dezember 2014 sowie der
Berufungsergänzung vom 10. März 2015 ein, dass ihm mit Verfügung der ESTV vom
10. November 2014 attestiert worden sei, dass er für das Jahr 2010 der Mehrwertsteuerpflicht
nicht unterstehe. Das von der ESTV bereits zuvor eingeleitete Strafverfahren
wegen Nichteinreichung von Unterlagen habe diesem Entscheid in unzulässiger
Weise vorgegriffen und sei mit dessen Abschluss gegenstandslos geworden. Die
ESTV habe schon vor der Lancierung des Strafbescheids vom 29. April 2014
aufgrund seiner Betreibungseinsprachen gewusst, dass er seine Steuerpflicht für
das Jahr 2010 trotz des bundesgerichtlichen Entscheids für das Jahr 2009 erneut
bestreite. Davon sei erst recht zum Zeitpunkt der Strafverfügung vom 13. Juni
2014 auszugehen.
3.1
Die vorliegende
Busse erging gestützt auf Art. 98 MWSTG wegen Nichteinreichens der Abrechnung nach
Art. 71 Abs. 1 MWSTG für das 2. Quartal 2010. Dies ergibt sich unter anderem
aus dem Schlussprotokoll der ESTV vom 1. April 2014 (act. 6 der Vorakten ESTV).
Die Abrechnungspflicht gemäss Art. 71 MWSTG trifft nur die steuerpflichtige
Person. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Eintrag im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt ist. Der Registereintrag hat lediglich
deklaratorische Wirkung, weshalb es genügt, wenn die Voraussetzungen für die
subjektive Steuerpflicht erfüllt sind (Blum,
OFK-Orell Füssli Kommentar MWSTG, Art. 71 N 6). Hieraus folgt umgekehrt, dass
allein der Eintrag des Berufungsklägers im Register die Steuer- und damit die Abrechnungspflicht
nicht zu begründen vermag.
Der Vorrichter
ging in seinem Entscheid davon aus, dass der Berufungskläger sich nicht
rechtzeitig als Steuerpflichtiger abgemeldet habe. Damit habe er auf die Befreiung
von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG verzichtet und sei für das 2. Quartal
2010 abrechnungspflichtig gewesen. Im Berufungsverfahren reicht nun der Berufungskläger
indessen als echtes Novum einen Einspracheentscheid der ESTV vom 10. November
2014 ein, welcher explizit die Befreiung des Berufungsklägers von der Mehrwertsteuerpflicht
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 und seine Löschung aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. Dezember 2009 festhält. Im
Weiteren reicht der Berufungskläger zwei Schreiben der ESTV vom 19. November
2014 ein, mit welchen diese die für die Abrechnungsperioden des ersten und
zweiten Quartals des Jahres 2010 provisorisch abgerechneten Steuerbeträge
aufhebt. Aus diesen Belegen geht zweifelsfrei hervor, dass die ESTV die Steuer-
und Abrechnungspflicht des Berufungsklägers rückwirkend per 1. Januar 2010 korrigiert,
d.h. im konkreten Fall aufgehoben, hat.
3.2 Die
Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWST hat im revidierten MWSTG die
Funktion des Tatbestandes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art.
292 StGB übernommen (Martin Kocher,
Strafrecht und Strafprozessrecht nach neuem Mehrwertsteuergesetz - Vom
mehrwertsteuerlichen Strafrecht zum "Strafrecht im Bereich der Mehrwertsteuer"
in: Der Schweizer Treuhänder, ST 5/10 S. 276, Ziff. 2.3). Analog zu Art. 292
StGB muss deshalb die Rechtmässigkeit der Verfügung bzw. Verfahrenspflicht, die
nicht befolgt worden ist, im Rahmen des Strafverfahrens überprüfbar sein (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB,
Art. 292 N 12). Vorliegend ist die mehrwertsteuerrechtliche Verpflichtung, die
Abrechnung einzureichen, durch den Einspracheentscheid vom 10. November 2014
hinfällig geworden. Durch den Wegfall der Abrechnungspflicht für das Jahr 2010
während des hängigen strafrechtlichen Verfahrens entfällt damit auch die
Grundlage für die Busse, welche für die Nichtbefolgung der Verfahrenspflichten
ausgefällt worden ist. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
4.1 Wird
das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese
freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO e contrario) und sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder
Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person
auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO).
4.2 Diese
Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der
EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die
Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.
Juli 2013 E.2; Botschaft Strafprozessrecht, in: BBI 2006 II, S. 1099, 1326).
Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf
die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 vom 24.
Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b
S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2014.7 vom
22. Oktober 2014 E. 2.1 und 2014.129 vom 28. Januar 2015 E 2.2 und BES.2013.87
vom 3. April 2014).
4.3 Bei
der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines
Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung
eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E.
1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste
Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer
6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in
tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 373; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai
2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch
die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE
116 Ia 162 E. 2a S. 167; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2).
Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss
darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer
1P.164/2002 vom 25. Juni 2002).
4.4 Mit
der Nichtabmeldung von der Steuerpflicht gemäss Art. 14 Abs. 5 MWSTG und der
mangelhaften Auskunftserteilung gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG hat der Berufungskläger
gegen Verfahrensnormen des MWSTG verstossen und damit das Bussenverfahren durch
schuldhaftes Verhalten in analoger Anwendung von Art. 41 OR verursacht. Soweit
er geltend macht, er habe am 5. März 2014 gegen die Betreibung der
MWST-Forderung für das Jahr 2009 und am 28. März 2014 gegen jene für das 1.
Quartal 2010 „Einsprache“ erhoben und sich damit von der Steuerpflicht gemäss
Art. 14 Abs. 5 MWSTG abgemeldet, ist ihm nicht zu folgen. Der Berufungskläger
verkennt, dass mit dem Rechtsvorschlag noch in keiner Weise zum Ausdruck
gebracht wird, was angefochten ist. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden
und könnte sich auch bloss gegen die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung
richten. Die ESTV hatte bis zum Erlass des Strafbescheids vom 29. April 2014
keine Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige seine Steuerpflicht für das
Jahr 2010 erneut bestreiten wird (vgl. auch die Strafverfügung der ESTV 13.
Juni 2014 Ziff. 7, act. 3 der Vorakten ESTV). In Bezug auf die Auskunfts- und
Dokumentationspflicht des Berufungsklägers reicht es zudem nicht aus, die
Behörde auf Belege zu verweisen, die in verschiedenen anderen Verfahren
eingereicht worden sind. Der Berufungskläger hat daher nach dem Ausgeführten
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn
veranlasst, weshalb er die Kosten des Verwaltungsverfahrens (CHF 250.–) und die
Gebühr für das strafgerichtliche Verfahren (CHF 500.–) zu tragen hat.
4.5 Für
das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger ausgangsgemäss keine Gebühr
aufzuerlegen. Aufwendungen für eine Rechtsvertretung sind keine entstanden. Kosten
für Eigenleistungen im Berufungsverfahren werden weder substantiiert geltend
gemacht noch belegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen Verletzung von
Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
freigesprochen.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt.
Kosten werden im Berufungsverfahren weder
erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.